W166 2008033-1•BVwG W166 2008033-1
W166 2008033-1Tribunal administratif fédéral23 juin 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Verdienstentgang
W166 2008033-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Der Beschwerdeführer gab an, in der Zeit von XXXX in den Heimen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und dem XXXX untergebracht gewesen zu sein.
Als Antragsbegründung legte der Beschwerdeführer einen Clearingbericht des "Weissen Ringes" von Gesprächen am XXXX und am XXXX bei und gab als Gesundheitsschädigungen eine Hüftdysplasie, psychosomatische Störungen sowie Magenerkrankungen an.
Dem Clearingbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alter von drei Monaten ins Heim am XXXX gekommen und dort bis zu seinem siebenten Lebensjahr gewesen sei. Seine Mutter habe ihn ins Heim gegeben, weil er unerwünscht gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe noch XXXX Geschwister gehabt. Im XXXX seien "Watschen" an der Tagesordnung gewesen, und der Beschwerdeführer sei auch in einen dunklen Keller gesperrt worden und habe tagsüber kein Essen bekommen.
Danach sei er bis zu seinem zehnten Lebensjahr im Kinderheim XXXX untergebracht gewesen. Dort habe es eine besonders grausame Schwester namens XXXX gegeben, die immer fest zugeschlagen habe. Dort sei der Beschwerdeführer auch an den Füßen gehalten, geschüttelt und mit dem Kopf nach unten in eine Badewanne mit kaltem Wasser getaucht worden. Auch sei er mit einem Besenstiel auf das nackte Gesäß geschlagen worden. Einmal habe der Beschwerdeführer auch vier Stunden bei Gewitter im Regen stehen müssen. Eines Tages habe ihn eine Novizin verführen wollen, der Beschwerdeführer sei aber davongelaufen. Später sei er dann von einer Ersatzerzieherin verführt worden. Der Beschwerdeführer sei immer krank gewesen und habe Schwindelanfälle gehabt, einen Arzt habe er aber nie gesehen.
Im Alter von 13 Jahren sei er nach XXXX gekommen. Dort sei er ständig beschimpft worden und es habe ein ordinärer Umgangston geherrscht. Einmal habe er den ganzen Tag im Schlafraum knien müssen. Sehr brutal seien die "XXXX" gewesen.
Sexuelle Übergriffe durch die Erzieher seien bei allen Kindern an der Tagesordnung gewesen. Die Erzieher und die älteren Zöglinge hätten immer zusammengehalten, und so sei er einmal mit Wissen der Erzieher von einem älteren Zögling sexuell missbraucht worden.
In XXXX sei der Beschwerdeführer bis zu seinem 18. Lebensjahr gewesen, habe dort die XXXX abgeschlossen und sei dann in das XXXX gekommen. Obwohl der Beschwerdeführer zu seiner Mutter kaum Kontakt gehabt habe, sei ihm im Gesellenheim sein erspartes Geld abgenommen und der Mutter übergeben worden, da man nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer das Geld für Rauschgift und Prostituierte verwende.
Während seiner Heimaufenthalte sei der Beschwerdeführer nie medizinisch untersucht worden, und es seien auch keine Maßnahmen bezüglich seiner Beckendeformation getroffen worden. Im Alter von 20 Jahren sei er "nervlich kaputt" gewesen, habe an Minderwertigkeitskomplexen gelitten, und der Beschwerdeführer beiße noch heute an den Nägeln und leide an Angstvorstellungen. Aufgrund seiner Hüftdysplasie habe er mehrere Operationen hinter sich und Plastiken in den Gelenken. Der Beschwerdeführer habe starke finanzielle Einbußen erlitten und leide sehr darunter, dass er seinen Beruf als XXXX nicht mehr ausüben könne.
Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses, ein Konvolut an medizinische Unterlagen, eine Bestätigung über eine Entschädigungsleistung und die Kostenübernahme für Therapiestunden durch die Stadt Wien sowie Bescheide nach dem Behinderteneinstellungsgesetzes vor.
