BVwG W192 2107095-1

W192 2107095-1Tribunal administratif fédéral24 juin 2015

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, Familienverfahren, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard

Texte intégral

BVwG W192 2107095-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2107095.1.00

Spruch

W192 2107093-1/6E

W192 2107100-1/5E

W192 2107098-1/6E

W192 2107095-1/6E

W192 2107096-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) der mj. XXXX, 4.) des mj. XXXX, und 5.) der mj. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, Zlen. 1.) 1051670707/150158278, 2.) 1051670805/150158286, 3.) 1051670903/150158308. 4.) 1051671203/150158324 und 5.) 1051671105/150158332, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 10.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern und gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

Zu ihren Personen liegen drei EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich Asylantragstellungen vom 12.12.2009 in Polen sowie vom 17.12.2009 und vom 03.01.2013 in Belgien vor.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.02.2015 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor, selbst an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Die Fünftbeschwerdeführerin benötige jedoch besondere Medikamente. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Bruder, der ebenfalls Asylwerber ist, in Belgien.

Im Jahr 2009 hätten sie - gemeinsam mit den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern - ihr Heimatland legal verlassen, um über Polen nach Belgien zu gelangen, wo sie die letzten fünf Jahre gelebt hätten. Im Februar 2015 seien sie schließlich über Deutschland nach Österreich gereist. Die Familie habe in Belgien zweimal um Asyl angesucht, beide Verfahren seien jedoch negativ abgeschlossen worden. In Belgien sei es schön gewesen und die Familie habe dort gut gelebt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 11.02.2015 ein alle Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Belgien. Mit Schreiben vom 13.02.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die belgischen Behörden einer Rücküberstellung aller fünf Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 25.03.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse zu Protokoll, seit 2009 eine Schwester in Österreich zu haben, welche Asylwerberin sei. Zu dieser bestehe jedoch weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, noch eine besonders enge Beziehung.

Die Familie sei in Belgien während ihres fünfjährigen Aufenthaltes untergebracht sowie (medizinisch) versorgt worden und habe dort auch gut gelebt. Nach Erhalt der negativen Bescheide habe die Fünftbeschwerdeführerin allerdings keine medizinische Hilfe mehr erhalten. Sie leide seit ihrer Geburt an Epilepsie und Kinderlähmung und nehme deshalb regelmäßig Medikamente ein.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden den Antragstellern seitens des BFA die Länderfeststellungen zu Belgien zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig eine Frist zur Abgabe einer bezugnehmenden Stellungnahme bis einschließlich 01.04.2015 eingeräumt. Eine solche Stellungnahme langte zu keinem Zeitpunkt bei der Erstbehörde ein.

1.3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Belgien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Das aktuelle Asylverfahren in Belgien wurde am 1. Juni 2007 eingeführt. Das Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS) bearbeitet die Anträge und entscheidet in erster Instanz. Belgien kennt zwei Arten von Schutz:

Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutz (CGRS o.D.).

Fremde können ihren Antrag an der Grenze oder am Flughafen stellen, sowie im Land selbst, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Ankunft, oder aus der Haft heraus. Asylwerber (AW) haben das Recht auf kostenlose rechtliche Hilfe, die in einem Rechtshilfebüro beantragt werden muss (CGRS o.D.a).

Unter anderem zuständig für Fragen des Aufenthalts und der Außerlandesbringung von Fremden, aber auch für die Entgegennahme von Asylanträgen und die Dublin-Prüfung, ist das belgische Fremdenbüro (Aliens Office). Für das inhaltliche Verfahren werden die Anträge an das CGRS weitergeleitet (AIDA 1.6.2014).

Das CGRS nimmt ein Interview mit dem AW vor. Die Beiziehung eines Anwalts und eines Übersetzers ist möglich. Erscheint der AW nicht und kann dafür innerhalb von 15 Tagen keine Erklärung liefern oder beantwortet er innerhalb eines Monats keine schriftlichen Anfragen, kann das zu einer ungünstigen Entscheidung führen (CGRS o.D.c).

