BVwG G305 2101860-1

G305 2101860-1Tribunal administratif fédéral29 juin 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G305 2101860-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2101860.1.00

Spruch

G305 2101860-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Wener POCK, als Beisitzerin, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Kärnten, Kumpfgasse 23 - 25, 9020 Klagenfurt am Wörthersee,vom 13.01.2015, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF.

BGBl. I Nr. 138/2013 wird in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n und f e s t g e s t e l l t, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers gegeben sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: Sozialministerium Service oder belangte Behörde) am 20.06.2014 eingereichten, bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses und darin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Zeitgleich brachte er folgende medizinischen Urkunden in Vorlage:

  • einen zum 18.07.2011 datierten MRT-Befund des MR-CT Diagnose Instituts XXXX mit dem darin dargestellten Ergebnis einer deutlich aktivierten Osteochondrose im Segment L4/5, geringer auch rechts lateral im Segment L5/S1; rezente flache fokale Diskusprotrusion dorsal median im Segment L1/2 ohne Bedrängung neuraler Strukturen; hochgradige ossäre Neuroforamenstenose L5 rechts mit deutlicher Bedrängung des Ganglions; sonst bei mäßigen nach caudal zunehmenden degenerativen Veränderungen keine weitere rezente oder signifikante Pathologie;

  • einen zum 05.09.2011 datierten Befund des praktischen Arztes XXXX mit der darin dargestellten Diagnose einer ossären Neuroforamenstenose L5 rechts;

  • einen zum 09.06.2013 datierten Bericht des Unfallkrankenhauses XXXX mit der darin dargestellten Diagnose einer fractura aperta cruris sin. (op, ossea sanat.) nach einem Motorradunfall, anlässlich dessen der BF ohne Fremdverschulden gestürzt sei und sich verletzt habe;

  • einen zum 05.08.2013 datierten Bericht des Unfallkrankenhauses XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen einer fractura aperta cruris sin. (Grad II) und einer contusio fem. sin. c. excor. et haematoma nach einem Motorradunfall;

  • einen undatierten Konsiliarbericht des XXXX über eine am 26.08.2013 durchgeführte Behandlung des BF mit den darin dargestellten Diagnosen Zustand nach traumatischer Unterschenkelfraktur (marknagelversorgt-UKH XXXX links am 09.06.2013 mit Wundheilungsstörung im distalen Bereich; nächtliche Synkopen, nachts intermittierender AV-Block III - Schrittmacher-Implantation am 16.01.2013; chronisches Vorhofflimmern; Adipositas;

insulinpflichtiger Diabetes mellitus; arterieller Hypertonus;

chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen; St.

p. Prothesen-OP im Juli 2012 mit postoperativem Nierenversagen;

  • einen zum 03.10.2012 datierten vorläufigen Entlassungsbericht des XXXX mit der orthopädischen Hauptdiagnose Zustand nach Hüft-TEP rechts am 10.07.2012 und der orthopädischen Nebendiagnose Coxarthrose links;

  • einen zum 14.09.2012 datierten CT-Befund des XXXX mit der darin dargestellten Beurteilung aufgebrauchter Bandscheibenraum L4/L5 mit schwerer Osteochondrose und mit Lufteinschluss im Restbandscheibenraum; breitbogige nach dorsal gerichtete Discusprotrusion L4/L5 mit Tangierung der Nervenwurzeln L5 bds.; knöchern überbaute Discusprotrusion L2/L3, L3/L4 mit ebenfalls Tangierung der Nervenwurzeln; keine knöcherne Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose; Intervertebralgelenksarthrosen bds. von cranial nach caudal hin zunehmend von L3 bis S1; keine Osteolyse; keine Fraktur;

  • einen zum 27.07.2012 datierten Abschlussbericht des XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Zustand nach Hüft-TEP re. am 10.07.2012; akutes postoperatives Nierenversagen; Coxarthrose li.;

art. Hypertonus; Diabetes mellitus Typ 2; paroxysmales Vorhofflimmern re. Schenkelblock, li. Anterior Hemiblock; AV-Block Grad 1; Leberparenchymschaden toxisch; Depression; Adipositas;

Hypercholesterinämie;