Aus den in Kopie übermittelten Teilen des Pflegschaftsaktes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am XXXX in die Kinderübernahmestelle (KÜST), Wien 9, übernommen wurde. Als Grund für die Überstellung wird die Obdachlosigkeit der Eltern angegeben.
In einem psychologischen Gutachten vom XXXX wurde unter anderem ausgeführt: "XXXX fällt in der Gruppe durch keinerlei Verhaltensschwierigkeiten auf, er wirkt seiner Größe und auch seinem Verhalten nach zu schließen wie ein etwa 2 jähr. Kind. Auch der Test hat gezeigt, dass er sich entwicklungsmäßig auf dieser Stufe befindet. Da sich der Entwicklungsrückstand von etwa 3 Monaten gleichmäßig über alle geprüften Dimensionen erstreckt, muss man annehmen, dass es sich bei XXXX um einen Spätentwickler handelt, der natürlich unter Heimbedingungen nicht die intensive Förderung erfahren hat, die er vielleicht benötigen würde (.....). Das Kind wird für das Kinderheim XXXX vorgeschlagen (....)."
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX ins Kinderheim "XXXX" überstellt.
Berichten des Jugendamtes vom XXXX und vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Eltern kein Interesse an dem Beschwerdeführer hatten, und dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besuche zu Hause von seinem Vater misshandelt worden ist.
Aus dem Akteninhalt geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer ab XXXX im Kinderheim XXXX, ab XXXX im Heim XXXX und ab XXXX im Heim XXXX untergebracht worden ist, in den Jahren XXXX eine XXXX absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat, und am XXXX im XXXX aufgenommen wurde.
Die belangte Behörde holte einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom XXXX ein. Laut dem Versicherungsdatenauszug bezieht der Beschwerdeführer seit XXXX eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Am XXXX langte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Schreiben der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers ein, in welchem die Fachärztin über die Gesundheitsschädigung und die Behandlung des Beschwerdeführers berichtete.
In der Folge legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor.
Seitens der belangten Behörde wurde zur Abklärung der Fragen, welche psychischen Gesundheitsschädigungen verbrechenskausal sind, ein nervenfachärztliches Gutachten eingeholt.
In dem Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Aus der biografischen Anamnese:
Seine Mutter habe er nur flüchtig gekannt, an den Vater könne er sich gar nicht erinnern. Obwohl er von diesem so geschlagen worden sei, dass er ein Brillenhämatom und sichtbare Striemen am Rücken und Gesäß gehabt habe. Er sei das XXXX von insgesamt XXXX Kindern gewesen. Alle seien von demselben Vater. XXXX Mädchen. Er sei der einzige Bub gewesen. Der Vater sei auch XXXX gewesen, Alkoholiker. Mit 1 Jahr sei er bereits ins Heim gekommen. Er sei als "Waisenkind" aufgezogen worden. Erst in XXXX habe er zufällig von der Direktorin erfahren, dass er doch Eltern habe. Er habe daraufhin einen Brief geschrieben, sei aber nur beschimpft worden. Einmal sei er zu Hause gewesen, aber auch da sei der Kontakt böse und primitiv gewesen. Er habe zeitlebens schwere Komplexe gehabt, habe bettgenässt, Nägel gebissen und auch gestottert. Die Heimerfahrungen seien fürchterlich gewesen. XXXX sei am schlimmsten gewesen. Er habe damals auch gedacht, er wolle nicht mehr weiterleben. Die Erziehung sei christlich gewesen und er sei auch ein sehr naiver Bub gewesen, der noch mit XXXX Jahren ans Christkind und den Osterhasen geglaubt habe.
Über die Erlebnisse könne er nur sehr schwer sprechen. Er leide immer noch an seinen Erinnerungen.
