BVwG W122 2001549-1

W122 2001549-1Tribunal administratif fédéral29 juin 2015

Regest

Abwesenheit vom Dienst, Erkrankung, Mehrleistungszulage,<br/>Nebengebühr, Pauschalierung

Texte intégral

BVwG W122 2001549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2001549.1.00

Spruch

W122 2001549-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Thomas PRAXMARER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 03.04.2012, Zl. 10223/42-PA-W/T/12, betreffend Mehrleistungszulage, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit bereits aufgehobenem Bescheid vom 11.01.2011 des Finanzamtes XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass im Zeitraum vom 14.02.2010 bis 18.06.2010 dem Beschwerdeführer die pauschalierte Mehrleistungszulage in der der Höhe von 12,15 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gemäß § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz ruht.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.01.2010 bis 18.06.2010 in Folge Krankheit vom Dienst abwesend gewesen wäre. Die mit Schreiben des Finanzamtes XXXX vom 22.10.2009 bemessene Mehrleistungszulage sei gemäß § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz für den Zeitraum vom 14.02.2010 bis 18.06.2010 ruhend zu stellen gewesen.

Die Berufungsbehörde habe ausgeführt, die Leiterin der Dienstbehörde würde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht krank gewesen wäre aber durch Zurückweisung der Gesundmeldung von einem Krankenstand sprechen würde, dessen Ende mit 18.06.2010 angegeben werde. Es würde sich dabei um widersprüchliche Aussagen handeln.

Die Berufungsbehörde monierte, es wäre Aufgabe der Erstinstanz gewesen, im Rahmen der Bescheiderlassung diesen Widerspruch aufzuklären und in diesem Zusammenhang entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Die Erstinstanz habe sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt. Eine Begründung, worauf sich die Aussage stütze, dass der Beschwerdeführer vom 14.01.2010 bis 18.06.2010 in Folge Krankheit vom Dienst abwesend gewesen wäre, würde fehlen.

Am 07.01.2010 sei dem Beschwerdeführer das Gutachten von einem Facharzt und Universitätsprofessor vom 14.12.2009 zur Kenntnisnahme übermittelt und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übergeben worden. Darin sei insbesondere eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig nicht abstinent und die Neigung zu depressiven Erschöpfungszuständen diagnostiziert worden. Die im psychischen Bereich maßgebende Störung sei der chronische Alkoholismus, der in einen mit Kontrollverlusten und Berauschungen, mit Auftreten von Entzugserscheinungen und körperlichen, psychischen und sozialen Folgen verbundenen Gammaalkoholismus übergegangen wäre.

Der Gamma-Typ hätte längere abstinente Phasen, die sich mit Phasen starker Berauschung abwechseln würden. Typisch wäre der Kontrollverlust. Er könne nicht aufhören zu trinken, auch wenn er bereits das Gefühl hätte, genug zu haben. Ob schon er sich wegen der Fähigkeit zu längeren Abstinenzphasen sicher fühle, wäre er alkoholkrank (Wikipedia).

Nachdem durch die bisherigen therapeutischen Maßnahmen, welche neben notfallmäßigen Behandlungen im Wesentlichen in einer ambulanten psychiatrischen Therapie bzw. Psychotherapie bestanden hätten, das Ziel der dauerhaften Abstinenz nicht erreicht hätte werden könne, sei als weitere bzw. letzte noch mögliche Maßnahme eine stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung, welche 8 Wochen dauern müsste und in einem Spezialkrankenhaus durchgeführt werden sollte, indiziert. Anschließend wäre eine langfristige ambulante Nachbetreuung erforderlich. Solange das Suchtproblem nicht gelöst wäre, wäre der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Die Anforderungen könnte der Beschwerdeführer erst nach Erreichen einer stabilisierten Abstinenz erfüllen.

Mit E-Mail vom 13.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund dieses Gutachtens mit sofortiger Wirkung bis zur Klärung der weiteren Vorgangsweise in den Krankenstand zu treten hätte.

In einem Gespräch vom 17.02.2010 mit dem Beschwerdeführer, der Behördenleiterin, der Betriebsärztin, einem Vertreter der Personalvertretung, einer Arbeitspsychologin und zwei Vertrauenspersonen wurde der Beschwerdeführer angewiesen eine vorgeschlagene stationäre Therapie anzutreten. Bis zum Antritt der stationären Therapie würde der Beschwerdeführer weiterhin als nicht dienstfähig, krank gelten.