Am 1. Juni 2012 trat in Belgien die Liste sicherer Herkunftsstaaten in Kraft. Damit hat der CGRS die Möglichkeit Asylanträge von Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich begründet sind. Eine Entscheidung des CGRS hat binnen 15 Tagen zu ergehen. Die Liste muss jährlich überprüft werden (EMN 1.6.2012). Am 24. April 2014 wurde die Liste unverändert erneut beschlossen. Sie umfasst sieben Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Kosovo, Montenegro, Serbien und Indien (AIDA 1.6.2014).

Beschleunigte Verfahren

Die belgische Gesetzeslage sieht für erstinstanzliche Verfahren keine verschiedenen Verfahrenstypen vor, dennoch werden in spezifischen Konstellationen die Verfahren prioritär geführt. Das heißt die Entscheidung hat binnen verschiedener vorgegebener Fristen (also beschleunigt) zu erfolgen, die von zwei Monaten bis zu einigen Arbeitstagen reichen können. Es gibt auch ein eigenes (Schengen)Grenzverfahren, bei dem Antragstellern auf Flug- und Seehäfen während des Verfahrens das Betreten belgischen Territoriums nicht gestattet wird (AIDA 1.6.2014).

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen jede negative inhaltliche Entscheidung des CGRS kann binnen 30 Tagen vor dem Council of Aliens Law Litigation (CALL) Beschwerde eingelegt werden. Diese Beschwerden (und die Rechtsmittelfrist) haben automatische aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen Entscheidungen im Dublin-Verfahren und gegen Entscheidungen zur Nichtzulassung von Anträgen von EU-Bürgern oder Personen, die in einem anderen EU-Land bereits einen Schutzstatus haben, fallen zwar ebenfalls unter die Jurisdiktion des CALL, sind aber als reine Annulierungsverfahren von der vollen inhaltlichen Prüfung ausgenommen und haben keine automatische aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen muss aufschiebende Wirkung eigens beantragt werden, wenn notwendig in einem eigenen Eilantragsverfahren (Eilantrag auf Aufschub jeglicher Entscheidung zu Außerlandesbringung; 'extremely urgent necessity' procedure), in dem bereits der Antrag selbst aufschiebende Wirkung entfaltet (AIDA 1.6.2014).

Seit 1.6.2014 unterliegen auch Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen im Falle von Folgeanträgen und Anträgen von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, einer vollwertigen inhaltlichen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung (binnen 15 Tagen bzw. binnen 10 Tagen wenn in Haft bzw. binnen 5 Tagen ab dem zweiten Antrag) möglich. Ein Eilantrag auf Aufschub jeglicher Entscheidung zu Außerlandesbringung kann binnen 10 Tagen bei unmittelbar bevorstehender Außerlandesbringung (wenn AW in Haft) bzw. binnen 5 Tagen (gegen eine zweite und weitere Entscheidung zur Außerlandesbringung) gestellt werden. Schon der Antrag selbst entfaltet aufschiebende Wirkung, was Refoulement verhindern soll. Eine entsprechend schnelle Behandlung durch das CALL ist gegeben. Im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung beim ersten Folgeantrag muss das CGRS sich explizit zum Risiko des direkten und indirekten Refoulement äußern. Dies wird Non-Refoulement-Klausel genannt (AIDA 1.6.2014).

Das Kriterium für die Anwendung verkürzter Rechtsmittelfristen ist nicht die prioritäre Bearbeitung des Verfahrens, sondern ob der Antragsteller in Haft ist oder nicht. Im Verfahren an der Schengengrenze beträgt die Frist zur Beschwerde vor dem CALL 15 Tage. Für Antragsteller, deren Verfahren prioritär gehandhabt werden, die aber nicht in Haft sind, gelten die normalen Rechtsmittelfristen (AIDA 1.6.2014).

