W149 1437923-1•BVwG W149 1437923-1
W149 1437923-1Tribunal administratif fédéral26 juin 2015
alleinstehende Frau, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung
W149 1437923-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 28.08.2013, Zl. 12 15.275-BAI, beschlossen:
A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF. BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 22.10.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 23.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei sie angab, von Mogadishu auf dem Luftweg über Dubai nach Österreich gekommen zu sein.
Am 02.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin die unter II.1.2 zu a) bis
c) angeführten Beweismittel vor.
Mit Datum vom 28.08.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 15.275-BAI, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 02.09.2013 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch ihren Vater, Al Shabaab oder andere Privatpersonen sei widersprüchlich und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung (Spruchpunkt I.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor. Die Beschwerdeführerin könne die Hilfe der zahlreich in Somalia tätigen NGOs in Anspruch nehmen (Spruchpunkt II.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).
Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2011 und 2012 gestützt.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
3. Beschwerde und gerichtliches Verfahren
Mit E-Mail vom 16.09.2013 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Die Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführerin seien unrichtig. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und sich insbesondere mit der Situation von Frauen in Somalia nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Die Beschwerde langte am 23.09.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
II. Entscheidungsrelevante Beweismittel
Zur Person hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie heiße XXXX, geboren XXXX. Sie sei Staatsangehörige von Somalia, Muslimin und gehöre der Volksgruppe der Morshe, welche zum Stamm der Reer Hamar gehöre, an. Sie sei geschieden. Sie stamme aus dem Ort Barire im Bundesland Shabella Hoose und sei dort im Dorf Barawe aufgewachsen, wo sie auch bis zuletzt gelebt habe. In Somalia würden noch ihre Eltern im Heimatort und bei diesen ihre drei Kinder leben. Ihr Bruder lebe in der Türkei.
Sie habe vier Jahre lang eine Schule besucht und danach im Haushalt und im Bekleidungsgeschäft ihrer Mutter gearbeitet.
Sie sei im Wesentlichen gesund und nehme keine Medikamente ein. Sie sei in Österreich am Bein operiert worden und sei schwerhörig.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Vater sei Mitglied der Al Shabaab und habe sie zwingen wollen, am Dschihad teilzunehmen und ein Selbstmordattentat zu verüben. Nachdem sie einer Entführung durch die Al Shabaab entkommen habe können, habe ihr Vater ihr mit dem Tod gedroht, weshalb sie das Land verlassen habe.
a) Befundbericht vom 30.10.2012 (Kopie), in dem über starkes Untergewicht der Beschwerdeführerin berichtet wird;
b) Arztbrief eines Facharztes für Radiologie vom 16.11.2012 (Kopie;
mit Röntgenbildern), in dem berichtet wird, dass die Beschwerdeführer "offensichtlich" in Somalia eine Durchschussverletzung am linken Oberschenkel erlitten habe;
c) Überweisung eines Gemeindearztes vom 28.11.2012 (Kopie).
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Spruchpunkt A
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweist. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes vermögen dessen Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder würde im Falle einer Rückkehr auch keiner solchen ausgesetzt sein, nicht zur tragen. Selbiges gilt für die allgemeine Situation, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu erwarten hat.
Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz rechtlich nicht hinreichend beurteilen.
Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.3.1 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Entscheidung in der Sache selbst. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Die Behörde unterließ es nämlich vollständig, Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf eine mögliche Verfolgung durch die Al Shabaab sowie zur Situation von (alleinstehenden) Frauen in Somalia zu unternehmen, was jedoch im Hinblick auf eine etwaige Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz (§§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005) entscheidungsrelevant wäre.
Was, erstens, die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung durch die Al Shabaab anbelangt, hat das Bundesasylamt keinerlei Feststellungen zu diesem Themenkreis getroffen. Weder hat es sich in irgendeiner Weise mit der Frage, ob die Al Shabaab in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin über Macht verfügte, noch mit der Gefahr eines etwaigen Zwanges zur Beteiligung am Dschihad auseinandergesetzt.
Ebenso wenig hat das Bundesasylamt auch nur ansatzweise die Lage von Frauen im Einflussbereich der Al Shabaab erhoben. Die Länderfeststellungen beschränken sich vielmehr auf die Sicherheitslage in Mogadishu - wozu die Beschwerdeführerin keinerlei Berührungspunkte angegeben hatte -, auf Ausführungen zu den Reer Hamar und auf allgemeine Rückkehrfragen ohne jeden Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin.
Das Bundesasylamt gründete die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zwar auf "kulturelle Gegebenheiten in Somalia", die Traditionsverbundenheit der Al Shabaab und darauf, dass "eine Forderung an Frauen zur Begehung von Selbstmordattentaten [...] hingegen nicht bekannt" sei (S. 31 des angefochtenen Bescheids), sie stützte sich jedoch diesbezüglich ausschließlich auf gänzlich unfundierte Spekulationen ohne Bezug auf geeignete Beweismittel.
Es kann somit nicht nachvollzogen werden, wie das Bundesasylamt zu seinen diesbezüglichen Annahmen gekommen ist.
Hinsichtlich, zweitens, der Situation, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, gilt Entsprechendes:
Das Bundesasylamt hat zwar einige Feststellungen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern getroffen. Obwohl es jedoch auf den S. 21, 24 des angefochtenen Bescheids selbst darauf hinweist, dass eine Rückkehr an Orte, an denen kein tragfähiges soziales Netz (Clan, Familie) besteht, äußerst schwierig und im Einflussbereich der Al Shabaab humanitäre Hilfe nicht zu erwarten ist (vgl. S. 18 des angefochtenen Bescheids), setzt es sich an keiner Stelle mit der Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin und der Lage von (alleinstehenden) Frauen auseinander.
Es geht vielmehr ohne entsprechende Erhebungen davon aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mogadishu ohne weiteres möglich ist.
Obwohl im angefochtenen Bescheid einige ausgewählte Feststellungen allgemeiner Art enthalten waren, können diese aufgrund ihrer in Bezug auf eine Verfolgung durch die Al Shabaab und die Lage von (alleinstehenden bzw. geschiedenen) Frauen in Somalia eklatanten Oberflächlichkeit keinesfalls einschlägige erweiterte Sachverhaltsfeststellungen allgemeiner und spezieller Art zu der tatsächlichen Situation, welcher die Beschwerdeführerin als Frau im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wären, ersetzen.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.
Dabei scheint es zunächst zielführend, die Situation im Herkunftsort der Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich des Einflusses der Al Shabaab zu erheben. Ggf. wären Erhebungen betreffend Repressionen der Al Shabaab gegenüber Frauen und eine etwaige Praxis, auch Frauen zum Kampf zu zwingen, anzustellen. Weiters erscheint es notwendig, und des Vorhandenseins eines sozialen Netzes sowie die zu erwartende Situation der Beschwerdeführerin (als alleinstehende, geschiedene Frau mit Kindern) bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion bzw. nach Mogadishu zu erheben.
Ergänzend wird daran erinnert, dass jedenfalls sämtliche dem neuen Bescheid neben dem Parteivorbringen zugrunde zu legende Beweismittel der Beschwerdeführerin in angemessener Form zur Stellungnahme vorzuhalten sind.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
4. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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