Auszüge aus dem Akt:
Die Eltern seien obdachlos gewesen, es habe auch Misshandlungsspuren an den Geschwistern gegeben, sodass die Heimunterbringung erforderlich gewesen sei. Seine Schwester und er seien noch unehelich geboren worden, erst dann hätten die Eltern geheiratet. XXXX wird als zartes Kind beschrieben, das wenig gesprochen habe und gerne gespielt hätte, auch gerne spazieren gegangen wäre. Ein Intelligenztest nach HAWIK habe 1966 (da sei er 10 Jahre alt gewesen) ein Ergebnis von 77 ergeben. Auch damals hätten sich schon Neuropathiezeichen gefunden, Nervosität.
Später wurde XXXX als guter Zeichner und XXXX beschrieben, der als einziger Lehrling mit ornamentalen Wandschmuck-Malereien betraut werden konnte. Diese habe er mit Ausdauer, Begeisterung und Sorgfalt ausgeführt.
XXXX (XXXX) wird zitiert, der XXXX als grenzdebil, massiv verwahrlost beschreibt und XXXX ein Geltungsstreben attestiert. Starre nicht stabilisierte Affektdynamik, latente und manifeste Aggresionstendenzen, Schlampigkeit und Jähzorn werden auch erwähnt. Der Eigentumsbegriff sei unterentwickelt. In diesem Bericht des XXXXes vom XXXX (Aktenblatt, AB, 191) wird auch eine Jugendstrafe notiert. (§ 171 ff, 6 wochen strenger Arrest auf 3 Jahre, § 460, 3 Jahre Probezeit bis XXXX)
XXXX sei er von Mitbewohnern geschlagen worden, wodurch eine Rissquetschwunde am rechten Oberlid hervorgerufen wurde.
Sonst werden Schlampigkeit, Entweichungen, Verführbarkeit, Jähzorn und Geltungsbedürfnis beschrieben.
Ein neuerlicher Intelligenztest vom XXXX (AB176) beschreibt unterdurchschnittliche Intelligenz im WIT/A von 41. Was einem IQ von 88 nach HAWIE entspricht.
Durchgängig sind die Beschreibungen XXXXs Persönlichkeit eher negativ: schwer gestörter Bub, Tagträumer, wenig Pflichtgefühl, mangelnder Ordnungssinn, kontaktarm, Stänkerer, Kameradschaftsdiebstähle, Launenhaftigkeit, etc. (AB 173, 170, 168, 166, 165, 159, 157, 122, etc.)
Im Kommissionsbericht über Heimaufenthalte (AB 45-47) vom September und November XXXX werden die Quälereien und Sadismen, die in den diversen Heimen verübt wurden, beschrieben. Schläge, Eintauchen ins Wasser, kaltes Abduschen, Essensverwehrung, Einsperren, Ängstigen, Missbrauch durch eine junge Ersatzerzieherin. Er selbst meint in diesem Bericht, "mit 20 Jahren sei er nervlich kaputt" gewesen.
Laut BSA wurde eine Behinderung wegen der Hüftdysplasien und Ops von 60 von Hundert ausgesprochen. Wegen der Hüftprobleme sei er auch immer wieder in Invaliditätspension gewesen. Derzeit lebe er von einer seit XXXX ausgesprochenen Pension.
Für die Beurteilung wird auch der Bericht der Psychotherapeutin XXXX, AB 105, vom XXXX, herangezogen.
Neurologischer Status:
Linkshänder. Schonhinken rechts. Schmerzen links mehr als rechts. Rechtsthoracale Skoliose. Neurologisch links Schwäche in den unteren Extremitäten. Aber keine radiculären Defizite. Keine Halbseitenzeichen. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Auch sonstige Steh- und Gehversuche bis auf das beschriebene Hinken regelrecht. Hirnnerven unauffällig.
Psychischer Status:
Cognitiv einfach strukturiert, aber keine Denkstörungen, keine produktive Symptomatik. Befindlichkeit klagsam, etwas resigniert, aber ausreichend mitschwindgend und in Resonanz zu brigen. Keine akute Suizidalität. Offen und kooperativ im Gespräch.
