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W207 2009258-1•BVwG W207 2009258-1
W207 2009258-1Tribunal administratif fédéral29 juin 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2009258-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 22.05.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 29.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) ein und legte dabei folgende Unterlagen vor:
Mit Schreiben vom 28.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen MRT-Befund des linken Kniegelenkes vom 10.09.2013.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.08.2013 mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen der Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Funktionseinschränkungen an beiden Kniegelenken Oberer Rahmensatz, da deutlich funktionelle Einschränkung bei Zustand nach Kreuzbandriss und Umstellungsoperation bestehen
30
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) angeführt wurde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. bestehe, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Mit Schreiben vom 21.11.2013 gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seinem am 24.01.2006 erlittenen Dienstunfall (Kreuzbandriss im linken Knie) an einer Instabilität in Form des Schubladeneffektes im linken Kniegelenk mit begleitenden zunehmenden Knorpelbeschwerden in beiden Kniegelenken leide. Die Instabilität sei in zahlreichen, seitens der BVA veranlassten Sachverständigengutachten seit dem Jahr 2007 eindeutig diagnostiziert worden und werde dem Beschwerdeführer seither eine Dauerrente zuerkannt. Bis dato erreiche die Instabilität seines linken Kniegelenkes ein derart hohes Ausmaß, dass er bei Stürzen laufend teilweise schwere Verletzungen erlitten habe. Seit September 2010 befinde er sich nach amtsärztlicher Untersuchung im Krankenstand. Vom Dienstgeber sei er im Juni 2011 einem Sachverständigengutachter zugeführt worden, der zur Instabilität folgendes festgehalten habe: "... Im gegenwärtigen Zustand können Arbeiten, die auch nur über kurze Stecken Gehen und Laufen verlangen, nicht zugemutet werden, da das linke Kniegelenk instabil ist und damit eine Sturzgefahr bestehen würde. Damit wäre auch nicht gewährleistet, dass die Arbeitsstelle mit ausreichender Sicherheit erreicht werden kann. ..." Seit der Untersuchung im Jahr 2011 habe sich die Situation deutlich verschlechtert. Die Giving-Way-Attacken würden laufend Stürze verursachen, bei denen der Beschwerdeführer ständig Zerrungen und Blutergüsse erleide, die Knorpelsituation im rechten Knie beeinträchtige ihn ebenfalls in hohem Ausmaß. Eine aktuelle MRT-Untersuchung am 10.09.2013 habe zusätzlich zum Kreuzbandriss im linken Knie "... tiefe, teils bis an den Knochen heranreichende Knorpeldefekte im medialen Kniegelenkskompartiment mit diskretem subchondralen Knochenmarködem an Tibia und Femur. Knorpelulcera retropatellar, abschnittsweise tiefe Knorpelfissuren an der Trochlea femoris. ..." ergeben. Der zitierte Befund liege bei. Die Situation stelle sich momentan derart dar, dass der Beschwerdeführer unter starken Schmerzen beim Gehen leide, laufend multiplen Stürzen ausgesetzt und zeitweise nur unter Zuhilfenahme von Krücken mobil sei, überdies müsse er ständig eine Orthese am linken Kniegelenk tragen. Weitere Operationen seien geplant. Weiters fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass sich bei der durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Untersuchung keine einzige Zeile über die Situation seines rechten Ellbogens finde. Er habe bei einem Giving-Way-Sturz eine Fraktur des Radiusköpfchens erlitten und habe seither ein Streckdefizit von ca. 10% mit deutlicher Kraftminderung beim Heben von Gegenständen und ziehende Schmerzen bei endlagiger Supination. Entsprechende Befunde seien seinem Antrag beigelegen, hätten aber offensichtlich keinerlei Berücksichtigung gefunden und seien im Gutachten nicht einmal ansatzweise erwähnt worden. Aufgrund all dieser Umstände sei der Beschwerdeführer funktionell in seinem alltäglichen Leben stark beeinträchtigt und könne daher die Ablehnung des Behindertenpasses keinesfalls nachvollziehen. Von der Bezirkshauptmannschaft XXXX sei ihm nach amtsärztlicher Begutachtung unverzüglich ein Parkausweis für Behinderte ausgestellt worden. Seitens des Arbeitgebers des Beschwerdeführers (Bundesministerium für XXXX) sei ein Pensionsantrag gestellt worden, der derzeit in Bearbeitung sei. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen vor:
Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt.