Gegen Entscheidungen des CALL ist weitere Beschwerde vor dem Staatsrat (Council of State, CS) möglich, dem obersten belgischen Verwaltungsgericht. Diese müssen binnen 30 Tagen erhoben werden und haben keine aufschiebende Wirkung. Anträge die chancenlos sind oder nur der Verzögerung des Verfahrens dienen, werden vorher herausgefiltert. Der CS prüft lediglich kassatorisch (AIDA 1.6.2014).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie normale Asylwerber (CGRS 17.2.2015)

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Erst kürzlich wurde im belgischen Fremdenbüro (Aliens Office) eine eigene Einheit gegründet, die bei Antragstellung potentielle Vulnerable identifizieren soll. Abgesehen von der Vorgabe, dass besondere Umstände, speziell Vulnerabilität, berücksichtigt werden müssen, gibt es nur zwei prozedurale Bestimmungen, die Handhabung vulnerabler Fälle durch das Fremdenbüro betreffend: Minderjährige (begleitete wie unbegleitete) sollen beim Asylinterview durch einen Erwachsenen oder Vormund unterstützt werden; und in Gender-Fragen soll geprüft werden ob von Seiten des/der Antragstellers/in Bedenken gegen Beamte des anderen Geschlechts bestehen. Beim CGRS gibt es mehr oder weniger dieselben spezifischen Bestimmungen betreffend Screening, Prüfung und Vorgehensweise bei vulnerablen Antragstellern. Bei Kindern soll deren bestes Interesse entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Entscheidungen über die Nichtzulässigkeit werden bei Vulnerablen in 1. Instanz prioritär (also beschleunigt) gehandhabt. UMA sind aber vom Grenzverfahren ausgenommen, da sie nicht inhaftiert werden können, wodurch auch die verkürzte Rechtsmittelfrist für sie nicht greift. Im CGRS gibt es zwei Einheiten, die auf Vulnerabilität spezialisiert sind und Verfahrensführer unterstützen, die solche Fälle bearbeiten. Eine Gender-Einheit bearbeitet alle Fälle mit Bezug auf Gender, sexuelle Orientierung, Vergeltung aus Gründen der Ehre, Zwangsheirat, Gewalt oder sexuellen Missbrauch. Eine andere Einheit unterstützt Verfahrensführer in Fällen in denen psychologische Probleme vorliegen. Wie systematisch Vulnerabilität von Anfang des Asylverfahrens an identifiziert wird, ist schwierig zu sagen. Zumindest in den Grenzverfahren gibt es scheinbar kein systematisches Screening, außer nach unbegleiteten Minderjährigen. Angeblich werden aber auch bekannte Gefährdungen nicht immer im Verfahren berücksichtigt, wenn der Asylwerber dies nicht explizit verlangt (AIDA 1.6.2014).

Jeder unbegleitete Minderjährige, der in Belgien einen Asylantrag stellt oder sonst aufgegriffen wird, muss dem Vormundschaftsdienst des Justizministeriums gemeldet werden. Der Vormundschaftsdienst hat den Auftrag, mittels Vormunden dauerhafte Lösungen für unbegleitet minderjährige Nicht-EU-Bürger in Belgien zu finden, ob Asylwerber oder nicht. Wenn es Zweifel am Alter der Person gibt, kann eine medizinische Altersbestimmung angeordnet werden. Nachdem es in der Vergangenheit Kritik an der Genauigkeit der Tests gab, wird eine Toleranz von zwei Jahren berücksichtigt. Einmal als minderjährig identifiziert, wird ein Vormund zugewiesen, dessen Aufgabe es ist, sicherzustellen, dass während des Aufenthalts des UM in Belgien alle notwendigen Schritte übernommen werden. Er muss die Unterbringung des Minderjährigen arrangieren und sicherstellen, dass er die erforderliche medizinische und psychologische Betreuung erhält, die Schule besucht, usw. Der Vormund muss sich um das Asyl- oder andere Aufenthaltsverfahren kümmern, den UM vertreten und unterstützen und gegebenenfalls einen Anwalt hinzuziehen. Außerdem muss er bei der Suche nach den Eltern oder Erziehungsberechtigten helfen. Wenn dies noch nicht geschehen ist, kann der Vormund für seinen Schützling auch einen Asylantrag stellen. Mit Ausnahme der Bestimmungen, die dem Vormund die Teilnahme an Interviews ermöglichen, gibt es keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rolle des Vormunds im Asylverfahren. 2012 ergaben 70% der Altersfeststellungen das Vorliegen der Volljährigkeit (AIDA 1.6.2014).

