BVwG W213 2107531-1

W213 2107531-1Tribunal administratif fédéral29 juin 2015

Regest

Ausbildungszeit, außerordentliche Härte, bedeutender Nachteil,<br/>Unterbrechung, Verzögerung, Zivildienst - Antrittsaufschub

Texte intégral

BVwG W213 2107531-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2107531.1.00

Spruch

W213 2107531-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.04.2015, GZ. 425201/17/ZD/0415, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 02.08.2012 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) zum Wehrdienst erstmals festgestellt. Im Hinblick auf die Zivildiensterklärung des BF vom 25.02.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.201, Zl. 425203/1/ZD/15 der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 25.02.2015 festgestellt.

Mit Schreiben vom 18.03.2015 beantragte der BF die Gewährung eines Aufschubs des Zivildienstes bis Sommer 2017, da er die Ausbildung Lehre mit Matura besuche, die bis Sommer 2017 dauern werde. Er legte dem Antrag eine Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts Tirol (WIFI Tirol) vom 27.02.2015 bei, aus der hervorgeht, dass der BF seit 21.02.2014 die Ausbildung Lehre mit Matura besuche und diese voraussichtlich im Sommer 2017 beenden werde. Im Kurs bestehe Anwesenheitspflicht, wobei die Kurszeiten immer freitags von 13.00 Uhr bis 18.20 Uhr, sowie ab Frühjahr 2016 donnerstags von 18.00 Uhr bis 21.45 Uhr seien. Fehlstunden seien kostenpflichtig nachzuholen, der Prüfungsantritt müsse zu einem späteren Termin bei einem unbekannten Trainer erfolgen. Ferner würden nicht alle Stunden in jedem Semester angeboten, wodurch es erforderlich sein könnte zu warten bis wieder ein adäquater Kurs abgehalten werde. Dies verlängere die Ausbildung, zusätzlich müsse der Teilnehmer bei seinem Dienstgeber die entsprechenden Freistellungen erwirken. Wenn dieser die Freistellungen nicht gewähre, werde das Nachholen der Stunden bzw. die Absolvierung der Matura in Frage gestellt. Daher sei es dringend erforderlich am Unterricht des Lehre und Matura - Kurses lückenlos teilzunehmen.

Die belangte Behörde trug dem BF mit Schreiben vom 30.03.2015, Zl. 425203/15/ZD/0315, auf den von der Wirtschaftskammer protokollierten Lehrvertrag in Kopie und Nachweise der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG, welche ihm durch Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünden, vorzulegen.

Diese Frist ist ergebnislos verstrichen.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes vom 19.03.2015 (Postaufgabedatum) wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr 679/1986 idgF, abgewiesen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensganges ausgeführt, dass an den BF mit Schreiben vom 30.03.2015, Zl. 425203/15/ZD/0315, die Aufforderung ergangen sei, den von der Wirtschaftskammer protokollierten Lehrvertrag in Kopie und Nachweise der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG, welche ihm durch Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünden, vorzulegen. Die dem BF eingeräumte Frist sei ergebnislos verstrichen.

Da die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst am 02.08.2012 erstmals festgestellt worden sei und er die in Rede stehende Ausbildung mit April 2014 begonnen habe, sei im gegenständlichen Fall der § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Mit Bescheid vom 04.03.2015, GZ. 425203/1-ZDG/15, sei der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF festgestellt worden. Da er noch nicht zum ordentlichen Zivildienst innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen worden sei, wäre sein Zivildienst gemäß § 14 Abs. 2 1. Satz ZDG aufzuschieben gewesen, wenn die Unterbrechung der Ausbildung für ihn einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2 2. Satz ZDG sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben gewesen, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Die in der vom BF vorgelegten Bestätigung angeführten Umstände (Nachholen versäumter Unterrichtsstunden, Zeitverlust, da nicht alle Kurse in jedem Semester angeboten würden) stellten keine bedeutenden Nachteile im Sinn des § 14 Abs. 2 ZDG dar, da es sich dabei um Umstände handle, die bei fast allen Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen durch Unterbrechung der Ausbildung einträten. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 1. Satz ZDG nicht vorlägen, könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 2. Satz ZDG vorliegen und ein Aufschub nach dieser Bestimmung nicht gewährt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte neuerlich den Aufschub des Beginnes seines ordentlichen Zivildienstes auf den Zeitpunkt nach Abschluss seiner Maturaprüfung. In der Begründung führte er aus, dass nach Durchsicht seiner Unterlagen, Gesprächen mit seiner Ausbildungseinrichtung und seinem Arbeitgeber eine Absolvierung des Zivildienstes parallel zu seiner Ausbildung nicht möglich sei. Es gebe keine Möglichkeit, versäumte Schul- und Kursstunden adäquat ohne wesentlichen Zeitverlust nachzuholen und die Maturaprüfung könne nicht abgeschlossen werden. Die Einberufung zum Zivildienst vor Abschluss seiner Maturaausbildung bringe daher für ihn einen bedeutenden Nachteil, den er als außerordentliche Härte im Sinne des § 14 empfinde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

Im vorliegenden Fall wurde am 02.08.2012 erstmals die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst festgestellt. Der Stichtag im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG ist daher der 01.01.2012. Der BF hat am 21.02.2014 - also nach dem 01.01.2012 - mit der Ausbildung Lehre mit Matura beim WIFI Tirol begonnen. Dieser Lehrgang dauert noch bis Sommer 2017.

Der BF erblickt in dem Umstand, dass durch eine Einberufung zum Zivildienst seine Ausbildung Lehre mit Matura unterbrochen bzw. die Absolvierung der Maturaprüfung verzögert werden könnte einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG.

Dieses Vorbringen geht ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die bloße Verlängerung einer Ausbildung infolge der Zivildienstleistung keine außerordentliche Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darstellt, sondern eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Ausbildungsbeginn absolviert hätte (vgl. dazu VwGH, 22.01.2002, 2001/11/0392 mwN). Wenn sich auch dieses Erkenntnis auf ein vom Antragsteller begonnenes Hochschulstudium bezog, sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs dennoch auch im gegenständlichen Fall maßgeblich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 ZDG eindeutig gelöst.

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