G305 2100797-1•BVwG G305 2100797-1
G305 2100797-1Tribunal administratif fédéral29 juin 2015
Antragsänderung, Rechtswidrigkeit
G305 2100797-1/13E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK, als Beisitzer, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 02.02.2014, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vom 07.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm § 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen Rechtswidrigkeit a u f g e h o b e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 31.05.1989 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit seiner Person zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 721/1988.
Mit Bescheid vom 29.11.1989, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG den Grad der Behinderung des BF mit 50 vH und dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten fest.
Mit Eingabe vom 23.08.1989 beantragte er weiters die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 14 BEinstG, den ihm die belangte Behörde am 23.11.1989 übermittelte.
Auf Grund seiner Eingabe vom 28.09.1990, die der BF mit dem Begehren auf Neueinstufung seiner Behinderung verband, erließ die belangte Behörde den zum 12.06.1991 datierten Bescheid, VN: XXXX, mit dem sie den Grad der Behinderung des BF nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens mit 28.09.1990 beginnend mit 60 vH festsetzte.
Auf Grund des am 25.06.1991 bei der belangten Behörde eingebrachten Antragsformulars, mit dem er die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 14a BEinstG begehrte, übermittelte die Behörde dem BF den beantragten Ausweis.
2. Mit österreichweit einheitlich gestaltetem, bei der belangten Behörde am 26.08.2014 eingebrachten Antragsformular begehrte der BF die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und kreuzte den im Formular enthaltenen Erklärungsvorschlag "ich erkläre, dass ich einen vor 2001 ausgestellten Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) besitze" an.
3. Mit Schreiben vom 01.09.2014, Passnummer: XXXX, teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass die Zusatzeintragung "öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar" im Behindertenpass die Voraussetzung zur Erlangung eines Parkausweises sei und erging in der Folge das Ersuchen an den BF, spätestens bis 29.09.2014 folgende Unterlagen zu übermitteln:
Befunde über die Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates oder des Herz-Kreislaufsystems, die einen Rückschluss auf die Belastungs- und Leistungsfähigkeit (z.B. mögliche Gehstrecken) zulassen oder
Befunde mit entsprechender Begründung, weshalb aus anderen Gründen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als nicht zumutbar angesehen wird.
Das Schreiben enthält den Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der angeführten Unterlagen die Beurteilung unter Berücksichtigung der vom BF bisher vorgelegten Unterlagen erfolgen werde. Hingewiesen wurde weiter auf die Mitwirkungspflicht nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die im Wesentlichen darin besteht, dass alle Tatsachen anzugeben und alle für die Durchführung des Verfahrens maßgeblichen Beweismittel beizubringen sind.
Am 17.10.2014 ersuchte der BF die belangte Behörde um Fristerstreckung bis 05.11.2014 und begründete sein Ersuchen damit, dass er die Unterlagen erst bis dahin vorlegen könne.
Mit Eingabe vom 30.10.2014 übermittelte der BF der belangten Behörde nachstehende Unterlagen:
einen zum 23.10.2014 datierten Befundbericht des Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie und Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen Anschlussdegeneration mit Spondylarthrose L3/L4 nach Zustand dorsaler Spondylodese L4 bis S1; ISG-Arthrose beidseits mit therapieresistentem Low-Back-Pain und
Röntgenbildkonvolut.
4. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, nach einer am 17.11.2014 durchgeführten Begutachtung des BF ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Fehlhaltung der WW mit Z. n. Laminektomie L4/5
50
2
Rezid. Lumbalgien
30
Gesamtgrad der Behinderung 50
In der Begründung führte die ärztliche Sachverständige aus, dass sich die Wirbelsäulenbeschwerden gegenüber dem Vorgutachten nicht verändert hätten. Im Vergleich zum Vorgutachten seien Belastungsschmerzen in beiden Kniegelenken links mehr als rechts bei höhergradigen degenerativen Veränderungen links neu hinzugekommen.