Quellen:

Non-Refoulement

Ein Eilantrag auf Aufschub jeglicher Entscheidung zu Außerlandesbringung kann binnen 10 Tagen bei unmittelbar bevorstehender Außerlandesbringung (wenn AW in Haft) bzw. binnen 5 Tagen (gegen eine zweite und weitere Entscheidung zur Außerlandesbringung) gestellt werden. Schon der Antrag selbst entfaltet aufschiebende Wirkung, was Refoulement verhindern soll. Eine entsprechend schnelle Behandlung durch das Council for Alien Law Litigation (CALL) ist gegeben. Im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung beim ersten Folgeantrag muss das CGRS sich explizit zum Risiko des direkten und indirekten Refoulement äußern. Dies wird Non-Refoulement-Klausel genannt (AIDA 1.6.2014).

Quellen:

Versorgung

Jeder Asylwerber hat ab Einbringung des Asylantrags das Recht auf Versorgung, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Das System der Unterbringung wird von der Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) koordiniert. Die Versorgung von Asylbewerbern hat sich mittlerweile vollständig von finanzieller Hilfe, zu rein materieller Hilfe verlagert und beinhaltet Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Übersetzung und zu juristischer Vertretung. Darüber hinaus Zugang zu Ausbildung, freiwilliger Rückkehr und einem Taggeld (sogenanntes Taschengeld; Erwachsene: EUR 7,40/Tag; begleitete Kinder nach Alter und Schulbesuch: EUR 4,50-7,40/Tag; UMA: EUR 5,40/Tag). Auch die Sozialleistungen der öffentlichen Sozialhilfezentren (Public Centres for Social Welfare, CPAS/OCMW) sind eine Form der materiellen Hilfe. Gibt es nach sechs Monaten noch keine Entscheidung im Asylverfahren, haben AW das Recht zu arbeiten. AW können statt in einer Aufnahmeeinrichtung, an einer privaten Adresse wohnen. Dann stehen ihnen aber bestimmte Teile der materiellen Hilfe (wie Unterbringung, Verpflegung, Kleidung) nicht zu. Wenn der Asylbewerber seinen Asylantrag stellt, wird ihm vom Fedasil-Dispatching Service ein Aufnahmezentrum als Ort der verpflichtenden Registrierung zugewiesen. Für die Zuordnung eines bestimmten Zentrums, hat Fedasil u.a. die Belegungsrate des Zentrums, die familiäre Situation des Asylbewerbers, sein Alter, Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (AIDA 1.6.2014 vgl. Fedasil o.D.a und Fedasil o.D.b).

Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (erste Stufe) und individuellen (zweite Stufe) Unterbringungsstrukturen. Für die ersten vier Monate (faktisch bis zu acht oder neun Monate) wird ein Antragsteller in einem kollektiven Unterbringungszentrum untergebracht. In der zweiten Phase kann eine Verlegung in eine individuelle Unterbringung beantragt werden. AW erhalten dort ein Wochengeld in bar oder in Lebensmittelgutscheinen, damit sie sich autonom versorgen können. Die Beträge liegen je nach Familienzusammensetzung und Art der Unterkunft (lokale Unterbringungsinitiative mit oder ohne Mahlzeitenausgabe) zwischen EUR 42,- und 69,- für Erwachsene bzw. UMA plus EUR 33,- bis 49,- für jedes weitere erwachsene Familienmitglied und EUR 12,- bis 33,- für jedes Kind und EUR 6,- bis 8,- Extrabetrag für Alleinerzieher. Derart können AW einen Betrag bis zur Höhe der Sozialhilfe für belgische Staatsbürger erhalten, reduziert um die Kosten für die Unterbringung. Für den theoretischen Fall, dass ein AW nicht untergebracht werden könnte, könnte er sich direkt an das lokale öffentliche Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) wenden und wie ein Staatsbürger die volle financial social welfare allowance direkt beziehen, die seit Dezember 2013 zwischen EUR 544,91 und EUR 1.089,82 betragen kann. AW, die arbeiten, müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen. Liegt das Einkommen über der Sozialhilfe, wird letztere eingestellt. Mitte 2013 lag die durchschnittliche Unterbringungsdauer bei 13 Monaten (AIDA 1.6.2014).

Die praktische Organisation der Unterbringungseinrichtungen geschieht durch die Behörden in Kooperation mit NGOs und privaten Partnern. Zu den Partnern gehören das Flämische und das Frankophone Rote Kreuz, Vluchtelingenwerk Vlaanderen, Ciré und die öffentlichen Sozialhilfezentren (CPAS/OCMW). Seit Ende 2012 wurde die Kapazität der Unterbringung um etwa 20% reduziert, von 23.989 auf 19.310 Plätze (plus 1.223 Pufferplätze) im März 2014. Trotzdem sank die Auslastung von 90% auf 72% (AIDA 1.6.2014).

Asylwerber an den Grenzen werden in geschlossenen Zentren untergebracht. Wenn das Asylverfahren länger als die maximale Haftdauer von zwei Monaten dauert, müssen sie in normale Unterbringungsstrukturen überstellt werden. Familien mit Kindern werden nicht mehr inhaftiert, sondern individuell untergebracht. (AIDA 1.6.2014).

Seit September 2012 forciert Fedasil die Beratung zur freiwilligen Rückkehr, um zwangsweise Rückführungen zu vermeiden. Sobald die Beschwerdefrist gegen einen erstinstanzlich negativen Bescheid verstrichen ist, oder vom CALL eine negative Entscheidung getroffen wird, wird der Antragsteller in eine spezielle offene Einrichtung zur Rückführung gebracht. Es gibt insgesamt 300 sogenannte "Rückkehrplätze" in vier offenen Fedasil-Einrichtungen. Für Familien mit Kindern, auf die dies zutrifft, gibt es ein offenes Rückkehrzentrum des Fremdenbüros mit 105 Plätzen in Holsbeek. Seit Mai 2013 wird die materielle Versorgung nur mehr für 10 weitere Tage gewährt, während dieser Frist hat der Antragsteller das Land zu verlassen (verlängerbar auf 20 Tage, wenn der AW kooperiert). Wenn diese Frist verstrichen ist und der Antragsteller keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erkennen lässt, greifen Maßnahmen zur zwangsweisen Rückführung, unter anderem durch Verwendung von Verwaltungshaft. (Es gibt Möglichkeiten der Verlängerung aus humanitären Gründen, wie fortgeschrittene Schwangerschaft oder kürzliche Geburt, laufendes Schuljahr, medizinische Gründe, faktische Gründe usw.) Eine weitere Beschwerde beim CS verlängert nicht das Recht auf Versorgung. Das Recht wird aber reaktiviert, wenn der CS die Beschwerde zulässt (AIDA 1.6.2014 vgl. Fedasil o. D.a).

