BVwG W214 2009464-1

W214 2009464-1Tribunal administratif fédéral29 juin 2015

Regest

Datenschutz, Datenübermittlung, Geheimhaltungsinteresse,<br/>Informationsinteresse, Meinungsäußerung, personenbezogene Daten,<br/>Preisabsprache, Printmedien, Strafverfahren

Texte intégral

BVwG W214 2009464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2009464.1.00

Spruch

W214 2009464-1/41E

W214 2015654-1/28E

W214 2015651-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerden der XXXX und des XXXX, beide vertreten durch XXXX, sowie der XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.05.2014, Zl. DSB-D122.040,0015-DSB/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) wird der Beschwerde der XXXX (BF1) und des XXXX (BF2), vom 25.06.2014 teilweise stattgegeben und der oben genannte Bescheid der Datenschutzbehörde dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die XXXX (BF3)

a) die BF1 in ihrem Grundrecht auf Datenschutz dadurch verletzt hat, dass sie die Information, dass es kurz nach der Hausdurchsuchung bei "XXXX" "einen bemerkenswerten IT-Crash" gegeben habe, dem sämtliche E-Mails vor 2012 zum Opfer gefallen sein sollen, an die Zeitschrift "XXXX" übermittelt hat und dass sie den in Punkt 1.3. der Feststellungen genannten Hausdurchsuchungsbefehl samt Beilagen an die Zeitung "XXXX" übermittelt hat;

b) die BF1 und den BF2 in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt hat, dass sie die in Punkt 1.4. der Feststellungen genannten Strafanzeige an die Zeitschrift "XXXX" übermittelt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde der XXXX (BF3) vom 24.06.2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In ihrer Beschwerde vom 30.10.2013, eingelangt bei der Geschäftsstelle der ehemaligen Datenschutzkommission am selben Tag, behaupteten die anwaltlich vertretenen BF1 und BF2 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000.

Gestützt auf eine Vielzahl an vorgelegten Pressemitteilungen, Zeitungsartikel und Audiodateien führten sie begründend aus, dass die BF3 gegen die BF1 ein wettbewerbsrechtliches Ermittlungsverfahren führe und personenbezogene Daten der BF1 und BF2 im Rahmen von Pressekonferenzen, Interviews etc. veröffentlicht hätte. Insbesondere habe die BF3 wiederholt öffentlich auf die Tatsache hingewiesen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die BF1 anhängig sei, Hausdurchsuchungen stattfänden und zahlreiche Details über den Ablauf und das Ergebnis dieser Hausdurchsuchungen veröffentlicht. Andererseits habe die BF3 einzelnen Medien ganze E-Mail-Ketten und sonstige Auszüge aus dem Ermittlungsverfahren übermittelt. Abgesehen von den BF1 und BF2 selbst, die die Informationen jedenfalls nicht weitergegeben hätten, kämen als Übermittler der Kopien aus dem Ermittlungsakt nur das Kartellgericht und die BF3 in Betracht. Darüber hinaus habe die BF3 den Medien eine von ihr gegen die BF1 und BF 2 bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattete Strafanzeige übermittelt. Diese Strafanzeige sei bereits vor Einbringung bei der Staatsanwaltschaft dem Magazin "XXXX" vorgelegen. Die BF3 habe weiters nach der Verhängung einer Geldbuße gegen die XXXX durch das Oberlandesgericht Wien auf ihrer Website bekannt gegeben, dass sich das genannte Unternehmen "insbesondere mit XXXX und XXXX" abgestimmt habe. Aufgrund einer Medienanfrage habe die BF3 den Namen der BF1 sodann von der Website entfernt. Darüber hinaus habe ein namentlich genannter Bediensteter der BF3 noch vor Bekanntwerden der Hausdurchsuchung am XXXX seiner Tochter in einem Telefonat ausdrücklich mitgeteilt, dass er "bei einer Hausdurchsuchung bei XXXX in XXXX" sei.

Sämtliche von der BF3 an die Medien übermittelte Daten seien als personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000 zu qualifizieren, wobei auch wertende Aussagen unter den Datenbegriff fielen. Die BF3 sei durch das Anlegen und Führen eines (elektronischen bzw. physischen) Ermittlungsaktes Auftraggeberin einer Datenanwendung im Sinne des § 4 Z 7 (i.V.m. § 58) DSG 2000.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Übermittlungen dem durch Art. 10 EMRK geschützten Interesse der Öffentlichkeit an Kenntnis von Informationen dienten, seien sie überdies aber jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil sie nicht notwendig seien, um dieses Ziel zu erreichen. Um ein derartiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu befriedigen, reiche es aus, auf die Tatsache hinzuweisen, dass Ermittlungen stattfänden. Es sei aber nicht erforderlich, während des Ermittlungsverfahrens Namen, konkrete Verdachtsmomente, das Ausmaß der beschlagnahmten Unterlagen und andere Details über das Ermittlungsverfahren zu erfahren. Umso weniger sei es notwendig, über aktuelle Ermittlungshandlungen und -ergebnisse oder gar den Inhalt von Hausdurchsuchungsbefehlen oder konkrete E-Mail-Korrespondenzen und andere Auszüge aus dem Akt informiert zu werden. Ebenso wenig bestehe irgendein Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran, dass die BF3 gegen die Beschwerdeführer eine Strafanzeige eingebracht habe.

2. Die BF3 führte in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2013 zusammengefasst aus, das Vorbringen der Beschwerdeführer werde bestritten, als es im Folgenden nicht ausdrücklich außer Streit gestellt werde. Die BF3 habe die Öffentlichkeit nicht aktiv über die Hausdurchsuchungen bei der BF1 informiert. Vielmehr seien Journalisten an die BF3 herangetreten, die bereits von den Hausdurchsuchungen in XXXX gewusst und um eine Bestätigung bzw. Stellungnahme ersucht hätten. Von Seiten der BF3 sei nur die Tatsache, dass Hausdurchsuchungen im Bereich XXXX stattfänden, bestätigt worden. Im Rahmen ihrer eigenen Recherche dürften die Journalisten schnell zu der Annahme gekommen sein, dass es sich um Preisabsprachen handle. Vor dem Hintergrund der sachlichen Zuständigkeit der BF3 sowie der Tatsache, dass bereits im Jahr zuvor bei der XXXX Hausdurchsuchungen wegen Preisabsprachen stattgefunden hätten, sei dies nicht verwunderlich. Im Zuge dieser Medienanfragen habe die BF3 die Hausdurchsuchung bestätigt und lediglich allgemeine Informationen zu Preisabsprachen an die Medien weitergegeben.

Der Umstand, wonach ein Mitarbeiter der BF3 wenige Stunden nach Beginn der Hausdurchsuchung in einem Telefonat mit seiner Tochter mitgeteilt habe, dass er "bei einer Hausdurchsuchung der XXXX in XXXX" sei, werde bestritten, vermöge aber auch deshalb keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zu begründen, weil die angebliche Äußerung die private Lebensführung des Bediensteten betreffe und in keiner Weise dienstlich veranlasst gewesen sei.

Es bestehe ein breites Interesse der Öffentlichkeit an der Ermittlungstätigkeit der BF3. Preisabsprachen hätten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Volkswirtschaften, weil sie zu gravierenden Preissteigerungen von Alltagsgütern führen würden. Insbesondere im Bereich des XXXX existiere ein gesteigertes Interesse der Volksöffentlichkeit an den Ermittlungen der BF3, weil Preisabsprachen gerade in diesem Bereich einen Großteil der Bevölkerung in einem nicht unerheblichen Ausmaß beträfen. Preisanstiege bei Nahrungsmitteln würden seit Jahren auch immer wieder von Konsumentenschützern und der Arbeiterkammer aufgezeigt und angeprangert. Da Kartellverfahren oftmals mehrere Jahre dauern könnten, sei es von immenser Bedeutung, dass Verbraucher nicht über lange Zeiträume überhöhte Preise bezahlen müssten, zumal es für einen Kunden rechtlich nahezu unmöglich sei, den durch Preisabsprachen eingetretenen Vermögensschaden geltend zu machen, weil Konsumenten ihre Rechnungsbelege nicht aufbewahren würden. Die Berichterstattung der BF3 diene somit dem Schutz von Konsumenten. Seitens der BF3 seien keine Unterlagen aus den Ermittlungsakten an die Öffentlichkeit weitergegeben worden.

3. Von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachten die BF1 und BF2 mit Schriftsatz vom 23.12.2013 im Wesentlichen vor, die BF3 habe gegenüber den Medien nicht bloß die Tatsache der Durchführung einer Hausdurchsuchung bestätigt oder allgemeine Informationen zu Preisabsprachen erteilt, sondern unter kontinuierlicher Nennung des Unternehmensnamens konkrete Details über das Verfahren und zahlreiche die Beschwerdeführer betreffende personenbezogene Daten weitergegeben.

Selbst wenn die von der BF3 vorgenommene laufende Veröffentlichung personenbezogener Daten aus einem Ermittlungsverfahren im Interesse der Konsumenten läge, sei es jedenfalls nicht notwendig, den Namen des involvierten Unternehmens und konkrete Details über das laufende Verfahren zu veröffentlichen. Es würde ausreichen - wie die Europäische Kommission - auf die Branche oder allenfalls die betroffenen Produktsparten hinzuweisen. Die Pressearbeit der BF3 laufe auf eine Vorverurteilung und vorweggenommene Bestrafung hinaus, die mit dem Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung und dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar sei.

4. Mit Schreiben vom 17.03.2014 regte die BF3 die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Frage, "ob Art. 2 (lit.) a der Richtlinie 95/46/EG in Zusammenhalt mit den Bestimmungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten, insbesondere Art. 7 der RL 95/46/EG, so zu verstehen ist, dass diese auch den freien Datenverkehr insofern gewährleisten möchte, dass die Subsumtion von Datenkategorien, welche nicht von Art. 2 (lit.) a der Richtlinie 95/46 erfasst sind - etwa Daten ausschließlich betreffend juristische Personen - durch den nationalen Gesetzgeber unter das Grundrecht auf Datenschutz und die damit verbundenen Schutzbestimmungen, der Richtlinie 95/46/EG widerspricht", an.

5. Die (die Verfahren der ehemaligen Datenschutzkommission fortführende) Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) lud mit mehreren Schreiben vom 04.04.2014 diverse Medienmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zur Einvernahme als Zeuge/in zur Frage der Herkunft der in den Beschwerdebeilagen ./32, ./33, ./34, ./36 und ./37 angeblich zitierten Aktenteilen.

6. Mit mehreren Schreiben vom 08.04.2014 und 14.04.2014 gaben mehrere Medienvertreterinnen und Medienvertreter jeweils an, aus terminlichen Gründen nicht zur Einvernahme erscheinen zu können und ersuchten unter Verweis, sich im Rahmen einer neuerlich angesetzten Einvernahme auf das Entschlagungsrecht nach § 31 Mediengesetz zu berufen, von einer weiteren Ladung Abstand zu nehmen.

7. Am 15.04.2014 und am 17.04.2014 wurden, teilweise im Rechtshilfeweg, weitere Medienvertreter zu den Beilagen ./33, ./34 und ./35 befragt, die sich auf § 31 Mediengesetz beriefen.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2014 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die BF3

a. die BF1 und BF2 dadurch in Ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie im XXXX 2013 gegenüber Medien eine von ihr bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen die (genannten) Beschwerdeführer eingebrachte Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung bestätigt habe, sowie

b. die BF1 dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie im XXXX 2013 auf ihrer Website bekannt gegeben habe, dass ein Unternehmen u.a. wegen Preisabstimmungen mit der BF1 mit einer kartellrechtlichen Geldbuße belegt wurde.

Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Was den Beschwerdegegenstand betraf, so verwies die belangte Behörde darauf, dass sich aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde die Fragen ergeben würden, ob die BF3 die BF1 und BF2 jeweils dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe,

  • indem sie im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Informationen betreffend das gegen die BF1 geführte Ermittlungsverfahren an die Medien weitergegeben habe;

  • indem sie im genannten Zeitraum Teile ihrer Ermittlungsakten betreffend die BF1 an die Medien übermittelt habe;

  • indem sie die von ihr bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Strafanzeige gegen die BF1 und BF2 wegen des Verdachts der üblen Nachrede und der Verleumdung im XXXX 2013 an das XXXX" übermittelt und deren Erstattung gegenüber der XXXX bestätigt habe;

  • indem sie gegenüber den Medien den BF2 betreffende wertende Äußerungen getätigt habe;

  • indem sie im XXXX 2013 auf ihrer Website bekanntgab, dass ein Unternehmen u.a. wegen Preisabstimmungen mit der BF1 mit einer kartellrechtlichen Geldbuße belegt wurde und

  • indem einer ihrer Mitarbeiter seiner Tochter in einem im Zuge der Hausdurchsuchung am XXXX stattgefundenen Telefongespräch mitgeteilt habe, bei einer Hausdursuchung bei der BF1 in XXXX zu sein.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Die BF1 und BF2 würden in dem Umstand, dass Organe der BF3 gegenüber Medien Informationen über das gegen die BF1 geführte wettbewerbsrechtliche Ermittlungsverfahren gegeben haben, eine Verletzung ihres Rechtes auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 sehen.

Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe, habe die BF3 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Informationen betreffend das bei ihr gegen die BF1 anhängige Ermittlungsverfahren an die Medien übermittelt. Diese Informationen würden unzweifelhaft personenbezogene Daten der BF1 und des BF2 gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 darstellen, die - zumal sie einen Zusammenhang zwischen den Beschwerdeführern und einem verwaltungsbehördlichen bzw. einem kartellgerichtlichen Verfahren herstellen - jedenfalls auch schutzwürdig seien.

Um die gegenständlich stattgefundenen Datenübermittlungen (§ 4 Z 12 DSG 2000) zu rechtfertigen, müssten sie gemäß § 7 Abs. 2 DSG 2000 (die rechtliche Befugnis gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 eines Medienunternehmens oder Medienmitarbeiters, solche Daten zu empfangen und für publizistische Zwecke zu verwenden, ergebe sich dabei direkt aus Art. 13 StGG und Art. 10 Abs. 1 EMRK) unter den Tatbestand einer Eingriffsnorm fallen, die das gegebene schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer überwiege.

Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der gegenständlich stattgefundenen Datenübermittlungen biete - wie die BF1 und BF2 zutreffend ausgeführt hätten - weder das WettbG noch das KartellG 2005. Die belangte Behörde folge in diesem Zusammenhang aber nicht der von den BF1 und BF2 vertretenen Ansicht, dass § 10b Abs. 2 WettbG den erfolgten Datenübermittlungen widerspreche. Gemäß dieser Bestimmung habe die BF3 Anträge gemäß §§ 26 bis 28 KartG, die sie oder der Bundeskartellanwalt an das Kartellgericht gestellt haben, auf ihrer Website bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung könne die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Bei dieser Bestimmung handle es sich um eine von der BF3 zu erfüllende Veröffentlichungsverpflichtung (vgl. Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 2005 (2007) § 10b Rz 2), die verdeutliche, dass bereits vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen kartellgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis der Öffentlichkeit nach verlässlicher (auch den Namen des betroffenen Unternehmens beinhaltender) Information über vermutetes kartellrechtswidriges Verhalten bestehe (vgl. dazu auch RV 942 BlgNR 22. GP). Eine taxative Regelung für die Verwendung von Daten durch die BF3 enthalte diese Bestimmung jedoch nicht.

Folglich sei zu klären, ob die zu prüfenden Übermittlungen einen Tatbestand des § 8 DSG 2000 erfüllen (siehe zum Verhältnis von § 1 Abs. 2 zu § 8 DSG 2000 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2010, Zl. 2008/05/0048).

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 seien schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

Dem von der BF3 gegen die BF1 geführten wettbewerbsrechtlichen Ermittlungsverfahren liege der Verdacht auf kartellrechtswidrige Preisabsprachen im XXXX zu Grunde.

Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass derartige Preisabsprachen, insbesondere - wie hier - im XXXX, auf Grund ihrer Auswirkungen auf den Konsumenten, diesen und damit die breite Öffentlichkeit unmittelbar betreffen würden und daher ein diesbezügliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit jedenfalls zu bejahen sei. Dies umso mehr, wenn eine der bedeutendsten heimischen Handelsketten von dem Vorwurf, rechtswidrig Preisabsprachen vorgenommen zu haben, betroffen sei. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass die verfahrensgegenständlichen Informationsweitergaben im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die BF1 erfolgt seien. Die Tatsache, dass in diesem Ermittlungsverfahren Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, bedeute jedoch, dass das Verfahren bereits ein (fortgeschrittenes) Stadium erreicht habe, in dem der gegenständlich gehegte Verdacht auf das Treffen von Preisabsprachen schon ein begründeter im Sinne des § 12 Abs. 1 WettbG gewesen sei; andernfalls das Kartellgericht die Hausdurchsuchungen nicht angeordnet hätte. Begründet sei ein Verdacht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lasse. Dafür müssten Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden könne, dass eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 09.11.2011, GZ 16 Ok 5/11). Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass der gegenständlich vorliegende (durch die erteilten Hausdurchsuchungsbefehle bestätigte) begründete Verdacht, dass die BF1 als einer der größten heimischen XXXX, rechtswidrig Preise abgesprochen habe, in höchstem Maße geeignet sei, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu begründen, welches das Interesse der Beschwerdeführer an der Wahrung ihres guten Rufes überwiege (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2010, Zl. 2008/17/0136).

Die durch die BF3 teilweise unter Nennung des Namens der BF1 (siehe zur Namensnennung im Kartellrecht auch § 10b Abs. 2 WettbG und § 37 Abs. 1 KartG 2005) erteilte mediale Information sei in Hinblick darauf, dass die breite Öffentlichkeit bei einem Rechtssachverhalt wie dem hier vorliegenden auch berechtigte Erwartungen an das entsprechende Tätigwerden der belangten Behörde habe, auch erforderlich und verhältnismäßig. Die BF3 habe im Rahmen ihrer Informationserteilung formale Angaben über den Verfahrensgegenstand (Preisabsprachen) sowie den Verfahrensablauf (insbesondere die Tatsache der Hausdurchsuchungen, deren Dauer, den Umstand, dass Unterlagen sichergestellt worden seien, das Vorliegen von Beweisen, die beabsichtigte Einbringung von Bußgeldanträgen, die voraussichtliche Höhe von Bußgeldanträgen) gemacht. Durch diese verfahrensbezogene Auskunftserteilung seien auch keine personenbezogenen Daten der BF1 und BF2 bekannt gegeben worden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage des ihr vorgeworfenen vermuteten rechtswidrigen Verhaltens gestanden wären. Zudem sei durch die Informationserteilung der BF3 auch nicht der Eindruck erweckt worden, dass es sich vorliegendenfalls um ein vor dem Kartellgericht rechtskräftig beendetes Verfahren handle (vgl. auch hier das bereits oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2010 sowie den Bescheid der Datenschutzkommission vom 20.06.2008, GZ K121.352/0017-DSK/2008).

Die Beschwerde sei daher, soweit sie sich gegen die medial getätigte Information der BF3 über das gegen die BF1 geführte wettbewerbsrechtliche Ermittlungsverfahren richtet, als unbegründet abzuweisen gewesen.

Zur Übermittlung von Teilen des Ermittlungsaktes sowie zur Übermittlung der Strafanzeige wurde ausgeführt:

Da - wie dargestellt - nicht feststellbar sei, durch wen die Übermittlung von Teilen des wettbewerbsrechtlichen Ermittlungsaktes bzw. der Strafanzeige an die Medien stattgefunden habe, habe eine diesbezügliche Verletzung der BF1 und BF2 im Recht auf Geheimhaltung durch die BF3 nicht festgestellt werden können und sei die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß als unbegründet abzuweisen gewesen.

Zur Bestätigung der Einbringung der Strafanzeige wurde ausgeführt:

Durch die Bestätigung der von der BF3 gegen die Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeige gegenüber Medien habe die BF3 die BF1 und den BF2 betreffende strafrechtsbezogene Daten publik gemacht.

Eine materiengesetzliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 dieser Übermittlung bestehe nicht und werde von der BF3 auch nicht behauptet. Auch § 8 Abs. 4 DSG 2000, der die Zulässigkeit der Verwendung von strafrechtsbezogenen Daten regle, enthalte keinen die erfolgte Übermittlung rechtfertigenden Tatbestand. Insbesondere komme vorliegendenfalls auch die Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 3 zweiter Tatbestand DSG 2000, wonach eine Verwendung strafrechtsbezogener Daten nach der Durchführung einer Interessensabwägung zugunsten des Auftraggebers zulässig sein könne, nicht in Betracht. Diese Bestimmung enthalte nämlich lediglich einen Rechtfertigungstatbestand für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch private Auftraggeber (vgl. RV 1613 BlgNR 20. GP, Jahnel, Datenschutzrecht (2010) Rz 4/68).

Der Beschwerde sei in diesem Punkt daher spruchgemäß stattzugeben gewesen.

Zu den medial getätigten wertenden Aussagen wurde ausgeführt:

Die BF1 und BF2 würden der BF3 vorwerfen, sich gegenüber den Medien wertend über den Zweitbeschwerdeführer geäußert zu haben und hätten diesbezüglich die seitens der BF3 getätigte Aussage "XXXX schaut offenbar zu viel Science Fiction." sowie "Wir sind bisher immer davon ausgegangen, dass der XXXX eines großen Unternehmens sinnerfassend lesen kann und den Inhalt eines Durchsuchungsbefehls versteht." angeführt.

Diese Aussage drücke eine wertende Meinung der BF3 aus, die in Reaktion auf die von den Beschwerdeführern medial gegen die BF3 erhobenen XXXX getätigt worden sei. Als reine Meinungsäußerung entziehe sich diese Aussage der Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Datenschutz. Dieses könne nämlich nur im Hinblick auf Daten über (behauptete) Tatsachen geltend gemacht werden. Eine Überprüfung von als Meinungen erkennbaren Äußerungen unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Datenschutz - ohne Bezug auf eine automationsunterstützt geführte Datenanwendung oder eine manuelle Datei - sei ausgeschlossen, selbst wenn diese - im weitesten Sinne - Angaben zu einer Person darstellen würden (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 31. August 2000, GZ K120.532/22-DSK/00).

Die Beschwerde sei in diesem Punkt daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Zur telefonischen Weitergabe von Informationen wurde ausgeführt:

Ob ein bestimmter Mitarbeiter der BF3 im Zuge der Hausdurchsuchung seiner Tochter telefonisch mitgeteilt habe, bei einer Hausdurchsuchung bei der BF1 zu sein, habe seitens der belangten Behörde nicht ermittelt werden müssen. Wie sich schon aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ergebe, sei der Mitarbeiter in seiner Eigenschaft als Familienmitglied und nicht als Organ der BF3 kontaktiert worden. Die allenfalls gegenüber seiner Tochter getätigte Aussage könne daher nicht der BF3 zugerechnet werden.

Angesichts dessen sei die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen.

Zur Veröffentlichung des Namens der BF1 auf der Homepage der BF3 wurde ausgeführt:

Die BF1 und BF2 würden sich zuletzt dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt sehen, dass die BF3 nach der Verhängung einer Geldbuße gegen die XXXX durch das Oberlandesgericht Wien auf ihrer Website bekannt gegeben habe, dass sich das genannte Unternehmen "insbesondere mit XXXX und XXXX" abgestimmt habe. Die BF3 mache in ihrer Stellungnahme keinerlei Ausführungen zur Rechtfertigung dieser Veröffentlichung.

Eine die oben beschriebene Veröffentlichung des Namens der BF1 rechtfertigende gesetzliche Grundlage ergebe sich weder aus dem WettbG noch aus dem KartG 2005 und sei auch nicht aus § 8 DSG 2000 (insbesondere auch nicht aus Abs. 1 Z 4 leg.cit.) abzuleiten. Die BF3 habe auf ihrer Website über die Verhängung einer Geldbuße über die XXXX durch das Kartellgericht informiert. Die BF1 sei nicht Partei des dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Kartellverfahrens gewesen und habe dieses folglich auch nicht eine von der BF1 zu vertretende Zuwiderhandlung zum Gegenstand gehabt. Es sei daher kein berechtigtes Interesse zu erkennen, das die Nennung des Namens der BF1 im gegebenen Sachverhalt erfordert hätte (vgl. in diesem Zusammenhang auch den zu § 37 KartG 2005 ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. Jänner 2014, GZ 16 Ok 14/13).

Der Beschwerde sei in diesem Punkt daher spruchgemäß stattzugeben gewesen.

Zur Anregung der BF3 auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof wurde ausgeführt:

Die RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) verstehe unter "personenbezogene Daten" zwar nur solche natürlicher Personen (vgl. Art 2 lit. a). Doch besage Erwägungsgrund 24 zugleich ausdrücklich:

"Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten, die sich auf sie beziehen." Die Datenschutzrichtlinie schließe also nicht aus, auf nationaler Ebene solche Vorschriften vorzusehen (Ehmann/Helfrich, EG Datenschutzrichtlinie (1999) 54f). Auch Jahnel ziehe aus dem genannten Erwägungsgrund den Schluss, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, den Anwendungsbereich des innerstaatlichen Datenschutzrechts über natürliche Personen hinaus auszudehnen (Jahnel, Datenschutzrecht Rz 3/68). Letztlich habe auch der EuGH ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten durch nichts daran gehindert würden, den Geltungsbereich der die Richtlinie umzusetzenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erfasste Bereiche auszudehnen, soweit dem keine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts entgegenstehe (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2011, C-101/01, Lindqvist). Da somit ein "acte claire" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliege (Urteil vom 06.10.1982, C-283/81, Srl. CILFIT), habe schon aus diesem Grund von der beantragten Vorlage Abstand genommen werden können.