Mit ergänzendem Gutachten des allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Sachverständigen vom 02.04.2014 wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"Bezugnehmend auf Ihren Einspruch vom 21.11.2013 wird nunmehr festgehalten, dass die stattgehabten Operation am rechten Kniegelenk die Umstellungsosteotomie miteinschließt und nunmehr mit 40 von Hundert bewertet werden, da eine deutlich funktionelle Einschränkung besteht, insbesondere aufgrund der Arthrose.
Zusätzlich sei bemerkt, dass noch nicht alle Therapieoptionen, insbesondere die operativen Maßnahmen, ausgeschöpft wurden.
Es wird nunmehr die Position 02.05.21 mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades bds mit 40 Prozent fixer Rahmensatz herangezogen - dies aufgrund der anhaltenden Instabilität im Kniegelenk.
Es besteht allerdings eine bessere Beweglichkeit als der unter diesem Punkt angeführter Bewegungsgrad von 0-10-90 Grad.
Weiters hinzugefügt wird nunmehr die Funktionseinschränkung nach Bruch des Speichenkopfes und dessen konservativer Therapie mit 02.06.11 und 20 Prozent.
Insgesamt kommt es zu einer Erhöhung auf 40 von Hundert, da das führende Leiden durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
.....
Neufestsetzung daher: 40 von Hundert.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Funktionseinschränkungen an beiden Kniegelenken fixer Richtsatz
40
2
Zustand nach Fraktur des Speichenkopfes rechts Fixer Richtsatz
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Aufgrund der nunmehr vorgelegten Befunde Erhöhung des GdB von Leiden 1, Leiden 2 wird hinzugefügt, der GesamtGdB wird erhöht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da trotz der Funktionseinschränkung an beiden Kniegelenken und an der rechten unteren Extremität das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet sind und eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v. H. betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 21.11.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung nunmehr 40% betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung im Sachverständigengutachten vom 02.04.2014, wonach die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet seien und eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden könne, im krassen Widerspruch zu Untersuchungen durch gerichtlich beeidete Sachverständige der BVA vom 06.06.2011 stehe, die den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt beurteilten: "... Im gegenwärtigen Zustand können Arbeiten, die auch nur über kurze Stecken Gehen und Laufen verlangen, nicht zugemutet werden, da das linke Kniegelenk instabil ist und damit eine Sturzgefahr bestehen würde. Damit wäre auch nicht gewährleistet, dass die Arbeitsstelle mit ausreichender Sicherheit erreicht werden kann. ...". Seit dieser Untersuchung habe sich die Situation deutlich verschlechtert und zahlreiche Operationen hätten keinerlei Verbesserung gebracht. Eine aktuelle MRT-Untersuchung am 10.09.2013 habe zusätzlich zu der vorangeführten hochgradigen Instabilität auf Grund des Kreuzbandrisses im linken Knie "... tiefe, teils bis an den Knochen heranreichende Knorpeldefekte im medialen Kniegelenkskompartiment mit diskretem subchondralen Knochenmarködem an Tibia und Femur ergeben. Oberflächliche Knorpelulcera retropatellar, abschnittsweise tiefe Knorpelfissuren an der Trochlea femoris. ...". Die Situation stelle sich momentan derart dar, dass der Beschwerdeführer unter starken Schmerzen beim Gehen leide, laufend multiplen Stürzen ausgesetzt und zeitweise nur unter Zuhilfenahme von Krücken mobil sei, überdies müsse er ständig eine Orthese am linken Kniegelenk tragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an seinem Wohnsitz sei ihm völlig unmöglich, da diese nicht behindertengerecht ausgeführt seien und er beim Ein- und Aussteigen einer großen Sturzgefahr durch die chronische Instabilität seines linken Kniegelenkes in Verbindung mit den massiven Knorpeldefekten ausgesetzt wäre. Sämtliche einschlägigen Befunde habe er dem Bundessozialamt vorgelegt und im Rahmen des Parteiengehörs auch die massive Sturzproblematik vorgebracht.