  • einen zum 27.07.2012 datierten Entlassungsbericht des XXXX und

  • einen zum 11.02.2014 datierten vorläufigen Entlassungsbericht des XXXX mit den orthopädischen Hauptdiagnosen eines Z. n. Fract. aperta cruris sin. am 09.06.2013 (Op. Verriegelungsnagel); Z. n. Entfernung der distalen Verriegelungsbolzen linker Unterschenkel (Op. Am 11.10.2013); postoperative Wundheilungsstörung und den

orthopädischen Nebendiagnosen Z. . Hüft-TEP rechts 07/2012 mit

postoperativem aktuellem Nierenversagen; Osteochondrose L4/L5 und Coxarthrose links;

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der ärztliche Sachverständige und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 21.08.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er nach einer am 21.08.2014 durchgeführten medizinischen Begutachtung des BF dessen Gesamtgrad der Behinderung wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeeinträchtigten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB%

1

Hüfteinschränkung beidseits Kunstgelenk rechts und Arthrose links mit Einschränkung beidseits

02.05. 08

40

2

Knieeinschränkung beidseits Geringe Einschränkung beidseits, Unterschenkelbruch links

02.05. 19

20

3

Sprunggelenkseinschränkung beidseits Geringe Einschränkung beidseits

02.05. 33

20

4

Wirbelsäuleneinschränkung Erhebliche Einschränkung ohne radikuläre Ausfälle

02.01. 02

40

5

Herzschrittmacher

6

Diabetes mellitus insulinpflichtig

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF begründete der ärztliche Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Hüftbeschwerden subjektiv führen würden. Weiters lägen Überlagerungen mit den Knie- und Sprunggelenken, dem Unterschenkelbruch links und der Wirbelsäule vor, zusätzlich auch auf Grund des erheblichen Übergewichtes und der chronisch venösen Insuffizienz an beiden Beinen und der Blutzuckerkrankheit. Es bestehe eine Gangstörung. Die Einschränkungen der Wirbelsäule würden jedenfalls um eine Stufe steigern, die Knie- und Sprunggelenkseinschränkung um eine weitere Stufe. Den Gesamtgrad der Behinderung bezeichnete der ärztliche Sachverständige als Dauerzustand.

Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" führte der ärztliche Sachverständige aus, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwar eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vorliege; unter Verwendung einer Stützkrücke könnten aber kurze Wegstrecken zurückgelegt werden. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen würde.

3. Sodann erging der Auftrag der belangten Behörde zur Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens an die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, die nach einer am 02.09.2014 durchgeführten medizinischen Begutachtung des BF ebenfalls auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 12.09.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten erstellte und in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB%

1

Diabetes mellitus II seit 2004 insulinpflichtig Oberer Rahmensatz entsprechend der höheren Insulindosis bei gutem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand. Der zuletzt gemessene Hba1C-Wert betrug 7,4%.

090202

40

2

Bluthochdruck Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der höher dosierten Kombinationsbehandlung. Hier wurde auch der Zustand nach PM-implantiert 01/2013 mit beurteilt. Diese erfolgte auf Grund eines intermittierenden AV-Blockes III mit bradycarder Herzfrequenz, ohne Kollapsneigung.

050102

20

3

Antikoagulationstherapie bei chronischem Vorhofflimmern Unterer Rahmensatz entsprechend der notwendigen Antikoagulationstherapie mit Xarelto.

Analog 100601

10

4

Ödeme beide Unterschenkel mit fibrosklerotischen Veränderungen Oberer Rahmensatz entsprechend der deutlichen Ödeme, vor allem links betont, mit Verhärtungen beidseits; linksseitig besteht ein Zustand nach Erysipel 2013, sowie Zustand nach einer offenen Unterschenkelfraktur. Eine Entstauungstherapie wäre angezeigt. Soweit beurteilbar, handelt es sich vor allem um ein Lymphödem bzw. Mischödem.

050801

40

5

Behandelte Depression Eine Stufe oberhalb des untere Rahmensatzes entsprechend der sozialen Integration und Stabilität und der Medikation.

030601

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Ihre Einschätzung begründete

die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 mit 40 vH führe; die Gesundheitsschädigung GS 4 steigere um eine Stufe, während die übrigen Gesundheitsschädigungen zu gering seien, um zu steigern bzw. würden diese keine Wechselwirkungen zeigen. Den eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung bewertete die ärztliche Sachverständige als Dauerzustand.