Mit Schreiben vom 28.04.02010 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass er sich in einem 8-wöchigen stationären Krankenhausaufenthalt befände.

Zu Folge einer Bestätigung einer Universitätsklinik für Psychiatrie hätte sich der Beschwerdeführer vom 27.04.2010 bis 18.06.2010 in stationärer Entwöhnungsbehandlung befunden.

Am 21.06.2010 hätte der Beschwerdeführer seine Gesundmeldung elektronisch erfasst, wurde aber von der Behördenleiterin zurückgewiesen, da keine Krankmeldung erfolgt wäre. Die Frage der weiteren Arbeitsfähigkeit könne nur über ein neuerliches Gutachten des Facharztes geklärt werden.

Das Krankheitsende wurde durch das Team Organisation der Dienststelle am 22.06.2010 im elektronischen Zeitverwaltungssystem mit dem 18.06.2010 beendet. Weiters wurden die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 und § 51 BDG 1979 zitiert.

Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bis zur Durchführung geeigneter und von ärztlicher Seite empfohlener Maßnahmen zur Ausübung des Dienstes nicht befähigt gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, bis zur Klärung der weiteren Vorgangsweise in den Krankenstand zu treten.

Die Anordnung vom 13.01.2010 wäre als eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst zu werten. Bezogen auf den abzusprechenden Zeitraum (das wäre der Zeitraum vom 13.01.2010 bis 27.04.2010) würde das erwähnte Gutachten den erforderlichen Rechtfertigungsgrund bilden und sei die Vorlage weiterer ärztlichen Bestätigungen für diesen Zeitraum nicht erforderlich.

Im Zeitraum vom 27.04.2010 bis 18.06.2010 hätte der Beschwerdeführer sich in stationärer Behandlung zur Alkoholentwöhnung befunden. Während dieses Aufenthaltes wäre der Beschwerdeführer unbestritten an der Ausübung seines Dienstes verhindert und dieser Umstand sei der Dienstbehörde auch bekannt gewesen. Bezogen auf den vorgenannten Zeitraum hätte das Gutachten und die Mitteilung der Rechtsvertretung vom 28.04.2010 den erforderlichen Rechtfertigungsgrund für die gerechtfertigte Abwesenheit gebildet.

Mit Schreiben vom 25.06.2010 wurde der Facharzt abermals um Erstattung eines fachärztlichen Gutachtens ersucht. Mit Gutachten vom 31.08.2010, nach Untersuchung vom 29.06.2010, führt der Gutachter aus, dass aufgrund der durchgemachten Behandlung, des Therapieerfolges und des gesamten gesundheitlichen Zustandes der volle Einsatz als Teamleiter mit dem in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Voraussetzungen und unter Beachtung der auf diesem Arbeitsplatz vorgesehenen Aufgaben möglich wäre, dies unter der Voraussetzung, das jeglicher Alkoholkonsum strikt und auf Dauer gemieden werde.

Mit E-Mail vom 15.09.2010 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er ab dem 16.09.2010 wieder als Teamleiter beim Finanzamt eingesetzt werden würde.

Der Bescheid verweist auf § 45 Abs. 1 BDG 1979.

Eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestünde dann, wenn erhebliche Nachteile eines Verhaltens voraussehbar wären, dies insbesondere bei besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie etwa beim Exekutivdienst mit der Waffe oder beim Umgang mit gefährlichen Suchtmitteln. In diesem Fall werde auch ein einmaliges Versagen als Dienstpflichtverletzung zu werten sein.

Es sei keine ärztliche Bestätigung abverlangt worden, was im Hinblick auf das Gutachten nicht erforderlich gewesen wäre. Es könne aus der elektronischen Zurückweisung der Gesundmeldung keine Anhaltspunkte gewonnen werden, der Beschwerdeführer wäre zumindest in dem abzusprechenden Zeitraum nicht an seiner Dienstleistung verhindert gewesen oder möglicherweise gesund gewesen und die Behördenleiterin hätte den Beschwerdeführer an der Ausübung seiner Dienstpflichten gehindert. Bezogen auf den Antragszeitraum hätte davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen wäre, aus dienstrechtlicher Sicht sei diese Abwesenheit als eine durch Krankheit gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst gewertet worden.

