BVwG W198 2108951-1

W198 2108951-1Tribunal administratif fédéral24 juin 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Notstandshilfe

Texte intégral

BVwG W198 2108951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2108951.1.00

Spruch

W198 2108951-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt 2) der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 03.06.2015, XXXX betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (Spruchpunkt 1) beschlossen:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) des bekämpften Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 23.03.2015 wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 07.03.2015 bis 01.05.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hätte an einer Ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung (SÖB Service bei Trendwerk) teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Im Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (vom Beschwerdeführer Einspruch genannt). Er stellte den Antrag, den Bescheid "gänzlich oder zum Teil" zu beheben und "die Sperre nach § 38 iVm § 10 AlVG aufzuheben". Einen Antrag seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen stellte er nicht.

3. Mit Bescheid vom 03.06.2015, XXXX hat das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG erlassen, im Zuge derer im Spruchpunkt 1) die Beschwerde abgewiesen und im Spruchpunkt 2) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde.

Begründend wurde zu Spruchpunkt 2) ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Dies gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht -einlangend am 18.06.2015 - einen Vorlageantrag (vom Beschwerdeführer Einspruch genannt), in welchem er ua auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde beantragte.

5. Aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers und des als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu wertenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die gegenständliche Verwaltungssache unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.06.2015 vom Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird betreffend Spruchpunkt 2) der Beschwerdevorentscheidung als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u¿ber Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.2. Einzelrichterzuständigkeit:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzusta¿ndigkeit unterliegen, ist anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Erledigung durch Beschluss:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt 2) wurde zusammen mit dem Vorlageantrag/Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36). Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird sohin die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über den Nebenanspruch - die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde - abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache in der Hauptsache hat die vorliegende Entscheidung daher durch Beschluss zu erfolgen.

3.5. Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). "Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass eine solche dem aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck des § 10 AlVG unterlaufen würde und der Ausschluss dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung des Anspruchsverlusts (etwa aus spezialpräventiven Gründen) notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.

Es ergeben sich aber aus den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. Den Akten zufolge steht der Beschwerdeführer laufend im Notstandshilfebezug und gehört er zum Kreis der arbeitsmarktfernen Personen (AMFP). Das ist eine Gruppe von Personen, die in den letzten 12 Monaten in Summe nicht mehr als zwei Monate gearbeitet haben und mindestens vier Monate beim Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkt waren. Das letzte längere Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war 1999. Die Dienstverhältnisse danach waren immer nur von kurzer Dauer. Laut belangter Behörde habe seine Langzeitarbeitslosigkeit trotz zahlreicher Jobangebote (im maßgeblichen Zeitraum wurden ihm von Trendwerk aus den Bereichen Druckereihelfer und Bäckerei Jobangebote unterbreitet), welche der Beschwerdeführer immer wieder ablehnte, nicht beendet werden können. Auch ein angebotenes Qualifikationspraktikum wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Dem Beschwerdeführer wurde die Wiedereingliederungsmaßnahme "SÖB Service bei Trendwerk" angeboten, an welcher er auch im Zeitraum vom 09.02.2015 bis 06.03.2015 teilgenommen hat. Letztlich wurde die Wiedereingliederungsmaßnahme aufgrund seines Verhaltens (im Wesentlichen in Form von Unpünktlichkeiten, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, wofür er allerdings keine wichtigen Gründe vorgebracht hat) vorzeitig beendet.

Laut zeugenschaftliche Aussage der Trainerin bei Trendwerk hat der Beschwerdeführer auch noch andere Handlungen (es wird unter anderem ablehnendes und aggressives Verhalten gegenüber der Trainerin angeführt, querulatorisches Verhalten, mangelhafte Kooperation, auch dürfte bei ihm die notwendige Ernsthaftigkeit im Bemühen vermisst worden sein) während der Wiedereingliederungsmaßnahme gesetzt, welche letztlich - zusammen mit der Unpünktlichkeit - zu einer Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme geführt haben.

Diese Handlungen, die freilich erst nach Einvernahme der Trainerin und des Beschwerdeführers endgültig festgestellt werden können, sprechen dafür, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Anspruchsverlust auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig ist, um die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ehestens zu beenden.

Die Vornahme ergänzender Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Kausalität für das Nichtzustandekommen des Erfolges der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme bei Trendwerk verbieten sich jedoch, weil das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass es (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Mangels Feststellungen der belangten Behörde musste sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die verfügbaren Informationen stützen, um beurteilen zu können, ob gegenständlich Gründe vorliegen, die den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend notwendig machen. Die vorliegenden Informationen bestätigen das Vorbringen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert hat. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugsunterbrechung notwendig ist, um den Beschwerdeführer ehestmöglich zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu bewegen.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt auch eine wiederholte Pflichtverletzung vor. Zuletzt wurde gegen ihn mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Huttengasse vom 17.01.2011 bereits eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) des bekämpften Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) ist daher als unbegründet abzuweisen.

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