G309 2017118-1•BVwG G309 2017118-1
G309 2017118-1Tribunal administratif fédéral29 juin 2015
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe
G309 2017118-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialrat DI Heinz MICHALITSCH und Mag. Martin SMODEJ als Beisitzer, in der Beschwerdesache der XXXX, geborene XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Gewährung der Notstandshilfe vom 26.10.2014, Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 28.10.2014, sowie Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, GZ.:
RGS6090/SfA/0566/2014-Zei/S, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 33, 36 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF in Verbindung mit §§ 2 und 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) idgF als unbegründet
a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 26.10.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2014, wurde dem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 26.10.2014 gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) mangels Notlage keine Folge gegeben. In der Begründung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des AlVG und der NH-VO.
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch der BF auf Notstandshilfe übersteige.
3. Dagegen erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Richtig sei, dass der Lebensgefährte der BF, Herr XXXX, geb. XXXX, im Jahr 2013 Einnahmen in Höhe von €
46. 502,91 lukriert habe. Ziehe man hievon die Werbungskosten in Höhe von € 38.724,86 ab, ergebe sich ein Betriebsergebnis in Höhe von €
7. 778,05. Allein vor diesem Hintergrund könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten dazu führe, dass der Anspruch auf Notstandshilfe zu versagen wäre.
Weiters wurde vorgebracht, dass in Österreich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch eines Lebensgefährten gegenüber dem anderen Lebensgefährten bestehe. Weigere sich nunmehr der vermeintlich besser verdienende Lebensgefährte seinem Partner Unterhalt zu bezahlen, so hätte dieser keine gerichtliche Möglichkeit hiegegen vorzugehen. Nachdem es sich gegenständlich anders gestalte als in aufrechter Ehe, erscheine der Passus der Anrechenbarkeit des Einkommens des Lebensgefährten ohnehin als verfassungswidrig.
4. Mit Bescheid vom 18.12.2014 erließ die belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 20.11.2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde seitens der belangten Behörde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Lebensgefährte, Herr XXXX, verfüge laut Lohnbescheinigungen der Fa. XXXX im Zeitraum von Juli bis September 2014 über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von €
1. 236,92. Darüber hinaus erziele der Lebensgefährte ein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 1.108,20 monatlich. Im gemeinsamen Haushalt lebe das unterhaltsberechtigte, minderjährige Kind XXXX, geb. am XXXX. Laut Kreditbestätigungen der Sparkasse XXXX habe der Lebensgefährte am 10.06.2014 zwei Kredite in der Höhe von € 319.000,00 und € 250.140,00 aufgenommen, wobei keine Nachweise über den Verwendungszweck erbracht worden seien.
Die belangte Behörde legte weiters dar, dass es sich bei dem Begriff "Notlage" im Sinne der Notstandshilfe-Verordnung um einen rechnerischen Begriff handle, der nach bestimmten Regeln zu ermitteln sei. Demnach hänge das Vorliegen von Notlage einerseits vom Einkommen der Arbeitslosen selbst und ihres Lebensgefährten ab, andererseits davon, wie hoch die Notstandshilfe der Arbeitslosen dem Grunde nach sei. Das jeweilige Einkommen müsse jedenfalls auf die maximal zustehende Notstandshilfe angerechnet werden.
Die vorgelegten Kredite haben nicht berücksichtigt werden können, da sie zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit aufgenommen worden seien. Überdies wäre der Verwendungszweck der Darlehen anhand entsprechender Belege nachzuweisen gewesen.
Die belangte Behörde führte unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Lebensgefährten der BF folgende Einkommensanrechnung durch:
Nettoeinkommen des Lebensgefährten
EUR 1.236,92
Einkommen des Lebensgefährten aus Land- und Forstwirtschaft
EUR 1.108,20
abzüglich aliquote Werbekostenpauschale
EUR - 11,00
abzüglich Freigrenze für Lebensgefährten (dieser Betrag errechnet sich aus dem Grundbetrag der Freigrenze in Höhe von € 542,00 gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG und § 6 Abs. 2 NH-VO sowie der Anhebung dieses Freibetrags für den Lebensgefährten um € 82,00 gemäß § 36 Abs. 5 AlVG in Verbindung mit § 108 f ASVG)
EUR - 624,00
abzüglich Freigrenze mj. Kind
EUR - 271
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
EUR 1.439,12
gerundet
EUR 1.439,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
EUR 47,30
täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung
EUR 22,98
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
EUR 0,00
Die belangte
Behörde stellte fest, dass Notlage im Sinne des Gesetzes nicht vorliege, da der tägliche Anrechnungsbetrag den täglichen Anspruch auf Notstandshilfe der BF übersteige. Für die Berechnung sei das Einkommen aus Vermietung nicht herangezogen worden, da auch ohne dieses ein Notstandshilfeanspruch nicht gegeben sei.