2. Der bekämpfte Bescheid

Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.04.2012 wurde abermals festgestellt, dass die Mehrleistungszulage von 14.02.2010 bis 18.06.2010 ruhte.

Gemäß § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz würde im Falle der Abwesenheit des Beamten vom Dienst, die länger als einen Monat dauert, die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst ruhen.

Zeiträume eines Urlaubes, währenddessen der Beamte den Anspruch auf die Monatsbezüge behält, oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage würden außer Betracht bleiben.

Das Ruhen und auch die Wiederanweisung der Nebengebühr würden kraft Gesetzes eintreten. Dies würde sich an den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz und nicht an organisatorisch vorgesehenen Vorgaben oder Formalismen orientieren.

Eine weitere Argumentation, auf welcher Basis die Abwesenheit ab dem 14.01.2010 bis zu dem Dienstantritt beruhte, sei nicht erforderlich.

Dem Beschwerdeführer sei für die Monate Jänner bis März 2010 die Mehrleistungszulage im vollen Ausmaß ausbezahlt worden. Mit der Monatsabrechnung für den Monat April 2010 sei die Mehrleistungszulage für den Monat Februar 2010 für den Zeitraum 14.02.2010 bis 28.02.2010 sowie für den Monat März 2010 zur Gänze zurückgefordert worden. Mit den Monatsabrechnungen für die Kalendermonate Mai 2010 bis August 2010 sei eine Mehrleistungszulage nicht ausbezahlt worden. Mit der Monatsabrechnung für September 2010 sei die Mehrleistungszulage für den Monat Juni 2010 anteilig für den Zeitraum vom 19.06.2010 bis 30.06.2010 sowie für die Monate Juli 2010 und August 2010 sowie ab dem Monat September 2010 wieder zur Gänze angewiesen worden.

Insoweit sowohl von der Berufungsbehörde als auch in der Berufungsschrift moniert werde, weshalb über den Zeitraum vom 14.02.2010 bis 1.06.2010 abgesprochen werde, der Zeitraum vom 13.01.2010 bis 13.02.2010 aber unbeachtet gelassen werde, so sei dazu auszuführen, dass in dem letztgenannten Zeitraum die Mehrleistungszulage mit den Monatsbezügen ausbezahlt worden wäre und ein strittiges Interesse zumindest im Zeitpunkt der Berufungsschrift nicht mehr bestandet sei.

Insoweit moniert werde, es werde über einen längeren als den beantragten Zeitraum abgesprochen, werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechten nicht verletzt worden wäre, zumal das Ruhen von Nebengebühren gesetzlich explizit geregelt wäre und die bescheidmäßige Absprache über einen längeren als den beantragten Zeitraum hinaus der Klarstellung diente und aus diesem Grund nicht in der Begründung des Bescheides ausgeführt worden wäre. Mit dem Schreiben des Finanzamtes vom 24.02.2012 sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zu dem ermittelten Sachverhalt Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer habe am 27.03.2012 vorgegeben, die Vorständin des Finanzamtes wäre befangen. Die Vorständin hätte sich jeder Handlung zu enthalten. Auf diese Befangenheit hätte der Beschwerdeführer bereits am 28.02.2011 hingewiesen. Über diese Befangenheit hätte die Vorständin nicht entschieden. Sie hätte sich mit den Einwendungen, warum sie befangen wäre, nicht auseinander gesetzt.

Der Beschwerdeführer weist weiters darauf hin, dass die Parameter für die Diensttauglichkeit nicht enthalten wären. Diese Parameter wären von Amts wegen im Sachverhalt herauszuarbeiten und abzuklären gewesen.

Im Vorhalt werde mehrfach auf ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes hingewiesen. Dieses Gutachten sei in einem anderen Verfahren eingeholt worden und dürfe nur dort verwendet werden. Der Beschwerdeführer hätte einer weiteren Verwendung des Gutachtens nicht zugestimmt. Die Verwendung des Gutachtens wäre im gegebenen Zusammenhang widerrechtlich und würde die Verschwiegenheitspflicht verletzen. Im Verfahren dürfe das erwähnte Gutachten in keiner Weise berücksichtigt werden.

