W188 2101590-1•BVwG W188 2101590-1
W188 2101590-1Tribunal administratif fédéral24 juin 2015
Bindungswirkung, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung,<br/>Gebührenpflicht, Sachverständigengebühr, Verfahrenshilfe -<br/>Selbstbehalt, Zeugengebühr
W188 2101590-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.01.2015, Zahl: XXXX betreffend die Gebühren der Zeugen XXXX , die Gebühren der Sachverständigen XXXX sowie die Gebühren der Dolmetscher XXXX (sonstige Partei: XXXX , vertreten durch RA XXXX ) zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), und § 2 Abs. 1 iVm § 1 Z 5 lit. c Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), abgewiesen.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 17 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführerin (folgend: BF) wurde in einem gegen die Stadt XXXX Krankenanstaltenverbund, geführten zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (folgend: LGZ) mit Beschluss vom 04.06.2007, GZ: XXXX , wegen € 80.831,- samt Anhang (Schmerzengeld, Begräbniskosten, entgangener Unterhalt), wegen € 16.200,- samt Anhang (Ersatz für künftigen entgehenden Unterhalt) und Feststellung (Streitwert: € 5.000,-) Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 idgF (ZPO), bewilligt, soweit die Gebühren und Kosten, von denen die klagende Partei, mithin die BF, befreit ist, jeweils einen Betrag von € 200,- übersteigen (d.h. die Befreiung umfasst die über € 200,- jeweils hinausgehende Beträge von Gerichtsgebühren, Dolmetschergebühren, Sachverständigengebühren, etc.). Begründend wurde ausgeführt, dass der notwendige Unterhalt der BF durch die volle Tragung der Gebühren und Kosten im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO gefährdet sei. Da die BF jedoch über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.659,51 netto verfüge, keine Schulden, sondern vielmehr Ersparnisse in der Höhe von € 10.000,- habe, erscheine ein Selbstbehalt von € 200,- je Zahlungspflicht im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO gerechtfertigt.
2. Nachdem die Kostenbeamtin für die Präsidentin des LGZ der BF als Zahlungspflichtiger mit Lastschriftanzeige vom 09.07.2014, GZ: XXXX , die im Einzelnen angeführten Beträge zur Kenntnis gebracht und diese zur Zahlung binnen vierzehn Tagen aufgefordert hatte, erging an die BF der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin für die Präsidentin des LGZ vom 05.09.2014, GZ: XXXX (der BF am 09.09.2014 zugestellt), mit dem ihr folgende aufgelaufene Gebühren vorgeschrieben wurden:
"Zeugengebühren - ON 27: Ersatz der Kosten des Zg. XXXX gem. § 2 GEG € 3,40
(von der bewilligten Verfahrenshilfe nicht erfasst)
Sachverständigengebühr - ON 70: teilw. Ersatz der Kosten des SV Dr. € 200,00
XXXX (insges. € 8.727,40) gem. § 2 GEG ("Selbstbehalt" von der
Verfahrenshilfe nicht umfasst)
Dolmetschgebühren - ON 137: Ersatz der Kosten der XXXX € 139,00
ÜbersetzungsgmbH gem. § 2 GEG (von der Verfahrenshilfe nicht umfasst)
Sachverständigengebühren - ON 148: teilw. Ersatz der Kosten Dris. XXXX € 200,00
(insges. € 1.045,00) gem. § 2 GEG ("Selbstbehalt" von der Verfahrenshilfe
nicht umfasst)
Zeugengebühr - ON 149: Ersatz der Kosten des Zg. Mag. XXXX gem. § 2 € 194,60
GEG (von der Verfahrenshilfe nicht umfasst)
Dolmetschergebühren - ON 153: Ersatz der Kosten der Dolm. Mag.