Als zusätzlichen neuen Sachverhalt gebe der Beschwerdeführer an, am 01.12.2013 von seinem Dienstgeber, dem Bundesministerium für XXXX, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden zu sein. Als Begründung sei das eingangs angeführte gerichtlich beeidete Sachverständigengutachten vom 06.06.2011 zitiert und mittels Bescheid festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer "... nicht in der Lage sei, auch nur über kurze Strecken zu gehen und zu laufen, dass das linke Kniegelenk instabil sei, damit eine große Sturzgefahr bestehe und auch nicht gewährleistet sei, dass er die Arbeitsstelle mit ausreichender Sicherheit erreichen könne. ..." Da der Bescheid der belangten Behörde nach Meinung des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, stelle er den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Ausstellung eines Behindertenpasses zu genehmigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 29.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 28.08.2013, insbesondere aber auf dessen ergänzendes Sachverständigengutachten vom 02.04.2014.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs bezüglich des ersten Sachverständigengutachtens vom 28.08.2013 wurden im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 02.04.2014 berücksichtigt: das führende Leiden "Funktionseinschränkung an beiden Kniegelenken" wurde aufgrund der anhaltenden Instabilität mit einem höheren Grad der Behinderung - 40 v.H. statt zuvor 30 v.H. - im Vergleich zum Vorgutachten eingeschätzt, als neues Leiden hinzugefügt wurde der "Zustand nach Fraktur des Speichenkopfes rechts" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H., welches das führende Leiden 1 - und somit den Gesamtgrad der Behinderung - jedoch nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Im ergänzenden Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich mit den vorgelegten Befunden sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Ausführungen des Sachverständigen bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stünden in krassem Widerspruch zu Untersuchungen durch Sachverständige der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (BVA) vom 06.06.2011. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 02.04.2014, dass trotz Funktionseinschränkung an beiden Kniegelenken und an der rechten unteren Extremität das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet seien und eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden könne, werde im BVA-Gutachten vom 06.06.2011 festgehalten, dass "im gegenwärtigen Zustand" Arbeiten, die auch nur über kurze Strecken gehen und laufen verlangen, nicht zugemutet werden, da das linke Kniegelenk instabil sei und damit eine Sturzgefahr bestehen würde. Damit wäre auch nicht gewährleistet, dass die Arbeitsstelle mit ausreichender Sicherheit erreicht werden könne.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gestellt hat und die Prüfung der Voraussetzungen dieser Zusatzeintragung, die einen anderen Prüfgegenstand umfasst und diese Zusatzeintragung im Übrigen das Vorliegen eines Behindertenpasses voraussetzt, für die Beurteilung der Voraussetzungen der Ausstellung eines Behindertenpasses und damit für die Beurteilung des Falles des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht im Ergebnis daher nicht relevant ist.
Abgesehen davon war das vorgelegte BVA-Gutachten vom 06.06.2011 dem begutachtenden unfallchirurgischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigen bekannt und wurden, wie sich auch aus der Anamnese ergibt, der Zustand nach Kreuzbandriss aus dem Jahr 2006 sowie der Zustand nach Meniskusoperationen an beiden Kniegelenken und insbesondere auch der Zustand nach Umstellungsoperation im rechten Kniegelenk im Februar 2013 berücksichtigt. Die Beweglichkeit an beiden Kniegelenken wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.08.2013 im Übrigen mit 0-5-120 Grad festgestellt, was durchaus der Beugung und Streckung eines gesunden Knies entspricht.
