W141 2012813-1•BVwG W141 2012813-1
W141 2012813-1Tribunal administratif fédéral24 juin 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2012813-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 11.09.2014,
VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 26.05.2014, eingelangt am 27.05.2014, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Laut einer Gesprächsnotiz vom 01.07.2014 sei der belangten Behörde vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Kündigung für den XXXX ausgesprochen worden sei und er weitere Befunde zur Kenntnisnahme bzw. Berücksichtigung vorlegen werde.
Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nachgereicht:
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Die Sehkraft am linken Auge hat sich nicht verändert. Es wird starke Trockenheit des Auges angegeben, es müssen tags und nachts verschiedene Tropfen appliziert werden. Seitens der Wirbelsäule werden bestehende Schmerzen im Bereich des Bandscheibenvorfalls angegeben. Die Schmerzen treten im Sitzen, aber auch ohne Ursache auf, es sind häufige Positionswechsel notwendig. Die Schmerzen strahlen vermehrt am linken Bein bis zur Ferse aus. Die Gelenke knacken. Es werden keine Gefühlsstörungen angegeben. Stuhl- und Harnfunktion sind intakt. Der Beschwerdeführer führt erlernte Übungen aus, erhält wiederholt Injektionen und Infiltrationen und auch physikalische Therapie. XXXX verbrachte er einen Kuraufenthalt.
Derzeitige Beschwerden:
Lumboischialgie, Z.n. Bandscheibenvorfall L5/S1, Juvenile Maculadegeneration, praktische Erblindung re., Z.n. Avastintherapie 2006.
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
Bei Bed. Doloforte, verschiedene Augentropfen (Vitalux plus. Hylo COmod, Sicca forte, Artelac Gel).
Sozialanamnese:
Portier bei der Firma XXXX, ausgesprochene Kündigung, verheiratet, XXXX Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut.
Ernährungszustand: adipös.
Größe: 178 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck: 130/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe.
Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar.
Schädel:
Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion.
li Zähne: saniert.
Halsorgane:
Arterien: bds. gut tastbar, keine Stenosegeräusche auskultierbar.
Venen: nicht gestaut Schilddrüse: schluckverschieblich
Thorax: symmetrisch.
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich.
Herz: Herztöne rein, rhythmisch.
Abdomen: über Thoraxniveau.
Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen.
Leber: nicht tastbar.
Nierenlager: frei.
Wirbelsäule: blande Narbe sacral nach Dermoid- OP, nicht klopfempfindlich, ISG bds. frei.
HWS: frei beweglich.
Seitneigen Rumpf: symmetrisch frei.
FBV: erreicht den Boden.
Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar.
Tiefe Hocke durchführbar.
Extremitäten:
Obere Extremitäten:
Grobe Kraft: seitengleich.
Faustschluss: beidseits komplett.
Gelenke äußerlich unauffällig.
Gelenke frei beweglich.
Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar.
Narbenbildungen: keine.
Untere Extremitäten:
Keine Umfangdifferenz
Aktives Heben bds. 40°
Hüftgelenke: Beweglichkeit li. frei, Beweglichkeit re. endlagig eingeschränkt in allen Ebenen.
Kniegelenke: beidseits frei beweglich.
Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung.
Fußpulse: A. dors. ped. und A. tib. post. beidseits gut tastbar.
Varizen: keine, Ödeme: keine.
Grob neurologisch: unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Trägt Konfektionsschuhe, problemloses An-/Ausziehen möglich, Alltagsbewältigung, WC selbständig; Gangbild frei, flüssig.
Psycho(patho)logischer Status:
Orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung herabgesetzt.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Linsenlosigkeit rechts nach Netzablösung und Operation mit praktischer Erblindung; normales Sehvermögen links; Sicca- Syndrom wird mitberücksichtigt. Fixer Rahmensatz.
30 vH
02
Lumboischialgie. Unterer Rahmensatz bei Bandscheibenvorfall L5/S1 2004, mit Schmerzen und wiederholten konservativen Therapiemaßnahmen, jedoch guter Beweglichkeit und ohne schwerwiegende Nervenausfallserscheinungen oder Muskelverschmächtigungen; intakte Stuhl- und Harnfunktion werden berücksichtigt.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leidensbeurteilung nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Gesetzeslage. Leiden 1 bleibt unverändert. Leiden 2 wird um 1 Stufe erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung wird nicht verändert.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 16.07.2014 gab der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), unter Vorlage der Vollmacht, folgende Stellungnahme ab:
Der Beschwerdeführer ersuche um vordringliche Bearbeitung wegen drohender Kündigungsgefahr und sei vom XXXX ortsabwesend. Weiters werde um Übermittlung der seitens der Behörde eingeholten Gutachten sowie des Bescheides ersucht.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 wird vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, folgende Stellungnahme abgegeben:
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des dortigen Amtes, wonach beim Beschwerdeführer lediglich ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegt, werde bestritten und nachstehende Einwendungen erhoben:
Für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "Linsenlosigkeit rechts nach Netzablösung und Operation mit praktischer Erblindung; normales Sehvermögen links" sei mit einem höheren Grad der Behinderung zu beurteilen gewesen, da beim linken Auge ein Zustand nach Netzhautablösung, Macula Degeneration und Sehstörungen (verschwommenes Sehen) vorliegen würden.
