I405 1256456-3•BVwG I405 1256456-3
I405 1256456-3Tribunal administratif fédéral25 juin 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
I405 1256456-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2012, Zl. 04 25.006-BAW, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger aus Nigeria und christlichen Glaubens, stellte am 13.12.2004 einen Asylantrag.
2. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 20.12.2004 und am 22.12.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vom einvernehmenden Organwalter des Bundesasylamtes vorgehalten, dass aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes nicht davon ausgegangen werden könne, dass das angegebene Lebensalter richtig sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er volljährig sei und im weiteren Verfahren nicht mehr durch einen Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter vertreten werde. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF im Wesentlichen an, dass er Nigeria verlassen habe, weil er und seine Kollegen im November 2004 bei Schweißarbeiten auf der Straße von sechs ihm unbekannten Männern angegriffen worden seien. Aus Angst sei er sofort in den Fluss gesprungen und auf ein Schiff geschwommen. Im Hafen angekommen sei er mit einem Fahrzeug nach Österreich gefahren.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.12.2004, Zl. 04 25.006-EAST-Ost, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) (Spruchpunkt I) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II) sowie den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "keinen Feststellungen unterzogen" werde, weil diesem - selbst bei Vorliegen des vom Beschwerdeführer angegebenen Sachverhaltes - aus näher dargestellten rechtlichen Erwägungen keine "Entscheidungsrelevanz" zukomme. Im Übrigen ging das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf getroffene Feststellungen zur Lage in Nigeria von einer internen Ausweichmöglichkeit vor der behaupteten Verfolgungsgefahr aus. Mangels familiärer Bindungen in Österreich sei auch die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am 23.12.2004 beim Bundesasylamt ausgehändigt.
4. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängiges Bundesasylsenats vom 21.1.2005, Zl. 256.456/0-XI/34/05, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG abgewiesen.
5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0061-8, wurde der angefochtene Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.1.2005, Zl. 256.456/0-XI/34/05, zur Gänze behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbehörde sich zur Begründung ihrer altersmäßigen Einschätzung nur auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen gestützt habe, was mangels näherer Beschreibung der dabei für maßgeblich erachteten Kriterien für sich genommen nicht nachvollziehbar und einer Überprüfung nicht zugänglich sei. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes in Fragen der Altersbeurteilung über eine besondere fachliche Qualifikation oder Erfahrung verfüge. Die mangelnde Schlüssigkeit der diesbezüglichen Überlegungen des Bundesasylamtes hätte die belangte Behörde daher veranlassen müssen, die Altersfrage einer eigenständigen Beurteilung zu unterziehen. Sie, die belangte Behörde, sei verpflichtet gewesen, sich mit dem Alter des Beschwerdeführers - als Vorfrage für die Wirksamkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an ihn selbst und für die Zulässigkeit einer meritorischen Erledigung der Berufung - von Amts wegen auseinander zu setzen.
6. In der Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt und am 12.06.2012 fortgesetzt, nachdem er im Bundesgebiet wieder aufrecht gemeldet war.
7. Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2012, A7 256456-0/2008, die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG mangels rechtswirksamer Zustellung als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführer am 23.07.2012 rechtswirksam zugestellt.
8. Aus einem ZMR-Auszug vom 28.08.2012, welcher von der belangten Behörde erstellt wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 27.07.2012 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war.
9. Trotz des nachweislich unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde er mit Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012 aufgefordert zwecks Einvernahme zu seinem Asylantrag am 18.09.2012 persönlich beim Bundesasylamt zu erscheinen. Diese Ladung wurde den ausgewiesenen Vertretern des Beschwerdeführers, RA Edward W. DAIGNEAULT und RA Dr. Rudolf MAYER, am 03.09.2012 zugestellt.
10. Mit Schriftsatz vom 04.09.2012 gab RA Dr. Rudolf MAYER bekannt, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe. Er habe weder erreicht werden, noch von der Einvernahme informiert werden können. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass sohin das Vollmachtsverhältnis aufgelöst werde.
11. Die mittels RSa-Sendung dem Beschwerdeführer übermittelte Aufenthaltsberechtigungskarte wurde nicht behoben und der belangten Behörde zurückgestellt, wo sie am 07.09.2012 einlangte.