Zur beantragten Zusatzeintragung im Behindertenpass führte die ärztliche Sachverständige aus, dass die internen Diagnosen gesondert beurteilt worden seien und diese zu keiner Einschränkung der Gehstrecke unter 400 m führen würden. Aus ihrer Sicht seien auch der sichere Transport, sowie das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel gewährleistet. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen würden.

4. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die leitende Ärztin des ärztlichen Dienstes, XXXX, am 12.09.2014 auf Grund der Aktenlage ein ärztliches Sachverständigengutachten, dessen Zweck darin bestand, die im allgemeinmedizinischen und im orthopädischen Sachverständigengutachten gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen zusammen zu fassen. Auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung und der beiden vorgenannten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt eingeschätzt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr.

GdB%

1

Einschränkung der großen Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten Unterer Rahmensatz; berücksichtigt wurde das Kunstgelenk im Bereich der rechten Hüfte, die geringe Einschränkung beider Kniegelenke bei Zustand nach Unterschenkelbruch links und die Einschränkung der Sprunggelenke beidseits.

02.02. 03

50

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz bei erheblich funktioneller Einschränkung ohne radikuläre Ausfälle.

02.01. 02

40

3

Diabetes mellitus 2 seit 2004 insulinpflichtig Oberer Rahmensatz entsprechend der höheren Insulindosis bei gutem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand, der letzte Blutzuckerlandzeitwert betrug 7,4.

09.02. 02

40

4

Bluthochdruck Vorgegebener Rahmensatz bei höher dosierter Kombinationsbehandlung; hier wurde auch der Zustand nach Herzschrittmacherimplantation beurteilt. Diese erfolgte auf Grund eines intermittierenden AV-Blockes Grad III mit bradykarder Herzfrequenz, ohne Kollapsneigung.

05.01. 02

20

5

Antikoagulantien Therapie bei chronischem Vorhofflimmern Unterer Rahmensatz entsprechend der erforderlichen Therapie.

10.06. 01

10

6

Ödeme an beiden Unterschenkeln mit Fibrosklerose Oberer Rahmensatz bei deutlichen Ödemen, eine Entstauungstherapie ist angezeigt.

05.08. 01

40

7

Depression Eine Therapie wird durchgeführt, soziale Integration und Stabilität liegt vor.

03.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 70 vH

In der Begründung des auf der Aktenlage erstellten ärztlichen Sachverständigengutachtens heißt es, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 führe und dass die Gesundheitsschädigung GS 2 in Folge der weiteren Einschränkung der Mobilität um eine Stufe steigere. Bei den Gesundheitsschädigungen GS 3, GS 4, GS 5 und GS 6 handle es sich um internistische Leiden, die in keinem direkten Zusammenhang mit der führenden Gesundheitsschädigung stehen würden. In Summe würden sie die Belastbarkeit einschränken und deshalb gemeinsam um eine weitere Stufe anheben. Die Gesundheitsschädigung GS 7 sei medikamentös gut eingestellt, die Erkrankung stabil und weise der BF eine gute soziale Integration auf, sodass diese keine weitere Steigerung zur Folge habe.

Zur begehrten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass führte die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Überlagerungen mit dem Knie und den Sprunggelenken, dem Unterschenkelbruch links und der Wirbelsäule vorliegen würden. Es bestehe eine Gangstörung. Jedoch seien die festgestellten Funktionsstörungen nicht so ausgeprägt, dass eine kurze Wegstrecke mit Hilfsmitteln nicht zurückgelegt werden könnte. Auch seien das Ein- und Aussteigen, sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus orthopädischer Sicht möglich. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt.

5. Mit Schreiben vom 15.09.2014 brachte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen 14 Tagen ab Zustellung ein.

Eine Reaktion des BF ist jedoch nicht aktenkundig.

6. Mit einem weiteren, zum 13.01.2015 datierten Schreiben gelangte der beantragte Behindertenpass zur Übermittlung.

7. Mit Bescheid vom 13.01.2015, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gerichteten Antrag des BF in den Behindertenpass ab und führte nach einer kurzen Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen begründend aus, dass die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.08.2014 und 04.09.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Demnach sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne, oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwere und weiter dann, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

Dem ärztlichen Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass Überlagerungen mit dem Knie und den Sprunggelenken, dem Unterschenkelbruch links und der Wirbelsäule vorliegen. Es bestehe eine Gangstörung. Da die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen nicht so ausgeprägt seien, sei er in der Lage, eine kurze Wegstrecke unter Verwendung von Hilfsmitteln zurückzulegen. Die internistischen Diagnosen würden die körperliche Belastbarkeit nicht erheblich einschränken. Dem BF sei auch ein sicheres Ein- und Aussteigen, sowie der gefahrlose Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.