9. Gegen jene Spruchteile des gegenständlichen Bescheides, mit denen eine Rechtsverletzung durch die BF3 feststellt wurden, erhob die BF3 am 24.06.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Es liege keine Verletzung der BF1 in ihren durch das DSG 2000 garantierten Rechten vor. Die Tatsache, dass eine Strafanzeige gegen die BF1 und den BF2 bei der Staatsanwaltschaft eingebracht worden sei, sei gegenüber den Medien lediglich bestätigt worden. Der Umstand der Einbringung der Sachverhaltsdarstellung sei daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geheim, sondern bereits öffentlich und damit allgemein verfügbar iSd § 1 Abs. 1 Satz 2 DSG 2000 gewesen.

Die BF1 sei auch nicht dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, dass die BF3 auf ihrer Webseite bekannt gegeben habe, dass ein Unternehmen u.a. wegen Preisabstimmungen mit der BF1 mit einer kartellrechtlichen Geldbuße belegt worden sei. Es habe sich um eine Entscheidung bezüglich der Verhängung einer Geldbuße gehandelt, die über ein Unternehmen in einem volksöffentlichen Verfahren vor dem Kartellgericht gefällt worden sei. Daher seien auch diese Daten bereits allgemein verfügbar gewesen. Aus diesen Gründen beantragte die BF3, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgegeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang abändern.

10. Die BF1 und BF2 erhoben am 25.06.2014 ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, und zwar hinsichtlich jenes Spruchteils, mit dem ihnen von der belangten Behörde nicht Recht gegeben worden war.

Die BF3 habe die Öffentlichkeit proaktiv und auf eigene Initiative über das Verfahren und die vorgeblich gegen die BF1 bestehenden Verdachtsmomente informiert. Die Berichterstattung habe sich dabei nicht auf bloße objektive Formalangaben über das Verfahren beschränkt, sondern auch massiv vorverurteilende inhaltliche Aussagen enthalten (z.B. die BF1 werde "bei der Strafbemessung nicht billiger davon kommen" als XXXX. Die Ablehnung eines von der BF3 angebotenen Settlements für die BF1 könne "ins Auge gehen"; der XXXX der BF3 gehe davon aus, "dass das, was wir an Material derzeit vorliegen haben, auch zu weiteren Anträgen auf Hausdurchsuchungen führen wird".)

Darüber hinaus sei die Medienberichterstattung der BF3 auch insofern nicht objektiv, als sie der Öffentlichkeit den - wahrheitswidrigen - Eindruck vermittle, die BF1 behindere die Ermittlungen und habe sogar mögliche Beweismittel vernichtet (z. B. die Aussagen: "Es geht um Zeitgewinn und das ‚Cleanen', das Vernichten von Beweisen. Da erleidet dann die EDV plötzlich einen ‚Datencrash' und Geschäftsunterlagen sind verschwunden."; "Das Unternehmen in XXXX war nicht kooperativ und hat uns Zugriff auf gewisse Daten nicht gewährt."; XXXX beschäftigt uns und die Exekutive laufend mit absurden Behauptungen."). Schließlich sei die Berichterstattung zum Teil persönlich untergriffig gewesen (z. B. "XXXX schaut offenbar zu viel Science Fiction."; "Wir sind bisher immer davon ausgegangen, dass der XXXX eines großen Unternehmens sinnerfassend lesen kann und den Inhalt eines Durchsuchungsbefehls versteht.")

Weiters habe ein namentlich genannter Bediensteter der BF3 während der Hausdurchsuchung am XXXX seiner Tochter, die keine Bedienstete der BF3 sei, in einem Telefonat mitgeteilt, dass er "bei der Hausdurchsuchung bei XXXX in XXXX" sei.

Überdies seien Aktenbestandteile an die Medien weitergeleitet worden. So habe etwa ein (namentlich genannter) leitender Vertreter der BF3 in einem Interview gesagt: "Die Verfänglichkeiten befinden sich häufig in E-Mails, wo die Mitspieler Codenamen bekommen: etwa XXXX, oder XXXX). Weiters habe ein Magazin den Inhalt einer ihm zugespielten Korrespondenz zusammengefasst. Eine andere Zeitung habe sogar den Hausdurchsuchungsbefehl abgedruckt. Schließlich sei einer Zeitschrift auch eine von der BF3 bei der Staatsanwaltschaft gegen die BF1 und BF2 eingebrachte Strafanzeige zugespielt worden.

Bezüglich der Veröffentlichung von Informationen aus dem Ermittlungsverfahren habe die belangte Behörde unzureichende Ermittlungen geführt. Dies zeige sich daran, dass die belangte Behörde sämtliche durch die BF3 erfolgten Veröffentlichungen pauschal in einem Satz zusammenfasse. Diese verkürzte und undifferenzierte Feststellung sei für die Beurteilung des hier gegenständlichen Sachverhalts unzureichend. Die belangte Behörde habe auch (völlig unzutreffend) ausgeführt, die BF3 habe lediglich Formalangaben und Angaben über den Verfahrensablauf getätigt, ohne den Eindruck zu erwecken, es handle sich um ein rechtskräftig beendetes Verfahren.

Auch inhaltlich sei der Bescheid diesbezüglich rechtswidrig: die Veröffentlichungen über das Verfahren hätten nämlich gegen das Gebot zur Wahrung der Berufs- und Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Art. 20 Abs. 3 B-VG verstoßen und seien daher bereits nach § 6 Abs. 1 Z 1 DSG unzulässig gewesen; dadurch habe die Behörde auch gegen Art. 8 Abs. 2 GRC verstoßen.

Bei § 10b WettbG handle es sich um eine - die Übermittlung von personenbezogenen Daten ausnahmsweise gestattende - Erlaubnisnorm, die restriktiv zu interpretieren sei. Die konkreten Veröffentlichungen seien von keinem berechtigten Interesse. Was die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des VwGH betreffe, so sei fraglich, ob man die Wertungen der zitierten Entscheidungen, die ein Administrativverfahren betroffen hätten, ohne Weiteres auf ein kartellrechtliches Geldbußenverfahren übertragen könne. Zum Zweiten bejahte der VwGH das Vorliegen eines berechtigten Informationsinteresses nur insoweit, als sich die veröffentlichten Informationen auf Formalangaben beschränken würden. Im gegenständlichen Fall seien zahlreiche von der BF3 konkret preisgegebenen Informationen nicht nur formaler Natur gewesen, sondern hätten Vorverurteilungen in der Sache bzw. für die Ermittlungen irrelevante Aussagen zum Gegenstand gehabt oder seien überhaupt objektiv falsch gewesen.

Was die Feststellungen zur Übermittlung von Aktenteilen und der Strafanzeige an die Medien betreffe, so lägen auch hier Verfahrensmängel vor. Die belangte Behörde habe sich darauf beschränkt, (lediglich) die für die jeweiligen Artikel verantwortlichen Journalisten und Redakteure zu laden. Diese Ermittlungshandlung sei allerdings aufgrund des Redaktionsgeheimnisses wohl von vornherein als zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wenig aussichtsreich anzusehen gewesen. In diesem Punkt sei der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde zum Schluss gelangen hätte müssen, dass die BF3 jedenfalls für die Übermittlung der Strafanzeige an ein bestimmtes Medium datenschutzrechtlich verantwortlich sei und die BF1 und BF2 in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.

Was die medial getätigten wertenden Aussagen betreffe, so würden diese Daten automationsunterstützt verarbeitet. Überdies sei die Auslegung, dass der Begriff "personenbezogene Daten" nicht auch Werturteile umfasse, verfehlt.

Auch was die telefonische Weitergabe von Informationen während einer Amtshandlung betreffe, habe die belangte Behörde das Gesetz verfehlt ausgelegt. Es sei irrelevant, ob der Informationsempfänger ein Familienmitglied sei oder nicht.

Abschließend stellten die BF1 und BF2 die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

(i) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

(ii) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 2 dahin abändern und aussprechen, dass die BF3 die BF1 und BF2 auch durch

  • die oben in 1.1. in Abschnitt II.2 der bei der belangten Behörde erhobenen Beschwerde vom 30.10.2013 dargestellten Veröffentlichungen personenbezogener Daten und

  • die oben in 1.2. und in Abschnitt II.3. der bei der belangten Behörde erhobenen Beschwerde vom 30.10.2013 beschriebene Weiterleitung von Aktenbestandteilen und der Strafanzeige an Medien

in Ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat oder

in eventu

gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den bekämpften Bescheid im angefochtenen Umfang mit Beschluss aufheben und zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

11. Mit Schreiben vom 07.07.2014 wurden die gegenständlichen Beschwerden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde stellte zugleich die Anträge, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe und 2. die Beschwerde abzuweisen.

12. Mit Schreiben vom 08.09.2014 wurden die Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht den jeweils anderen Beschwerdeführern (die zugleich mitbeteiligte Parteien im Beschwerdeverfahren der jeweils anderen Beschwerdeführer sind) zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Dazu übermittelten die BF1 und BF2 mit Schreiben vom 25.09.2014 eine Replik, in der im Wesentlichen dargelegt wird, warum es sich bei den durch die BF3 übermittelten Daten nicht um "allgemein verfügbare" Daten handle.

Die BF3 übermittelte mit Schreiben vom 03.10.2014 eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht, in der nochmals darauf hingewiesen wurde, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Verfahren durch das Kartellgericht insbesondere keine Unternehmensnamen und Ermittlungsdetails - ganz im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen - bekannt gegeben würden. Faktisch ausgenommen von diesem Grundsatz seien jene Fälle, in denen von Ermittlungen betroffene Unternehmen selbst Presseaussendungen oder Öffentlichkeitsarbeit zu einzelnen Ermittlungshandlungen oder Ermittlungsschritten der BF3 betreiben würden. Die BF3 habe im Zuge von Medienanfragen die Hausdurchsuchung bestätigt und lediglich allgemeine Informationen zu Preisabsprachen an die Medien weitergegeben. Weiters werde auf die Rechtsmeinung der belangten Behörde verwiesen, dass bereits vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen kartellgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis der Öffentlichkeit nach verlässlicher Information über vermutetes kartellrechtswidriges Verhalten bestehe. Der angefochtene Bescheid sei nicht mit dem Verfahrensmangel eines nicht ausreichend erhobenen Sachverhalts belastet. Eine Vernehmung der Mitarbeiter der BF3 sowie des Kartellgerichts wäre nicht zweckmäßig gewesen, insbesondere im Hinblick auf die anzustrebende Verfahrensökonomie im Verwaltungsverfahren. Weiters sei die Tatsache der Einbringung einer Strafanzeige gegen die BF1 und BF2 bei der Staatsanwaltschaft gegenüber den Medien lediglich bestätigt worden und sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geheim gewesen. Auch hinsichtlich der Aktenbestandteile werde festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt Unterlagen oder Dokumente aus dem laufenden Ermittlungsverfahren an die Öffentlichkeit weitergegeben worden seien.

Daher solle das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der BF1 und BF2 keine Folge leisten.

Die Stellungnahmen wurden den jeweils anderen Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht.

13. Am 12.02.2015 übermittelten die BF1 und BF2 einen weiteren Schriftsatz (mit einigen Anlagen, darunter auch Judikate), der den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde.

14. Am 17.02.2015 und am 16.04.2015 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu den drei genannten Beschwerdeverfahren, die in der mündlichen Verhandlung verbunden wurden, durchgeführt. Dabei wurde eine Reihe von Zeugen, von denen einige Bedienstete der BF3, der von dieser herangezogenen PR-Agentur oder der BF1 waren, einvernommen.

Im Rahmen dieser Vernehmung wurden detaillierte Angaben zur Vorgangsweise des BF3 bei Verfahren wie im gegenständlichen Fall gemacht, insbesondere auch, wie innerhalb der jeweiligen Teamleitung vorgegangen werde und wer Zugriff zu den Akten habe. In diesem Zusammenhang wurden Details über den Aktenlauf und die Vorgangsweise bei Hausdurchsuchungen ausgeführt.

Punkto Pressearbeit habe es die interne Weisung gegeben, dass die befassten Bediensteten nichts weitergeben dürfen und dass der XXXX und der jeweilige zuständige XXXX für Kontakte nach außen zuständig gewesen seien. Es gebe aber keine dokumentierte Weisung oder einen "Leitfaden" punkto Öffentlichkeitsarbeit. Meistens sei mit dem XXXX Rücksprache gehalten worden.

Wenn Medienvertreter an die Bediensteten herangetreten seien, sei möglichst an die Medienabteilung verwiesen worden. Im Jahre 2013 habe es dort zwei für die Pressearbeit zuständige Personen gegeben.

Bei der ersten Hausdurchsuchung beim BF1 (die in XXXX stattgefunden habe) habe der damalige XXXX die Teamleitung gehabt, sei aber dann verhindert gewesen, sodass der Fallbearbeiter die Teamleitung übernommen habe. Dem Hausdurchsuchungsbefehl seien (normalerweise) Beweismittel angefügt gewesen. Es sei auch der entsprechende E-Mail-Wechsel dem Hausdurchsuchungsbefehl angeschlossen worden. Wenn es einen solchen Hausdurchsuchungsbefehl gegeben habe, sei dieser mit den Beilagen vom Teamleiter an die Firma übergeben worden. Es hätten jedenfalls die jeweiligen Teamleiter Zugang zum Hausdurchsuchungsbefehl und den entsprechenden Beilagen gehabt.