12. Der Beschwerdeführer erschien am 18.09.2012 nicht zum Ladungstermin.
13. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag (18.09.2012) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) (Spruchpunkt I) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer entsprechend einer durchgeführten ZMR-Abfrage über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfüge und im Verfahren vertreten sei. Mittels seinem bevollmächtigten Vertreter am 30.09.2012 zugestellten Ladungsbescheid sei er für eine Einvernahme am 18.09.2012 geladen worden. Weder er noch sein Vertreter hätten dem Ladungsbescheid Folge geleistet und sei er der Einvernahme am 18.09.2012 unentschuldigt ferngeblieben. Er habe sich somit dem Verfahren entzogen und gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Der Beschwerdeführer sei im Verfahren niederschriftlich einvernommen worden. Somit stehe der entscheidungsrelevante Sachverhalt gemäß § 24 Abs. 3 AsylG fest.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.09.2012 zugestellt.
14. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 05.10.2012 rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wurde nach Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.12.2004 gewesen sei und er von der für den 18.09.2012 angesetzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine Kenntnis gehabt hätte. Die vom Vertreter an ihn übermittelte Ladung sei zurückgekommen, sodass er bei der Einvernahme nicht anwesend sein hätte können. Das Bundesasylamt hätte daher den hier angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen. Eine Einvernahme nach rund acht Jahren wäre schon deshalb geboten gewesen, um allfällige Hindernisse zur Ausweisung/Abschiebung zu ermitteln. Es liege daher hier der Fall vor, dass im Sinne § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht hätte erfolgen können, weshalb das Verfahren zwingend einzustellen gewesen wäre.
15. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in der Folge vom Asylgerichtshof am 15.10.2012 gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Nachdem der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekanntgab, dass dieser wieder über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge, wurde das Verfahren am 29.07.2014 vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1.2. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.5. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
1.7.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.7.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.7.3. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
1.7.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt: Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog und so seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, jedoch greift ihre weitere Argumentation, dass der Beschwerdeführer bereits einvernommen worden sei und daher der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe im vorliegenden individuellen Fall zu kurz.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Feststellung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer (während seinem Verfahren im zweiten Rechtsgang vor dem Bundesasylamt) über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt habe, aktenwidrig ist, zumal, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, der Beschwerdeführer laut dem von der belangten Behörde am 28.08.2012 erstellten ZMR-Auszug zuletzt am 27.07.2012 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war und somit bereits vor Erlassung des Ladungsbescheides zur Einvernahme am 18.09.2012 unbekannten Aufenthaltes war. Zudem wurde der belangten Behörde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 04.09.2012 mitgeteilt, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe und er daher auch weder erreicht werden, noch von der Einvernahme informiert werden hätte können. Des Weiteren wurde auch eine RSa-Sendung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer als nicht behoben an diese zurückgeschickt. Somit musste das Bundesasylamt aufgrund dieser eindeutigen Hinweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der Ladung keine Folge leisten würde bzw. er über keine aufrechte Meldeadresse verfügte.
Insoweit das Bundesasylamt in weiterer Folge trotz des offensichtlich unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in seiner Entscheidung zu dem Schluss gelangt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt gemäß § 24 Abs. 3 AsylG feststehe, verkennt sie, wie die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.12.2004 zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung fast acht Jahre (!) vergangen waren und daher keinesfalls von der Aktualität der getroffenen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Refoulement-Prüfung und der Ausweisungsentscheidung, ausgegangen werden konnte. Somit stand jedenfalls im vorliegenden Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, weshalb mit Einstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 AsylG vorzugehen gewesen wäre, nicht mit einer Entscheidung. Da nun aber die angefochtene Entscheidung getroffen worden ist und da sie wesentliche Feststellungen vermissen lässt, ist von einem wesentlichen Verfahrensmangel auszugehen.
Durch die gegenständliche Ergänzungsbedürftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wäre eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unvermeidlich. Jedenfalls erfordern das Vorbringen hinsichtlich der Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin und die Vorlage einer spanischen Aufenthaltskarte (vgl. niederschriftliche Einvernahme am 09.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien) die Durchführung einer Verhandlung oder Einvernahme mit Abklärung verschiedenster Fragestellungen. Dazu kommt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen neuen Namen führt und angeblich auch einen Reisepass besitzt, auch Einfluss auf die Beurteilung seiner Verfolgungsbehauptungen haben kann.
Das Bundesamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Insbesondere ist eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen. Für den Fall, dass eine Einvernahme in Folge Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, könnte eine neuerliche negative Entscheidung nur dann erfolgen, wenn auf andere Weise der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden kann.
Zudem werden dem Beschwerdeführer aktuelle, und mit den vorgebrachten Fluchtgründen korrelierende Länderfeststellungen zur Einsicht- und Stellungnahme vorgelegt werden müssen.
1.7.5. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt somit aufgrund der oben getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
1.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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