W117 2109124-1•BVwG W117 2109124-1
W117 2109124-1Tribunal administratif fédéral26 juin 2015
Eingabengebühr, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit,<br/>Revision teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX
XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl. IFA 1056705609, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl. IFA 1056705609, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.
IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
V. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Die Revision, betreffend die Spruchpunkte I., II., IV., V., ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
VII. Die Revision, betreffend Spruchpunkt III., ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 19.06.2015, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 24.06.2015, 20:30 Uhr, langte die mit 24.06.2015 datierte Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden die im Spruch abgehandelten Anträge gestellt.
Am 25.06.2015 wurden auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung vom BFA die entscheidungswesentlichen Aktenteile elektronisch übermittelt; eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben, Kosten wurden nicht beantragt. Beantragt wurde jedoch, den Bescheid zu bestätigen und die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft auszusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Zahl:
1056705609/150327380 vom 04.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.04.2015 gemäß §5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF zurückgewiesen und Italien gemäß Art 18 Abs. 1 lit b der VO (EU) Nr. 604/2013 für zuständig erklärt. Gemäß §61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß §61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieses Verfahren ist seit 13.06.2015 rechtskräftig.
Am 18.06.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt, am darauffolgenden Tag reiste er neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.
Der BF verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Der BF befindet sich seit 19.06.2015 auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides "zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung" unter anderem auf der Grundlage des Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 - dies nicht ausdrücklich angeführt -durchgehend in Schubhaft.
Ausdrücklich aber wird der (Schubhaft)Bescheid auf § 9a Abs. 4 FPG-DV gestützt.
Die Verwaltungsbehörde ging in ihrer Entscheidung maßgeblich unter anderem davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe.
Bezugspunkte zu Australien bestehen offensichtlich nicht.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig, auch lagen und liegen keine sonstigen Umstände in rechtlicher Hinsicht und auf Tatsachenebene vor, die eine Neubeurteilung der Schubhaft, losgelöst vom zugrundeliegenden Bescheid, erforderlich gemacht hätten.
Entscheidungsgrundlage:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsaktes des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im Besonderen ist hervorzuheben, dass sich aus der Aktenlage keine sonstigen Umstände auf Tatsachenebene oder in rechtlicher Hinsicht ergeben haben, die zu einer Neubeurteilung der Anhaltung in Schubhaft, losgelöst vom zugrundeliegenden Schubhaftbescheid, verpflichtet hätten Solche wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.
Auch wenn die Verwaltungsbehörde mit keinem Wort in ihrer Begründung das Zielland "Italien" und Art 28 der Dublin III-VO erwähnt, ergibt sich im Zusammenhang mit der den Beschwerdeführer betreffenden Asylentscheidung, dass die Außerlandesbringung, welche die Verwaltungsbehörde als Grundlage für die Abschiebungssicherung anführt, ausschließlich auf Italien bezogen ist - im zugrundeliegenden Asylbescheid ist, wie bereits angeführt, die (ausschließliche) Abschiebungszulässigkeit nach Italien notiert.
Für die Ausführung "gegen Sie ist am 22.05.2015 eine Rückkehrentscheidung nach Australien in Rechtskraft erwachsen" finden sich im Akt keine Anhaltspunkte - der Beschwerdeführer hat in seiner Schubhafteinvernahme vom 19.06.2015 lediglich ausgeführt, Pakistan im Jahre 2011 verlassen zu haben, in den Iran und dann in die Türkei gereist zu sein und sich in weiterer Folge über Griechenland, Italien, Frankreich nach England begeben zu haben. Diese Angaben finden in jenen im Asylverfahren getätigten ihre Deckung.
Die Verwaltungsbehörde hat hier offensichtlich einen falschen "Textbaustein" verwendet.
Auch wenn der Beschwerdeführer am Ende seiner Schubhafteinvernahme anführte "ich möchte nach Pakistan zurück", enthält einerseits der Schubhaftbescheid keinerlei Hinweise darauf, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gesichert werden soll - diesbezüglich fehlt es auch an einer bescheidmäßigen Grundlage - noch sind der sonstigen Aktenlage auch nur in Ansätzen Indikatoren entnehmbar, die auf die Organisation einer freiwilligen Rückkehr schließen ließen.
Es ist daher (auch unter diesen Aspekten) unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Abschiebung in den Dublin-Staat Italien gesichert werden soll.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Da mangels entsprechenden substantiierten Bestreitens auf der Tatsachenebene von einer Außerstreitstellung auszugehen ist, waren weitere Beweise wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung aufgrund desselben):
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
[...]
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
[...]