Beantwortung der gestellten Fragen:
1. Beim Antragsteller liegt eine konstitutionell bedingte Persönlichkeitsstörung vor, für die auch die Begriffe "Charakterneurose" beziehungsweise "pathologische Persönlichkeit" verwendet werden können. (ICD 10 F 60.9). Diese Diagnose includiert die von der Psychotherapeutin verwendete Diagnose, die Herrn XXXX als ängstlich, vermeidend persönlichkeitsgestört definiert.
2. Antragsteller weist von Geburt an durch das Aufwachsen in einer sozial problematischen Familie Auffälligkeiten auf. Auch die intellektuelle Minderbegabung hat eine Rolle gespielt. Die Familie war zum Geburtszeitpunkt von XXXX obdachlos, der Vater wurde als Alkoholiker und gewalttätig beschrieben. Sodass XXXX bereits als Baby in Heimunterbringung gekommen war. Die Heimunterbringung war mit Sicherheit nicht förderlich und hat die anlagebedingte ungünstige Lage verschärft und eine gelungene Entwicklung mit Sicherheit verhindert. Aber nicht zum überwiegenden Teil.
3. Die Arbeitsunfähigkeit liegt nicht auf Grund der kausalen Gesundheitsschädigungen vor, sondern auf Grund der anlagebedingten Hüftdysplasie und der nachfolgenden Operationen, die aber keine vollkommene Beschwerdefreiheit brachten.
4. Nein. Die Traumata durch die Heimunterbringung haben den beruflichen Werdegang nicht maßgeblich beeinflusst. Hat doch der Antragsteller trotz ungünstiger intellektueller und auch persönlicher Ressourcen den Lehrabschluss geschafft, hat seinen Meister als fördernd und "wie einen Vater" beschrieben und hat auch viele Jahre als XXXX gearbeitet. Erst durch recidivierende Magengeschwüre, die dann zu einer Magenoperation geführt haben, hat sich die Einsetzbarkeit verändert. Und dann durch die zahlreichen Operationen wegen Hüftdysplasie."
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
In diesem Schreiben führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben psychische und physische Gewalt in Form von Schlägen sowie sexuellen Missbrauch in den Heimen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und in der XXXX erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als XXXX und XXXX absolviert, diesen Beruf überwiegend ausgeübt und sei zuletzt als XXXX beschäftigt gewesen. Laut nervenärztlichem Gutachten liege beim Beschwerdeführer eine konstitutionell bedingte Persönlichkeitsstörung vor, und es habe die schwierige familiäre Situation, insbesondere die Obdachlosigkeit der Familie und der gewalttätige und alkoholkranke Vater, zur Heimunterbringung des Beschwerdeführers als Baby geführt. Die Arbeitsunfähigkeit liege aufgrund der anlagebedingten Hüftdysplasie und nicht aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen vor. Erst durch rezidivierende Magengeschwüre und die Magenoperation sowie durch zahlreiche Operationen wegen Hüftdysplasie hätte sich die berufliche Einsetzbarkeit verändert. Daher beziehe der Beschwerdeführer die Invaliditätspension aufgrund akausaler Gesundheitsschäden.
