W127 2000994-1•BVwG W127 2000994-1
W127 2000994-1Tribunal administratif fédéral25 juin 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W127 2000994-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118965121, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Einheitliche Betriebsprämie auf Basis von 34,98 Zahlungsansprüchen zu gewähren ist.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115897722, wurde aufgrund des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitliche Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von Euro 11.558,14 bei 34,98 Zahlungsansprüche für 34,92 ha ermittelte Fläche gewährt.
Dieser Bescheid wurde mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900889, dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von Euro 9.195,60 bei 34,98 Zahlungsansprüche für 27,40 ha ermittelte Fläche gewährt wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Grundstücksfläche kleiner als die im Flächenbogen angegebene sei.
Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und begründend auf das Rechtsmittel betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 hingewiesen, deren Inhalt auch für die Einheitliche Betriebsprämie 2011 gelte. Danach bestehe "für meinen Betrieb ein Plausifehler nr.
24042 (Übernutzung aufgrund eines Prüfberichts .... Gst. 879/4
....FS 2 .....)." Der Sachverhalt sei durch ein Telefonat mit einem Mitarbeiter des Referats Prüfungsdisposition am 11.10.2012 geklärt worden.
Mit Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118965121, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.10.2012 dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von Euro 11.002,18 bei 33,06 Zahlungsansprüche für 33,06 ha ermittelte Fläche gewährt wurde. Eine nähere Begründung erfolgte nicht.
Hiegegen wurde vorliegende Berufung (eigentlich Vorlageantrag) eingebracht und zu der reduzierten Anzahl an Zahlungsansprüchen begründend ausgeführt, dass laut Rücksprache mit der Agrarmarkt Austria der Fehler im Jahr 2010 behoben worden sei. Es werde daher ersucht, die Einheitliche Betriebsprämie in vollem Umfang auszubezahlen.
Im Zuge der Beschwerdevorlage wurde seitens der Agrarmarkt Austria mitgeteilt, dass für den MFA 2009 eine Übernutzung bestanden habe, die zwischenzeitlich habe geklärt werden können.
Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht, aus welchem Grund im "Abänderungsbescheid" vom 30.01.2013 von 33,06 Zahlungsansprüchen ausgegangen wurde, erstattete die Agrarmarkt Austria am 18.05.2015 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei bereits mit Berechnungsergebnis vom 07.06.2013 für das Antragsjahr 2011 34,98 Zahlungsansprüche berücksichtigt worden seien. Der entsprechende Fehlbetrag sei bereits ausbezahlt worden. Der entsprechende Bescheid habe jedoch nicht erlassen werden können, da dies infolge des Vorlageantrages nicht mehr möglich gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Feststellungen (Sachverhalt), Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Aufgrund des oben dargelegten Verfahrensganges steht fest, dass für die beschwerdeführende Partei im Jahr 2011 34,98 Zahlungsansprüchen und eine ermittelte Fläche von 34,92 ha bestanden haben. Der entsprechende Fehlbetrag wurde der beschwerdeführenden Partei auch bereits ausbezahlt.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war aufgrund der Ausführungen der Agrarmarkt Austria und der bereits erfolgte Nachzahlung des Beihilfebetrages spruchgemäß dem Rechtsmittel Folge zu geben und der Agrarmarkt Austria aufzutragen, die Berechnungen im Sinne der Ausführungen zur Beschwerdevorlage durchzuführen und bescheidmäßig zu erledigen.
Zumal im gegenständlichen Fall durch das rechtzeitige Einbringen einer Berufung (eigentlich Vorlageantrag) gegen den Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013 dieser außer Kraft getreten ist, braucht auf die verspätete Erlassung dieses Abänderungsbescheides (Berufungsvorentscheidung) seitens der Agrarmarkt Austria nicht näher eingegangen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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