BVwG G304 2014096-1

G304 2014096-1Tribunal administratif fédéral29 juin 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G304 2014096-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2014096.1.00

Spruch

G304 2014096-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER MAS und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 27.10.2014, Passnummer: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz

(BBG),

BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 02.07.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Vorgelegt wurden unter einem folgende medizinische Befunde:

  • Arztbrief XXXX vom 30.04.2014

  • Befund XXXX vom 03.04.2014

  • Arztbrief XXXX vom 14.03.2014

  • Befund XXXX vom 28.02.2014

  • Befund XXXX vom 02.01.2014

  • Befund XXXX vom 16.12.2013

  • Arztbrief XXXX vom 25.11.2013

  • Befund XXXX vom 21.11.2013

  • Befund XXXX vom 12.11.2013

  • Befund XXXX vom 11.11.2013

  • Arztbrief XXXX vom 24.07.2013

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.08.2014, wird aufgrund der am 01.08.2014 erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Metastasierendes Karzinom mit unbekanntem Primärtumor (unterer RSW entsprechend der Bewegungseinschränkung in der Halswirbelsäule bei ossärer Metastase u. letzter Chemotherapie 6/2014)

13.01. 04

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Der Behinderungsgrad werde

vom alleinigen Schaden Nr. 1 gebildet. Die durch die Metastase bedingte Wirbelsäulenschädigung sei im Schaden Nr. 1 inkludiert.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sei.

Eine längere Wegstrecke sei frei, ohne jegliche Hilfsmittel od. Unterstützung ohne Unterbrechung zu bewältigen. Ein gefahrloses selbständiges Ein- und Aussteigen sei bei freier Beweglichkeit in den Arm- und Beingelenken gefahrlos möglich. Die Neurologie sei unauffällig, das Gangbild sicher u. symmetrisch. Es bestünden auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit weshalb eine Benutzung von ÖV zumutbar sei.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2014 wurde dem BF unter einem der beantragte Behindertenpass übermittelt.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2014 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass die gewünschte Zusatzeintragung in seinem Behindertenpass nicht möglich sei, da nach dem (vorliegenden) ärztlichen Gutachten die oben angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

5. Mit Schreiben vom 05.10.2014 erhob der BF gegen das Gutachten Einspruch und legte unter einem einen Befund des XXXX vom 15.10.2014 vor.

6. Infolge des seitens des BF erhobenen Einwandes wurde seitens der belangten Behörde erneut ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.10.2014, wird aufgrund der am 21.10.2014 erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Metastasierendes Karzinom mit unbekanntem Primärtumor (unterer RSW entsprechend der Bewegungseinschränkung in der Halswirbelsäule bei ossärer Metastase u. letzter Chemotherapie 6/2014)

13.01. 04

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Der Behinderungsgrad werde

vom alleinigen Schaden Nr. 1 gebildet. Die durch die Metastase bedingte Wirbelsäulenschädigung sei im Schaden Nr. 1 inkludiert.

Die GS1 sei im Vergleich zum Vorgutachten unverändert.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sei.

Eine längere Wegstrecke sei frei (laut eigenen Angaben täglich zwei Mal eine Stunde) ohne jegliche Hilfsmittel od. Unterstützung ohne Unterbrechung zu bewältigen. Die oberen Extremitäten seien in allen Gelenken frei beweglich und bestünden keine motorischen Schwächen. Das Gangbild sei sicher u. symmetrisch. Es bestünden auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit weshalb eine Benutzung von ÖV zumutbar sei.

7. Mit Bescheid vom 27.10.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.08.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Aufgrund der vom BF im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass der BF eine längere Wegstrecke ohne jegliche Hilfsmittel oder Unterstützung zurücklegen könne. Das Gangbild sei sicher und symmetrisch. Es bestünden keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, weshalb eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sei. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde.

Beigelegt wurde der Beschwerde ein Befund des XXXX vom 18.09.2014.

9. Am 13.11.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 01.12.2014, Zl. G304 2014096-1/3Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht. Das Gutachten habe im Hinblick auf den beantragten Zusatz "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  • Diagnose

  • Schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens

Liegen beim BF eines oder mehrere der nachfolgenden Leiden vor:

  • erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Mit Schreiben des BVwG vom 01.12.2014, Zl. G304 2014096-1/3Z, wurde weiters der BF aufgefordert, sich am 02.02.2015, um 09.30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

11. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 14.03.2015, wird aufgrund der am 02.02.2015 erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Metastasierendes Karzinom mit unbekanntem Primärtumor Z. n. Bestrahlung; Z. n. Chemotherapie, derzeit laufende Chemotherapie, degenerative Wirbelsäulenveränderungen GZ bei klinisch vergleichbarem Bild (3 Stufen über unterem Rahmensatzwert entspricht dem Verlauf, den Bewegungseinschränkungen und Beschwerden, bei Metastase in Halswirbelsäule, Leber und Lymphknoten, bei fehlender Chemotherapie innerhalb der Heilungsbewährung)

13.01. 04

80

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Der Behinderungsgrad der GS1

entspreche dem Gesamtgrad der Behinderung.