Nach einem Zitat von § 7 AVG wird im Bescheid weiter ausgeführt, dass die Behördenleiterin in einem Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer sich für befangen erklärte, weil sie gleichzeitig Disziplinaranzeige erstattet hätte und mit der Funktion der Vorsitzenden der Disziplinarkommission betraut gewesen wäre. Die Befangenheitserklärung gründete sich ausschließlich auf eine von vornherein unvereinbare Tätigkeit. Mit anderen Motiven hätte diese nichts zu tun.

Aus dem Umstand, dass die Behördenleiterin zweimal Disziplinaranzeige erstattet hätte, könne noch kein Grund dafür gesehen werden, dass sie im vorliegenden Dienstrechtsverfahren befangen wäre. Bei einem Disziplinarverfahren und einem Dienstrechtsverfahren würde es sich um zwei getrennte Verfahren, die losgelöst von einander zu betrachten wären, handeln. Nach Ansicht der Dienstbehörde würde eine Befangenheit der Dienststellenleiterin im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht vorliegen. Zu den in der Stellungnahme vom 27.03.2012 enthaltenen weiteren Ausführungen hinsichtlich der Parameter für die Diensttauglichkeit werde auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht könne nicht dadurch bewirkt werden, dass die Behördenleiterin den ihr bekannten Inhalt eines Gutachtens in einem anderen Verfahren verwendet. Die für das sachbezogene Verwaltungsverfahren relevanten Aussagen würden sich aus diesem Gutachten ergeben. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.1994, Zl. 91/12/0025 sei die Verwendung eines Gutachtens aus einem anderen Verfahren zulässig.

Zusammenfassend stellte die Dienstbehörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.01.2010 bis 18.06.2010 vom Dienst abwesend gewesen wäre und es sich dabei, nach Ansicht der Dienstbehörde, um eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst gehandelt hätte. Weil § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz in der Qualität des Abwesenheitsgrundes keine Differenzierung vornehmen würde, würde es dahingestellt bleiben, ob die Abwesenheit aus Nebengebührenrechtlicher Sicht eine solche aus Krankheitsgründen gewesen wäre oder nicht. Aus dienstrechtlicher Sicht sei die gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst als durch Krankheit bedingt gewertet worden. In dem gesetzlich vorgesehenen Ruhen der Nebengebühren würde dadurch keine Änderung eintreten. Die Mehrleistungszulage sei jedenfalls - wie im Spruch des Bescheides ausgeführt - den gesetzlichen Grundlagen entsprechend zumindest für den dort angeführten Zeitraum ruhend zu stellen gewesen.

3. Beschwerde

Mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 16.04.2012 wurde der Bescheid zur Gänze aus den Gründen der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten. Nichtigkeit wurde durch die behauptete Befangenheit begründet.

Unrichtige rechtliche Beurteilung wurde damit begründet, dass weder im Vorhalt noch in dem nunmehr ergangenen Bescheid die Parameter für Diensttauglichkeit enthalten wären. Diese Parameter wären von Amts wegen im Sachverhalt herauszuarbeiten und abzuklären gewesen.

Das Gutachten wäre nicht verfahrensgegenständlich, es sei in einem anderen Verfahren eingeholt worden. Dieses Gutachten dürfe nur im Verfahren zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit verwendet werden. Der Beschwerdeführer hätte einer Verwendung in diesem Verfahren nie zugestimmt. Es sei die Verschwiegenheitspflicht verletzt worden. Es könne nicht sein, dass ein im dienstrechtlichen Verfahren wegen Feststellung der Dienstfähigkeit eingeholtes Gutachten ohne Ergänzung und kritiklos in diesem Verfahren zur Gewährung der Mehrleistungszulage Eingang finden würde.

Aus den vorgelegten Monatsabrechnungen von August bis Oktober 2009 würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch im Personalstand eines anderen Finanzamtes gestanden wäre. Es sei daher auch davon auszugehen, dass das Team von ihm weiter betreut worden wäre. Dies würde aber auch bedeuten, dass die Bescheidverfasserin als Vorständin des bezeichneten Finanzamtes nicht zuständig wäre.

Der Beschwerdeführer beantragt, es wolle der Berufung Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werden, darüber hinaus wolle seinem Antrag vom 08.10.2010 Folge gegeben werden; oder in eventu: der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Durchführung der Verhandlung und Entscheidung der Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden.