XXXX gem. § 2 GEG (von der Verfahrenshilfe nicht umfasst) € 121,00
Dolmetschergebühren - ON 154: Ersatz der Kosten der Dolm. Mag. €
148,00
XXXX gem. § 2 GEG (von der Verfahrenshilfe nicht umfasst) Sachverständigengebühren - ON 155: teilw. Ersatz der Kosten des SV €
200,00
XXXX (insges. € 1.022,00) gem. § 2 GEG ("Selbstbehalt" von der
Verfahrenshilfe nicht erfasst)
Sachverständigengebühren - ON 169: teilw. Ersatz der Kosten des SV €
200,00
XXXX (insges. € 1.120,00) gem. § 2 GEG ("Selbstbehalt" von der
Verfahrenshilfe nicht erfasst)
Sachverständigengebühren - ON 176/177: teilw. Ersatz der Kosten €
200,00
des SV XXXX (insges. € 337) gem. § 2 GEG ("Selbstbehalt" von der
Verfahrenshilfe nicht erfasst)
Zeugengebühr - ON 27: teilw. Ersatz der Kosten des Zg. XXXX (66% von € 20,50
€ 31,10) gem. § 2 GEG
offener Gesamtbetrag € 1.626,50"
3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF fristgerecht mit an das LGZ gerichtetem Schriftsatz vom 10.09.2014 Vorstellung (beim LGZ am 11.09.2014 eingelangt) und führte darin im Wesentlichen aus, der BF sei mit Beschluss des LGZ vom 04.06.2007, XXXX , Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1. Z 1 lit. a bis f ZPO gewährt worden, soweit
"die Gebühren und Kosten ... jeweils einen Betrag von € 200,-
übersteigen würden (d.h. die Befreiung umfasse die über € 200,-
jeweils hinausgehenden Beträge von Gerichtsgebühren, Dolmetschergebühren, Sachverständigengebühren etc.)". Die Vorschreibung der genannten Gebühr sei - soweit sie über die Vorschreibung eines Gebühren- und Kostenbetrages von € 600,-
hinausgehe - nicht mit den Bestimmungen des GEG einerseits und dem maßgeblichen Beschluss andererseits in Einklang zu bringen. Das Verfahrenshilfe gewährende Gericht habe in XXXX ausdrücklich angeordnet, dass die BF von Gerichtsgebühren, Dolmetschergebühren und Sachverständigengebühren befreit werden würde, deren Betrag über je € 200,- hinausgehe, wobei die wörtlich zitierte Formulierung des Erstgerichtes nicht anders als dahingehend verstanden werden könne, dass die BF von allen derartigen Gebühren befreit werden solle, die den Betrag von € 200,- übersteigen würden. Es sei daher die Vorschreibung des von der Behörde so bezeichneten Selbstbehaltes lediglich einmal für Sachverständigengebühren, einmal für Dolmetschergebühren und einmal für Zeugengebühren zulässig. Es werde daher beantragt, den Mandatsbescheid im aufgezeigten Sinne dahingehend zu berichtigen, dass der Klägerin eine € 600,-
übersteigende Zahlungspflicht nicht auferlegt werde.