Den Gesamtgrad der Behinderung des BF wertete sie als Dauerzustand und hielt abschließend fest, dass im Hinblick auf die vorliegenden funktionellen Einschränkungen die für die Vornahme der Zusatzeintragungen "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "ist hochgradig sehbehindert (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)", "ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)", "ist gehörlos", "ist schwer hörbehindert", "ist taubblind", "ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates", "ist Epileptikerin oder Epileptiker", "ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial", "ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger", "ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger", "bedarf einer Begleitperson" erforderlichen medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Weiter heißt es in der Begründung des ärztlichen Sachverständigengutachtens, dass der BF in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke (500 bis 600 m laut eigener Angaben) unter Zuhilfenahme von zwei Walkingstöcken aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurückzulegen und könne er bei freier Beweglichkeit in den Beingelenken Niveauunterschiede aus eigener Kraft sicher überwinden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher zumutbar.
5. Mit Schreiben vom 09.12.2014, Zl. XXXX, brachte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens und das zum 27.11.2014 datierte Sachverständigengutachten der ärztlichen Sachverständigen zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich binnen drei Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
Der BF ließ die ihm gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.
6. Mit Bescheid vom 02.02.2015, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, wörtlich den "auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass" gerichteten Antrag, von dem sie weiter ausführte, dass dieser am 26.08.2014 bei ihr eingelangt sei, ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung in Ansehung des BF nicht gegeben seien, weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei. Dem BF sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die Beschwerde des BF, die er im Wesentlichen darauf stützt, dass er seit dem Kalenderjahr 1991 einen Ausweis habe, da er seine Wirbelsäule keiner schweren Belastung aussetzen dürfe. Er sei 2009 neuerlich operiert worden und sei sein Zustand "sicher schlechter" als im Jahr 1991. Das Sachverständigengutachten könne er verstehen; es sei jedoch nicht zutreffend.
8. Am 13.02.2015 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid vom 02.02.2015, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier gelangte die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Zuteilung.
9. Am 11.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu der die belangte Behörde und der BF als Partei geladen waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.
In Anbetracht dessen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der §§ 42 und 45 BBG, BGBl. Nr. 283/1990, abgesprochen hat, geht das erkennende Bundesverwaltungsgericht diesfalls davon aus, dass Senatszuständigkeit gegeben ist.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Antrag des BF, der bei der belangten Behörde am 26.08.2015 einlangte, die Bestimmungen des 29b Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. 159/1960 idgF. maßgeblich, die wörtlich wie folgt lautet:
"§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Parken verboten" ein Parkverbot
kundgemacht ist,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,
parken.
(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.
(6) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig."
2. 3 Gemäß § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG dient der Spruch primär dazu, die in Verhandlung stehende Angelegenheit bzw. die Hauptfrage bzw. die (Verwaltungs)Sache im Sinne des § 8 AVG einer Erledigung zuzuführen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu § 59).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof hat der Spruch gemäß § 59 Abs. 1 AVG, der auf Grund des § 17 VwGVG 2014 im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen (VwGH vom 19.11.2014, Zl. Ra 2014/22/0010; ua.)
Sache im Sinne des § 8 AVG ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnde Angelegenheit (VwGH vom 23.05.2002, Zl. 99/07/0026). Dieser wird durch den maßgeblichen Sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt der zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Rechtsvorschriften konstituiert (VwGH vom 23.05.2002, Zl. 2001/07/0133).
Im Hinblick auf die Gewährung von Sozialleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass hier "die in Verhandlung stehende Angelegenheit" im Sinne des § 59 Abs. 1 erster Satz AVG im Abspruch über den jedem einzelnen Hilfesuchenden gebührenden oder von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch besteht (vgl. VwGH vom 26.02.1990, Zl. 90/19/0030). Im Spruch eines Bescheides, mit dem einem Hilfesuchenden die Sozialhilfe in Form einer Geldleistung gewährt wird, muss die ziffernmäßige Höhe der diesem Hilfesuchenden gewährten Geldleistung enthalten sein.