4. Verfahren vor der Beschwerde- und Berufungsinstanz

Mit E-Mail vom 30.04.2012 führte ein Rechtsexperte der Steuer- und Zollkoordination für den Personalleiter aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20.07.2009 bis 14.08.2009 dem Finanzamt K. L. gemäß § 39 BDG 1979 Dienst zugeteilt gewesen wäre; in der Stammdienststelle sei dadurch keine Änderung eingetreten und sei diese - abgesehen davon, dass der vorgenannte Zeitraum sich nicht mit dem anhängigen Verwaltungsverfahren decken würde - für die Entscheidung letztlich zuständig.

Mit Aktenvermerk vom 13.01.2014 bemerkte die vormalige Berufungsbehörde, dass die Berufung vor dem Übergang der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht aus Kapazitätsgründen nicht mehr in Bearbeitung genommen werden hätte können.

Mit Schreiben vom 16.07.2014 an das Finanzamt ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Dieses Schreiben wurde am 24.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 30.07.2014 auf die Möglichkeit der Akteneinsicht am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien hingewiesen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Am 26.06.2015 fand in den Räumlichkeiten des BVwG in Wien eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreterin, der Vertreterin der belangten Behörde und eines Vertreters der Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination statt:

Dabei gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er im Zeitraum 14.01.-18.06.2010 krank gewesen wäre an, er sei nicht krank gemeldet gewesen.

Zur Befangenheit der Behördenleiterin führte der Beschwerdeführer aus, dass im Rahmen eines Verwendungsänderungsverfahrens die Berufungskommission am 31.05.2013 Bedenken hinsichtlich des Spannungsverhältnisses und des Vertrauensverlustes formuliert hätte. Nach Angaben der Berufungskommission sei den erhobenen Bossingvorwürfen nicht ausreichend nachgegangen worden.

Dazu führte der Vertreter der Personalabteilung an, dass die Vorgesetzte bei der Berufungsverhandlung nicht gehört worden wäre.

Weiters führte die Vertreterin des Beschwerdeführers drei Disziplinarverfahren an, die eine Befangenheit der Behördenleiterin begründen würden.

Dazu führte die Behördenleiterin aus, dass sie selbst eine Anscheinsbefangenheit geltend machte, da sie nicht gleichzeitig über eine wahrzunehmende Vertretungsfunktion Leiterin der Disziplinarkommission und Vertreterin der anzeigenden Behörde sein konnte.

Befragt nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum, gab der Beschwerdeführer an, er hätte seine Obliegenheiten erfüllen können.

In der Verhandlung wurden drei Disziplinarerkenntnisse vorgelegt, mit denen der Beschwerdeführer im Rechtszug zu einer Geldbuße in der Höhe von je 100.- €, 1.000 € und 1.100 € verurteilt wurde.

Nach der Übernahme aus dem Zoll sei ein anderes Belohnungssystem eingeführt worden, das durch gänzlichen Entfall für einen bestimmten Bereich auch für den Beschwerdeführer einen Entfall der Belohnung bedeutete. Zuvor hätte der Beschwerdeführer jeweils ca. 1.000 €

Belohnung erhalten. In Folge dessen sei "der Niedergang der Beziehung" zu seiner Vorgesetzten losgegangen.

Der Vertreter der Personalabteilung gab hiezu an, dass ein Teil des Belohnungsbudgets nach einer Drittelregelung auf die Besten aufgeteilt worden wäre. Im Fall des Beschwerdeführers hätte das Ministerium wegen dem Härtefall einen Ausgleich geschaffen.

Befragt zu besonderen Leistungen gab der Beschwerdeführer an, 2007 und 2008 trotz der mehrwöchigen Kuraufenthalte von 2 Mitarbeitern die Leistungsziele erfüllt zu haben. Die Leistungsziele seien von Jahr zu Jahr neu definiert worden und zumeist die erfassten und kontrollierten Betriebe und Personen gewesen.

Der Vertreter der Personalabteilung gab hiezu an, die Ziele seien zwischen den Teams und der Behörde im Jahr zuvor vereinbart worden.

Auf die Frage, ob den Beschwerdeführer das Alkoholproblem bei der Dienstverrichtung beeinflusst hätte, gab er an, er hätte sich bei seinen Mitarbeitern immer durchsetzen können. Früher hätten sie weniger Beschwerden gehabt. Laut einem Gutachten über den Zeitraum vom August bis September 2009 hätte er die volle Diskretions- und Dispositionsfähigkeit.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Leistungsüberschreitung im Jahr 2009 und 2010 besser als der Durchschnitt gewesen wäre, verneinte der Beschwerdeführer.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals besser als der Durchschnitt gewesen wäre antwortete dieser, dass jeder Teamleiter die Mehrleistungszulage bekomme, die ein Gehaltsbestandteil wäre.