Als Begründung bezüglich der abweichenden Beurteilung hinsichtlich des Vorgutachtens Dr. EGGER wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 80 v. H. daraus resultiere, dass eine Verschlechterung im Vergleich zum Vorgutachten um 3 Stufen eingetreten sei. Die Verschlechterung sei mindestens einen Monat vor Antragstellung aufgetreten. Sämtliche Folgen, Beschwerden oder Erkrankungen als Folge der Grunderkrankung bzw. deren Therapie würden in GS1 berücksichtigt. Die GS1 sei auf 80 v. H. angehoben worden, da der Primärtumor nicht bekannt sei, die Ausdehnung der Lebermetastasen in Segment 6, 7, 8 zugenommen habe und auch an der Halswirbelsäule ein tendenziell schlechterer Befund vorliege, s. a. CT Oberbauch und HWS vom 23.01.2015. Die operative Entfernung des unbekannten Primärtumors sei nicht möglich. Die neuropathischen Schmerzen mit Notwendigkeit einer medikamentösen Dauertherapie würden hier berücksichtigt. Der Verschlechterung und fehlenden Operabilität werde durch Anheben des Gesamtgrades der Behinderung Rechnung getragen.

Bezüglich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde zur Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen die Mobilität einschränken würden und in welcher Weise dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht sei, ausgeführt, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke möglich sei. Ein Ein- und Aussteigen sei möglich, der Transport im Fahrzeug sei möglich. Es würden keine Erkrankungen mit erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vorliegen. Es bestünden keine motorischen neurologischen Ausfälle. Der BF gebe in der Anamnese an, eine Wegstrecke von 2 x 20 Minuten bewältigen zu können, das sei laut eigenen Angaben eine Wegstrecke von mehr als 2 x 1 km, damit sei auch die Geschwindigkeit als altersentsprechend in der Norm liegend zu betrachten. Niveauunterschiede könnten bewältigt werden, der Einbeinstand sei ohne Anhalten möglich, Knie Hackenversuch ebenso, Stiegen steigen gelinge. Fremde Hilfe sei nicht notwendig.

Bezüglich der Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen würden und in welcher Weise das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht sei, wurde ausgeführt, dass derzeit keine erheblich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit bestehe, es bestehe ein guter Allgemeinzustand, die vom BF angegebene Wegstrecke und Zeit seien in diesem Ausmaß nicht für eine ÖV Unzumutbarkeit relevant.

Die Frage, ob eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vorliege, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmögliche, wurde damit beantwortet, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer Funktionen vorliegen würden, auch keine intellektuellen Einschränkungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erlauben würden.

Die Frage, ob eine neurologische oder intellektuelle Funktionsbeeinträchtigung vorliege, wurde damit beantwortet, dass keine motorischen Ausfälle vorliegen, die neuropathische Komponente im Sinne von Brennen, Ameisenlaufen und Ziehen führe nicht zu einer maßgeblichen Einschränkung der Wegstrecke, des Ein- und Aussteigens bzw. des Transports, eine Medikation sei eingeleitet worden. Der BF benütze teilweise öffentliche Verkehrsmittel.

Die Frage, ob aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten bestünden, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden würden, wurde verneint.

Die Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems führen würden, wurde damit beantwortet, dass keine Erkrankungen bzw. Nachweise über Erkrankungen vorliegen würden, die zu einer signifikanten Infektanfälligkeit führen würden. Bei Chemotherapien und/oder Strahlentherapien komme es zu einem tageweisen Absinken der Abwehrkraft, eine anhaltende Funktionsbeeinträchtigung resultiere daraus nicht.

Die Frage, ob eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit bestünde, wurde verneint.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass eine ÖV Unzumutbarkeit aus den oben genannten Ausführungen nicht möglich sei. Eine kurze Wegstrecke könne auch ohne Unterbrechung und ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln bewältigt werden, Ein- und Aussteigen seien sicher möglich, der Transport im Fahrzeug sei möglich, Anhalten sei zumutbar und möglich. Das Gangbild sei altersentsprechend unauffällig. Die in der Anamnese angegebene erhöhte Verletzungsgefahr könne nicht für die Gewährung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel herangezogen werden, da ein Sturz ein nicht vorhersehbares Ereignis sei, eine Verletzung in Art und Ausmaß nicht vorhersehbar sei, und auch im täglichen Leben im Rahmen der Alltagsbewältigung eine Verletzung nicht vorhersehbar sei.

12. Mit Verfügung vom 25.03.2015, Zl. G304 2014096-1/5Z, zugestellt am 31.03.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen. So wurde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen sowie der Transport im Fahrzeug möglich sei und keine Erkrankungen mit erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vorliegen würden. Die Einschätzung der Sachverständigen, wonach die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke möglich sei, deckt sich zudem mit den eigenen Angaben des BF, der in der Anamnese erklärt hat, eine Wegstrecke von 2 x 20 Minuten bewältigen zu können.

Ausgehend davon, dass der BF dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht beanstandet hat, wird dieses in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Der BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Weiters bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Einschätzung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist, unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 14.03.2015, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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