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das zuvor zitierte Erkenntnis zur weiteren Vorgehensweise nach Behebung einer bekämpften abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt erläuternd Folgendes aus:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Die in den oben zitierten Ausführungen angesprochene höchstgerichtliche Judikatur ging im Wesentlichen davon aus, dass die auf einen Schubhaftbescheid folgende Festnahme und Anhaltung vom Verfassungsgerichtshof (vor der Fremdenpolizeigesetznovelle BGBl. 21/1991) als Maßnahmen der Vollstreckung eines Bescheides qualifiziert und als nicht nach Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet wurden (vgl. VfGH 12.03.2015, G 151/2014 mit Verweis auf VfSlg. 10.978/1986 mwH; 12.340/1988).
Dazu führte der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 11.06.1990, Zlen. B947/89; B1006/89 aus:
"Die Schubhaft ist, wie sich aus §11 Abs2 FrPG ergibt, mit Bescheid anzuordnen. Die Verhängung der Schubhaft schließt auch die Festnahme ein (vgl. zB VfSlg. 9323/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen, darf also nur erfolgen, wenn sie durch einen Bescheid verfügt worden ist. Ein schriftlicher Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er wirksam zugestellt wurde. Ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid ist also Voraussetzung dafür, dass ein Fremder in Schubhaft genommen, in Schubhaft gehalten und in weiterer Folge iS des §13 FrPG abgeschoben werden darf. Weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung stellen (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art. 144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10978/1986). Hier wurde nun - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - über den Beschwerdeführer am 23.04.1989 um 12:50 Uhr bescheidmäßig die Schubhaft verhängt (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu II.1.a). Sie durfte dem §5 Abs2 erster Satz FrPG zufolge vorerst nur zwei Monate dauern, wurde dann aber von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß §5 Abs2 zweiter Satz FrPG bis zur Höchstdauer von drei Monaten ausgedehnt. Die Anhaltung vom 23.04. bis 04.07.1989 war also durch diese (vollstreckbaren) Bescheide gedeckt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 03.05.1989 einen Asylantrag einbrachte, ändert daran nichts; denn ein solcher Antrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit. Der Frage, ob die Behörde im Hinblick auf §5 AsylG verpflichtet gewesen wäre, auf Antrag oder auch von amtswegen die Schubhaftbescheide aufzuheben, ist hier nicht nachzugehen, weil die Bescheide nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung nach Zustellung des Schubhaftbescheides - also gegen die Haft nach dem 23.04.1989, 12:50 Uhr - bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 04.07.1989, 15:00 Uhr, wendet, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 10978/1986) - Pkt. 2 des Spruches." (VfSlg. 12.340/1988, vgl. dazu auch VfSlg. 10.978/1986; VfSlg. 9.465/1982; VfSlg. 9.999/1984; VwSlg. 11.468 A/1984; VfSlg. 11.694/1988; VfSlg. 12.091/1989; VfSlg. 12.368/1990).
Der Verfassungsgerichtshof stellte in der oben zitierten Judikatur zur Abgrenzung, ob die Anhaltung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bloß als Maßnahme zur Vollstreckung eines vorangegangenen Schubhaftbescheides erfolgte, lediglich auf das Formalkriterium ab, ob zum "Vollstreckungszeitpunkt" ein "durchsetzbarer" Schubhaftbescheid (nach § 5 FrPG, BGBl. 75/1954) vorlag (vgl. dazu auch VfSlg. 12.368/1990). Eine Anhaltung wird jedoch dann vom zugrunde liegenden Bescheid "nicht mehr" gedeckt sein, wenn zwischenzeitlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die nicht mehr von dem im Bescheid herangezogenen jeweiligen Schubhafttatbestand erfasst wird. Diesfalls wird ab Eintritt einer derartigen Sachverhaltsänderung die fortdauernde (nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung als ein Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu qualifizieren sein. Eine derartige Änderung wird im Wesentlichen anhand der unterschiedlichen Schubhafttatbeständen des §§ 76 Abs. 1, 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 76 Abs. 2a Z 1 bis 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Zum "Vollstreckungszeitpunkt" lag ein durchsetzbarer - rechtswirksam erlassener -Schubhaftbescheid vor:
Der Bescheid wurde am 19.06.2015 dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt; die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft, basierend auf diesem Schubhaftbescheid, stellt sich sohin als Maßnahme der Vollstreckung eben dieses Bescheides dar.