Nach einem erläuternden Hinweis auf den Tatbestand von § 18 Gehaltsgesetz 1956 erklärte der Beschwerdeführer, er hätte sowohl Dienst- als auch Fachaufsicht. Es möge sein, dass die Abläufe aufgrund der Komplexität nicht messbar wären, jedoch bei der Fachaufsicht sämtliche Stücke zu sichten wären. Es sei messbar, in welchen Fällen die fachliche Kompetenz zu tragen komme und die Vielfalt der zu behandelnden Materien würde eine überdurchschnittliche Leistung des Teamleiters erfordern. Auch der Sprung in eine neue Materie würde eine entsprechende Anlaufzeit erfordern.

Befragt nach einer Bezifferung der überdurchschnittlichen Leistung gab der Beschwerdeführer an, die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung sei für 32 Materiengesetze zuständig gewesen, dazu kämen die dienstrechtlichen Angelegenheiten und der Fuhr- und Materialpark.

Die Vertreterin der Behörde gab an, der Beschwerdeführer hätte nie eine überdurchschnittliche Leistung erbracht und es wäre keine mengenmäßig messbare Leistung erbracht worden.

Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, er hätte pro Jahr ca. 550 Kontroll- und Genehmigungsschritte gesetzt, man könne aber nicht sagen, wie lange ein Fall brauche, da diese von Routine bis zu Abschlussberichten an die Staatsanwaltschaft reichen würden.

Die Vertreterin wies in der Verhandlung darauf hin, dass das Vorbringen der Dienstbehörde in Widerspruch zur eigenen Entlohnung stünde. Es hätte eine mengenmäßige Mehrdienstleistung stattgefunden, was sich aus dem reduzierten Personalstand ergebe. Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer mehr oder besser als andere Mitarbeiter gewesen wäre, sei dahingehend zu verstehen, als er sich nicht hervortun wollte. Die Zielvorgaben (korrigiert auf Zielvereinbarungen) seien nicht für den Ist-Personalstand sondern für den Soll-Personalstand.

Der Beschwerdeführer ergänzte es sei bundesweit eine gewisse Menge vorgegeben.

Die Leiterin der Behörde verwies auf den jahrelangen Alkoholmissbrauch des Beschwerdeführers.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er käme seit der Therapie 2010 ohne Alkohol aus.

Zum Beschwerdepunkt der unzuständigen Behörde führte der Vertreter der Personalabteilung an, dass der Beschwerdeführer lediglich dienstzugeteilt war und die Dienstzuteilung keine andere Dienststelle als Stammdienststelle verzeichnet hätte.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab an, er sei am 13.01.2010 telefonisch informiert worden, dass seine Dienstleistungen nicht erwünscht gewesen wären, er aber arbeitsbereit gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte nie angegeben, in der Zeit vom 14.1. bis 27.4. in Krankenstand mit Arbeitsunfähigkeit zu sein. Die Krankenstandsmeldung sei vom Finanzamt erfasst worden.

Von welchem Punkt der Abwesenheit das Ruhen der Zulage gerechtfertigt werde sei offen. Die Gesundmeldung sei von der Behörde mit der Begründung, es sei keine Krankmeldung erfolgt, zurückgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer gab an, nach dem 20.12.2009 keinen Alkohol getrunken zu haben und nach dem Abschluss der Therapie gesund gewesen zu sein.

Laut Gutachten aus dem Dezember sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gewesen, bis ein Entzug vollzogen worden wäre. Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab an, der Beschwerdeführer sei laut Gutachten nicht arbeitsfähig gewesen, solange er trinke. Spätestens seit Jänner 2010 hätte er nicht mehr getrunken. Der Beschwerdeführer gab an, das Gutachten hätte sich nicht auf den aktuellen Zustand sondern auf September und Oktober 2009 bezogen. Es sei verabsäumt worden, den Abschlussbericht der Therapieeinrichtung zu würdigen.