4. Mit (der BF am 05.02.2015 zugestelltem) Bescheid des Vizepräsidenten des LGZ namens der Präsidentin des LGZ vom 23.01.2015, Zahl: XXXX , wurden der BF folgende aufgelaufene Gebühren vorgeschrieben:
"Zeugengebühr - ON 27 Zg. XXXX gem. § 2 GEG € 3,40
SV. Gebühren - ON 70 SV XXXX gem. § 2 GEG € 200,00
Dolm. Gebühren - ON 137 XXXX gem. § 2 GEG € 139,00
SV. Gebühren - On 148 XXXX gem. § 2 GEG € 200,00
Zeugengebühren - ON 149 Zg. XXXX gem. § 2 GEG € 194,60
Dolm. Gebühren - ON 153 XXXX gem. § 2 GEG € 121,00
Dolm. Gebühren - ON 154 XXXX gem. § 2 GEG € 148,00
SV. Gebühren - ON 155 SV XXXX gem. § 2 GEG € 200,00
SV. Gebühren - ON 169 SV XXXX gem. § 2 GEG € 200,00
SV. Gebühren - ON 176/177 SV XXXX gem. § 2 GEG € 200,00
Zeugengebühr - ON 27 Zg. XXXX gem. § 2 GEG € 20,50
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,00 offener Gesamtbetrag €
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei mit Beschluss vom 04.06.2007 ( XXXX ) rechtskräftig Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO gewährt worden, soweit die Gebühren und Kosten, von denen die Partei befreit sei, jeweils einen Betrag von € 200,- übersteigen würden. In der Begründung dieses Beschlusses XXXX habe das Gericht wiederholend erklärt, dass damit ein Selbstbehalt von € 200,- je Zahlungspflicht im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO gemeint sei. Die im Spruch angeführten Zahlungen, die zum Teil den Betrag von € 200,-
überstiegen hätten und für Amtshandlungen im Interesse der klagenden Partei angefallen seien, seien aus Amtsgeldern geleistet worden. Soweit die angeführten Sachverständigengebühren € 200,- überstiegen hätten, habe des Gericht rechtskräftig ausgesprochen (§ 2 Abs. 2 GEG), dass die Zahlungspflicht die BF treffe.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne (§ 6b Z 4 GEG). Da die Justizverwaltung an die Rechtsprechung gebunden sei und der BF mit Beschluss vom 04.06.2007, XXXX , die Verfahrenshilfe in eingeschränktem Umfang gewährt worden sei, seien der BF die vorschussweise aus Amtsgeldern überwiesenen Zeugen-, Dolmetsch- und Sachverständigengebühren unter Beachtung dieser Einschränkung, dass nämlich die Befreiung die über € 200,-
jeweils hinausgehenden Beträge von Gerichtsgebühren, Dolmetschgebühren, Sachverständigengebühren etc. umfasse, vorzuschreiben gewesen. Eine Interpretation dahingehend, dass von der BF hinsichtlich jeder Gebührengattung nur einmal der Betrag von € 200,- zu ersetzen sei, decke sich nicht mit dem Wortlaut der rechtskräftigen Verfahrenshilfeentscheidung.
5. Gegen diesen Bescheid der Präsidentin des LGZ richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.02.2015, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wurde, soweit darin der BF eine den Betrag von € 600,- übersteigende Zahlungspflicht auferlegt wurde. Im Wesentlichen wird moniert, die Formulierung im Beschluss des Erstgerichtes vom 04.06.2007 sei dahingehend zu verstehen, dass je Gebührenart, die das Erstgericht auch im Beschluss XXXX zitiert habe, bloß einmal ein "Selbstbehalt" von € 200,- anfallen solle. Insoweit sei, zumal der angefochtene Bescheid ausschließlich von Zeugengebühren, Sachverständigengebühren und Dolmetschgebühren handle, ein Selbstbehalt von insgesamt € 600,-
(dreimal € 200,-) vorzuschreiben.