Es gibt für die belgischen Unterbringungsstrukturen kein unabhängiges externes Monitoring-System. AW können sich über Missstände beim Direktor des jeweiligen Zentrums und beim Generaldirektor von Fedasil beschweren, oder vor einem Arbeitsgericht klagen. Es gibt auch einen Ombudsmann, der für Beschwerden offen ist. Fedasil selbst hat die vertragliche Möglichkeit, Abkommen mit Unterbringungsanbietern zu suspendieren oder zu kündigen und Fedasil evaluiert sein eigenes Unterbringungsmodell. AW, die in einem offenen Zentrum untergebracht sind, dürfen sich in ganz Belgien frei bewegen. Wer den Platz verweigert oder unangekündigt verlässt, kann die materielle Unterstützung verlieren. Antragsteller können diese zwar im Nachhinein wieder beantragen, könnten aber von Fedasil sanktioniert werden (AIDA 1.6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Jeder Asylwerber älter als fünf Jahre erhält beim Dispatching ein Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung. In den ersten zwei Jahren ihres Aufenthalts in Belgien müssen AW diese Untersuchung alles sechs Monate durchführen lassen (Fedasil o.D.a).

Jeder AW hat das Recht auf medizinische Versorgung. In den Unterbringungseinrichtungen gibt es immer Ärzte und Pflegepersonal. Auch zu psychologischer Hilfe sind AW berechtigt. Dazu können die Ärzte der Unterbringung den AW an einen Spezialisten überweisen (Fedasil o.D.b).

AW haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Das umfasst, mit ein paar Ausnahmen, im Wesentlichen alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt. Kosten müssen, wie bei belgischen Staatsbürgern, zuerst vom AW vorgestreckt werden und werden dann refundiert. In den kollektiven Unterbringungszentren muss nichts bezahlt werden. Anders als Belgier müssen AW keine Patientengebühr bezahlen, solange sie kein Einkommen oder finanzielle Zuwendung erhalten. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychische Betreuung von AW kümmern, aber die Nachfrage ist größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychische Betreuung stehen AW offen und verfügen über angepasste Tarife, aber oft fehlt ihnen die spezifische asylbezogene Erfahrung. Jene Zentren, die über diese Expertise verfügen, müssen mit Wartelisten arbeiten. Wenn die Versorgung als Sanktionsmaßnahme reduziert oder ganz beendet wird, ist das Recht auf medizinische Versorgung ausgenommen. Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung, ist nur mehr medizinische Nothilfe möglich (AIDA 1.6.2014).

Quellen:

UMA / Vulnerable

Es gibt einige Spezialzentren für alleinstehende Frauen mit Kindern, für psychisch Beeinträchtigte und für Opfer von Menschenhandel. UMA sollen prinzipiell auch in spezialisierten Unterkünften untergebracht werden, was in drei Phasen abläuft: zuerst in einem Observations- und Orientierungszentrum, dann in eigens adaptierten kollektiven Unterbringungszentrum und zuletzt in adaptierter Individualunterbringung. Ende 2012 gab es 1.310 Unterbringungsplätze speziell für UMA (AIDA 1.6.2014).

Laut Gesetz gelten als vulnerabel: Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; alleinstehende Elternteile mit Kindern; Schwangere; Behinderte; Opfer von Menschenhandel, Gewalt oder Folter; sowie Alte. Bei allen anderen vulnerablen Gruppen außer UMA, herrscht Platzmangel in den spezialisierten Zentren (AIDA 1.6.2014).