Bei der zweiten Hausdurchsuchung (die in XXXX stattgefunden habe) sei derselbe (namentlich genannte) Mitarbeiter, der nach der Verhinderung des XXXX bei der ersten Hausdurchsuchung Teamleiter geworden war, ebenfalls Teamleiter gewesen, wobei er sich diese Teamleitung mit einer zweiten (namentlich bekannten) Mitarbeiterin geteilt habe. Bei jenem Hausdurchsuchungsbefehl, der in Medien veröffentlicht worden sei, habe es sich um den von XXXX gehandelt.

Die einvernommenen Zeugen, die Bedienstete der BF3 waren, führten aus, keine Aktenteile an "Außenstehende", insbesondere an Medien, übermittelt zu haben.

Die Geschäftsverteilung sei auf der Homepage veröffentlicht und habe Richtliniencharakter.

Die Strafanzeige gegen den BF1 und den BF2 hätten einige Bedienstete gesehen, die mit dem die BF1 betreffenden Akt zu tun gehabt hätten. Es habe sich um ein noch nicht unterschriebenes Word-Dokument gehandelt. Dieses sei vermutlich vom (namentlich genannten) Rechtsanwalt, der die Anzeige verfasst habe, geschickt worden.

Für die organisierten Presse-Hintergrundgespräche würden eher Informationen oberflächlicher Natur geliefert.

Zu einem speziellen Interview, das in der "XXXX" gegeben worden sei, wurde von (als Zeugen geladenen) Bediensteten der BF3 ausgeführt, dass davor schon bekannt gewesen sei, dass die Hausdurchsuchung auf XXXX ausgedehnt werde. Der rechtliche Vertreter des BF1 und BF2 erklärte, dass ihm keine derartige Medienmeldung bekannt sei, in der die Ausdehnung auf XXXX publiziert worden wäre.

Auf Nachfrage wurde von als Zeugen geladenen Bediensteten der BF3 bestätigt, dass die BF3 folgende Informationen an die Medien weitergegeben habe:

  • die Bestätigung, dass es Hausdurchsuchungen in der Branche "Lebensmittelhandel" gebe und wo diese stattfänden;

  • die Bestätigung, dass von der BF3 eine Strafanzeige gegen BF1 und BF2 eingebracht worden sei;

  • dass es den dringenden Verdacht auf Preisabsprachen gebe;

vorwiegend vertikale Absprachen, aber auch horizontale Absprachen;

  • dass die BF1 nicht kooperativ gewesen sei und den Zugriff auf gewisse Daten nicht gewährt habe;

  • dass die Beamten der BF3 jede Menge Unterlagen mitgenommen hätten - elektronische und jene auf Papier (anlässlich der Hausdurchsuchung in XXXX);

  • dass die Anwälte der BF1 die Unterlagen vor Ort sogar versiegeln lassen wollten;

  • dass die Tatsache, dass die BF1 ein Settlement verweigere, "ins Auge" gehen könne;

  • die Aussage, dass ein halbes Dutzend Mitarbeiter der BF3, Ermittlungsbeamte, unterwegs seien und dass es eine Reihe von neuen Ermittlungen gegeben habe und die BF3 neue Hinweise erhalten habe, dass es im XXXX weiterhin diese alten Preisabsprachen gebe, denen sie jetzt auf die Spur gekommen sei und deswegen auch Ermittlungen durchführe.

Es wurde von Zeugen, die Bedienstete der BF3 waren, als durchaus möglich angesehen, dass die BF3 folgende Informationen gegenüber den Medien bestätigt habe:

  • dass es um eine breite Palette von unterschiedlichsten Produkten gehe;

  • dass es sich um Produkte "quer durch die Bank" handle;

  • dass die Hausdurchsuchung in der XXXX beendet sei und administrative Tätigkeiten wie die Festplattensicherung oder Protokollierung noch etwa zwei Wochen dauern würden;

  • dass der/die (von den Medien angesprochene) Vertreter/in der BF3 eine Klage beim Kartellgericht nicht ausschließen würde.

Weiters sei es "gut möglich", dass Aussagen darüber, dass das Unternehmen nicht kooperativ gewesen sei, dass man der BF3 in XXXX nicht Zugang zu den Daten gewähren habe wollen, die sie gebraucht habe, und dass der Durchsuchungsbefehl darum mit richterlichem Beschluss auf die Konzernzentrale in XXXX ausgeweitet worden sei, getätigt wurden; ebenso die Aussage, dass die BF1 nicht mit der BF3 kooperieren wollte und dass die BF3 von XXXX aus auf die Serverdaten aus XXXX zugreifen wollte, was die BF1 ihr verweigert habe.

Nicht ausgeschlossen werden könne, dass folgende Daten weitergegeben wurden:

  • die Bezeichnung "XXXX" und "XXXX" als Codename und

  • dass der BF3 belastende E-Mails vorliegen würden, dass genug Material vorhanden sei und dass weitere Hausdurchsuchungen folgen würden.

Es "könne gut sein" bzw. sei möglich, dass von der BF3 die Aussage getätigt worden sei, dass das Verfahren unmittelbar vor dem Abschluss stehe und in zwei bis drei Wochen ein Strafantrag eingebracht würde, wobei das Wort "Strafantrag" sicher nicht gebraucht worden sei, da "Geldbußenantrag" der richtige Terminus sei; ebenso sei es möglich, dass die Aussage getätigt wurde, dass die BF1 nicht billiger davon kommen würde als XXXX. Weiters könne die Aussage, dass bei den Lieferanten das Gesetz des Schweigens herrsche; wenn jemand spreche, komme das einem Todesurteil gleich, gemacht worden sein. Auch sei es gut möglich, dass die Aussage, dass bei den Ermittlungen der BF3 gegen die BF1 die BF3 erst "am Anfang" stehe, man aber sehr davon ausgehe, dass das, was die BF3 an Material derzeit vorliegen habe, auch zu weiteren Anträgen auf Hausdurchsuchungen führen werde, und die Aussage, dass es einen begründeten Anfangsverdacht auf Preisabsprachen gegeben habe, getätigt worden sei. Auch die Aussage, dass Hausdurchsuchungen nicht leichtfertig vorgenommen würden und dass es bei der BF1 um vermutete Preisabsprachen bei XXXX, aber auch bei XXXX und anderen Produkten ginge, wurde seitens der einvernommenen Zeugen, die Bedienstete der BF3 waren, nicht ausgeschlossen, wobei nicht mehr klar war, ob diese Produktgruppen genannt wurden.

Der Name des Unternehmens sei erst dann genannt worden, nachdem das Unternehmen in der Öffentlichkeit bestätigt habe, dass es eine Hausdurchsuchung gebe.

Es sei bekannt gewesen, dass die Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Bestätigt sei auch worden, dass die Hausdurchsuchung über das Wochenende angedauert habe. Es habe eine Vielzahl von Anfragen von den Medien gegeben.

Der Zeitpunkt einer geplanten Hausdurchsuchung werde im Bereich der BF3 streng geheim gehalten. Sobald in einem großen Unternehmen eine Hausdurchsuchung stattfinde, spreche dies sich sehr schnell herum. Mitarbeiter der BF1 hätten angeblich auch externe Mitarbeiter, wie etwa Lieferanten, darüber informiert, dass eine Hausdurchsuchung stattfinde. Es sei auch für einen Hausdurchsuchungs-Leiter nicht leicht, wenn vor dem Unternehmen ein Fernsehteam stehe. Es habe ein enormes Interesse der Öffentlichkeit, verschiedenster Interessenvertretungen, vom Konsumentenschutz bis zu Bauernverbänden, gegeben. Es habe Vorwürfe gegeben, dass die BF3 inaktiv sei und "wegschaue". Die untersuchte Branche betreffe jeden Menschen und somit herrsche daran Interesse. Verglichen mit den Informationen, die die BF3 gehabt habe, sei sie zurückhaltend gewesen.

Die Variante, die Haltung einzunehmen, dass zu einem laufenden Verfahren überhaupt keine Stellungnahme abgegeben werde, sei nicht zur Diskussion gestanden. Man habe sich auf allgemeine Informationen beschränkt und nicht komplett "zumachen" wollen.

Die PR-Agentur "XXXX" habe in erster Linie beratende Tätigkeit für den BF3 ausgeübt. Die Aufgabe der PR-Agentur sei die strategische Beratung der BF3 und die Übersetzung von Aussagen bzw. Aussendungen der BF3 in eine Sprache, "mit der auch Journalisten etwas Sinnstiftendes anfangen können". Man habe beraten, welche Strategie man wählen und wie man mit den Medien umgehen solle. Man habe gemeinsam Presseaussendungen konzipiert, wobei der Inhalt von der BF3 gekommen sei. Die kommunikationsmäßige Aufbereitung sei Aufgabe der PR-Agentur gewesen. Es habe im konkreten Fall ein Gespräch zur Hausdurchsuchung gegeben. Man habe erst darüber gesprochen, als dies in den Medien gewesen sei. Man habe abgeklärt, was man den Medien mitteilen könne und was nicht. Die Pressemitteilungen des BF3 würden vom XXXX autorisiert. Wenn beide für die Pressearbeit zuständigen Personen der BF3 nicht anwesend gewesen seien, sei die PR-Agentur für die Pressearbeit und für Rückfragen in Vertretung zuständig gewesen. Wenn eine Beantwortung der Fragen durch die PR-Agentur nicht ad hoc möglich gewesen sei, sei mit der BF3 Rücksprache gehalten worden. Grundsätzlich seien Rückfragen von Journalisten immer an die BF3 gestellt worden. Es habe zwei Hintergrundgespräche mit der Presse gegeben, die die BF3 organisiert habe. Bei einem Pressegespräch sei die Rolle der PR-Agentur die Vorbereitung der Presseunterlagen, die Einladung der Journalisten, gegebenenfalls das Durchrufen von Journalisten und das gemeinsame Checken der Räumlichkeiten mit der BF3 gewesen. Danach habe es einleitende Worte und eine Begrüßung gegeben, dann sei an den XXXX übergeben worden. Danach habe es Fragen gegeben, die die Journalisten aus dem Publikum an den XXXX stellen haben können. Es seien auch elektronische Medien mit kurzen Interviews versorgt worden, die der XXXX gegeben habe. In der Pressemappe hätten sich immer Informationen gefunden, wer die BF3 sei und wofür sie zuständig sei. Im April 2013 sei ein Pressetext dabei gewesen. Auf Frage des Vertreters der BF1 und des BF2 wurde bestätigt, dass die in (Beilage ./41) publizierten Informationen von der PR-Agentur bekannt gegeben worden seien. Dafür seien seitens der BF3 aber in diesem Zusammenhang keine schriftlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden.

Der XXXX führte aus, dass von der BF3 der PR-Agentur auch Aktenteile oder schriftliche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, soweit dies für die Tätigkeit der PR-Agentur zur Beurteilung eines Sachverhalts nötig gewesen sei. Dies sei immer mit der Auflage erfolgt, diese auch in der PR-Agentur nur jenen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, die mit dem Fall betraut gewesen seien und solche Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben. Den Hausdurchsuchungsbefehl (nicht aber die E-Mails) betreffend der BF3 habe die Agentur nach oder während der Debatten über die "XXXX" im Sommer bekommen. Die Strafanzeige gegen die BF1 und den BF2 wegen übler Nachrede habe sie bekommen, nachdem sie in einer Zeitung aufgetaucht sei. Die Informationen hätten sich großteils auf die Software, die bei der zweiten Hausdurchsuchung eingesetzt worden sei, bezogen, wie etwa die Stellungnahme des Bundeskriminalamtes.

Es sei nicht ausgeschlossen, dass die PR-Agentur bestätigt habe, dass es eine Hausdurchsuchung gegeben habe und dass dies in einem Unternehmen des XXXX stattgefunden habe. Ebenso die Tatsache, dass es den Verdacht auf Preisabsprachen gegeben habe. Die Natur der Preisabsprachen habe die BF3 bestätigt. Die Tatsache, dass es eine Strafanzeige gegen die BF1 und den BF2 gegeben habe, sei auf Anraten durch die PR-Firma von der BF3 bestätigt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die PR-Agentur bestätigt habe, dass die BF1 Unterlagen versiegelt habe oder versiegeln habe wollen.

Die BF3 bediene sich der PR-Agentur, weil sie zu wenige Kapazitäten habe. Man "nehme an", dass es so etwas wie eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit im Vertragsverhältnis mit der BF3 gebe. Die PR-Agentur sei an die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden. Mit dem Interview des XXXX (Beilage ./43) und dem Bericht im "XXXX" habe die PR-Agentur nichts zu tun gehabt.