8. Gegen diesen, an den BF am 14.01.2015 ausgefertigten Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am 19.02.2015 per E-Mail rechtzeitig eingelangte Beschwerde des BF. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen seines körperlichen und psychischen Zustandes weder möglich, noch zumutbar sei. Er sei nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 300 bis 500 m ohne entsprechende Hilfsmittel bzw. Hilfe anderer Personen zurückzulegen. Er könne daher nicht nachvollziehen, dass die Sachverständigengutachten vom 21.08.2015 und vom 04.09.2015 für schlüssig erachtet worden seien. Anlässlich seines Aufenthaltes im XXXX in XXXX sei festgestellt worden, dass bei ihm eine starke Gehbehinderung bestehe, sodass er nochmals darum ersuche, die beantragte Zusatzeintragung im Behindertenpass vorzunehmen.

Mit seiner Beschwerde brachte er nachstehende medizinische Unterlage in Vorlage:

  • einen zum 15.01.2015 datierten Befund des XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen persistierende Schmerzen Hüfte rechts nach H-TEP rechts (XXXX); Zustand nach postoperativem Nierenversagen;

Osteochondrosis L4/L5; Intervertebralarthrose L5/S1; Zustand nach Fract. crur. Aperta sin. operata sanata (XXXX 2013); Zustand nach PM Implantation plus Stent-Implantation; Diabetes mellitus II;

Adipositas permagna.

9. Am 27.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte die Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, nach einer am 24.04.2015 durchgeführten medizinischen Untersuchung des BF ein zum selben Tag datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen beim BF feststellte:

1. Hüftschmerzen beidseits, bei Kunstgelenk rechts und Arthrose links (02.05.10) 50%

2. Wirbelsäulensyndrom (02.01.02) 40%

3. Knieschmerzen beidseits bei Arthrose beidseits und Zustand nach (02.05.21) 40%

Unterschenkenbruch links 2013

4. Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke beidseits bei Arthrose (02.05.33) 30%

Zur Gesundheitsschädigung GS 1 führte die Amtssachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Hüftschmerzen beidseits angegeben worden seien und dass sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung beidseits gezeigt habe. Im Vergleich zur Voruntersuchung habe die Bewegungseinschränkung zugenommen, weshalb sie einen höheren Prozentsatz angenommen habe. Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung GS 2 habe sie den oberen Wert angenommen, da sich eine höhergradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule, der Brustwirbelsäule und mittelgradig der Halswirbelsäule gezeigt habe, dies bei höhergradigen degenerativen Veränderungen. Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung GS 3 (Knieschmerzen) habe sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung beidseits, bei Arthrose und Achsenfehlstellung gezeigt. Auch hier habe die Bewegungseinschränkung im Vergleich zur Voruntersuchung zugenommen. Bei der Gesundheitsschädigung GS 4 habe sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung gezeigt und habe auch hier eine Zunahme der Bewegungseinschränkung im Vergleich zum Vorgutachten stattgefunden.

Im Bereich sämtlicher großen Gelenke der untere Extremitäten würden Funktionseinschränkungen vorliegen. Der BF sei in der Lage, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m mit Hilfsmitteln zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien wegen der Funktionseinschränkungen und der Unsicherheit ohne fremde Hilfe nicht möglich.

10. Mit zum 22.05.2015 datierter, dem BF durch persönliche Ausfolgung am 28.05.2015 zugestellten Verfahrensanordnung wurde ihm das ärztliche Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 24.04.2015 übermittelt und er vom Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisverfahrens unterrichtet. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern.

Eine Äußerung ist nicht aktenkundig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und XXXX Jahre alt.

Er ist Pensionist und Inhaber eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990.

Bei der Gesundheitsschädigung GS 1 (Hüftschmerzen beidseits bei Kunstgelenk rechts und Arthrose links) werden Schmerzen beidseits angegeben und hat sich hier eine mittelgradige Bewegungseinschränkung beidseits gezeigt. Im Vergleich zur Voruntersuchung hat die Bewegungseinschränkung zugenommen.

