W145 2101096-1•BVwG W145 2101096-1
W145 2101096-1Tribunal administratif fédéral25 juin 2015
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit
W145 2101096-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Horst Adolf Petschenig und den fachkundigen Laienrichter
Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR:
XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF und gemäß Artikel 1 lit. f und j iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO), Nr. 883/2004, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.10.2014 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), polnischer Staatsangehöriger, beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er an, verheiratet zu sein. Seine Frau lebe in Polen. Dem Antrag habe der Beschwerdeführer eine Wiedereinstellungszusage seines bisherigen Arbeitgebers sowie eine Vereinbarung zwischen ihm und seinen bisherigen Arbeitgeber über die Weiterbenützung der Arbeiterwohnung beigelegt.
2. Am 05.11.2014 und am 08.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vom AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. zweimal nach Polen zurückgekehrt sei. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und jenem in Polen betrage 100 (gemeint wohl: 1000) Kilometer und die Dauer der Heimreise betrage zehn Stunden. Sein letzter Arbeitsvertrag in Österreich sei befristet vereinbart worden, mit einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag und 38,5 Stunden pro Woche. Der Ort der Beschäftigung sei XXXX und der Beschwerdeführer gelange zu Fuß zu seinem Beschäftigungsort. In seinen Heimatstaat pendle er mit dem Bus. Seit 19.04.2011 habe der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX . Die Art der Unterkunft sei eine 40m² große Wohnung, in welcher er momentan zu zweit wohne. Er habe keinen Mietvertrag und sein Chef verlange nichts für das Wohnen. Es handle sich um eine dauerhafte Unterkunft. Seine Wohnadresse im Heimatstaat Polen laute XXXX . Dort würden seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben. Ehrenamtliche Tätigkeiten übe der Beschwerdeführer weder im Heimatstaat noch in Österreich aus.
3. Mit Bescheid des AMS vom 12.11.2014, GZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.10.2014 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 1 lit f iVm Art. 65 Abs. 2 EGV 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Das AMS begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich/ XXXX lediglich eine Arbeiterwohnung von ca. 40m² bewohne, die er mit 39 anderen Arbeitskollegen teile. Es gebe keinen Mietvertrag und der Beschwerdeführer zahle keine Miete. Seine Ehegattin und seine beiden Kinder würden in Polen leben. Mit Ausnahme der Beschäftigung bestehe kein Bezugspunkt zu Österreich.
4. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014, beim AMS eingelangt am 25.11.2014, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht (als Widerspruch titulierte) Beschwerde und führte darin aus, dass er seit 21 Jahren in Österreich beim selben Arbeitgeber arbeite. Er bezahle sämtliche Abgaben in Österreich. Jedes Jahr habe er ca. acht Monate gearbeitet. Seit 21 Jahren habe er in Polen weder gearbeitet noch Arbeitslosengeld bezogen. Zu seiner Familie nach Polen fahre er nur manchmal zu Besuch. Er sei daher der Auffassung, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe auch letztes Jahr einen Antrag gestellt und sei dieser nicht zurückgewiesen worden. Davor habe er nie einen Antrag gestellt, da er nicht gewusst habe, dass ihm dieses Recht zustehe. Letztes Jahr, als der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen habe, sei er die ganze Zeit in Österreich gewesen und sei dem AMS immer zur Verfügung gestanden. Die Tatsache, dass er nur acht Monate im Jahr arbeite, beruhe darauf, dass sein Arbeitgeber nicht mehr Arbeit für ihn habe; er würde gerne mehr arbeiten. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als Grenzgänger betrachtet werden könne, zumal die Entfernung von
XXXX zu seinem Heimatort 769 Kilometer betrage und er daher weder täglich noch wöchentlich zurückkehren könne. Überdies sei die Beurteilung seiner Wohnungssituation nicht korrekt. Er wohne zwar in einer Arbeiterwohnung, jedoch gemeinsam mit 4 anderen Arbeitskollegen, nicht mit 39. Die Wohnung gehöre dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers und sei es dessen Sache, Personen an- und abzumelden. Dass er keine Miete bezahle, sei nicht richtig; vielmehr würden die Wohnkosten von seinem Lohn abgezogen werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Bedingung, in dem Mitgliedstaat der Beschäftigung angemeldet zu sein. Eine Tätigkeit bei Vereinen oder sozialen Projekten komme für ihn aufgrund seiner Persönlichkeit nicht in Frage. Aufgrund seiner unbefriedigenden Sprachkenntnisse bevorzuge er andere Freizeitaktivitäten. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich Kindergeld beziehe. Seit letztem Jahr habe sich an seiner Situation nichts geändert und sei ihm damals Arbeitslosengeld gewährt worden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen würden, von besonderer Bedeutung.