Ferner sei die unter der laufenden Nummer 2 angeführte Gesundheitsschädigung "Lumboischialgie" mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten gewesen, da die Schädigung im Bereich der Lendenwirbelsäule zu Sensibilitätsstörungen im Bereich der Beine vor allem links, Dauerschmerzen und Bewegungseinschränkungen führe.
Weiters leide der Beschwerdeführer an Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Hände, vor allem im 4. und 5. Finger. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich zu einer
NLG-Untersuchung überwiesen worden.
Außerdem sei seitens der dortigen Behörde ebenfalls unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer an einer Schädigung des kleinen Fingers rechts leide, welche ebenfalls eine berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigung darstelle, da Bewegungs-einschränkungen bestehen würden.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Mit Schreiben vom 04.08.2014 wird seitens des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass er am 07.08.2014 einen Termin für eine NLG-Untersuchung habe und der Befund sofort nach Vorliegen nachgereicht werde. Außerdem wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom XXXX ortsabwesend sei.
Mit Schreiben vom 07.08.2014 wird seitens des Beschwerdeführers folgendes medizinisches Beweismittel nachgereicht:
1.3. Zur Überprüfung der vorgelegten Befunde, wurde von der belangten Behörde ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten eingeholt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, aufgrund der Aktenlage vom 26.08.2014, wird von Dr. XXXX, Facharzt für Optometrie und Augenheilkunde, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Anlässlich des Parteiengehörs vom 21.07.2014 erklärte sich Obgenannter mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legt neue Befunde vor.
Befund der Augenklinik des XXXX vom 05.08.2014, Abl. 40-41:
Metamorphopsien o.s. seit ca. 2-3 Wochen, SV links, Z. n. 1x Avastin links 2005 bei Maculadegeneration links, Z. n. Ablatio rechts im 16. Lj.; Visus rechts LE pos., links s.c. 1,25; rechts totale Ablatio ret. insanata, links mac. PV, NH circulär anliegend, kein Defekt; im OCT Pigmentirregularitäten; ad FLA/ICGA.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Totale Netzhautablösung rechts, Metamorphopsien links bei Verdacht auf trockene Maculadegeneration links. Wahl dieser Richtsatzposition bei einseitiger Blindheit rechts, fixer Rahmensatz.
30 vH
02
Lumboischialgie. Wahl dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Schmerzen und wiederholten konservativen Therapiemaßnahmen, unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit und Fehlen von relevanten neurologischen Ausfällen.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 mangels nachteiliger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
Mit Schreiben vom 01.09.2014 wurden vom Beschwerdeführer folgende Befunde nachgereicht:
1.4. Zur Überprüfung der vorgelegten Befunde, wurde von der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme eingeholt.
In dieser Stellungnahme wird von Dr. XXXX am 10.09.2014 festgehalten, dass es durch die vorgelegten Befunde zu keiner Änderung des Gesamt GdB kommt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß
§ 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt worden sei. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und wiederum festgestellt worden, dass die vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 30.09.2014, eingelangt am 01.10.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser Bescheid rechtswidrig sei. Dazu wird ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer unter einer totalen Netzhautablösung rechts sowie Metamorphopsien links bei "Verdacht" auf trockene Makuladegeneration leide. Hiefür sei ein Grad der Behinderung von 30 vH herangezogen worden. Für die Erblindung des rechten Auges sei die Heranziehung eines Grades der Behinderung von 30 vH durchaus nachvollziehbar. Die Schädigung des linken Auges hätte jedoch gesondert beurteilt werden müssen.
Ferner leide der Beschwerdeführer an einem Bandscheibenprolaps L5/S1 segmentaler Instabilität L5/S1 und als Folge an chronisch therapieresistenter Lumboischialgie mit Wurzelirritation S1. Diese Schädigung führe zu Sensibilitätsstörungen im Bereich der Beine, vor allem links, Dauerschmerzen und Bewegungseinschränkungen. Hiefür wäre ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen.
Unberücksichtigt geblieben sei ferner die Schädigung der rechten Hand sowie des Kleinfingers rechts. Aus genannten Gründen werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.
Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, aufgrund der Aktenlage,
vom 21.11.2014, wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Augenbefund nach dem Befund des XXXX vom 28.08.2014: Visus rechts Amaurose,
Links sc 1,25 Jg 1.