In den Unterbringungszentren gelten gesetzlich festgelegte Mechanismen zur Prüfung spezifischer Bedürfnisse Vulnerabler, die zu deren Überstellung in geeignetere Einrichtungen führen können. Binnen 30 Tagen ab Zuweisung eines Unterbringungsplatzes sollte die individuelle Situation des AW geprüft werden, um zu bewerten ob die Unterbringung geeignet ist. Es ist speziell auf Merkmale von Vulnerabilität zu achten, die nicht sofort bemerkbar sind. Dazu sind ein Interview mit einem Sozialarbeiter und ein Evaluierungsbericht vorgeschrieben, der laufend zu aktualisieren ist und nach maximal sechs Monaten zu einem Ergebnis bezüglich Angemessenheit der Unterkunft kommen und eventuelle Empfehlungen enthalten soll. Es gab bisher kein öffentliches Monitoring der Effektivität dieser Vorgangsweise. Es gibt Kritik am vorgesehenen Maximalzeitraum von sechs Monaten bis zum Vorliegen eines Ergebnisses (AIDA 1.6.2014).

Quellen:

Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Belgien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Weiters würden alle fünf Beschwerdeführer gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten.

Die Bescheide wurden den Antragstellern nachweislich am 28.04.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

1.4. Gegen die Bescheide richtet sich die am 05.05.2015 eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende, Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die behördlichen Entscheidungen vollinhaltlich anzufechten. Die Fünftbeschwerdeführerin leide seit ihrer Geburt an spastischer Tetraparese sowie an Epilepsie mit Krampfanfällen, weshalb sie in Österreich bereits mehrfach ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. In Belgien habe sie jedoch keine medizinische Betreuung mehr erhalten, nachdem das dortige Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Der Verbleib in Österreich sei ein wichtiger Faktor für die Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes. Eine Überstellung nach Belgien würde aufgrund der Nichtgewährung medizinischer Versorgung sowie einer drohenden Kettenabschiebung in die Russische Föderation die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Antragsteller verletzen.

Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebe im Bundesgebiet. Zu dieser bestehe aufgrund der schweren Erkrankung der Fünftbeschwerdeführerin eine besondere Beziehungsintensität, weshalb von einem von Art. 8 EMRK geschützten Familienleben auszugehen sei. Des Weiteren hätte die Erstbehörde von der Ermessensklausel des Art. 17 Dublin III-VO zwingend Gebrauch machen und eine inhaltliche Prüfung der Asylanträge vornehmen müssen.

Zudem sei das Konsultationsverfahren mit Belgien mangelhaft geführt worden, da den belgischen Behörden der Aufenthalt der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nicht mitgeteilt worden sei.

Gleichzeitig mit der Beschwerde übermittelten die Antragsteller ein Konvolut an medizinischen Unterlagen eines Krankenhauses, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, von Februar und März 2015, mit folgendem wesentlichem Inhalt: Die Fünftbeschwerdeführerin leide an einem oberen Luftwegsinfekt (Erkältung, Husten, Grippe), Bronchitis, Karies profunda, Symptomatische Epilepsie mit rez. Krampfanfällen, Infantile spastische Cerebralparese (Cerebrale Kinderlähmung) sowie Dyskinetische Tetraparese (Lähmung).

1.5. Einem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 18.06.2015 ist zu entnehmen, dass die Antragsteller am selben Tag auf dem Luftweg nach Belgien überstellt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten im Dezember 2009 über Polen, wo sie am 12.12.2009 Asylanträge stellten, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Kurze Zeit später begaben sie sich nach Belgien und suchten sowohl am 17.12.2009, als auch am 03.01.2013 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes an. Nachdem die dortigen Asylverfahren negativ abgeschlossen wurden, gelangten sie nach Österreich und brachten am 10.02.2015 die gegenständlichen Asylanträge ein.

Das BFA richtete am 11.02.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien, welchem die belgischen Behörden mit am 13.02.2015 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an.

Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind gesund. Die Fünftbeschwerdeführerin leidet an einem oberen Luftwegsinfekt (Erkältung, Husten, Grippe), Bronchitis, Karies profunda, Symptomatische Epilepsie mit rez. Krampfanfällen, Infantile spastische Cerebralparese (Cerebrale Kinderlähmung) sowie Dyskinetische Tetraparese (Lähmung). Hierbei handelt es sich nicht um scherwiegende oder lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet. Zu dieser bestehen jedoch weder Abhängigkeiten, noch ein gemeinsamer Haushalt.

