W103 2107198-1•BVwG W103 2107198-1
W103 2107198-1Tribunal administratif fédéral24 juin 2015
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse
W103 2107198-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des BAA vom 15.04.2015, Zl. 740.007.310 - 150064478 BFA RD-Salzburg, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß
§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf 6 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, zugestellt am 27.10.2014, wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.05.2011, Zl. 1101.261-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte insbesondere die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer bereits sieben Mal - zuletzt wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren - rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. Zudem sei er ein arbeitsfähiger Mann, beherrsche seine Muttersprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Der Bruder des BF befände sich im Bundesgebiet; der Beschwerdeführer lebe jedoch nicht im Familienverband mit diesem. Er beherrsche die deutsche Sprache, sei jedoch nicht anpassungsfähig und habe staatliche Unterstützung bezogen. Er sei zudem nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Auch bestünden keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Durch sein wiederholtes Fehlverhalten stelle er eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wies das Bundesasylamt insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch sein straffälliges Verhalten, welches er mit erschreckender Regelmäßigkeit über Jahre hinweg in Österreich gesetzt habe, deutlich veranschaulicht habe, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Zudem handle es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um solche mit besonderer Schwere. Die begangenen Straftaten sowie die nahezu nicht vorhandene Integration ließen auch keine allgemeine günstige Zukunftsprognose zu, sodass in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten durchaus von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen und in Anbetracht der Häufigkeit der begangenen Straftaten auch nicht von einem längeren Wohlverhalten ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Güterabwägung der Interessen des Zufluchtsstaates (Gefahr für die Gemeinschaft) und jener des Beschwerdeführers (Schutz vor Verfolgung) sei darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen des Parteiengehörs keinerlei Gefahr einer politischen Verfolgung seiner Person, weder von privater noch von staatlicher Seite behauptet habe.
Es sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in deren gesamtem Staatsgebiet eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, sodass die öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des strafbaren Verhaltens überwiegen würden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht habe, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Wenn auch in der Russischen Föderation eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass nicht von einer lebensbedrohlichen Notlage in seinem Herkunftsstaat gesprochen werden könne, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indiziere. Die Ausweisungsentscheidung rechtfertigte das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im Fall des BF § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Er sei vom LG XXXX zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Insgesamt sei dieser 7 Mal rechtskräftig verurteilt worden. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 leg. cit. das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwer der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Im Fall des BF sei zu berücksichtigen gewesen, dass er zweifellos als besonders schwer einzustufende Delikte begangen habe. Er habe dadurch gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, sich an Gesetze zu halten. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und gefährde dadurch die Interessen der österreichischen Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Zusammenleben. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d. h. im Hinblick darauf, wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
2. Mit Schreiben vom 04.05.2015 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.
Darin wandte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der nicht Zuerkennung von subsidiärem Schutz bzw. hinsichtlich der Rückkehrentscheidung gegen die Erwägungen der belangten Behörde und führte insbesondere aus, er hätte eine Gewehrkugel im Kopf, welche ihre Position verändere und epileptische Anfälle verursache. Dazu wurde ein Befund vom 06.03.2014 vorgelegt. Sein älterer Bruder lebe in Wien und diese Beziehung sei sehr eng. Der BF habe ein Projektil im Kopf, welche anderen Umstände rechtfertigen eine positive Behandlung eines Asylantrages wenn nicht diese. In Tschetschenien herrsche Unrecht und Willkür und dürfe daran erinnert werden, dass sogar mitten in Wien politische Gegner des tschetschenischen Präsidenten ermordet werden. Er habe sich in der JA mit seinen Delikten auseinandergesetzt und sei daher seine Zukunftsprognose positiven zu bewerten. Den Aberkennungstatbestand sowie dem Einreiseverbot wurde inhaltlich nicht extra widersprochen.
Mit EK des BvWG vom 12.06.2015 wurde die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 3 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III als unbegründet abgewiesen.
Die nunmehrige Entscheidung bezieht sich auf Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des BFA Bescheides.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gegen den BF wurde zweitinstanzlich eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation getroffen. Siehe auch das EK des BvWG zur Zl. W103 2107198-1/4E vom 12.06.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III.
1.2. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bislang in der Russischen Föderation. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.3. In den Jahren 2005-2013 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01)LG XXXX vom 24.11.2005 RK 28.11.2005
PAR 127 130 (1. SATZ 1. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 8 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 28.11.2005
zu LG XXXX 28.11.2005
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom 05.10.2007
zu LG XXXX 28.11.2005
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 28.11.2005
LG XXXX vom 15.02.2011
02)BG XXXX vom 21.12.2005 RK 27.12.2005
PAR 133/1 229/1 StGB
PAR 27/1 SMG
Freiheitsstrafe 3 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX
13 HV 115/2005P RK 28.11.2005
Vollzugsdatum 19.04.2006
zu BG XXXX 27.12.2005
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen , bedingt, Probezeit 3 Jahre ,
Beginn der Probezeit 19.04.2006
gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 27.03.2006 Erlass des
BMFJ Zahl XXXX
JUSTIZANSTALT ST POELTEN XXXX vom 19.04.2006
zu BG XXXX 27.12.2005
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom 05.10.2007
zu BG XXXX27.12.2005
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 19.04.2006
BG XXXX vom 30.05.2011
03)BG XXXX vom 05.10.2007 RK 09.10.2007
PAR 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 30.07.2007
Freiheitsstrafe 1 Monat
Vollzugsdatum 11.05.2008
04)BG XXXX vom 10.11.2009 RK 14.11.2009
PAR 83/1 StGB
Datum der (letzten) Tat 04.06.2009
Freiheitsstrafe 3 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu BG XXXX 14.11.2009
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.XXXX vom 24.01.2012
zu BG XXXX 14.11.2009
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.XXXX vom 21.05.2013
05)LG F.STRAFS.XXXX vom 08.05.2012 RK 11.05.2012
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall u. 2.Fall, 27 (2) SMG
§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 24.01.2012
Freiheitsstrafe 5 Monate
06)BG XXXX vom 12.02.2013 RK 16.02.2013
§ 50 (1) Z 2 WaffG
Datum der (letzten) Tat 19.09.2012
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu BG XXXX 16.02.2013
Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.XXXX vom 21.05.2013
07)LG F.STRAFS.XXXX vom 21.05.2013 RK 13.08.2013
§ 28a (1) 5. Fall SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 02.04.2013
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum 02.04.2015
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.
Die Feststellung hinsichtlich der 7 strafrechtlichen Verurteilungen ergibt sich aus der Anfrage im Strafregister.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dies aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Siehe auch das EK des BvWG zur Zl. W103 2107198-1/4E vom 12.06.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt IV. (zum Einreiseverbot):
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig:
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143).
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Strafrechtsdelikten massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch bzw. SMG, für die er zuletzt verurteilt wurde (§ 28a Abs. 1 SMG, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen jeweils einen Strafrahmen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern hat es den BF zuletzt mit Urteil vom 21.05.2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe außer Relation.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. Siehe dazu auch die Entscheidung des BVwG vom 11.02.2015 zur Zl. G301 2016852-1/3E.
Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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