W122 2013415-1•BVwG W122 2013415-1
W122 2013415-1Tribunal administratif fédéral23 juin 2015
Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Schlüssigkeit, Übergenuss
W122 2013415-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der em.o. XXXX , vertreten durch SLUKA HAMMERER Rechtsanwälte GmbH, Alpenstraße 26, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Amtes der Universität Mozarteum Salzburg vom 06.08.2014, Zl. 576/5-2014, betreffend die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a GehG beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an das Amt der Universität Mozarteum Salzburg zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Gemäß Dekret des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.05.1995, Zl. 20.936/2-I/6/95, wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.10.1995 zur ordentlichen Hochschulprofessorin für Sologesang an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg (nunmehr: Universität Mozarteum Salzburg) ernannt. Sie steht als ordentliche Hochschulprofessorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt.
Bezugnehmend auf das Dekret wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Rektorates vom 11.10.1995, Zl. 2125/1-95, Folgendes mitgeteilt: Ihr gebühre gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 548/1984, ab 01.10.1995 der Gehalt der Gehaltsstufe 1 einer ordentlichen Hochschulprofessorin sowie eine Forschungszulage gemäß § 49a GehG und eine Aufwandentschädigung gemäß § 49b GehG. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die betragsmäßige Höhe des monatlichen Bruttogesamtbetrages zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde festgehalten, dass als Zeitpunkt für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 der 01.01.1998 in Betracht kommen werde.
Anlässlich der Emeritierung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des XXXX stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im Zuge der Berechnung des Emeritierungsbezuges bei Durchsicht der Unterlagen fest, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.1998 bereits in die Gehaltsstufe 3 statt in die Gehaltsstufe 2 vorgerückt sei. Dies teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.09.2013, Zl. 5806-220347/1, mit und bat gleichzeitig um Überprüfung der Vorrückung.
Die Beschwerdeführerin wurde sodann mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2013, Zl. 612/8-2013, darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin irrtümlich ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung in der Bundesbesoldung in die Gehaltsstufe 2 eingereiht worden sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass auch die nachfolgenden Vorrückungen jeweils um eine Stufe zu hoch gewesen seien. Gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 in der geltenden Fassung, seien entstandene Übergenüsse dem Bund zu ersetzen. Aufgrund der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 13b GehG ergebe sich für die Beschwerdeführerin ein Übergenuss in Höhe von € 11.083,79. Vom Pensionsservice sei zur Hereinbringung des Übergenusses eine Rate von monatlich € 250,-- festgelegt worden. Sollte die Beschwerdeführerin mit der festgesetzten Rate nicht einverstanden sein, möge sie sich direkt an das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wenden.
Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin sowohl der belangten Behörde als auch der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter per E-Mail vom 19.12.2013 mit, dass sie mit der Einbehaltung des Übergenusses nicht einverstanden sei, die Angelegenheit selbst erst überprüfen müsse und diesbezüglich um ein Gespräch ersuche.
Bezugnehmend auf das E-Mail der Beschwerdeführerin richtete sich die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Schreiben vom 05.02.2014, Zl. 5806-220347/8, an die belangte Behörde und mit Gleichschrift an die Beschwerdeführerin und ersuchte um Kenntnisnahme, dass die Beschwerdeführerin mit den einbehaltenen Raten nicht einverstanden sei, sowie um allfällige weitere Veranlassung gemäß § 13a Abs. 3 GehG (Erlassung eines Bescheides). Unter Hinweis auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG wurde darauf hingewiesen, dass die ursprünglich vorgesehenen Ratenzahlungen von monatlich € 250,-- ab März 2014 mit monatlich €
312,-- festgesetzt und einbehalten würden.
Mit Schreiben vom 02.06.2014 gab die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin ihre Bevollmächtigung bekannt und hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Gehaltsleistungen in gutem Glauben empfangen und bereits für ihren Unterhalt verbraucht habe. Dass sie - wie behauptet - irrtümlich seit ihrer Ernennung in der Bundesbesoldung in die Gehaltsstufe 2 eingereiht worden sei, sei der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht aufgefallen und habe ihr auch nicht auffallen müssen. Ein Abzug des behaupteten Übergenusses habe daher aufgrund der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu erfolgen.