Bei der Gesundheitsschädigung GS 2 (Wirbelsäulensyndrom) hat sich eine höhergradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule, der Brustwirbelsäule und mittelgradig der Halswirbelsäule gezeigt, dies bei höhergradigen degenerativen Veränderungen.

Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung GS 3 (Knieschmerzen beidseits bei Arthrose beidseits und Zustand nach Unterschenkelbruch links 2013) hat sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung beidseits, bei Arthrose und Achsenfehlstellung gezeigt. Auch hier hat die Bewegungseinschränkung im Vergleich zur Voruntersuchung zugenommen.

Bei der Gesundheitsschädigung GS 4 (Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke beidseits bei Arthrose) hat sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung gezeigt und hat auch hier eine Zunahme der Bewegungseinschränkung im Vergleich zum Vorgutachten stattgefunden.

Im Bereich sämtlicher großen Gelenke der unteren Extremitäten liegen Funktionseinschränkungen vor. Der BF ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m mit Hilfsmitteln zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind wegen der Funktionseinschränkungen und der Unsicherheit ohne fremde Hilfe nicht möglich. Der BF weist einen unsicheren Gang mit deutlichem Hinken rechts, mäßiggradig auch links auf.

Gegenständlich liegen die für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass notwendigen medizinischen Voraussetzungen vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde und Arztberichte, weiters durch die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 24.04.2015.

Als zur Beurteilung der gegenständlichen Beschwerdesache relevant hat sich ein orthopädisches Sachverständigengutachten erwiesen, da aus der Sicht der internen Medizin (siehe dazu das ärztliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 12.09.2014) keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die für die begehrte Zusatzeintragung in den Behindertenpass maßgeblich sein könnten. Im Übrigen greift der Beschwerdeführer mit seiner zum 19.02.2015 datierten Rechtsmittelschrift ausschließlich orthopädische Funktionseinschränkungen auf, von denen er behauptet, dass diese die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" bewirken würden. Das nunmehr eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, erweist sich im Sinne des Gutachtensauftrages als vollständig, zumal sich darin sämtlich beim BF bestehende Funktionseinschränkungen vollständig abbilden und die Sachverständige ihrem Befund und Gutachten die vom BF vorgelegten, aus orthopädischer Sicht relevanten medizinischen Unterlagen vollständig zu Grunde legte. Es erweist sich überdies als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Dies zeigt sich im Hinblick auf die gezogenen Schlussfolgerungen der Sachverständigen, dass der BF in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern mit Hilfsmitteln zurückzulegen, was mit den bei den unteren Extremitäten beschriebenen Funktionseinschränkungen, darunter insbesondere dem daraus resultierenden unsicheren Gangbild mit deutlichem Hinken rechts und mäßiggradigem Hinken links, in Einklang zu bringen ist. Mit den beschriebenen Bewegungseinschränkungen nachvollziehbar in Einklang zu bringen sind auch die von der ärztlichen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, dass Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe nicht möglich sei.

Die gezogenen Schlussfolgerungen und die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF erweisen sich als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei und konnten diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Der BF ist den Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nicht entgegen getreten. Es wurde nicht versucht, die von der ärztlichen Sachverständigen für Orthopädie und Allgemeinmedizin gezogenen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:

"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundeministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, idF. BGBl. II Nr. 495/2013, jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensjahr vollendet ist und

• erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

• erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

• erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

• eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

• eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Gegenständlich hat der BF am 20.06.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" bei der belangten Behörde eingebracht. Letztere hat den Antrag des BF, gestützt auf die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, vom 21.08.2014 und der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 04.09.2014 mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

3.3. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:

§ 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1 [...]

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

[...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."

Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden.

Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).

Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des BF vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Die dem Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige für Orthopädie und Allgemeinmedizin, XXXX, zog in ihrem ärztlichen Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste im Wesentlichen zusammengefasst die Schlussfolgerung, dass der BF in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m mit Hilfsmitteln zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien ihm wegen der Funktionseinschränkungen und der Unsicherheit ohne fremde Hilfe nicht möglich.

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als berechtigt, weshalb ihr stattzugeben war.

Wie schon ausgeführt, sind ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

In Anbetracht der von den ärztlichen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen ist beim BF von einer erheblichen funktionellen Einschränkung auszugehen, die das selbständige Fortbewegen im öffentlichen Raum und den sicheren, gefährdungsfreien Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen würden.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung deine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

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