Abschließend verwies der Vertreter der Personalabteilung auf § 15 Gehaltsgesetz 1956 und auf diesbezügliche Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes. Die gesetzmäßig nicht gedeckte Entbindung eines Beamten von der Dienstpflicht könnte diesen, weil ein Beamter keinen Anspruch auf Beschäftigung besitzt in keinem Recht verletzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dem Finanzamt XXXX zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Zuvor war der Beschwerdeführer im Planstellenbereich des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Im Jahr 2009 war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20.07. bis 14.08. einem anderen Finanzamt vorübergehend zugewiesen.

Mit Gutachten vom 14.12.2009 wurde beim Beschwerdeführer chronischer Alkoholismus festgestellt. Vom 17.12.2009 bis 08.01.2010 war der Beschwerdeführer krank. Von 14.01.2010 bis 18.06.2010 versah der Beschwerdeführer keinen Dienst. Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 27.04.2010 bis 18.06.2010 in stationärer Entwöhnungsbehandlung wegen chronischem Alkoholismus. Am 21.06.2010 trat der Beschwerdeführer wieder den Dienst an.

Die Erbringung von guten Leistungen in mengenmäßiger Hinsicht bezogen auf eine Zeiteinheit erheblich über der Normalleistung konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde während des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Es gibt keinen Grund, an der Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer wäre im gesamten strittigen Zeitraum gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, abzugehen.

Es wurde im Lauf der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht Dienst versah und erst nach dem Abschluss seiner Therapie von seinem chronischen Alkoholismus geheilt war.

Nach eigenen Angaben überschritt der Beschwerdeführer die Durchschnittsleistung weder quantitativ noch qualitativ. Er erfüllte nach seinen Ausführungen lediglich die Obliegenheiten. Hervorhebungen seiner besonderen Tätigkeiten betrafen ihn nicht mehr als alle anderen Teamleiter mit ähnlichem Aufgabengebiet und waren insbesondere in quantitativer Hinsicht keine bestimmbare Überschreitung der erwarteten Leistung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, eine Mehrleistungszulage. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Bemessung der Mehrleistungszulage auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Gemäß § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz kann die Mehrleistungszulage pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale).

Gemäß § 15 Abs. 5 leg.cit. ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages der einmonatigen Abwesenheit vom Dienst bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

Gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit den auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

Wenn der Beschwerdeführer die Befangenheit der Behördenleiterin moniert und die in einem späteren Verfahren monierten Friktionen als Hindernis für eine Unbefangenheit erachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach den Vorbringen in der Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung und in einem weiteren Verfahren diese Vorwürfe zu wenig Substrat für eine Begründung der Befangenheit enthielten. Es trifft die Bediensteten aller Finanzämter auf dieselbe Art und Weise, dass ihnen die Dienststellenleiter als Dienstbehörde gegenüberstehen. Eine Häufung von dienst-, besoldungs- und disziplinarrechtlichen Anlässen begründet auch bei festgestellten Ermittlungsmängeln in einem bestimmten Verfahren noch keinen Generalvorwurf der Befangenheit. Insbesondere im hier vorliegenden Fall kann im Sinne der Offizialmaxime kein Abgehen von der amtswegigen Berücksichtigung aller be- und auch entlastenden Umstände erkannt werden. Entlastend berücksichtigt wurde von der Behörde, dass die drei Tage Anwesenheit an der Dienststelle bis zum 14.01.2010 als Unterbrechung des Krankenstandes in seinem Sinne gewertet wurden, obwohl der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Weisung nach Rückkehr aus dem Krankenstand am 11.1.2010 sich nicht aktiv um eine Rücksprache bemühte. Dadurch begann die umstrittene Abwesenheit nicht bereits schon am 17.12.2009.

Zur Behauptung der Unzuständigkeit ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer und seine Vertretung in der mündlichen Verhandlung dem Argument der bloßen Dienstzuteilung, die keinen Wechsel der Behördenzuständigkeit auslöst und dem Argument des anderen Zeitraumes, der eine andere Zuständigkeit begründet hätte nichts entgegenhalten konnte. Die Anführung in Monatsabrechnungen lässt die Frage ob eine zuständigkeitsändernde Versetzung vorliegt unbehelligt.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, ein der Behörde bekanntes Gutachten dürfe nur in jenem Verfahren verwendet werden, zu dem es eingeholt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass sogar die Funktion des Verfahrensleiters mit jener eines Gutachters vereinbar ist (zB Verwaltungsgerichtshof 31.03.2004, Zl. 2002/06/0002) und der Beschwerdeführer gegen den Gutachter nichts eingewendet hat.