5. Mit E-mail vom 08.01.2015 ersuchte das AMS die Marktgemeinde XXXX um Beantwortung der Frage, wie viele Personen mit Stichtag 29.10.2014 in XXXX , gemeldet waren und wie viele Personen mit heutigem Stichtag (08.01.2015) noch gemeldet sind. Weiters wurde nachgefragt, ob der Unterkunftgeber mehrere Wohnungen an dieser Adresse vermietet habe sowie welche Größe die einzelnen Wohnungen aufweisen würden.
6. Mit E-mail vom 12.01.2015 wurde von der Amtsleiterin der Marktgemeinde XXXX mitgeteilt, dass mit Stichtag 29.10.2014 39 Personen an der Adresse XXXX gemeldet seien, hiervon 26 männliche Personen und 13 weibliche Personen.
Mit Stichtag 09.01.2015 seien an dieser Adresse 6 Personen wohnhaft. Bezüglich der Liegenschaft des Unterkunftgebers habe sich ergeben, dass es zwei Wohneinheiten (Wohnhaus und Arbeiterwohnung in einem Nebengebäude) gebe. Eine genauere Definition über Flächenausmaß und Beschaffenheit der Wohnungen habe von Seiten der Marktgemeinde XXXX nicht gemacht werden können.
7. Mit Schreiben vom 20.01.2015 des AMS sei der Arbeitgeber, XXXX , mittels RSa wegen Klärung der Wohnsituation des Beschwerdeführers etc. zur Zeugeneinvernahme geladen worden. Der Arbeitgeber ist dieser Ladung nicht nachgekommen.
8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 29.01.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 24.11.2014 abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer seit 19.04.2011 mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet sei. Als Unterkunftsgeber scheine der Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf. Mit Stichtag 29.10.2014 seien an dieser Adresse 39 ausländische Personen gemeldet gewesen. Mit Stichtag 09.01.2015 seien fünf Personen gemeldet gewesen. Die Entfernung vom Arbeitsort des Beschwerdeführers in XXXX zu seiner Heimatadresse in Polen betrage 769 Kilometer und sei in siebeneinhalb Stunden mit dem PKW erreichbar. Der Beschwerdeführer bestreite, regelmäßig nach Polen zurückgekehrt zu sein. Beweiswürdigend werde ausgeführt, dass es ihm jedoch nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er im letzten Jahr lediglich ca. zweimal nachhause nach Polen gefahren sei. Entgegen seinem Vorbringen, wonach seine Lebensinteressen in Österreich liegen würden, würden die Umstände, dass seine Ehefrau und seine Kinder und er selbst in Österreich über keine eigene Wohnung verfügen, sondern der Beschwerdeführer lediglich in einem Firmenquartier mit weiteren Personen wohne, dafür sprechen, dass er regelmäßig - zumindest einmal wöchentlich - nach Polen zurückgekehrt sei. Auch die Unterbringung von 39 ausländischen Arbeitskräften während der Saison lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer seine freie Zeit nicht in Österreich verbringe. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Aufenthaltsort des Beschwerdeführers während seiner letzten Beschäftigung um einen reinen Firmenwohnsitz handle. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zwar während seiner Beschäftigung in Österreich aufgehalten habe, jedoch seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bei seiner Familie in Polen habe und regelmäßig nach Polen zurückkehre. Er sei daher als echter Grenzgänger zu qualifizieren. Es sei daher die Zuständigkeit Österreichs als Beschäftigungsstaat für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht zu verneinen.
9. Am 06.02.2015, beim AMS am 11.02.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11. Laut sozialversicherungsrechtlichen Auskunftsverfahren (Stand: 26.03.2015) war der Beschwerdeführer bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 03.03.2014 bis 27.10.2014 und ab 03.03.2015 beim Dienstgeber XXXX als beschäftigt gemeldet.
12. Laut Abfrage beim Zentralen Melderegister (Stand: 16.06.2015) war der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz seit 19.04.2011 bis 12.03.2015 in XXXX Arbeiterwohnung hofseitig, XXXX gemeldet; ab 12.03.2015 an selbiger Adresse mit Hauptwohnsitz. Als Unterkunftsgeber scheint XXXX auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte am 29.10.2014 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Seit April 1994 ist der Beschwerdeführer jeweils mit Unterbrechungen beim Arbeitgeber XXXX als (Saison)Arbeiter (Erntehelfer) beschäftigt. XXXX betreibt ein Spargelgut. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 03.03.2014 bis 27.10.2014 beim Arbeitgeber XXXX beschäftigt; seit 03.03.2015 steht er in Österreich wieder beim selben Arbeitgeber in Beschäftigung. Die Wochenarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder leben - rund 769 Kilometer von seinem Arbeitsort in Österreich entfernt - in Polen, XXXX .
