BVwG L502 2107397-1

L502 2107397-1Tribunal administratif fédéral30 juin 2015

Regest

Fristversäumung, Hinterlegung, Verspätung, Zurückverweisung,<br/>Zustellung

Texte intégral

BVwG L502 2107397-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2107397.1.00

Spruch

L502 2107397-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, FZ. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 28 Abs. 1

VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin (auch: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG erteilt, unter einem wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt (Spruchpunkt II).

Dieser Bescheid wurde der BF, nach vorhergehendem erfolglosem Zustellversuch, durch Hinterlegung am Postamt mit Beginn der Abholfrist am 15.04.2015 zugestellt.

1.2. Mit Telefax vom 13.05.2015 wurde vom zugleich bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter der BF bei der belangten Behörde Beschwerde gegen ihren Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) erhoben.

1.3. Der gg. Verfahrensakt langte beim BVwG mit 20.05.2015 ein und wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zugewiesen.

1.4. Mit Schreiben des BVwG vom 26.05.2015 wurde dem Vertreter der BF zur Kenntnis gebracht, dass sich dem oben dargestellten Sachverhalt zufolge die gg. Beschwerde als verspätet darstellt, zumal die Beschwerdefrist mit 29.04.2015 endete, und wurde eine entsprechende Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

1.5. Mit Telefax vom 02.06.2015 erstattete der Vertreter der BF in der Form eine Stellungnahme, als er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt als zutreffend bestätigte und auf die zeitgleiche Einbringung eines Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der belangten Behörde verwies. Ein weiteres Vorbringen erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen oben zum Verfahrensgang erwiesen sich in Ansehung des gg. Akteninhalts, insbesondere des Inhalts der Stellungnahme des Vertreters der BF, als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. § 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).

3.3. Der im Spruch genannte Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2015 wurde der BF, nach vorhergehendem erfolglosem Zustellversuch, durch Hinterlegung am Postamt mit Beginn der Abholfrist am 15.04.2015 zugestellt. Die mit Telefax vom 13.05.2015 vom zugleich bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter der BF bei der belangten Behörde erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erwies sich daher iSd § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

3.5. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.