Im BVA-Gutachten vom 06.06.2011 wird aber - was vom Beschwerdeführer allerdings unerwähnt gelassen wird - unter anderem auch ausgeführt, dass nach der (zum damaligen Zeitpunkt geplanten) Operation am linken Knie zu erwarten sei, dass längeres Gehen und auch kurz Laufen wieder möglich werden, ebenso könne erwartet werden, dass es auch bei Arbeiten im Freien zu keinen Unsicherheiten im linken Knie mehr kommen würde, die Sturzgefahr als Folge der Kniegelenksinstabilität links wäre somit beendet. Es sei zwar keine uneingeschränkte körperliche Wendigkeit mehr zu erwarten, allerdings sei eine ausreichende Mobilität durchaus zu erzielen, die es gestatten könnte, bei der Arbeit Treppen zu besteigen und auch gelegentlich in unebenem Gelände oder auch bergab zu gehen. Auch wird in diesem BVA-Gutachten vom 06.06.2011 weiters ausgeführt, realistisch sei, dass nach der Umstellungsoperation eine Tätigkeit erfüllt werden könne, die üblicher Büroarbeit entspreche, wobei auch Außendienste, wie sie etwa bei leitenden Beamten gewöhnlich vorkommen würden, die nicht an "vorderster Front" stünden, möglich erschienen. Empfohlen wird schließlich eine Nachuntersuchung 6 Monate nach der geplanten Knieoperation.
Das BVA-Gutachten vom 06.06.2011 differenzierte daher zwischen zum "gegenwärtigen Zustand" am 06.06.2011 festgestellten Leidenszuständen vor geplanten Operationen zur Stabilisierung und Besserung des Leidenszustandes und einer positiven Prognose über die künftige Entwicklung des Leidenszustandes. In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer an den Knien operiert. Die Sachverständigengutachten im gegenständlichen Verfahren nach dem BBG stammen vom 28.08.2013 bzw. vom 02.02.2014. Die zum "gegenwärtigen Zustand" am 06.06.2011 festgestellten Leidenszustände vor geplanten Operationen zur Stabilisierung und Besserung des Leidenszustandes können daher mangels Aktualität nicht geeignet sein, aktuelle Untersuchungen und Befunde zu entkräften. Die vom Beschwerdeführer ausführlich geschilderte, deutliche funktionelle Einschränkung in den Kniegelenken wurde im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 02.04.2014 berücksichtigt und aufgrund dessen der Grad der Behinderung auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. eingestuft. Dies erfolgte unter anderem auch unter Kenntnis des in der Beschwerde ebenfalls teilweise zitierten MRT-Befundes vom 10.09.2013, der bereits im Rahmen des Parteiengehörs vom 21.11.2013 vorgelegt wurde und somit keine entscheidungserheblichen neuen Aspekte hervorbringt.
Was nun den Umstand betrifft, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zu Folge von seinem Dienstgeber am 01.12.2013 aufgrund des bereits zitierten Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 06.06.2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen im BVA-Gutachten und in dem diesem Gutachten zu Grunde liegenden Verfahren - abgesehen davon, dass wie bereits erwähnt diesem Gutachten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 06.06.2011 zu Grunde liegt - auf einer anderen Rechtsgrundlage und daher nicht auf Grundlage einer Einschätzung und Feststellung des Grades der Behinderung nach dem BBG wie im gegenständlichen Verfahren basierte, und erfolgte die Beurteilung daher nach anderen Beurteilungskriterien als im gegenständlichen Verfahren nach dem BBG, in dem die prozentuelle Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung durchgeführt wird.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.04.2014, das das Gutachten vom 28.08.2013 ergänzt und abändert, wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 02.04.2014, das das Gutachten vom 28.08.2013 ergänzt und abändert, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H., da zwischen Leiden 1 und Leiden 2 entsprechend dem Sachverständigengutachten keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht und Leiden 2 daher bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung nicht weiter erhöhend wirkt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Insoweit in der Beschwerde vom 26.06.2014 ausgeführt wird, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer völlig unmöglich, so ist diesbezüglich nochmals darauf hinzuweisen, dass zum einen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2014 keinen Abspruch über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass umfasst, da eine solche vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde und daher eine Entscheidung darüber im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht getroffen werden kann, weil diese Frage nicht verfahrensgegenständlich sein kann, dass zum anderen aber insbesondere Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass die Ausstellung eines solchen Behindertenpasses an sich ist und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses derzeit nicht vorliegen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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