Die Interpretation der belangten Behörde, der "Selbstbehalt" beziehe sich nicht auf die Art der jeweiligen zu bezahlenden Gebühr, sondern auf den jeweiligen Akt der Gebührenvorschreibung, führe zu dem sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis, dass bei gleichem Befreiungsumfang die Höhe des in toto vorzuschreibenden Selbstbehaltes, sohin die von der BF aus eigenem zu tragende Belastung, von der Zufälligkeit abhängen würde, in welchen Abständen und anlässlich welcher Anlässe der Streitrichter die entsprechenden Gebühren bestimmt habe. Eine solche sachlich ungerechtfertigt differenzierende Interpretation biete (Anm.: gemeint wohl: verbiete) sich wohl nicht zuletzt im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben. Mit dem Sachlichkeitsgebot erschiene - legte man die Interpretation der belangten Behörde zu Grunde, die sich die BF ausdrücklich nicht zu eigen mache - allenfalls die Anwendung der Selbstbehaltsregel pro Sachverständigen vereinbar. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge bei jeweils gesetzlichen Kostenfolgen den angefochtenen Bescheid im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde abändern, in eventu den angefochtenen Bescheid kassieren und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
6. Mit am 25.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 20.02.2015, Zahl: XXXX , legte die Präsidentin des LGZ die Beschwerde und die Akten des Verfahrens mit dem Beifügen vor, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Mit Beschluss des LGZ vom 04.06.2007, GZ: XXXX , wurde der BF Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO mit der Maßgabe gewährt, dass sie von Gebühren und Kosten, die jeweils einen Betrag von € 200,- übersteigen (d.h. die Befreiung umfasst die über € 200,- jeweils hinausgehenden Beträge von Gerichtsgebühren, Dolmetschergebühren, Sachverständigengebühren etc.) befreit ist.
Innerhalb dieses Verfahrens wurden die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsch nach dem Gebührenanspruchsgesetz wie folgt bestimmt und aus Amtsgeldern zur Anweisung gebracht:
A. Sachverständigengebühren
(ON 169) € 1.120,00
B. Dolmetschergebühren
XXXX (ON 137) € 139,00
C. Zeugengebühren
In den Beschlüssen des LGZ vom 16.12.2011, GZ: XXXX , vom 13.03.2012, GZ: XXXX , vom 29.10.2012, GZ: XXXX , vom 06.03.2013,
GZ: XXXX , und vom 28.01.2009, GZ: XXXX , wurde jeweils festgelegt, dass der jeweils genannte Betrag dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 2 GEG von der klagenden Partei - mithin von der BF - zu tragen ist. Im zuletzt genannten Beschluss wird dezidiert ausgeführt, dass die BF teilweise Verfahrenshilfe genieße und daher einen Betrag von € 200,-
der Sachverständigengebühren selbst zu tragen habe.
Mit den Beschlüssen des LGZ vom 19.10.2011, GZ: XXXX , vom 13.03.2012, GZ: XXXX , und vom 13.03.2012, GZ: XXXX , wurden die Gebühren für die darin näher bezeichneten Dolmetscher in jeweils genannter Höhe bestimmt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Beschluss des LGZ vom 04.06.2007, GZ: XXXX , und aus dem angefochtenen Bescheid.
Zu Spruchteil A):
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c der ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die Vergünstigung der einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer umfassen.
Gemäß § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.
Wird gemäß § 9 Abs. 1 GGG die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2 leg. cit.). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren. Nach Abs. 2 erster Satz leg. cit. gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sind die Justizverwaltungsinstanzen an die Entscheidungen des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht selbstständig zu prüfen (VwGH 11.07.2000, Zahl: 2000/16/0374).
Gemäß § 1 Z 5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, hat das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen von Amts wegen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, einzubringen, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Nach lit. c leg. cit. sind dies insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer.
Nach § 2 Abs. 1 GEG erster und zweiter Satz sind die im § 1 Z 5 GEG genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3 leg. cit.) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen.
Sind gemäß Abs. 2 leg. cit. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.
Unter der "bestehenden Vorschrift" iSd § 3 Abs. 1 GEG sind nur generelle Kostentragungsregelungen, nicht aber Regelungen über den Kostenersatz zwischen den Parteien zu verstehen, also zB. § 40 ZPO (Siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 11. Auflage, S 384, Anmerkung 3 zu Bemerkungen zu § 2 GEG).