Auch liegt keine zwischenzeitlich eingetretene Sachverhaltsänderung oder Änderung der rechtlichen Situation in Bezug auf diese Anhaltung vor, welche im Sinne der angeführten VfGH-Judikatur die Schubhaftanhaltung als "(nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung", sohin als einen Akt unmittelbarer Zwangsgewalt erscheinen lässt:
Weder hat der Beschwerdeführer weitere Asylanträge gestellt noch war er zu irgendeinem Zeitpunkt haftunfähig oder war eine andere im Bescheid der Verwaltungsbehörde nicht Deckung findende Sachverhaltskonstellation festzustellen, welche es erforderlich gemacht hätten, die Voraussetzungen der Schubhaft, losgelöst vom zugrundeliegenden Schubhaftbescheid zu beurteilen; die Anhaltung vom Zeitpunkt der Schubhaftverhängung an findet ihre Deckung im (rechtswidrigen) Schubhaftbescheid - siehe sogleich - und stellt sich sohin, wie schon angeführt, als Vollstreckung desselben dar.
Da sich im konkreten Fall die Beschwerde ausschließlich gegen den Schubhaftbescheid und die drauf gestützte Anhaltung richtet, war mangels Anwendbarkeit der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als formelle Grundlage heranzuziehen.
In materieller Hinsicht entscheidungswesentlich, also für die Behebung verantwortlich zeichnend, stellt sich folgendes Normengefüge - zusammengefasst erläutert - dar:
Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, objektive Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).
Eine innerstaatliche Regelung des Sicherungsbedarfs und der Fluchtgefahr enthält nunmehr § 9a Abs. 4 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015 (Inkrafttreten mit 29.05.2015 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 19.07.2015).
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid - im Ergebnis - auf Art. 28 Dublin III-VO, ausdrücklich aber auf § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DV gestützt.
Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV enthält zwar eine nähere Regelung über den Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr im Hinblick auf § 76 FPG, allerdings erweist sich § 9a Abs. 4 FPG-DV unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VwGH im Anwendungsbereich der Dublin III-VO als nicht hinreichende Rechtsgrundlage zur Anordnung der Schubhaft.
Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, entschieden hat, dass solche Umstände, die den Vorgaben der Dublin III-VO entsprechen, gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 Dublin III-VO nicht in Betracht.
Auszugehen ist davon, dass der VwGH dabei einen formalen Gesetzesbegriff als Akt des Gesetzgebers vor Augen hatte:
Abgesehen davon, dass sich der Verwaltungsgerichtshof ausnahmslos der Terminologie "Gesetz", "gesetzlich" bediente und mit keinem Wort auf die Regelungsmöglichkeit durch Verordnung hinwies, was für sich allein schon indiziert, dass den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzesbegriff im angeführten Sinne vorschwebte, schafft der Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14, auf den sich der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich bezieht, durch eine eindeutige Formulierung Klarheit.
"Diese Kriterien (gemeint: Kriterien der Fluchtgefahr - Anm.des Einzelrichters) müssen in
einem förmlichen (Hervorhebung durch den Einzelrichter) Gesetz bestimmt sein."
Dass unter diesem vom Bundesgerichtshof verwendeten Begriff unzweifelhaft ein formeller Gesetzesbegriff zu verstehen ist, ergibt ein nachprüfender Blick in den als bekannt vorauszusetzenden deutschen Stufenbau der Rechtsordnung.
Aktuell ist diese Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls als herrschende Judikatur anzusehen:
In der Verhandlung des Verfahrens W112 2108573-1/10Z, vom 22.06.2015 erfuhr diese Rechtsthematik eine Erörterung mit dem (diesbezüglichen) Beschwerdeführer(vertreter).
Auch wenn der Spruch des in der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses offensichtlich von der Rechtskonformität des § 9a Abs. 4 FPG-DV ausgeht, so lässt die Begründung, welche sich vorwiegend auf der Tatsachenebene bewegt und in diesem Sinne das Vorliegen von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne leg.cit. annimmt, eine Auseinandersetzung mit der gegenständlich entscheidungsrelevanten Rechtsfrage vermissen, sodass sich nicht nur ein Eingehen auf die entsprechende (fehlende) Begründung (des mündlich verkündeten Erkenntnisses) als obsolet erweist, sondern (geradezu) verbietet - im Hinblick auf letzteren Aspekt auch insofern, als sich durch die diesbezügliche (fehlende) Begründung nicht erhellt, auf welchen (abschließenden) Erwägungen die Annahme der Anwendbarkeit des § 9a Abs. 4 FPG-DV beruht.
In der Verhandlung des Verfahrens W112 2108692-1/6Z stand die gegenständliche Rechtsfrage gleichfalls in Prüfung - der Beschwerdeführer(vertreter) brachte entsprechend vor, eine Erörterung wie im Verfahren W112 2108573-1/10Z unterblieb jedoch und beinhaltete die im Anschluss daran erfolgte mündlich verkündete Entscheidung ebenso keine Einlassungen auf das gegenständliche Rechtsthema.
Eine (substantiierte, in einer Begründung zum Ausdruck kommende) Judikaturdivergenz, auf die es einzugehen gilt, kann daher aktuell nicht festgestellt werden.