Wie weiters in der Verhandlung von einer durch die BF1 und den BF 2 nominierten Zeugin ausgeführt wurde, habe die BF1 eine kurze Presseaussendung für den Fall einer Hausdurchsuchung (in XXXX) vorbereitet. Diese sei den Medien geschickt worden. Inhaltlich sei es lediglich die Bestätigung gewesen, dass eine Hausdurchsuchung durch die BF3 bei der BF1 stattfinde. Die BF1 zeige sich kooperativ und werde der BF3 alle geforderten Daten zur Verfügung stellen. Die entsprechende Aussendung wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (Beilage zur Niederschrift vom 17.02.2015; in derselben Beilage befinden sich die dem Hausdurchsuchungsbefehl bezüglich XXXX beigelegten E-Mails). Es habe vor der Hausdurchsuchung bei der BF1 auch schon mehrere Hausdurchsuchungen bei anderen Lebensmittelhändlern gegeben. Damit sei die Wahrscheinlichkeit hoch gewesen, dass es auch bei der BF1 eine solche geben werde. Es sei dann beschlossen worden, dass man in einem solchen Fall eine kurze und sachliche Information geben solle. Daran hätten sie sich auch gehalten. In der Folge hätten sie sich aber mit imageschädigenden Meldungen konfrontiert gesehen, die ein Ausmaß erreicht hätten, dass sie zum allerersten Mal ebenfalls eine prozessbegleitende Agentur gesucht hätten. Diese Agentur habe die BF1 lediglich beraten.

Seitens der BF1 seien auch immer wieder kurze Bestätigungsmails an die Medien gegeben worden, weil sie laufend mit Details aus dem Ermittlungsverfahren konfrontiert worden seien. Die BF1 habe passiv Medienanfragen beantwortet, das heiße, sie sei gefragt worden und sie habe darauf geantwortet. Ab dem Zeitpunkt, als bekannt geworden sei, dass es bei der BF1 eine Hausdurchsuchung gegeben habe, seien sie in einer Verteidigungsposition gewesen. Sie hätten sich wegen vieler Details aus dem Verfahren rechtfertigen müssen, die ihnen von den Medien vorgehalten worden seien. Sie seien auch mit E-Mails konfrontiert worden, die bei ihnen gefunden worden seien (Beilage /.26), diese seien auch von (namentlich genannten Journalisten) vorgelesen worden. Dieser E-Mail-Verkehr wird auch in Beilage /.35 zitiert.

Sie habe noch nie erlebt, dass eine Behörde betreffend die BF1 in den Medien mit Interviews und Stellungnahmen aufgetaucht sei, die einerseits das konkrete Verfahren, andererseits aber auch in Formen einer Hintergrundberichterstattung das Thema im Großen aufgenommen und beschrieben hätte.

Sie sei von Medienvertretern auch auf E-Mails angesprochen worden. Sie sei davon ausgegangen, dass die E-Mails von der BF3 an die Medien weitergegeben worden seien.

Auf die Frage, ob es möglich sei, einen größeren Bericht (wie z. B Beilage ./43) kurzfristig in einer Zeitung zu platzieren, meinte die Zeugin, dass große Geschichten üblicherweise vorab geplant und vorbesprochen würden, damit Platz an einem bestimmten Tag vorhanden sei. Der angesprochene Beitrag sei in einer namentlich genannten Zeitung am XXXX erschienen. Dabei habe es sich um ein Regionalblatt gehandelt. Die Geschichte sei sehr aufgefallen, weil sie nicht in dieses Medium gepasst habe. Die Zeitung habe am Ende der Woche, am Freitag, Redaktionsschluss, also im konkreten Fall am XXXX. Der Vertreter der BF1 und des BF2 führte aus, dass dieses Interview mit dem XXXX der BF3 demnach am Mittwoch oder Donnerstag (XXXX) gegeben worden sein müsse. Die Zeitung habe die Informationen nicht vor dem XXXX aus eigenem haben können. Aufgrund dieses Interviews sei die BF1 sofort in die Verteidigungsposition gekommen. Während die Medienarbeit der BF3 von deren Bediensteten in der mündlichen Verhandlung als "defensiv" dargestellt wurde, wurde sie nach Aussage von Bediensteten der BF1 als "aggressiv" wahrgenommen.

Ein von der BF1 und dem BF2 namhaft gemachter Zeuge führte aus, dass die Beendigung einer Hausdurchsuchung über eine XXXX mitgeteilt worden sei, bevor die damit vor Ort befassten Beamten der BF3 davon überhaupt Kenntnis gehabt hätten. Mitte XXXX 2013 habe die BF1 die Möglichkeit gehabt, exklusiv über eine Zeitung ihre Sicht der Dinge darzustellen. Im Zusammenhang mit diesem Zeitungsartikel habe es mehrfach telefonischen Kontakt mit XXXX gegeben. Der Zeuge habe am XXXX mit der XXXX telefoniert, die ihm auf Nachfrage bestätigt habe, dass sie Unterlagen vertraulich von der BF3 erhalten habe. Daraus würde sich der Verdacht auf Preisabsprachen von XXXX in XXXX ergeben. Er habe daraufhin den Antrag der BF3 an das OLG Wien auf Genehmigung einer Hausdurchsuchung durchgesehen, insbesondere die darin vorgelegten Beilagen, und habe damit die XXXX nochmals telefonisch konfrontiert, die ihm dann bestätigt habe, dass es sich bei diesen Unterlagen um die Beilagen./C und ./D zum "Antrag einer Genehmigung einer Hausdurchsuchung" gehandelt habe. Über diese Telefonate habe er auch einen Aktenvermerk verfasst (dieser wurde in der Verhandlung am 16.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt). Über dieses Telefonat habe er auch den einen namentlich genannten Mitarbeiter der BF1 informiert, der ihn im Vorfeld der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht sogar darauf angesprochen habe, dass der Zeuge ihn damals über den Inhalt des Telefonates informiert habe.

Von diesem Mitarbeiter der BF1 wurde bestätigt, dass der zuvor genannte Zeuge ihm über das Telefonat mit der XXXX berichtet habe. Der Zeuge führte auf Befragung aus, dass das Verfahren insofern einzigartig gewesen sei, als immer wieder seitens der BF3 die Medien vorweg aktiv informiert worden seien.

Bereits unmittelbar nach Beginn der Hausdurchsuchung seien die ersten Journalistenanfragen an die PR-Abteilung gekommen. Der XXXX sei eine halbe Stunde nach Beginn der Hausdurchsuchung bereits auf dem Dach des Nachbarhauses gewesen und habe genau den Raum ihres Konferenzzimmers im Blick gehabt. Von allen möglichen Tageszeitungen seien Anfragen gekommen. Diese hätten alle dieses vorbereitete Statement als Antwort bekommen. Bei der zweiten Hausdurchsuchung habe es sich ebenso zugetragen wie bei der ersten. Der XXXX sei ca. 20 Minuten nach Beginn der Hausdurchsuchung am Hof gewesen und habe gefilmt. Es sei so schnell gegangen, dass er noch nicht einmal die eigene PR-Abteilung informieren habe können, da habe es schon Anfragen gegeben.

Auf die Frage, wie die BF1 und der Zeuge von der Strafanzeige erfahren habe, antwortete letzterer, dass er dies einem XXXX entnommen habe. Er habe einen Newsletter zum Thema XXXX abonniert. Er habe daraufhin mit dem BF2 telefoniert und habe den Rechtsanwalt der BF1 und des BF2 beauftragt, am darauf folgenden Montag Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zu nehmen, um herauszufinden, was es damit auf sich habe. Dann sei ihm mitgeteilt worden, dass bei der Staatsanwaltschaft noch keine Strafanzeige gegen den BF2 anhängig sei. Der Zeuge gab auf Vorhalt der Beilage /.43 an, dass er sich an diesem Zeitungsartikel gut erinnern könne. Er sei gleich zu Beginn der Hausdurchsuchung im "XXXX" erschienen. Es sei um die Datenvernichtung und IT-Crashs gegangen, wobei der Artikel für den durchschnittlichen Leser nur mit der BF1 in Verbindung zu bringen gewesen sei. Diese Aussagen hätten allesamt nicht zugetroffen. Bei der Zeitung handle es sich um ein Gratisblatt, das sich normalerweise nicht mit wirtschaftlichen Themen befasse.

Im Vorfeld der Strafanzeige habe es seitens der BF1 massive Vorwürfe gegen die BF3 wegen der angeblichen Verwendung einer XXXX gegeben.

Im Verfahren wurden vom Rechtsvertreter der BF3 Allgemeine Vertragsbedingungen vorgelegt, die Bestandteil des Vertrags zwischen der BF3 und der von ihr herangezogenen PR-Firma seien (diese enthalten auch eine Verschwiegenheitsklausel, in der auf den Datenschutz hingewiesen wird). Dies wurde von einem Zeugen bestätigt. Vom Rechtsvertreter der BF1 und des BF2 wurde vorgebracht, dass die in Z 2 formulierte Klausel keinen Dienstleistervertrag iSd § 11 DSG 2000 substituieren könne.

Auf Vorhalt, dass die BF3 selbst ausgeführt habe, dass bekannt geworden war, dass eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft eingebracht "werden wird" und dass die Anzeige bereits vom "XXXX" zitiert worden sei, bevor sie noch bei der Staatsanwaltschaft eingelangt sei, konnten auch XXXX Bedienstete der BF3 keine Erklärung geben.

Ein als Zeuge geladener XXXX Bediensteter der BF3 gab Folgendes an:

Es gebe keine schriftliche Anweisung oder einen Medienerlass, sondern nur mündliche Anweisungen an die Mitarbeiter. Man denke aber daran, einen formalisierten Weg einzuschlagen. Gegenstand des Vertrags mit der von der BF3 herangezogenen PR-Firma sei die Beratung und PR-Begleitung. Ansonsten handle es sich um einen Schablonen-Vertrag, der vom Wirtschaftsministerium zur Verfügung gestellt worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die PR-Firma Informationen an die Medien weitergegeben habe, es gebe aber eine Verschwiegenheitserklärung, die auf das Datenschutzgesetz hinweise. Auf die Frage, warum die BF3 in dieser Form kommuniziere und nicht darauf hinweise, dass es sich um ein laufendes Verfahren handle, verwies der Zeuge auf die "Bestimmung zur Competition Advocacy" und auf § 10b Wettbewerbsgesetz (bei dieser Kommunikation müsse allerdings das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen sein).

Es sei nicht klar, wer den Hausdurchsuchungsbefehl samt Beilagen an die PR-Firma weitergegeben habe. Es könne auch sein, dass jemand, der nicht mit Pressearbeit zu tun habe, diese Unterlagen weitergegeben habe. Die Geschäftseinteilung sei eine Richtlinie; wenn die für die Medienarbeit zuständigen Mitarbeiter nicht anwesend seien, werde er trug eine andere Person mit der Vertretung betraut.

Auf Nachfrage führte der Zeuge aus, dass der Text der Strafanzeige, die ein (namentlich genannter) Rechtsanwalt verfasst habe, von ihm freigegeben worden sei.

Es gebe bei der BF3 keinen Datenschutzerlass und keinen Datenschutzbeauftragten. Mitarbeiter würden Seminare besuchen. Auf Vorhalt, dass im Zuge des Verfahrens immer wieder vertrauliche Informationen in den Medien gelangt seien und dass auch die Strafanzeige gegen den BF2 veröffentlicht worden sei, und die Frage, ob es behördenintern zum Thema gemacht worden sei, wie man so etwas abstellen könne, führte der Zeuge aus, dass man versucht habe, durch Nachfragen aufzuklären, wie das hinausgehen habe können, dass dies aber ohne Ergebnis geblieben sei. Der Zeuge bestätigte weiters, in XXXX ein bestimmtes Interview gegeben zu haben, wobei er sich zumeist am XXXX in XXXX befinde und dann dort anstehende Interviews manchmal auch auf einen XXXX lege.

Der Rechtsvertreter der BF1 und des BF 2 zog in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 die Beschwerde bezüglich einer behaupteten Datenschutzverletzung die darin bestünde, dass ein Bediensteter der BF3 während einer Hausdurchsuchung mit seiner Tochter telefonierte und dieser mitteilte, dass er noch bei einer Hausdurchsuchung bei der BF1 sei, zurück.

15. Mit Schriftsatz vom 07.04.2015 gab die Rechtsvertreterin der BF3 eine "Gegenäußerung" ab. Darin wird die Zuständigkeit der belangten Behörde bestritten, weil die BF3 bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen "im Dienste der Gerichtsbarkeit" tätig geworden sei. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts auf allfällige Verletzungen des Grundrechtes auf Datenschutz beschränkt sei und nicht auf andere Geheimhaltungsverpflichtungen einzugehen sei. Weiters wurde auf ein Judikat des OGH (6 Ob 148/00h) verwiesen, wonach sich der Schutzumfang des § 1 DSG [2000] nur auf in Dateiform oder automationsunterstützt verarbeitete Daten erstrecke. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Datenschutz juristischer Personen eingeschränkt sei. Weiters wurde auf das besondere öffentliche Interesse, das im gegenständlichen Fall bestanden habe, hingewiesen.