Die dem Beschwerdeführer zugefügten Misshandlungen würden nicht in Frage gestellt, und es könne durchaus möglich sein, dass sich die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Allerdings könne das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
In der Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass die nervenärztliche Begutachtung nur zehn bis fünfzehn Minuten gedauert habe, und ein derart komplexer Sachverhalt nicht in so kurzer Zeit beurteilt werden könne. Seine angeborene Hüftdysplasie sei nicht berücksichtigt worden, und hätten es die damals für ihn Verantwortlichen verabsäumt, den Beschwerdeführer diesbezüglich ärztlich zu behandeln. Daher sei er Jahrzehnte durch Schmerzen und Beschwerden beeinträchtigt gewesen. Nach den Hüftoperationen habe er seinen Beruf als XXXX nicht mehr ausüben können, und er habe sich im Jahr XXXX auch einer Magenoperation unterziehen müssen. Die Ursache für die Magenoperation sei zweifelsfrei psychosomatisch bedingt gewesen. Nach allen diesen Operationen sei er zwangsweise in die Frühpension geschickt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehe zweifelsfrei fest, dass die Frühpensionierung zu einer Erwerbsminderung geführt habe. Zu den im Akt des Beschwerdeführers befindlichen Feststellungen zu seiner Intelligenz sei festzuhalten, dass hier einer vom anderen abgeschrieben habe, und könne sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht an die angeblich zahlreich durchgeführten Intelligenztests erinnern. Aus den dargelegten Gründen ersuche der Beschwerdeführer um neuerliche Beurteilung und Befundaufnahme.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner Psychotherapeutin und führte weiters aus, dass er nicht in einer sozial problematischen Familie aufgewachsen, sondern bereits als Baby den Eltern abgenommen und in ein Heim gebracht worden sei. Die ungünstige Entwicklung des Beschwerdeführers sei daher ausschließlich den Heimverantwortlichen zuzurechnen. Der Beschwerdeführer weise nochmals darauf hin, dass es die Heimleitung unterlassen habe, sich um seine erkennbare orthopädische Beeinträchtigung zu kümmern. Die Traumata der Heimunterbringung hätten durchaus seien beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst und sei der Lehrabschluss jedem Zögling ermöglicht worden, um die Grundlage für das weitere berufliche Leben in Freiheit zu legen. Das vom Beschwerdeführer beschriebene gute Verhältnis zu seinem Meister sei so zu sehen, dass dem Meister erstmals sein Talent aufgefallen sei und der Beschwerdeführer dadurch erstmals ein Selbstwertgefühl gespürt habe. Dies bestärke noch heute seine Erinnerung. Dies habe ihm die weitere Berufsausübung trotz der Schmerzen ermöglicht. Die Traumata seien aber dadurch nicht beseitigt worden und so kam es zur Magenoperation, deren Ursache die jahrelange psychische Belastung gewesen sei. Dies werde durch die vorgelegten Befunde bestätigt. Durch die Gehbeeinträchtigungen nach seinen Operationen sei es dann zur Pensionierung gekommen, gegen die sich der Beschwerdeführer vergeblich gewehrt habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.
In dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am XXXX gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu prüfen seien.
Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben psychische und physische Gewalt in Form von Schlägen und sexuellem Missbrauch in den Heimen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und in der XXXX erlebt habe.
Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als XXXX und XXXX absolviert, diesen Beruf überwiegend ausgeübt und sei zuletzt als XXXX beschäftigt gewesen. Seit XXXX beziehe er eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Laut nervenärztlichem Gutachten liege beim Beschwerdeführer eine konstitutionell bedingte Persönlichkeitsstörung vor, und es habe die schwierige familiäre Situation, insbesondere die Obdachlosigkeit der Familie und der gewalttätige und alkoholkranke Vater, zur Heimunterbringung des Beschwerdeführers als Baby geführt. Die Arbeitsunfähigkeit liege aufgrund der anlagebedingten Hüftdysplasie und nicht aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen vor. Erst durch rezidivierende Magengeschwüre und die Magenoperation sowie durch zahlreiche Operationen wegen Hüftdysplasie hätte sich die berufliche Einsetzbarkeit verändert. Daher beziehe der Beschwerdeführer die Invaliditätspension aufgrund akausaler Gesundheitsschäden.