Der Umstand, dass im Übrigen in beiden Verfahren lediglich über die Fortsetzung der Schubhaft abgesprochen wurde, eine Begründung über die Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und Anhaltung auf der Grundlage derselben aber noch ausgespart wurde, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diesbezüglich überhaupt ein anderer Begründungsstrang als er in der (jeweiligen) Entscheidung über die Fortsetzung der Anhaltung zum Ausdruck zu kommen scheint, Platz greifen wird, rundet das Beurteilungsbild im soeben angeführten Sinne ab.
Da sohin weiterhin - im Sinne der vorherrschenden Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes - davon auszugehen ist, dass die Verordnungsbestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV den angeführten Anforderungen nicht entspricht, erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid allein schon deshalb als rechtswidrig.
Im Ergebnis hat daher der Beschwerdeführer (immer noch) zutreffend auf die diesbezüglich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G301 2108223-1/3E, vom 11.06.2015 begründete Judikaturlinie hingewiesen.
Der Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid und die sich als Vollstreckungs eben dieses rechtswidrigen Bescheides darstellende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Unbeschadet der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Schubhaftbescheides und der darauf aufbauenden Anhaltung ist weiterhin der Anwendungsbereich der Dublin III-VO gegeben, weshalb sich unter den bereits oben dargelegten Erwägungen eine Fortsetzung der Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung nach der Dublin III-VO als nicht zulässig erweist.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Aufbauend auf den Erwägungen zu Spruchpunkt I. und II. erübrigt sich auch jedes weitere Eingehen auf das Begehren des Beschwerdeführers, festzustellen, dass einer (Schubhaft)Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukomme:
Dieses Begehren zielt nicht nur, wie auch in der Beschwerde angeführt, auf die Enthaftung ab Beschwerdeerhebung, sondern - konsequent weiter gedacht für den Fall, dass keine Enthaftung folgt - auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung ab Beschwerdeerhebung. Da aber die Rechtswidrigkeit der gesamten auf dem rechtswidrigen Bescheid gründenden Anhaltung, also (auch) jener nach Erhebung der Beschwerde bereits festgestellt wurde - nur eben aus einem anderen Grunde, liegt diesbezüglich keine Beschwer (des Beschwerdeführers), also kein Rechtsschutzinteresse vor; entsprechende Ausführungen "in der (diesbezüglichen) Sache" sind daher obsolet.
Zu Spruchpunkt III. (Abspruch über die Kosten):
§ 35 Abs. 1 VwGVG lautet:
Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Beschwerde über die angeordnete Schubhaft und die weitere Anhaltung einerseits als Beschwerde über den diesbezüglich stützenden Bescheid, andererseits als jene über die sich als Vollstreckung dieses Bescheides zu qualifizierende (Vollstreckungs)maßnahme dar, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 VwGVG erfasst ist, da leg. cit lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Weil (aber auch sonst) im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes weder nach dem VwGVG noch dem BFA-VG ein Kostenersatz für die Parteien vorgesehen ist, war das Kostenbegehren der obsiegenden Partei - die Verwaltungsbehörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz - zurückzuweisen.
Der Frage des "Obsiegens" kommt jedoch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision Bedeutung zu - siehe sogleich.
Zu Spruchpunkt IV. (Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshelfers):
In der Beschwerde wurde beantragt, dem BF einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.
Dem BF wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der hier auch als vom BF bevollmächtigter Vertreter auftritt.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG, noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.
Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt VI. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision in Bezug auf die Spruchpunkte I., II., IV., V. der gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In keinem dieser Punkte weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen bzw. werden überhaupt Rechtsfragen aufgeworfen.
Insbesondere ist, bezogen auf Spruchpunkt I. und II., nochmals auf die angeführte, eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, in welcher Form die nähere Regelung der "Fluchtgefahr" im angeführten Sinne zu erfolgen hat, zu verweisen; die Spruchpunkte I. und II. waren sohin insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, und vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, sowie auch der Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014 zu sehen.
In diesem Sinne auch die herrschende Judikaturlinie des Bundesverwaltungsgerichtes - die angeführten Entscheidungen W112 2108573-1/10Z und W112 2108692-1/6Z vom 22.06.2015 bzw. vom 24.06.2015 deuten zwar im Spruch auf eine mögliche Abweichung hin, die jeweilige Begründung lässt dies aber offen.
Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. war die Revision nicht für zulässig zu erklären, da bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 40 VwGVG dem Beschwerdeführer kein kostenloser Verfahrenshelfer, sondern ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließende Rechtslücke vorliegen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
Zu Spruchpunkt VII. (zulässige Revision):
In Bezug auf die Frage des von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwandersatzes (Spruchpunkt III.) war jedoch die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren aus der Sicht der obsiegenden Partei grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz zustehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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