Wenn der Beschwerdeführer die Herausarbeitung der Parameter einer Dienstuntauglichkeit vermisst, wird darauf verwiesen, dass diese im gegenständlichen Verfahren für die Frage nach der Erbringung oder Nichterbringung mengenmäßiger Mehrleistungen irrelevant sind.

Es ist zu berücksichtigen, "dass einem Beamten jedenfalls nicht (bescheidmäßig) pauschalierte Nebengebühren gemäß § 15 GehG grundsätzlich nur dann zustehen, wenn er eine diese Nebengebühren rechtfertigende Leistung tatsächlich erbringt, nicht aber, wenn - aus welchem Grund auch immer - solche Tätigkeiten nicht anfallen" (VwGH Zlen. 95/12/0178, 97/12/0417, 2003/12/0065, 2007/12/0010; OGH 29. 1. 2010, 1 Ob 244/09b, Juristische Blätter, Heft 8 vom 17.08.2010).

Der Beschwerdeführer hat eine die Mehrleistungszulage begründende quantitative Leistungsüberschreitung zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (und wohl darüber hinaus) nicht erbracht.

Die Gebührlichkeit von Zahlungsansprüchen richtet sich "nach den

maßgeblichen generellen Normen (VwGH 12.12.2008, Zl. 2007/12/0198)

bzw nach Maßgabe der Rechtskraft von individuell gegenüber dem

Beamten ergangener Bescheide ... (stRsp, VwGH 22. 4. 2009, Zl.

2008/12/0091 = ZfVB 2009/1764). Für die Beurteilung des ... geltend

gemachten Anspruchs ist im Beschwerdefall iS dieser Rsp

ausschließlich das GehG die maßgebende generelle Norm; aus dieser

besoldungsrechtlichen Vorschrift lässt sich der ... geltend gemachte

Anspruch nicht ableiten. Eine (allenfalls analoge) Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis scheidet wegen der grundlegenden Unterschiede bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im privaten Arbeitsrecht und im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Besoldungsrecht von vornherein aus, sodass darauf auch kein Anspruch aus einem Erlass abgeleitet werden kann" (VwGH 22. 4. 2009, Zl. 2008/12/0050 = ZfVB 2009/1753; 10. 9. 2009, 2008/12/0188, ZfV 2010, 667 Heft 4 v. 03.09.2010).

Auch im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers steht nicht die Rechtskraft eines anderslautenden Bescheides entgegen, der dem Entfall der Mehrleistungszulage entgegenwirken würde. Zusätzlich sind die Voraussetzungen für die Gewährung insbesondere bei mehrmonatiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst bei einer noch nicht ausgeheilten chronischen Alkoholabhängigkeit nicht gegeben.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Mehrleistungszulage einen fixen Gehaltsbestandteil erblickt ist dem entgegenzuhalten, dass "die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat" (Verwaltungsgerichtshof 28.01.2010, Zl. 2009/12/0027).

Insoweit der Beschwerdeführer trotz seines chronischen Alkoholismus auf seine Bereitschaft Dienst zu versehen verweist, ist entgegenzuhalten, dass die "bloße Bereitschaft des Beamten, Dienst zu versehen, keinesfalls geeignet ist, ein Ruhen des Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren nach dieser Gesetzesstelle hintan zu halten (Verwaltungsgerichtshof 19.03.2003, Zlen. 2002/12/0299 und 2002/12/0230, mwN). Vielmehr bedarf es in diesem Fall auch einer - entweder auf Anordnung oder zumindest mit Billigung eines Vertreters des Dienstgebers - vom Beamten tatsächlich erbrachten Dienstverrichtung in seiner anspruchsbegründenden Verwendung" (Verwaltungsgerichtshof 28.06.2000, Zl. 95/12/0267, 10.09.2004, Zl. 2004/12/0044 und 10.09.2009 Zl. 2008/12/0178).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Darüber hinaus wird eine Neubemessung angeregt, da selbst den Angaben des Beschwerdeführers folgend die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Bezug einer Mehrleistungszulage zweifelhaft ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich das Ruhen einer Nebengebühr im Allgemeinen und einer Mehrleistungszulage im Speziellen bei gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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