Rechtes Auge: VBA Bindehaut bland, Hornhaut trocken, Linse fehlt, phakofibrotische Stränge. Fundus: totale Ablatio ret.
Linkes Auge: VBA Bindehaut bland, Hornhaut trocken, Linse klar.
Fundus, Papille o.B., Macula trocken, PEV, Gefäße oB, kein Defekt, Zust. N. ALK
OCT links: zentrale Pigmentirregularitäten.
Fluor Angio links: keine Leckage, kein Hinweis auf aktive CNV.
Diagnose:
Erblindung rechts infolge Netzhautablösung, degenerative Entartung der Netzhautmitte links mit normalem Sehvermögen.
Pos. 11.02.02. GdB 30%
Es besteht keine maßgebliche Änderung zu den Befunden des XXXX vom 23.05.2014 (Abl. 49) und 05.08.2014 (Abl.41).
Es besteht keine Änderung zu den Vorgutachten vom 12.07.2014 (Abl. 31-34) und 26.08.2014 (Abl. 45-47).
Stellungnahme zu den Beschwerden des Beschwerdeführers (Abl. 54):
Da auf dem einzig sehenden linken Auge auch nach dem neuen Befund des XXXX ein Sehvermögen von 1,25 (trotz zentraler Netzhautveränderungen) besteht, ist eine höhere Einschätzung als 30 % nicht gegeben.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
4.2. Im eingeholten zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 11.02.2015, wird von Dr.XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2014, mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen des BF, vertreten durch den KOBV, vom 30.09.2014, Abl. 64/1-3, wird eingewendet, dass das Wirbelsäulenleiden mit chronischer Lumboischialgie und Wurzelirritation S1 mit Gefühlsstörungen im Bereich der Beine, Dauerschmerzen und Bewegungseinschränkungen höher einzustufen sei.
Zu berücksichtigen seien außerdem die Schädigung der rechten (sic!) Hand sowie des rechten Kleinfingers.
Das weitere Leiden (Augenleiden) betrifft nicht das vertretene Fach, siehe Facharztgutachten Dr. XXXX.
Vorgeschichte:
Seit etwa 2002 Wirbelsäulenbeschwerden, keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Regelmäßig Infiltrationen, Physiotherapie, selbstständige Heilgymnastik. Zweimal pro Jahr Serie an orthopädisch-fachärztlichen Behandlungen.
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Bei der Untersuchung gibt der Beschwerdeführer an:
"Ich habe starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung vor allem in das linke Bein bis zur linken Ferse. Die Gefühlsstörungen im Bereich des linken Beins sind durch die Behandlungen derzeit gebessert. Lähmungen habe ich nicht, Harn und Stuhl sind in Ordnung. Muss aber häufig Harn lassen, etwa 3-4 mal pro Tag.
Schmerzen habe ich im linken Handgelenk, in diesem Bereich auch ein bamstiges Gefühl. Der rechte Kleinfinger ist nach einer Verletzung vor vielen Jahren in der Beweglichkeit eingeschränkt."
Medikamente:
Trittico, Solu Dacortin- Injektionen, diverse Augenmedikamente.
Nikotin: 0 Allergie: 0
Laufende Therapie:
Bei Hausarzt Dr. XXXX.
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Keine.
Sozialanamnese:
verheiratet, XXXX Kinder, lebt in Einfamilienhaus.
Berufsanamnese:
XXXX, AMS seit XXXX
Status:
Größe: 178 cm, Gewicht 100 kg, RR 130/85
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut
Caput/Collum: unauffällig.
Thorax: symmetrisch, elastisch.
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des linken Handgelenks, der ulnaren Handkante, Loge de Gyon, und im Bereich des Kleinfingers als bamstig angegeben. In diesem Bereich keine äußerlichen Veränderungen, harmonischer Bewegungsablauf des Handgelenks, stabiles Gelenk. Druckschmerz auslösbar. Opponensfunktion des Kleinfingers links unauffällig.
Kleinfinger rechts: in Strecksteilung geringgradige Subluxation im PIP-Gelenk nach dorsal, keine Einschränkung der Beugefähigkeit, der Faustschluss komplett, keine weitere Achsenabweichung.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft ist etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische, sehr gute Bemuskelung. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule auslösbar, Druckschmerz paralumbal im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: KJA: 2/18, Rotation und Seitneigen uneingeschränkt durchführbar.
BWS/LWS: FBA: 0 cm, Lateralflexion und Rotation jeweils 30°, Aufrichten frei ohne Abstützen.
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei, flott und zügig, unauffällige Bewegungen beim Aus- und Ankleiden.
Das Aus- und Ankleiden wird selbstständig im Sitzen durchgeführt.