Vom 19.04.2011 bis 12.03.2015 war der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz in XXXX Arbeiterwohnung hofseitig, gemeldet. Seit 12.03.2015 ist der Beschwerdeführer an selbiger Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Unterkunftsgeber ist der Arbeitgeber. Bei diesem Wohnsitz handelt es sich um eine 40m² große Arbeiterwohnung. In dieser Wohnung waren mit Stichtag 29.10.2014 39 weitere Personen und mit Stichtag 09.01.2015 fünf (inkl. der Dienstgeber) weitere Personen polizeilich gemeldet, von diesen haben/hatten folgende Personen ein arbeitslosenversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig: XXXX (Zl. W131 2101092-1) und XXXX (Erkenntnis vom 22.04.2015, Zl. W141 2101094/16E).
Der Beschwerdeführer kehrt regelmäßig während seiner Beschäftigung und außerhalb der Saisonarbeit sogar über einen längeren/mehrmonatigen Zeitraum mit einem Privatbus an seinen Wohnort nach Polen zurück.
Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine persönlichen oder sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt weiters über unbefriedigende Deutsch-Kenntnisse.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS.
Den Wohnort seiner Familie in Polen hat der Beschwerdeführer selbst genannt.
Die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich und die mangelnden Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers sind unstrittig.
Aufgrund der vom AMS festgestellten Distanz zwischen dem Arbeitswohnsitz (bis 12.03.2015 Nebenwohnsitz) in Österreich/ XXXX und seinem Heimatort XXXX in Polen von 769 km ist davon auszugehen, dass eine zumindest regelmäßige Heimreise aufgrund dieser Distanz jedenfalls möglich ist und dies daher ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschwerdeführer auch regelmäßig während seiner Saisonbeschäftigung in Österreich nach Polen zu seiner Familie gefahren ist. In der Beschwerde vom 24.11.2014 führt der Beschwerdeführer sogar selbst aus, dass er manchmal zu Besuch zu seiner Familie nach Polen fahre.
Zudem ergibt sich aus einer AMS-Aktennotiz vom 19.11.2014, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Zeit vom Ende der Saisonarbeit (November 2014) bis zum neuerlichen Saisonarbeitsbeginn (März 2015) in seinem Heimatland Polen verbracht hat.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Heimreise mit einem Privatbus tätigte, ergibt sich daraus, dass er im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung vor der dem AMS anführte, mit einem Bus nachhause zu pendeln, sein Heimatort in Polen - wie vom AMS festgehalten - mit öffentlichen Verkehrsmitteln allerdings nur per Zug erreichbar ist. Wenn man die Distanz von seinem Wohnsitz in Polen nach Österreich betrachtet, kann dies kein Argument dafür sein, dass er nicht zu seiner Familie nach Polen fährt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht regelmäßig zu seiner Familie nach Polen fährt, da die Distanz von XXXX nach XXXX nicht überdurchschnittlich weit ist.
Auch aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich um ein kleines Arbeiterquartier mit 40m² handelt, welches er mit Kollegen gemeinsam bewohnt, ist davon auszugehen, dass er seine Freizeit in Polen mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern verbringt, zumal er keine sozialen Kontakte in Österreich pflegt (Vereine, Projekte). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser zur Verfügung gestellten Wohnung nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sondern um einen reinen Arbeitswohnsitz handelt. Wie seinem Versicherungsverlauf in Österreich zu entnehmen ist, war und ist der Beschwerdeführer immer nur als Saisonarbeiter beschäftigt gewesen.
Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet und es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich über derartige Bindungen verfügt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Deutsch-Kenntnisse verfügt, ergibt sich aus seiner eigenen Angabe in der Beschwerde, wo er seine "unbefriedigenden Sprachkenntnisse" anführte; dies deutet ebenso auf mangelndes Integrationsinteresse in Österreich hin.
Auch, wenn der Beschwerdeführer ausnahmslos nicht jedes Wochenende an seinen Wohnort nach Polen zurückgekehrt ist, war aus den eben dargelegten Erwägungen dem Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er im letzten Jahr nur ca. zweimal nach Polen gefahren sei, nicht zu folgen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das AMS zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als echter Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Damit und mit dem Vorbringen, dass er im letzten Jahr nur ca. zweimal nach Polen gefahren sei, sämtliche Abgaben in Österreich bezahle, jedes Jahr ca. acht Monate gearbeitet habe und seit 21 Jahren in Polen weder gearbeitet noch Arbeitslosengeld bezogen habe, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der des AMS - mangels wöchentlicher, aber regelmäßiger Heimreise nach Polen zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher Art. 65 Art. 2 denklogisch generell alle vollarbeitslosen Personen erfasst, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat gewohnt haben.