Wenn gemäß § 43 Abs. 1 ZPO jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Der zu ersetzende Teil kann ziffernmäßig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmt werden. Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 leg. cit. zu bestreiten hatte, sind ihr dabei verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
§ 2 GEG regelt, von wem die Kosten, die aus Amtsgeldern vorgestreckt worden sind, einzubringen sind. Wie nach dem bisherigen Recht obliegt in diesen Fällen und unter der Voraussetzung, dass der Kostenbetrag die Wertgrenze von (nunmehr) € 300,- nicht übersteigt, die Entscheidung, welcher Partei der Ersatz der Kosten aufzuerlegen ist, (nunmehr) der Vorschreibungsbehörde; hingegen ist bei Beträgen, die höher als die Wertgrenze von nunmehr € 300,- sind, ein richterlicher Grundsatzbeschluss vorgesehen (Siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 11. Auflage, S 383, Anmerkung 2 zu Bemerkungen zu
§ 2 GEG).
Der Richter ist zur Erlassung des Grundsatzbeschlusses nach § 2 Abs. 2 GEG, wer die Kosten einer Amtshandlung zu tragen hat, immer dann zuständig, wenn der zu ersetzende Betrag € 300,- übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn aus einer (einzigen) richterlichen Anordnung mehrere einzelne Kostenbeträge aufliefen, von denen zwar jeder für sich € 300,- nicht übersteigt, die aber in Summe über diesem Betrag liegen (LGZ Wien, 31.01.2006, 42 R 559/05t, EFSlg 115.712). Liegen die Voraussetzungen für einen Grundsatzbeschluss vor, so darf die Einhebung durch die Vorschreibungsbehörde nur unter Zugrundelegung des Grundsatzbeschlusses (des Gerichts) erfolgen; der Vorschreibungsbehörde steht also (in diesen Fällen) eine Vorschreibung mit Zahlungsauftrag nicht zu, solange der Grundsatzbeschluss des Gerichts nicht gefasst ist (vgl. VwGH 14.02.1986, Zahl: 86/17/0024).
Die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden sind an den Grundsatzbeschluss des Gerichts gemäß § 2 Abs. 2 GEG gebunden (siehe VwGH 25.05.2005, Zahl: 2003/17/0165). Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr auf dem Weg des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (siehe VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074).
Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass das LGZ der BF mit Beschluss vom 04.06.2007, GZ: XXXX , Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO mit der Maßgabe gewährte, dass sie von Gebühren und Kosten, die jeweils einen Betrag von € 200,- übersteigen (d.h. die Befreiung umfasst die über € 200,-
jeweils hinausgehenden Beträge von Gerichtsgebühren, Dolmetschergebühren, Sachverständigengebühren etc.) befreit ist, und in der Begründung präzisierend ausführte, ein Selbstbehalt von €
200,- je Zahlungspflicht im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO erscheine gerechtfertigt.
Mit den Beschlüssen des LGZ vom 16.12.2011, GZ: XXXX , vom 13.03.2012, GZ: XXXX , vom 29.10.2012, GZ: XXXX , vom 06.03.2013,
GZ: XXXX , und vom 28.01.2009, GZ: XXXX , wurden die Gebühren der dort im Einzelnen genannten Sachverständigen dem Grunde und der Höhe nach bestimmt und gleichzeitig jeweils auch festgelegt, dass der jeweils genannte Betrag gemäß § 2 Abs. 2 GEG von der klagenden Partei - mithin von der BF - zu tragen ist. Im zuletzt genannten Beschluss wurde diesbezüglich dezidiert ausgeführt, dass die BF teilweise Verfahrenshilfe genieße und daher einen Betrag von € 200,-
der Sachverständigengebühren selbst zu tragen habe. Mit den Beschlüssen des LGZ vom 19.10.2011, GZ: XXXX , vom 13.03.2012, GZ: XXXX , und vom 13.03.2012, GZ: XXXX wurden die Gebühren für die darin näher bezeichneten Dolmetscher in jeweils genannter Höhe bestimmt.