Psychopathologischer Status:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Stellungnahme zu Punkten 1-7:
ad 1) Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Erblindung rechts infolge Netzhautablösung, degenerative Entartung der Netzhautmitte links mit normalem Sehvermögen. Fixer Richtsatzwert.
30 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1. Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbeisäule ohne radikuläres sensomotorisches Defizit und ohne Nachweis einer höhergradigen degenerativen Veränderung in der bildgebenden Diagnostik.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Folgende
Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
03
Kompressionssyndrom des N.ufnaris links. Unterer Rahmensatz, da Gefühlsstörungen ohne motorisches Defizit.
10 vH
ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH:
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt dreißig von Hundert (30 vH).
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da jeweils kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
ad 3)
Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
ad 4)
Der Gesamt -GdB ist ab 26.05.2014 anzunehmen.
ad 5) Stellungnahme zu den Einwendungen (Abl. 64/1-64/3):
Als Grundlage für die Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen.
Dabei konnte am 11.02.2015 anhand einer eingehenden orthopädischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden, dass regelrechte Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule, mäßig Hartspann paralumbal und kein Klopfschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule, bei guter Beweglichkeit in allen Etagen, vorliegen. Ein radikuläres sensomotorisches Defizit konnte nicht objektiviert werden.
Hinsichtlich angegebener Schmerzen muss festgehalten werden, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, subjektive Wahrnehmungen einzustufen, sondern objektivierbare Funktionseinschränkungen als Grundlagen für die Beurteilung heranzuziehen.
Die festgestellte gute Funktionalität der Wirbelsäule in allen Abschnitten erfordert eine Neueinstufung im Sinne einer Herabstufung von Leiden 2 auf 20 %.
Die Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks im Sinne eines Kompressionssyndrom N. ulnaris werden einer Neueinstufung unterzogen, da Hinweis für sensible Schädigung in der Nervenleitgeschwindigkeit dokumentiert ist.
Die geringgradige Subluxationsstellung im Bereich des rechten Kleinfinger-PIP-Gelenkes verursacht ebenso kein Funktionsdefizit, keine Achsenabweichung, der Faustschluss ist komplett, es erfolgt daher ebenso keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden.
Stellungnahme zu den Beweismitteln (Abl. 64/5-64/8):
Abl. 64/5 - 6, nicht das vertretene Fach betreffend.
Abl. 64/7, Befund NLG vom 07.08.2014: sensible Schädigung des N. ulnaris beidseits in Höhe des Handgelenks - in Leiden 3 berücksichtigt.
Abl. 64/8, Röntgen rechte Hand und Kleinfinger vom 30.07.2014:
Fehlstellung und Subluxation im Bereich des PIP-Gelenkes des rechten Kleinfinger, sonst unauffällige
Gelenke - keine Relevanz, da keine Funktionseinschränkung am rechten Kleinfinger vorliegt.
ad 6) Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz, (Abl. 31-34,45-47):
Das Augenleiden wird unter der gleichen Positionsnummer und unverändertem GdB, mit neuer Bezeichnung, eingestuft.
Leiden 2 wird um eine Stufe herabgesetzt entsprechend der guten Funktionalität und ohne Hinweis für neurologische Ausfälle, unter Berücksichtigung des guten Ansprechens der Behandlungsmaßnahmen.
Hinzukommen von Leiden 3, da dokumentiert.
ad 7)
Dauerzustand.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.03.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Weder von Seiten der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer ist eine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 27.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Personendatenauszug aus dem Melderegister mit Stichtag 12.06.2015 und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 06.10.2014.
Zu 1.2.) Die im angefochtenen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, und Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 21.11.2014 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass weder eine maßgebliche Änderung zu den vorgelegten Befunden des XXXX noch zum Vorgutachten besteht. Außerdem führt sie an, dass eine höhere Einschätzung bezüglich der Erblindung des rechten Auges infolge einer Netzhautablösung nicht gegeben ist, da auf dem sehenden linken Auge ein Sehvermögen von 1,25 besteht.
Darüber hinaus geht aus dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten von
Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, hervor, dass Leiden 1 (Erblindung rechts) durch die beiden anderen Leiden (degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Kompressionsyndrom) nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Bezüglich der angegebenen Schmerzen des Beschwerdeführers wird seitens der Sachverständigengutachterin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, subjektive Wahrnehmungen einzustufen, sondern objektivierbare Funktionseinschränkungen als Grundlagen für die Beurteilung heranzuziehen sind. Weiters wird angegeben, dass die festgestellte gute Funktionalität der Wirbelsäule in allen Abschnitten eine Neueinstufung im Sinne einer Herabstufung auf 20 % erfordert.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, und Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 27.05.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.
Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt
(§ 27 Abs. 1 BEinstG).
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen,
als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.