5. Mit Schriftsatz vom 05.01.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.01.2015, stellte die rechtsfreundliche Vertretung der BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
6. Am 14.01.2015 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde dabei aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am 26.05.1985 geboren und lebt mit ihrem Lebensgefährten XXXX, geb. am XXXX, im gemeinsamen Haushalt. Die BF und ihr Lebensgefährte haben einen gemeinsamen Sohn, XXXX, geb. am XXXX.
Die BF stellte mit Wirksamkeit vom 26.10.2014 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.
Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens des Lebensgefährten der BF beträgt im Jahr 2013 insgesamt EUR 31.700,00, wovon EUR 4.676,01 auf Eigenfläche fallen. Der Lebensgefährte der BF erzielt einen Pachtzins von jährlich EUR 11.615,00.
Das Nettoeinkommen des Lebensgefährten der BF beträgt pro Monat EUR 2.345,12 (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit EUR 1.236,92 und Land- und Forstwirtschaft EUR 1.108,20)
Die der BF täglich gebührende Notstandshilfe beträgt nach Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten und bei Gewährung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenze EUR 0,00.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der gemeinsame Haushalt der BF und ihres Lebensgefährten ergibt sich aus einem Auszug des zentralen Melderegisters (ZMR) und wurde von dieser im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe sowie des negativen Bescheides beruhen auf den vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen hinsichtlich des Nettoeinkommens des Lebensgefährten der BF beruhen auf den unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere den Einheitswertbescheid für das Jahr 2013 vom 09.05.2014, Pachtvertrag vom 10.01.2014, Lohnbescheinigung der XXXX vom 23.10.2014 sowie Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung vom 02.10.2014.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach § 36a AlVG vorzugehen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist das Einkommen durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides nachzuweisen (Abs. 5 leg. cit.)
Hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist gemäß § 36a Abs. 4 AlVG aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Einkommenspauschalierung vorzunehmen. Als monatliches Einkommen gelten generell 3 % des Einheitswertes, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben. Da jedenfalls von Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft auszugehen ist, sind nicht nur der land- und forstwirtschaftliche Eigengrund, sondern auch Pachtgründe der Einkommensermittlung zugrunde zu legen.
Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist gemäß § 6
Abs. 1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 542,00 (Stand: 2014) für den das Einkommen beziehenden Partner plus dem ab 01.07.2013 geltenden Anhebungsbetrag von EUR 80,00 pro Monat (2014), insgesamt EUR 624,00 monatlich und EUR 271,00 für jede Person, für deren Unterhalt der Partner aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich beiträgt. Mit BGBl. I Nr. 2013/3 wurde die einfache Freigrenze ab 01.07.2013 um EUR 80,00 erhöht (§ 36 Abs. 5 AlVG). Der Anhebungsbetrag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
§ 36 Abs. 5 AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG führen. Abschnitt II der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 5 AlVG) zählt demonstrativ als Umstände, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen, wobei in den Abschnitt III der Richtlinie genannten Fällen die Freigrenzenerhöhung nach fixen Sätzen vorzunehmen ist, unter anderem auf:
7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; wobei während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden können, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung). Bei einem Darlehensumfang von insgesamt €
569.140. - erübrigen sich weitere Ausführungen, ob mit diesen Darlehen wie obig angeführt "Anschaffungen im unbedingt notwendigen Umfang" vorgenommen wurden oder nicht. Zudem wurden die Darlehen zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit der BF aufgenommen.
Die BF beruft sich in ihrer Beschwerde darauf, dass das Einkommen ihres Lebensgefährten aufgrund hoher Werbungskosten im Jahr 2013 lediglich EUR 7.778,05 betrage.
Da wie oben ausgeführt bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft als monatliches Einkommen - unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben - generell 3 % des Einheitswertes heranzuziehen sind, ist die belangte Behörde zu Recht bei der Anrechnung des Partnereinkommens vom festgestellten Einheitswert ausgegangen und hat auf dieser Grundlage den Notstandshilfeanspruch der BF berechnet.
Die konkrete Berechnung wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden, und wird dieser Berechnung auch von der BF nicht substanziiert entgegengetreten.
Soweit das Vorbringen der BF dahingehend zu verstehen ist, dass § 36 AlVG wegen der darin vorgesehenen Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern bei der Anrechnung des Partnereinkommens verfassungswidrig sei, ist entgegenzuhalten, dass das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand besteht, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich laut Verwaltungsgerichtshof aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH 29.03.2006, 2004/08/0035).
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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