Die Antragsteller wurden am 18.06.2015 nach Belgien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der Asylantragstellungen in Polen und in Belgien sowie der dort negativ abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich zum einen aus den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und zum anderen aus den Ausführungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Belgiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der belgischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Der Gesundheitszustand der Erst- bis Viertbeschwerdeführer beruht auf dem Parteivorbringen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Fünftbeschwerdeführerin gehen aus einem Konvolut an medizinischen Unterlagen eines Krankenhauses, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, von Februar und März 2015, hervor. Den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 25.03.2015 sowie in der Beschwerde zufolge, leidet die Fünftbeschwerdeführerin bereits seit ihrer Geburt an Epilepsie und Kinderlähmung.

Die Feststellung, wonach eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet lebt, erschließt sich ebenfalls aus dem Parteivorbringen. Das Nichtbestehen eines gemeinsamen Haushaltes ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen, demzufolge die beschwerdeführenden Parteien seit Stellung ihrer Asylanträge in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht waren. Das Bestehen einer besonderen Beziehungsintensität zur in Österreich aufhältigen Schwester wurde zwar in der Beschwerde behauptet. Demgegenüber gab die Zweitbeschwerdeführerin jedoch im Rahmen ihrer Einvernahme an, zur Schwester bestehe weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, noch eine besonders enge Beziehung, weshalb das Gericht zur entsprechenden Feststellung gelangte.

Die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Belgien ergibt sich aus einem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 18.06.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerden und Feststellung, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war:

3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2. Die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer erstmals am 17.12.2009 in Belgien um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten und die belgischen Behörden möglicherweise in Unkenntnis über die bereits am 12.12.2009 erfolgte Asylantragstellung in Polen, allenfalls gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates (Dublin II-VO), in das Verfahren eingetreten sind. Die Verpflichtung zur Rücknahme der beschwerdeführenden Parteien besteht gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde behauptet wird, das Konsultationsverfahren mit Belgien sei mangelhaft geführt worden, da den belgischen Behörden der Aufenthalt der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nicht mitgeteilt worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass das BFA am 11.02.2015 Konsultationen mit Belgien aufgenommen hat und die belgischen Behörden am 13.02.2015 auf das Wiederaufnahmeersuchen geantwortet haben. Die Existenz einer Schwester im Bundesgebiet hat die Zweitbeschwerdeführer jedoch erstmals im Rahmen ihrer Einvernahme vom 25.03.2015 erwähnt. Demgegenüber hat sie in ihrer Erstbefragung vom 10.02.2015 kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Eine Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens kann sohin nicht erkannt werden.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Belgien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Belgien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Belgien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Belgien jemals geltend machten. Der pauschale Beschwerdeeinwand, eine Überstellung nach Belgien würde aufgrund der Nichtgewährung medizinischer Versorgung sowie einer drohenden Kettenabschiebung in die Russische Föderation die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Antragsteller verletzen, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Zudem gewährt Belgien ausreichenden Refoulement-Schutz, was aus den behördlichen Länderberichten hervorgeht.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind gesund, die Fünftbeschwerdeführerin leidet an den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Die Krankheiten der Fünftbeschwerdeführerin weisen bei Weitem nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Belgien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet auhältig. Wie oben unter Punkt II.1. und 2. bereits dargelegt, liegen jedoch weder Abhängigkeiten, noch ein gemeinsamer Haushalt vor. Auch aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Fünftbeschwerdeführerin ist keine höhere Schutzwürdigkeit des Familienlebens ableitbar.

Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa vier Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Da die beschwerdeführenden Parteien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

3.5.1. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG hegt, noch finden kann, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden ist.

3.5.2. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

3.5.3. Der VwGH geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Belgien zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien und der Zulässigkeit ihrer Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nach Belgien dargetan.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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