Dabei wird der Prozessgegenstand, je nachdem, ob es sich um einen antragsbedürftigen Bescheid handelt oder nicht, durch den verfahrensleitenden Antrag oder (auch) durch die Behörde bestimmt. Wie aus § 59 Abs.1 AVG hervorgeht, soll der Spruch die Hauptfrage und nicht etwa eine Vorfrage erledigen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu § 59 und die dort referierten Literatur- und Judikaturhinweise).
Als Anträge werden jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen. Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verwaltungsverfahrens oder primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung, wie etwa auf die Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides abzielen. In diesem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers nur dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich stattgegeben wurde (Hengstschläger/Lee, AVG Kommentar, Rz. 1 ff zu § 13 AVG und die dort referierte Rechtsprechung der obersten Gerichte).
Sehen die Verwaltungsvorschriften vor, dass ein Bescheid bzw. ein bestimmtes Verwaltungshandeln auf Antrag des dazu Legitimierten (siehe dazu VwGH vom 16.09.1965, Zl. 1126/65) erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde einerseits zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens und bildet dieser andererseits die Voraussetzung für die Entscheidung (VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473; vom 26.06.2001, Zl. 98/04/0234) und schafft zugleich die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides (VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0070; vom 17.01.2000, Zl. 97/09/0014; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 3 zu § 13 AVG).
Wird ein antragsbedürftiger Bescheid von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen (VwGH vom 19.02.1997, Zl. 95/21/0515; vom 30.06.2004, Zl. 2004/04/0014) diesbezüglichen Parteiantrag (VwGH vom 25.09.1985, Zl. 84/09/0127; vom 18.02.1972, Zl. 1504/71) erlassen, bewirkt dies dessen Rechtswidrigkeit. Die Behörde belastet einen antragsbedürftigen Bescheid auch dann mit Rechtswidrigkeit, wenn ein nicht gestellter Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in neuerer Rechtsprechung auch Unzuständigkeit judiziert (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 3 zu § 13 AVG und die dort referierte höchstgerichtliche Judikatur).
2. 4 Obwohl gegenständlich das bei der belangten Behörde am 26.08.2014 eingelangte Anbringen des BF auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) gerichtet war bzw. ist, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenem Bescheid vom 02.02.2015 einen "am 26.08.2014 eingelangten Antrag auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Das erkennende Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass das vom BF am 26.08.2014 (einzig) bei der belangten Behörde eingebrachte Antragsformular, das auf die "Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)" gerichtet ist, den Hinweis enthält, dass vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich sei, wenn jemand noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, doch hat die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdefall nicht über den eigentlichen Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, sondern über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, den der BF entgegen dem im Antragsformular enthaltenen Hinweis nicht gestellt hatte.
Aus der Bestimmung des § 29b Abs. 1 StVO ergibt sich jedoch nicht die Möglichkeit, einen auf die Ausstellung eines Parkausweises gerichteten Antrag umzudeuten und darüber gemäß §§ 42 und 45 BBG abzusprechen, sollte der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" sein.
Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid vom 02.02.2015, Passnummer: XXXX, mit Rechtswidrigkeit behaftet.
2. 5 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. 6 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den BF daher anzuleiten haben, dass dieser neben dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO einen solchen auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass stellt. Sollten die für die Vornahme der erwähnten Zusatzeintragung in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen aus medizinischer Sicht nicht gegeben sein, wird die belangte Behörde über beide Anträge bescheidmäßig abzusprechen haben.
3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im gegenständlichen Fall - ein entsprechender Antrag nicht gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (siehe dazu zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 17 und 29 zu § 67d AVG mwN]. Gemäß § 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 120/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR vom 13.10.2011, Fexler gegen Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung und der Konstellation - wie gegenständlich -, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gegen Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die vorab dargestellten Judikaturhinweise ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Rechtswidrigkeit einer nicht dem Parteiantrag entsprechenden Erledigung herausgebildeten Judikaturansätze nicht abgewichen ist.
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