Die dem Beschwerdeführer zugefügten Misshandlungen würden nicht in Frage gestellt, und es könne durchaus möglich sein, dass sich die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Allerdings könne das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die dem Beschwerdeführer zugefügten Misshandlungen in keiner Weise in Frage gestellt würden. Es sei auch möglich, dass sich die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Allerdings könne das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass durch die Unterlassung der Behandlung seiner Hüftdysplasie im Kindesalter eine massive Verschlechterung seines Leidens eingetreten sei, und durch die nachfolgenden Operationen und die Beeinträchtigungen sei es zu einer frühzeitigen Pensionierung wegen Invalidität gekommen. Dem gesamten Akteninhalt sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Hüftdysplasie zum Zeitpunkt des Heimaufenthaltes bereits bekannt gewesen sei und daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Vorsatztat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG handle.
Aus den dargelegten Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX vom Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens verletzt sei, und der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde.
Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers schwer traumatisierend seien, und sie habe es im Hinblick auf die Beurteilung der Kausalität unterlassen, die Häufigkeit und Fortdauer der Gewalt im Sinne einer sequentiellen Traumatisierung zu würdigen.
Weiters habe die belangte Behörde den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Heimleitung habe sich nicht um seine orthopädische Beeinträchtigung gekümmert, nicht gewürdigt.
Die belangte Behörde sei auch nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die jahrelangen Traumata habe er psychische Belastungen erlitten, die sich "auf den Magen geschlagen" und schlussendlich zu einer Magenoperation geführt hätten, auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die angeführten Umstände zu würdigen und den Beschwerdeführer einzuvernehmen.
Die damals über einen langen Zeitraum am Beschwerdeführer begangen strafbaren Handlungen seien mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht und lägen, entgegen der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde, selbstverständlich psychische Gesundheitsschädigungen in einem solchen Schweregrad vor, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Auch die belangte Behörde hält es in ihrem Bescheid für möglich, dass der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers in einem für ihn deutlich positiveren Sinn verlaufen wäre, wenn er die strafbaren Handlungen nicht erleiden hätte müssen und nicht psychisch und physisch beeinträchtigt worden wäre.
Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 2 StGB in Bezug auf die Hüftdysplasie nicht beachtet habe. Dies sei ein Vorsatzdelikt und daher anspruchsbegründend für das Verbrechensopfergesetz. Schlussendlich wurde festgehalten, dass es im Zusammenhang mit dem Verdienstentgang nicht darauf ankomme, dass eine Beschäftigung überwiegend ausgeübt werde, sondern es sei vielmehr darauf abzustellen, ob die Beschäftigung, das Fortkommen, die Position bzw. der Verdienst ohne die tragischen und traumatisierenden Ereignisse besser gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
...
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
....
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
...
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden."
Eine ausreichende "Wahrscheinlichkeit" iSd § 1 Abs. 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/001).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belange Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, während seiner Heimaufenthalte physische und psychische Gewalt in Form von Schlägen und sexuellem Missbrauch erlebt zu haben, und dass die dem Beschwerdeführer zugefügten Misshandlungen nicht in Frage gestellt würden.
Dem angefochtenen Bescheid ist allerdings nicht zu entnehmen, von welchen konkreten Tathandlungen die belangte Behörde mit Wahrscheinlichkeit ausgeht, sowie auch wer diese Tathandlungen wann gesetzt hätte. Es wurden keine konkreten Feststellungen zu den vorgebrachten Misshandlungen bzw. dem sexuellen Missbrauch in den Heimen getroffen.
Dem Bescheid kann auch nicht entnommen werden, wie lange, mit welcher Häufigkeit und auf welche Art und Weise die Misshandlungen und der sexuelle Missbrauch stattgefunden haben sollen. Von der Behörde wird zwar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen und sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen sei, allerdings fehlt im Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit diesem Thema.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den behaupteten Straftaten nie selbst zu den Vorfällen befragt worden ist.