16. Dazu wurde mit Schriftsatz vom 15.04.2015 von den BF1 und BF2 eine Replik eingebracht, in der ausgeführt wurde, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde eindeutig gegeben sei und das Ermittlungsverfahren der BF3 und der Veröffentlichung von Daten in diesem Zusammenhang nicht der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sei. Weiters ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Z 1 DSG (2000) ein "Rechtmäßigkeitsgebot", weshalb im gegebenen Verfahren auch die Amtsverschwiegenheit und die Geheimhaltungspflicht nach § 10b WettbG relevant sei. Weiters umfasse der Schutzbereich des § 1 DSG 2000 auch manuelle Daten, die nicht in Dateien verarbeitet würden. Die von der BF3 zitierte OGH-Entscheidung stehe im Widerspruch mit der herrschenden Lehre und der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und der belangten Behörde (in diesem Zusammenhang wurde auch Judikatur Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zitiert). Auch der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GRC umfasse manuelle Daten.

Außerdem würden im gegenständlichen Fall die Daten auch in Dateiform und auch automationsunterstützt verarbeitet.

Im Übrigen mache die BF3 eine unzulässige Einschränkung des Schutzes juristischer Personen auf nicht-wirtschaftliche Interessen geltend. Auch bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an den Übermittlungen.

17. Mit Schreiben vom 20.04.2015 übermittelte ein Zeuge ein Schreiben, in dem er in einem Punkt eine Aussage revidierte, weil er diese gar nicht getätigt haben könne, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt im Krankenstand gewesen sei. Als Beweis legte er einen Auszug aus einem behördlichen Zeiterfassungssystem vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX kam es zu einer regen Medienberichterstattung betreffend das von der BF3 gegen die BF1 geführte wettbewerbsrechtliche Ermittlungsverfahren. Im Rahmen dieser Berichterstattung gaben Organe der BF3 bzw. deren Dienstleister im Wesentlichen folgende Informationen an die Medien weiter:

  • dass derzeit Hausdurchsuchungen im Lebenmitteleinzelhandel stattfinden (Beilagen ./2 und ./43);

  • die Bestätigung, dass es Hausdurchsuchungen bei der BF1 gab und wo diese stattfanden (Beilagen ./3. ./4, ./14);

  • dass man die Dauer der Hausdurchsuchung (bei der BF1 in XXXX) nicht absehen kann und dass bei der BF1 der Verdacht "vorwiegend" in Richtung vertikale Absprachen - also zwischen Händler und Lieferanten - geht, aber auch horizontale Absprachen (unter Händlern) vermutet werden (Beilage ./3);

  • dass sich die Hausdurchsuchung wahrscheinlich über das Wochenende fortsetzen wird und dass Preisabsprachen bei einer breiten Palette von unterschiedlichsten Produkten vermutet werden (Beilage ./4);

  • dass es nach Beschwerden aus der Industrie einen begründeten Verdacht auf Preisabsprachen gibt (Beilage ./5);

  • dass es sich um Produkte "quer durch die Bank" handelt und nicht ausschließlich um Lebensmittel (Beilage ./6)

  • dass die Hausdurchsuchung in der XXXX der BF1 beendet ist und administrative Tätigkeiten wie die Festplattensicherung oder Protokollierung noch etwa zwei Wochen dauern werden (Beilage ./7);

  • dass große Unternehmen "Strategien" gegen kartellbehördliche Ermittlungen haben und dass es um Zeitgewinn und das "Cleanen", das Vernichten von Beweisen, geht. "Da erleidet dann die EDV plötzlich einen ‚Datencrash' und Geschäftsunterlagen sind verschwunden"; dass es kurz nach einer kartellrechtlichen Hausdurchsuchung bei XXXX im Jahr 2012 bei der BF1 einen "bemerkenswerten IT-Crash" gegeben hat, dem sämtliche E-Mails vor 2012 zum Opfer gefallen sein sollen (Beilage ./8);

  • dass man bei einer der durchsuchten Firmen ("XXXX" oder "XXXX") "aufschlussreiche E-Mails" gefunden hat (Beilage ./8);

  • dass die Beweiskette dicht ist (Beilage ./12);

  • dass das Unternehmen (die BF1) nicht kooperativ war, da man der BF3 in XXXX nicht Zugang zu den Daten gewähren wollte, die sie gebraucht hat. und dass der Durchsuchungsbefehl darum mit richterlichem Beschluss auf die Konzernzentrale in XXXX ausgeweitet wurde (Beilagen ./18, ./19, ./20 und ./21);

  • dass die Anwälte der BF1 die Unterlagen vor Ort sogar versiegeln lassen wollten (Beilage ./21);

  • dass die BF1 die BF3 und die Exekutive mit absurden Behauptungen beschäftigt (Beilage ./22);

  • (im Zusammenhang mit dem Problem der fehlenden Kronzeugen im Lebensmittelhandel) dass bei den Lieferanten das Gesetz des Schweigens herrscht. "Wenn jemand spricht, kommt das einem Todesurteil gleich." (Beilage ./23);

  • dass die BF3 bei den Ermittlungen gegen die BF1 erst "am Anfang" steht, man aber sehr davon ausgeht, dass das, was die BF3 an Material derzeit vorliegen habe, auch zu weiteren Anträgen auf Hausdurchsuchung führen wird; dass es einen begründeten Anfangsverdacht auf Preisabsprachen gegeben hat; dass Hausdurchsuchungen nicht leichtfertig vorgenommen werden (Beilage ./10);

  • dass die BF1 bei der Strafbemessung nicht billiger davon kommen wird als XXXX (Beilage ./11).

  • dass der/die (von den Medien angesprochene) Vertreter/in der BF3 (bezüglich der BF1) eine Klage beim Kartellgericht nicht ausschließen kann (Beilage ./13);

  • dass die BF3 neue Hinweise erhalten hat, dass es im XXXX weiterhin diese alten Preisabsprachen gibt, denen sie jetzt auf die Spur kommen wird bzw. gekommen ist und deswegen auch Ermittlungen durchführt (Beilage ./17).

  • dass die Beamten der BF3 bei der BF1 jede Menge Unterlagen mitgenommen haben - elektronische und jene auf Papier (anlässlich der neuerlichen Hausdurchsuchung in XXXX) (Beilagen ./18 und ./19);

  • dass die Tatsache, dass die BF1 ein Settlement verweigert, "ins Auge" gehen könnte (Beilage ./21);

  • dass die Hausdurchsuchungen von einer bestimmten Zahl an Beamten und unterstützt von der Polizei durchgeführt werden, dass es eine breite Palette von unterschiedlichsten Produkten gibt, und die es geht (Audiodatei);

  • dass in der Branche Codenamen verwendet werden, wie "XXXX" für XXXX und "XXXX" für XXXX (Beilagen ./8 und ./43);

  • dass die BF3 genügend Beweismittel für substantiierte Bußgeldanträge an das Kartellgericht hat und dass in absehbarer Zeit Bußgeldanträge gegen die BF1 eingebracht würden (Beilage ./28);

1.2. Nachdem der BF3 durch die BF1 und BF2 der Einsatz von XXXX bei der Hausdurchsuchung vom XXXX in XXXX medial vorgeworfen worden war, wurden seitens der BF3 im XXXX 2013 die Aussagen getätigt: "XXXX schaut offenbar zu viel Science Fiction." (Beilagen ./24 und ./25) bzw. "Wir sind bisher immer davon ausgegangen, dass der XXXX eines großen Unternehmens sinnerfassend lesen kann und den Inhalt eines Durchsuchungsbefehls versteht." (Beilage ./25).

1.3. Darüber hinaus wurden in einzelnen Medien Auszüge aus dem Ermittlungsakt veröffentlicht.

Das Nachrichtenmagazin "XXXX" gab in seiner Ausgabe vom 02.09.2013 sowie die "XXXX" in einem Artikel vom XXXX einen E-Mail-Verkehr zwischen der BF1 und einem Lieferanten wieder.

Die "XXXX" zitiert in ihrer Ausgabe vom XXXX aus einem E-Mailverkehr zwischen der BF1 und Lieferanten (dabei handelt es sich um jene E-Mails, die dem Hausdurchsuchungsbefehl bezüglich XXXX angeschlossen waren) (Beilage ./26).

Weiters wird in einem Artikel der "XXXX" am XXXX der Hausdurchsuchungsbefehl bezüglich XXXX veröffentlicht (Beilage ./35).

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass der Hausdurchsuchungsbefehl für XXXX samt Beilagen von der BF3 oder einem ihrer Verantwortung unterliegenden Dienstleister der Zeitung "XXXX" übermittelt wurde.

1.4. Dem XXXX" wurde im XXXX 2013 von der BF3 oder einem ihrer Verantwortung unterliegenden Dienstleister eine von der BF3 bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattete Strafanzeige gegen die BF1 und BF2 wegen übler Nachrede und Verleumdung übermittelt (Beilagen ./27, ./36 und ./37).

Ein Sprecher der BF3 bestätigte am XXXX die Anzeige gegenüber der XXXX.

1.5. Nach der Verhängung einer Geldbuße gegen die XXXX durch das Oberlandesgericht Wien am 03.09.2013 informierte die BF3 im XXXX 2013 auf ihrer Website über diese Entscheidung und gab im Rahmen dessen bekannt, dass sich das genannte Unternehmen "insbesondere mit XXXX und XXXX" abgestimmt habe (Beilagen ./29, ./30 und ./31).

1.6. Die BF3 gab Informationen aus dem Ermittlungsverfahren und zum Teil auch Aktenauszüge an die PR-Agentur "XXXX" weiter.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Schriftsätzen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2015 sowie vom 16.04.2015.

Die im Punkt 1.1. genannte Medienberichterstattung ergibt sich insbesondere aus der der Beschwerde als Beilagen ./1 bis ./28 angeschlossenen Unterlagen sowie aus Beilage ./43. Dass diese Berichterstattung die seitens der BF3 gegenüber den Medien getätigten Äußerungen nicht zutreffend wiedergebe, wurde von der BF3 bereits im Verfahren vor der belangten Behörde nicht behauptet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die gegenüber den Medien getätigten Äußerungen von den über die Medienarbeit der BF3 informierten Zeugen größtenteils sogar bestätigt oder zumindest für "(gut) möglich" gehalten.

Was den Vorwurf eines "IT-Crashs" betrifft, wo wurde dieser von einem Zeugen bezüglich eines von ihm gegebenen Interviews zwar auf die Frage, ob er gesagt habe, dass es einen IT-Crash bei der BF1 gegeben habe, insofern relativiert, als er darauf verwies, falsch zitiert worden zu sein; das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass diese Aussage lediglich in allgemeiner Form getätigt wurde. Wie aus der Beilage ./8 hervorgeht, fanden jedoch weitere Recherchen zu diesem Thema bei den "Ermittlern" der BF3 statt. Die von "Ermittlern" bzw. "Insidern" im "XXXX" vom XXXX zitierten Aussagen können nur von der BF3 oder ihren Dienstleistern getätigt worden sein und sind ihr daher zuzurechnen.

Die in Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ./24 bis ./26. Dass diese Aussagen in diesen Beilagen nicht zutreffend wiedergegeben wurden bzw. nicht von der BF3 stammen, wurde von dieser nicht substantiiert bestritten.

Die in Punkt 1.3. der Feststellungen genannte Veröffentlichung von Auszügen aus dem Ermittlungsakt ergibt sich aus den der Beschwerde als Beilagen ./32 bis ./35 angeschlossenen Artikeln.

Mangels Beweisen konnte nicht festgestellt werden, wer den E-Mail-Verkehr zwischen der BF1 und den Lieferanten an die Zeitung "XXXX" und die "XXXX" weitergegeben hat.

Hingegen wurde die Weitergabe eines Hausdurchsuchungsbefehls und der Beilagen (E-Mail-Verkehr mit Lieferanten) an die Zeitung "XXXX" laut Aussage eines in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugens ihm gegenüber von einer XXXX bestätigt. Der Zeuge legte über dieses Telefonat einen Aktenvermerk an, den er dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Überdies wurde die Aussage des Zeugens von einem anderen Zeugen bestätigt, mit dem er kurz nach dem Telefonat mit der XXXX darüber gesprochen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der Glaubwürdigkeit des Zeugens und seiner Darstellung aus.

Die in Punkt 1.4. betroffenen Feststellungen basieren einerseits auf der Berichterstattung der Medien (siehe die der Beschwerde der BF1 und BF2 beigeschlossenen Beilagen ./27, ./36 und ./37), andererseits auf dem Gerichtsakt, insbesondere dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, war die Zeitung "XXXX" von der geplanten Einbringung der Strafanzeige bereits informiert, bevor diese überhaupt der Staatsanwaltschaft zugegangen war. Überdies führte die BF3 in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 aus: "Vielmehr wurde - nachdem bekannt geworden war, dass eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft eingebracht werden wird - von einigen Medien bei der XXXX angefragt, ob dies zutreffend sei" (Unterstreichung vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen).

In der mündlichen Verhandlung führte ein XXXX Bediensteter auf Vorhalt, dass im Zuge des Verfahrens immer wieder vertrauliche Informationen in den Medien gelangt seien und dass auch die Strafanzeige gegen den BF2 veröffentlicht worden sei und die Frage, ob es behördenintern zum Thema gemacht worden sei, wie man so etwas abstellen könne, aus, dass man versucht habe, durch Nachfragen aufzuklären, wie das hinausgehen konnte, dies aber ohne Ergebnis geblieben sei. Damit ging offenbar auch die XXXX der BF3 davon aus, dass die vertraulichen Unterlagen von der BF3 selbst den Medien übermittelt wurden.