Folglich erfasst Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowohl echte Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f, d.h. Personen, die idR täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückkehren, als auch unechte Grenzgänger die in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort zurückkommen (ebenso Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 5 [2013]).
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht sohin hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Damit wird für (echte) Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Nach Artikel 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Zl. C-443/11, Jeltes, u.a.)
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des
Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Zl. Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Zl. Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Zl. Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit 1994 jeweils mit Unterbrechungen (sieben bis acht Monate Arbeit, vier bis fünf Monate keine Arbeit) für ein und dasselbe Unternehmen in Österreich als Arbeiter tätig. Seit 03.03.2015 steht der Beschwerdeführer nun wieder in Österreich in Beschäftigung. Wie dem Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer in Österreich immer als Saisonarbeiter bzw. Erntehelfer beschäftigt. Während seiner Beschäftigung in Österreich bewohnt er ein typisches "Arbeiterquartier", das er mit mehreren Personen teilt. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und zwei minderjährigen Kindern, leben in Polen. Dorthin kehrt der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung regelmäßig zurück; auch die saisonarbeitsfreie Zeit verbringt er durchgehend dort. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen und sozialen Bindungen.
Die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaft für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer führt im Beschluss Nr. 94 vom 24. Januar 1974 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben, aus, dass nach
Artikel 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Grenzgänger und Saisonarbeiter, welche in einem anderen Land als ihrem Beschäftigungsland wohnen, das nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung das zuständige Land ist, so dass diese Arbeitnehmer zweifelsfrei unter Artikel 71 dieser Verordnung fallen. Im Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird der Saisonarbeiter näher definiert. Da in der VO (EG) Nr. 883/2004 der Begriff des Saisonarbeiters nicht neu definiert wird, ist anzunehmen, dass für die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dieser Begriff aus der Verordnung 1408/71 zu übernehmen ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013 Jeltes, Zl. C-443/11).
Im Erkenntnis Jeltes wird ausgeführt, dass die vorangegangenen Rechtsprechungen und Entscheidungen, welche nicht in der VO (EG) Nr. 883/2004 neu definiert wurden weiterhin Gültigkeit haben. Dies betrifft vor allem auch den Beschluss Nr. 94 über die Wanderarbeiter, wo der Saisonarbeiter immer unter der Anwendung des Artikels 71 der VO 1408/71 fällt. Da der Artikel 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 den Artikel 71 der VO 1408/71 ablöst, ist in den Fällen der Saisonarbeit immer der Artikel 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Dies bedeutet somit, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur in seinem Wohnsitzstaat Polen beantragen kann. Der Wohnsitzstaat wird bereits in der VO 1408/71 sowie auch in der VO 883/2004 so definiert, wo der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Lebensmittelpunkt ist nicht die Wohnadresse an der sich sein Arbeitsplatz befindet, sondern jener wo er seine überwiegenden privaten Interessen hat (siehe hierzu auch VwGH 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt für gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil die Beschäftigung (Saisonarbeit und Erntehelfer) in Österreich immer wieder mit längeren durchbrochenen Phasen war und kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine (gesamte) Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im vorliegenden Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen, zumal der Beschwerdeführer auch laut Abfrage beim Zentralen Melderegister einerseits nur bis 12.03.2015 mit Nebenwohnsitz in XXXX Arbeiterwohnung hofseitig, XXXX gemeldet gewesen ist. Andererseits ist eine Integration des Beschwerdeführers im Arbeitsstaat Österreich nicht anzunehmen, da er nach jahrzehntelanger Arbeit in Österreich noch immer nicht der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist. Sollte jemand seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegen, so wäre es naheliegend, dass er sich einen geordneten Wohnsitz schafft, die Sprache des Zuzuglandes lernt und bemüht ist, dass auch seine Familie zu ihm nachzieht. Darüber hinaus könnte man auch annehmen, dass der Zuzugswillige auch soziale Kontakte aufbaut und Freizeitaktivitäten setzt.
Die Beschwerde ist gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.
Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.
3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).
Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat. Im gegenständlichen Fall könnte die jeweils mit Unterbrechungen seit 1994 beim gleichen österreichischen Arbeitgeber erfolgte Beschäftigung als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein.
Der Begriff des Wohnortes ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH jedoch eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.
Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben.
Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).
Da somit höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.