Dies wäre im gegenständlichen Fall auch deshalb wichtig gewesen, da der Beschwerdeführer mehrere Heimerzieher namentlich nannte und insofern konkret beschuldigte. Im Falle des wahrscheinlichen Vorliegens einer Straftat wären diese Personen nach dem Verbrechensopfergesetz als Straftäter anzusehen. Diesbezügliche Ermittlungen sind seitens der belangten Behörde gänzlich unterblieben.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass es durchaus möglich sein kann, dass sich die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers wegen der Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Schädigungen anders gestaltet hat.
Weiters wird ausgeführt, dass laut dem nervenfachärztlichen Gutachten beim Beschwerdeführer eine konstitutionell bedingte Persönlichkeitsstörung, und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der anlagebedingten Hüftdysplasie samt den diesbezüglichen Operationen und nicht aufgrund von kausalen Gesundheitsschädigungen vorliege.
Die berufliche Einsatzbarkeit habe sich erst durch die rezidivierenden Magengeschwüre und die Magenoperation sowie die zahlreichen Operationen wegen Hüftdysplasie verändert.
In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, von welchen psychischen und physischen Gesundheitsschädigungen die belangte Behörde konkret ausgeht, und welche psychischen bzw. physischen Gesundheitsschädigungen in weiterer Folge als kausal und welche als akausal angesehen werden. Diesbezügliche Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid.
Die belangte Behörde hat lediglich ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem eine konstitutionell bedingte Persönlichkeitsstörung festgestellt wurde.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Inneren Medizin zur Beurteilung der körperlichen Leidenszustände des Beschwerdeführers eingeholt, und es ist nicht ersichtlich, welche Unterlagen die belangte Behörde zur Beurteilung der physischen Gesundheitsschädigungen heranzieht.
Auch wenn die belangte Behörde im Bescheid davon ausgeht, dass die Hüftdysplasie anlagebedingt ist und zum Zeitpunkt der Heimaufenthalte nicht bekannt war, und daher auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diesbezüglich eine Vorsatztat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG vorliegt, hätte zur Beurteilung dieser Gesundheitsschädigung ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie eingeholt werden müssen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte auch die vom Beschwerdeführer angeführte und durch Befunde belegte Magenerkrankung, sowie die diesbezügliche Magenoperation sowohl von einem Facharzt der Inneren Medizin und im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Ursachen für die Magenerkrankungen und in weiterer Folge die Operation seien psychosomatisch bedingt und auf die traumatischen Heimerlebnisse zurückzuführen, von einem Facharzt der Neurologie/Psychiatrie beurteilt werden müssen.
Dies insbesondere auch deshalb, da die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf Grundlage des Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie feststellt, "erst durch rezidivierende Magengeschwüre, die dann zu einer Magenoperation geführt haben und durch zahlreiche Operationen wegen Hüftdysplasie, hat sich die berufliche Einsetzbarkeit verändert."
Die belangte Behörde hat allerdings keine Ermittlungen dahingehend angestellt, ob die angeführten rezidivierenden Magenerkrankungen durch traumatische Heimerlebnisse verursacht worden und somit psychosomatisch bedingt seien.
Zu dieser Fragestellung wird von der belangten Behörde ein ergänzendes Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie einzuholen sein.
Die Einholung von ausführlichen und umfassenden fachärztlichen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie, der Inneren Medizin und der Neurologie/Psychiatrie ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall erforderlich, um die psychischen und physischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers festzustellen, die Kausalität zu beurteilen und festzustellen, wie sich allenfalls vorliegende verbrechenskausale Leiden auf den Berufsverlauf ausgewirkt bzw. den Beschwerdeführer an einer besseren Ausbildung gehindert haben.
Es wird auf Grundlage der ärztlichen Sachverständigengutachten zu klären sein, ob sich die allenfalls zugrunde gelegten, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführten, Gesundheitsschädigungen derart ausgewirkt haben, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen haben, dass der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen sein wird. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Der Grad der MdE ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit den oben genannten Fragestellungen auseinanderzusetzen, erforderliche Ermittlungen durchzuführen und fachärztliche Sachverständigengutachten einzuholen haben.
Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges als mangelhaft, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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