Nachdem sohin einerseits das LGZ mit diesen Beschlüssen die Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher gesondert bestimmte und in Bezug auf die Sachverständigengebühren mit jedem einzelnen Beschluss die BF zur Kostentragung verpflichtete und andererseits im oben erwähnten Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss des LGZ unmissverständlich ausgeführt wurde, dass sich der Selbstbehalt von € 200,- auf die jeweils verfügte Zahlungspflicht im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO beziehe, hegt das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel darüber, dass die BF die in diesen Beschlüssen jeweils festgelegten Dolmetschergebühren und auch Sachverständigengebühren in der Höhe von jeweils € 200,- gemäß den Bestimmungen der §§ 1 und 2 GEG dem Bund zu ersetzen hat. Diese Deutung wird auch dadurch untermauert, dass allein schon im Beschluss des LGZ vom 28.01.2009, GZ: XXXX , der BF unter Berücksichtigung der gewährten Verfahrenshilfe die Tragung der Sachverständigengebühr von € 200,- auferlegt wurde, wodurch eindeutig das Rechtsverständnis artikuliert wurde, dass die Gebühren- und Zahlungspflicht mit jedem einzelnen Beschluss des LGZ gesondert statuiert wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten konnte der Argumentation der BF, die wörtlich zitierte Formulierung des Erstgerichtes könne nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass die BF von allen derartigen Gebühren befreit werden solle, die den Betrag von € 200,-
übersteigen würden und daher die Vorschreibung des von der Behörde so bezeichneten Selbstbehaltes lediglich einmal für Sachverständigengebühren, einmal für Dolmetschergebühren und einmal für Zeugengebühren zulässig sei, bzw. die Interpretation der belangten Behörde führe zum sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis, dass bei gleichem Befreiungsumfang die Höhe des in toto vorzuschreibenden Selbstbehaltes, sohin die von der BF aus eigenem zu tragende Belastung, von der Zufälligkeit abhängen würde, in welchen Abständen und anlässlich welcher Anlässe der Streitrichter die entsprechenden Gebühren bestimmt habe und sich eine solche sachlich ungerechtfertigt differenzierende Interpretation sich wohl nicht zuletzt im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben verbiete, nicht gefolgt werden.
Im Ergebnis bedeutet dies daher, dass die BF die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Sachverständigen- Dolmetscher- und Zeugengebühren zu entrichten hat.
Davon abgesehen war es der belangten Behörde gemäß § 6b Abs. 4 GEG verwehrt, im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg das Bestehen oder die Rechtmäßigkeit der im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflichten zu überprüfen bzw. die Gesetzmäßigkeit der durch die genannten Beschlüsse des LGZ dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflichten auf dem Weg des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufzurollen (siehe VwGH 14.09.2014, Zahl: 2004/06/0074). Die belangte Behörde war vielmehr an die Grundsatzbeschlüsse des LGZ gemäß § 2 Abs. 2 GEG gebunden (siehe VwGH 25.05.2005, Zahl: 2003/17/0165).
Gemäß § 20 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 idgF (GebAG), ist die Zeugengebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Diese Gebühr bestimmt nicht der Richter (das Gericht - der Vorsitzende) oder der Rechtspfleger, sondern der damit betraute Bedienstete des Gerichtes - der Kostenbeamte - im Justizverwaltungsweg (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG, S 211, Anmerkung 1 zu § 20 GebAG).
Zum Beschwerdevorbringen bezüglich der Zeugengebühren gilt das oben zu den Sachverständigen- und Dolmetschergebühren betreffend das Grundverständnis des Verfahrenshilfebeschlusses des LGZ 04.06.2007, Zahl: XXXX , zur Zahlungspflicht der BF Ausgeführte sinngemäß.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verwaltungsstrafverfahren und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren sind ausdrücklich geregelt, Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung gemäß § 74 AVG (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, S 532, Rz 951, siehe auch VwGH 02.06.2005, Zahl: 2004/07/0089). Der Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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