Aus oben Stehendem ergibt sich, dass die Strafanzeige aus der Sphäre der BF3 (von ihr selbst oder einem ihrer Verantwortung unterliegendem Dienstleister) an die Presse weitergegeben wurde.

Die unter Punkt 1.5. getroffene Feststellung, die auch bereits von der belangten Behörde getroffen wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde sowie aus den der Beschwerde als Beilagen ./29 bis ./31 angeschlossenen Medienberichterstattung vom XXXX 2013, die die monierte Textpassage "insbesondere mit XXXX und XXXX" unter Bezugnahme auf die Homepage der BF3 zitieren. Die BF3 bestritt diese Veröffentlichung nicht und behauptete lediglich, dass es sich um "allgemein verfügbare" Daten handle.

Die unter Punkt 1.6. getroffene Feststellung wurde aufgrund von Zeugenaussagen (insbesondere der Aussage des XXXX) in der mündlichen Verhandlung getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind:

§ 1 Abs. 1 und 2, § 7, § 8 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 4, § 31 Abs. 2 und 7, § 61 Abs. 9 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.

3.2.1. § 1 DSG 2000 lautet:

"Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) - (4) [...]"

Die §§ 7 und 8 DSG 2000 lauten:

"Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

[...]

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder

4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt."

§ 31 DSG 2000 lautet:

"Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

[...]"

3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Was die Zuständigkeit der belangten Behörde betrifft, so wird zunächst angemerkt, dass diese von der BF3 erstmals mit ihrer "Gegenäußerung" vom 07.04.2015 bestritten wird. Dazu ist festzustellen, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Ermittlung von Daten im Rahmen einer Hausdurchsuchung ist, sondern die - nicht "im Dienste der Gerichtsbarkeit" erfolgte Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem Ermittlungsverfahren der BF3 an die Öffentlichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die belangte Behörde für die inhaltliche Beurteilung der gegenständlichen Datenübermittlungen zuständig war.

Weiters ist den BF1 und BF2 dahingehend zu folgen, dass das Grundrecht auf Datenschutz nach herrschender Lehre und nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch für manuelle Daten gilt, die nicht in Dateien verwendet werden: Wie die BF1 und BF2 in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2015 zutreffender Weise ausführen, wurde das von der rechtlichen Vertreterin der BF3 zitierte OGH-Judikat nicht nur in der Literatur kritisiert, da sie die unterschiedliche Ausgestaltung von § 1 Abs. 1 DSG 2000 (Geheimhaltung) und § 1 Abs. 3 DSG 2000 (Auskunft, Richtigstellung und Löschung) übersieht. Darüber hinaus haben die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts die genannte Einzelentscheidung des OGH nicht bestätigt (VwGH 2004/06/0086 und noch deutlicher VfGH in B1187/2013:

"Das gegenüber allen Behörden (und auch Privaten) geltende Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 gewährleistet auch in subjektives Recht darauf, dass eine unverhältnismäßige weitere Verwendung von Daten beendet wird. Dieses Recht ist - anders als das bei der Datenschutzkommission bzw. nunmehr bei der Datenschutzbehörde durchsetzbare Recht auf Löschung gemäß § 1 Abs. 3 DSG 2000 - nicht auf automationsunterstützt verarbeitete Daten oder manuelle Dateien eingeschränkt. Werden demnach Papierakten aufbewahrt, deren weitere Verwendung gegen Art. 8 EMRK verstößt, ergibt sich aus dem Recht auf Geheimhaltung ein Recht auf physische Vernichtung der Papierakten durch die Behörde."

Davon abgesehen ist die von der BF3 zitierte Entscheidung 6 Ob 148/00h selbst in der zivilgerichtlichen Judikatur vereinzelt geblieben: Obwohl der OGH in zwei nachfolgenden Verfahren Gelegenheit gehabt hätte, seine seinerzeitige Auffassung zu bestätigen, hat er - nach Zitierung der in der Lehre daran geäußerten Kritik - eine abschließende Stellungnahme zum Umfang des Geheimnisschutzes unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten letztlich nicht vorgenommen, weil den Revisionsrekursen jeweils aus anderen Gründen keine Folge zu geben war (OGH 1 Ob 109/02i; 8 Ob 4/03a). Diese Ausführungen sprechen durchaus dafür, dass der OGH von seiner im zitierten Judikat vertretenen Rechtsauffassung in Zukunft abweichen könnte. Auch die Spruchpraxis der belangten Behörde (bzw. vormals der DSK) steht mit der zitierten Auffassung des OGH in Widerspruch und bezieht das Grundrecht auf Datenschutz zutreffend auch auf unstrukturierte konventionell verarbeitete Daten (z.B. DSK 09.09.2005, K 121.041/0012-DSK/2005; 31.08.2000, 120.532/22-DSK/00).

Schließlich umfasst nach hA auch Art. 8 Abs. 1 GRC manuelle Daten (s. Raschauer/Riesz, Art. 8 GRC Rz 13 mwH in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtcharta (2014).

Überdies ist davon auszugehen, dass, wie auch die BF1 und BF2 ausführen, im gegenständlichen Fall eine Verwendung von Daten auch in anderen Formen, etwa in Form automationsunterstützter Datenanwendungen, stattfand.

Weiters ist festzuhalten, dass es - entgegen der Rechtsansicht der BF1 und BF 2 - gemäß § 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 Aufgabe der belangten Behörde (lediglich) ist, behauptete Verletzungen des Grundrechts auf Geheimhaltung, auf Auskunftserteilung, Richtigstellung und Löschung zu prüfen. Es ist jedoch nicht Aufgabe der belangten Behörde (und auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts), andere Verletzungen von Geheimhaltungsbestimmungen, wie etwa der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, zu prüfen, mögen diese Bestimmungen auch weitgehend mit dem Grundrecht auf Datenschutz konform gehen.

3.2.4. Zu Spruchteil A 1)

Was die Übermittlung der unter Punkt 1.1. der Feststellungen genannten Datenarten betrifft, so war - soweit es sich um Feststellungen handelt, die auch von der belangten Behörde getroffen wurden - hier deren Rechtsmeinung zu folgen:

Wie diese zutreffend ausführt, bietet weder das WettbG noch das KartellG 2005 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der gegenständlich stattgefundenen Datenübermittlungen. Gemäß § 10b Abs. 2 WettbG hat die BF3 Anträge gemäß §§ 26 bis 28 KartG, die sie oder der Bundeskartellanwalt an das Kartellgericht gestellt haben, auf ihrer Website bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form, die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine von der BF3 zu erfüllende Veröffentlichungsverpflichtung (vgl. Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 2005 (2007) § 10b Rz 2), die verdeutlicht, dass bereits vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen kartellgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis der Öffentlichkeit nach verlässlicher (auch den Namen des betroffenen Unternehmens beinhaltender) Information über vermutetes kartellrechtswidriges Verhalten besteht (vgl. dazu auch RV 942 BlgNR 22. GP). Eine taxative Regelung für die Verwendung von Daten durch die BF3 enthält diese Bestimmung jedoch nicht.

Folglich ist zu klären, ob die zu prüfenden Übermittlungen einen Tatbestand des § 8 DSG 2000 erfüllen (siehe zum Verhältnis von § 1 Abs. 2 zu § 8 DSG 2000 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2010, Zl. 2008/05/0048).

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

Dem von der BF3 gegen die BF1 geführten wettbewerbsrechtlichen Ermittlungsverfahren lag der Verdacht auf kartellrechtswidrige Preisabsprachen im XXXX zu Grunde.

Es ist nachvollziehbar und wurde auch von Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass derartige Preisabsprachen, insbesondere - wie hier - im XXXX, auf Grund ihrer Auswirkungen auf den Konsumenten, diesen und damit die breite Öffentlichkeit unmittelbar betreffen und daher ein diesbezügliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit jedenfalls zu bejahen ist. Dies umso mehr, wenn eine der bedeutendsten heimischen Handelsketten von dem Vorwurf, rechtswidrig Preisabsprachen vorgenommen zu haben, betroffen ist. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, bedeutet die Tatsache, dass in diesem Ermittlungsverfahren Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, jedoch, dass das Verfahren bereits ein (fortgeschrittenes) Stadium erreicht habe, in dem der gegenständlich gehegte Verdacht auf das Treffen von Preisabsprachen schon ein begründeter im Sinne des § 12 Abs. 1 WettbG gewesen ist; andernfalls das Kartellgericht die Hausdurchsuchungen nicht angeordnet hätte. Begründet ist ein Verdacht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lasse. Dafür müssten Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden könne, dass eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 09.11.2011, GZ 16 Ok 5/11). Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass davon auszugehen ist, dass der gegenständlich vorliegende (durch die erteilten Hausdurchsuchungsbefehle bestätigte) begründete Verdacht, dass die BF1 als einer der größten heimischen XXXX, rechtswidrig Preise abgesprochen habe, in höchstem Maße geeignet ist, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu begründen, welches das Interesse der Beschwerdeführer an Geheimhaltung überwiegt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2010, Zl. 2008/17/0136).

Es konnte nicht festgestellt werden, wer die erste Hausdurchsuchung erstmal publik gemacht hat. Neben Bediensteten der BF3 kommen - wie auch in der mündlichen Verhandlung hervorkam - eine Reihe von Personen in Frage, die von der Hausdurchsuchung Kenntnis hatten bzw. schnell Kenntnis erhalten haben.

Dass die Tatsache der Hausdurchsuchung und weitere Angaben zur BF1 bereits vor der Hausdurchsuchung dem "XXXX" mitgeteilt wurden, konnte nicht erwiesen werden: zwar sagte der interviewte Zeuge aus, sich normalerweise am XXXX in XXXX aufzuhalten und wurde von einer Bediensteten der BF1 ausgeführt, dass bei diesem Medium am Freitag Redaktionsschluss sei, andererseits sagte der Zeuge auch aus, von einem Journalisten um dieses Interview gebeten worden zu sein, was wiederum darauf hinweisen würde, dass hier bereits ein konkreter Anlass (wie die erfolgte Hausdurchsuchung) gegeben war. Die Veröffentlichung dieses Artikels erfolgte jedenfalls erst am XXXX und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Hausdurchsuchung bei der BF1 bereits publik war. Im Übrigen verfasste die BF1 selbst eine Presseaussendung, mit der sie auf die Hausdurchsuchung in XXXX reagierte.

Einige Äußerungen der BF3 sind zunächst in allgemeiner Form erfolgt und wurden - wenn überhaupt- erst von Medien in einem Zusammenhang mit der BF1 gebracht. So zum Beispiel wurde die Aussage, dass bei den Lieferanten das Gesetz des Schweigens herrsche; wenn jemand spreche, komme das einem Todesurteil gleich (Beilage ./23) offenbar im Allgemeinen und nicht auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen getroffen. Dies ist bereits daran ersichtlich, dass im Absatz vorher zum Ausdruck kommt, dass zu den konkreten Vorwürfen der BF1 bei der BF3 bei Redaktionsschluss gar niemand erreichbar gewesen sei, sodass man offenbar auf eine frühere Aussage des XXXX der BF3 zurückgegriffen hat. Ebenso wurde zunächst in allgemeiner Form bestätigt, dass Hausdurchsuchungen im Bereich des XXXX stattfanden.

Im Übrigen ist die durch die BF3 teilweise unter Nennung des Namens der BF1 (siehe zur Namensnennung im Kartellrecht auch § 10b Abs. 2 WettbG und § 37 Abs. 1KartG 2005) erteilte mediale Information im Hinblick darauf, dass die breite Öffentlichkeit bei einem Rechtssachverhalt wie dem hier vorliegenden auch berechtigte Erwartungen an das entsprechende Tätigwerden der belangten Behörde hat, auch verhältnismäßig. Die BF3 hat im Rahmen ihrer Informationserteilung formale Angaben über den Verfahrensgegenstand (Preisabsprachen) sowie den Verfahrensablauf (insbesondere die Tatsache der Hausdurchsuchungen, deren Dauer, den Umstand, dass Unterlagen sichergestellt worden seien, das Vorliegen von Beweisen, den bevorstehenden Bußgeldantrag) gemacht. Diese verfahrensbezogene Auskunftserteilung diente auch dem anzunehmenden berechtigten Interesse der BF3, die korrekte Wahrnehmung ihrer Aufgaben darzutun (siehe dazu das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2010, Zl. 2008/17/0136). Zudem ist durch die Informationserteilung der BF3 auch nicht der Eindruck erweckt worden, dass es sich vorliegendenfalls um ein vor dem Kartellgericht rechtskräftig beendetes Verfahren handle (vgl. auch hier das bereits oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2010 sowie den Bescheid der Datenschutzkommission vom 20.06.2008, GZ K121.352/0017-DSK/2008).

Im Lichte dessen kann die von der Rechtsvertreterin der BF3 aufgeworfene Behauptung dahingestellt bleiben, dass beim Datenschutz juristischer Personen ein anderer Maßstab anzulegen sei als bei natürlichen Personen (auf europäischer Ebene vgl. hiezu etwa das Urteil des EuGH Volker und Markus Schecke GbR [C-92/09] und Harmut Eifert [C-93/09] gegen das Land Hessen vom 09.11.2010, Rz 87: "... Die Verletzung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten hat nämlich bei juristischen Personen ein anderes Gewicht als bei natürlichen Personen. Juristische Personen unterliegen insoweit bereits einer erweiterten Verpflichtung zur Veröffentlichung ihrer Daten. ...").

Bei den Äußerungen, dass die Verweigerung eines Settlements "ins Auge" gehen könnte, dass die BF1 bei der Strafbemessung "nicht billiger davonkommen werde als XXXX" und dass die BF1 die BF3 und die Exekutive mit absurden Behauptungen beschäftige bzw. nicht kooperativ gewesen sei, handelt es sich nicht um personenbezogene Daten aus dem Ermittlungsverfahren, sondern um persönliche Einschätzungen und Meinungsäußerungen von Vertretern der BF3. Dass einige dieser Äußerungen als "vorverurteilend" empfunden werden, kann zwar nachvollzogen werden, dennoch handelt es sich um keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz (siehe dazu auch die Ausführungen zu den in Punkt 1.2. der Feststellungen genannten wertenden Aussagen).

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die in Punkt 1.1. der Feststellungen genannten medial getätigten Informationen und Äußerungen der BF3 über das gegen die BF1 geführte wettbewerbsrechtliche Ermittlungsverfahren richtet, als unbegründet abzuweisen, soweit sich die Datenübermittlungen nicht auf den festgestellten "IT-Crash" beziehen.

Was die Übermittlung von Daten über einen IT-Crash betrifft, der noch vor Durchführung des gegenständlichen Verfahrens der BF3 stattgefunden haben soll, führt die Interessenabwägung jedoch zu einem anderen Ergebnis. Weder ist die Weitergabe dieser Informationen notwendig, um die korrekte Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zu demonstrieren, noch ist hier ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit feststellbar.

Was die unter Punkt 1.2. der Feststellungen genannten von der BF3 medial getätigten Aussagen betrifft, so hat die belangte Behörde Folgendes ausgeführt:

Die BF1 und BF2 würden der BF3 vorwerfen, sich gegenüber den Medien wertend über den Zweitbeschwerdeführer geäußert zu haben und hätten diesbezüglich die seitens der BF3 getätigte Aussage "XXXX schaut offenbar zu viel Science Fiction." sowie "Wir sind bisher immer davon ausgegangen, dass der XXXX eines großen Unternehmens sinnerfassend lesen kann und den Inhalt eines Durchsuchungsbefehls versteht." angeführt.

Diese Aussage drücke eine wertende Meinung der BF3 aus, die in Reaktion auf die von den Beschwerdeführern medial gegen die BF3 erhobenen XXXX getätigt worden sei. Als reine Meinungsäußerung entziehe sich diese Aussage der Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Datenschutz. Dieses könne nämlich nur im Hinblick auf Daten über (behauptete) Tatsachen geltend gemacht werden. Eine Überprüfung von als Meinungen erkennbaren Äußerungen unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Datenschutz - ohne Bezug auf eine automationsunterstützt geführte Datenanwendung oder eine manuelle Datei - sei ausgeschlossen, selbst wenn diese - im weitesten Sinne - Angaben zu einer Person darstellen würden (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 31.08.2000, GZ K120.532/22-DSK/00).

Dazu ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes zu bemerken: Zunächst ist den BF1 und BF2 dahingehend zu folgen, dass grundsätzlich auch Wertungen, wenn diese zu einer bestimmten Person verarbeitet bzw. aus dieser Verarbeitung übermittelt werden, personenbezogene Daten darstellen (vgl. etwa die Speicherung von Scoring-Werten im Rahmen der Kreditauskunfteien). Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber um keine Daten, die zu einer Person verarbeitet werden bzw. einem Geheimhaltungsanspruch zugänglich sind, sondern um Meinungsäußerungen, die zwar von den BF1 und BF2 nachvollziehbarer Weise als "persönlich untergriffig" bezeichnet wurden, die aber keinen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der BF1 und BF2 darstellen und die jedenfalls nicht unter dem Blickpunkt des Datenschutzes zu "ahnden" sind.

Im Ergebnis war daher der belangten Behörde zu folgen und die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

Was die unter Punkt 1.3. der Feststellungen genannte Übermittlung des Hausdurchsuchungsbefehls von XXXX samt Beilagen an ein Medium betrifft, so wurde aufgrund glaubwürdiger Zeugenaussagen festgestellt, dass diese von der BF3 jedenfalls an eine bestimmte und namentlich genannte Zeitung übermittelt wurden. Diese Übermittlungen von Aktenteilen stellen überschießende Datenübermittlungen dar, die durch kein überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt werden können. Weder sind der Wortlaut eines Hausdurchsuchungsbefehls noch personenbezogene E-Mails, aus denen die Namen von Mitarbeitern und von Lieferanten der BF1 hervorgehen, noch der exakte Inhalt dieser Mails für die Demonstration einer effektiven Behördenarbeit und eine adäquate Information der Öffentlichkeit notwendig.

Bezüglich dieser Übermittlung war daher der Beschwerde der BF 1 und BF2 stattzugeben. Bezüglich der Übermittlungen von Aktenteilen an andere Medien war die Beschwerde mangels Beweisen abzuweisen.

Die Übermittlung der in Punkt 1.4. der Feststellungen genannten Strafanzeige durch die Medien ist nicht gerechtfertigt. Durch die Übermittlung der von der BF3 gegen die Beschwerdeführer gerichteten Strafanzeige ein Medium hat die BF3 die BF1 und den BF2 betreffende strafrechtsbezogene Daten publik gemacht.

Wenngleich nicht festgestellt werden konnte, ob die gegenständliche Strafanzeige von der BF3 selbst oder durch einen ihrer Dienstleister weitergegeben wurde, so ist die BF3 jedenfalls als Auftraggeberin für diese Übermittlung verantwortlich. Selbst wenn die beauftragte PR-Agentur oder der von der BF3 mit der Erstellung der Strafanzeige beauftragte Anwalt die Anzeige weitergegeben haben sollte, so ist hier den BF1 und BF2 zu folgen, dass dieser im gegebenen Fall als Dienstleister der BF3 agiert hat. Das ist auch daraus ersichtlich, dass dieser - von den Medien als "XXXX" bezeichnet - offensichtlich im Auftrag der BF3 am XXXX dem "XXXX" gegenüber den Inhalt und Hintergrund der Anzeige erläuterte.

Eine materiengesetzliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 dieser Übermittlung besteht nicht und wird von der BF3 auch nicht behauptet.

Auch § 8 Abs. 4 DSG 2000, der die Zulässigkeit der Verwendung von strafrechtsbezogenen Daten regelt, enthält keinen die erfolgte Übermittlung rechtfertigenden Tatbestand (zum besonderen Schutz strafrechtlich relevanter Daten siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2010, Zl.2009/03/0162). Insbesondere kommt vorliegendenfalls auch die Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 3 zweiter Tatbestand DSG 2000, wonach eine Verwendung strafrechtsbezogener Daten nach der Durchführung einer Interessenabwägung zugunsten des Auftraggebers zulässig sein könne, nicht in Betracht. Diese Bestimmung enthält nämlich lediglich einen Rechtfertigungstatbestand für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch private Auftraggeber (vgl. RV 1613 BlgNR 20. GP, Jahnel, Datenschutzrecht (2010) Rz 4/68). Wie auch von der Lehre zutreffender Weise ausgeführt wird, ist die gegenständliche Bestimmung etwa die Rechtsgrundlage für die Verwendung strafrechtlich relevanter Daten durch Strafverteidiger, die in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sind. Sonstige berechtigte Interessen können z. B. denkbar vorliegen bei der Anwerbung für bestimmte berufliche Tätigkeiten, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit (Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Handhabung großer Vermögensmassen) des Bewerbers und daher den Nachweis seiner Unbescholtenheit fordern (Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 4/68).

Selbst wenn man entgegen den Erläuterungen zum DSG 2000 und entgegen der herrschenden Lehre eine Anwendung auf den öffentlichen Bereich bejahen würde, käme diese Bestimmung schon deshalb nicht zum Tragen, weil der dort vorgesehene Tatbestand nicht erfüllt wäre: Es kann nämlich im gegenständlichen Fall keineswegs davon ausgegangen werden, dass bei einer Weitergabe von Informationen an Medien zum Zwecke der Veröffentlichung "die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet".

Der Beschwerde war in diesem Punkt daher spruchgemäß stattzugeben.

Der Vollständigkeit halber wird - obwohl dies nicht Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde der BF1 und BF2 war - zu den in Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen ausgeführt: Wie bereits in den Ausführungen zu den in Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen ausgeführt wurde, handelt es sich bei der von der BF3 herangezogenen PR-Firma um einen Dienstleister im Sinne des DSG 2000. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der zwischen der BF3 und der PR-Agentur abgeschlossene Vertrag nicht alle notwendigen Elemente eines Dienstleistervertrages aufweist. Insofern waren für die Öffentlichkeitsarbeit notwendige Datenüberlassungen von der BF3 an die PR-Agentur zulässig. Dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit des Auftraggebers, mit dem Dienstleister einen Vertrag abzuschließen, der die in § 11 DSG 2000 enthaltenen Elemente aufweist.

3.2.5. Zu Spruchteil A 2)

Wenn die BF3 in ihrer Beschwerde argumentiert, es liege keine Verletzung der BF1 und BF2 in deren durch das DSG 2000 garantierten Rechten vor, weil die Tatsache, dass eine Strafanzeige gegen die BF1 und den BF2 bei der Staatsanwaltschaft eingebracht worden sei, gegenüber den Medien lediglich bestätigt worden sei und dass der Umstand bei Einbringung der Sachverhaltsdarstellung daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geheim, sondern bereits öffentlich und damit allgemein verfügbar iSd § 1 Abs. 1 Satz 2 DSG 2000 gewesen sei, so unterliegt sie in mehrfacher Hinsicht einem Irrtum:

Einerseits hat sich im gerichtlichen Ermittlungsverfahren herausgestellt, dass nicht nur die Bestätigung der Erstattung der Strafanzeige, sondern auch die Übermittlung der Strafanzeige durch die BF3 stattgefunden hat. Andererseits handelt es sich selbst bei Daten, die den Medien zugespielt wurden, nicht um allgemein verfügbare Daten, solange diese nicht veröffentlicht wurden. Da - wie bereits unter den Ausführungen zu Spruchteil A 1 ausgeführt wurde - in § 8 Abs. 4 DSG 2000 keine Rechtsgrundlage für eine derartige Übermittlung besteht und auch eine Bestätigung der Anzeigenerhebung aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage unzulässig war, war die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

Die BF3 behauptet weiters, die BF1 sei auch nicht dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, dass die BF3 auf ihrer Webseite bekannt gegeben habe, dass ein Unternehmen u.a. wegen Preisabstimmungen mit der BF1 mit einer kartellrechtlichen Geldbuße belegt worden sei (siehe Punkt 1.5. der Feststellungen). Es habe sich um eine Entscheidung bezüglich der Verhängung einer Geldbuße gehandelt, die über ein Unternehmen in einem volksöffentlichen Verfahren vor dem Kartellgericht gefällt worden sei. Daher seien auch diese Daten bereits allgemein verfügbar gewesen.

Dazu ist den Ausführungen der BF1 und BF2 zu folgen (siehe den Schriftsatz vom 12.02.2015), dass Daten, die in einem volksöffentlichen Verfahren - etwa in einer mündlichen Verhandlung - den Anwesenden zur Kenntnis gelangen, nicht als "allgemein verfügbar" zu qualifizieren sind (vgl. dazu OGH vom 24.11.2014, 17 Os 40/14g [17 Os 41/14d], vgl. auch Jahnel, Datenschutzrecht, 2/18ff; Lehner-Lachmayer in Bauer-Reimer (Hrsg.) Handbuch Datenschutzrecht, 99 ).

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ergibt sich eine die oben beschriebene Veröffentlichung des Namens der BF1 rechtfertigende gesetzliche Grundlage weder aus dem WettbG noch aus dem KartG 2005 und ist auch nicht aus § 8 DSG 2000 (insbesondere auch nicht aus Abs. 1 Z 4 leg.cit.) abzuleiten. Die BF3 informierte auf ihrer Website über die Verhängung einer Geldbuße über die XXXX durch das Kartellgericht. Die BF1 ist nicht Partei des dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Kartellverfahrens gewesen und hat dieses folglich auch nicht eine von der BF1 zu vertretende Zuwiderhandlung zum Gegenstand gehabt. Es ist daher kein berechtigtes Interesse zu erkennen, das die Nennung des Namens der BF1 im gegebenen Sachverhalt erfordert hätte (vgl. in diesem Zusammenhang auch den zu § 37 KartG 2005 ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27.01.2014, GZ 16 Ok 14/13).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission zu Veröffentlichungen und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte (siehe dazu die in Punkt 3.2. zitierten Erkenntnisse). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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