Beantragt wurde die Rückerstattung der bereits einbehaltenen Beträge, in eventu die Feststellung der Verpflichtung des Ersatzes der zu Unrecht empfangenen Leistungen mit anfechtbarem Bescheid gemäß § 13a Abs. 3 GehG, sowie, dass ein weiterer Abzug der festgesetzten Beträge bis zur Rechtskraft des Bescheides unterbleibe.
Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 12.06.2014, Zl. 576/4-2014, mit, dass ihr der verlangte Bescheid in den nächsten Tagen zugehen werde, den weiteren Anträgen jedoch nicht nachgekommen werden könne.
Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Schreiben vom 05.08.2014 die Erlassung des verlangten Feststellungsbescheides urgiert.
Mit Bescheid vom 06.08.2014, Zl. 576/5-2014, stellte das Amt der Universität Mozarteum Salzburg fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe von € 11.083,79 zu ersetzen habe.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Dekret des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.05.1995, Zl. 20.936/2-I/6/95, mit Wirkung vom 01.10.1995 zur ordentlichen Hochschulprofessorin ernannt und in die Gehaltsstufe 1 eingereiht worden sei. Im Dekret sei auch ausdrücklich erwähnt worden, dass für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 der 01.01.1998 in Betracht komme. Mit Schreiben der Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg vom 11.10.1995, Zl. 2125/1-95, sei sie in Ergänzung des Ernennungsdekretes über die betragsmäßige Höhe der ihr gebührenden Bezüge informiert worden. Da der Beschwerdeführerin die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 zur Kenntnis gebracht worden sei, sei ihr der Irrtum der Behörde objektiv erkennbar gewesen, sodass auch kein Empfang in gutem Glauben bestehe.
In weiterer Folge wurde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, wonach für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfanges der Leistungen die sogenannte "Theorie der objektiven Erkennbarkeit" gelte. Diese sei im gegenständlichen Fall angesichts der Diskrepanz zwischen der Einreihung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe 1 und der diese Einreihung übersteigenden Höhe ihrer Bezüge eindeutig gegeben.
Zur Höhe hielt die belangte Behörde fest: "Die Höhe des zu ersetzenden Übergenusses wurde unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 13b GehG in Verbindung mit dem ho. Schreiben vom 05.12.2013, Zl. 612/8-2013, ermittelt und berechnet sich gemäß Anlage (Aufgliederung der Bezüge durch die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 28.07.2014)."
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.08.2014 zugestellt.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin am 10.09.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.
Gerügt wurde im Wesentlichen, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei, da die belangte Behörde es verabsäumt habe, darzulegen, wann welcher überhöhte Betrag insbesondere auch zum ersten Mal ausbezahlt worden sei, welcher Betrag richtigerweise hätte ausbezahlt werden dürfen, warum dieser Irrtum in der Folge für die Beschwerdeführerin objektiv erkennbar gewesen sei und wie die Behörde den von ihr als Übergenuss angesprochenen Betrag ermittelt habe. Die belangte Behörde habe zur Feststellung des behaupteten Übergenusses kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und habe der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gegeben, zu den Behauptungen Stellung zu nehmen. Ferner habe die belangte Behörde es auch unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen.
Diesbezüglich wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Behörde dazu verpflichtet sei, die ihrer Auffassung nach für die Erkennbarkeit des Übergenuss sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen (VwGH vom 04.09.2012, 2009/12/0145) sowie die Berechnung des allenfalls entstandenen Übergenusses schlüssig darzulegen und dazu entsprechende Feststellungen zu treffen (VwGH vom 13.03.2009, 2007/12/0096).
Abschließend wurde in der Beschwerde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.10.1995, Zl. 2125/1-95, darüber informiert worden sei, dass ihr Bezüge gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GehG in der seinerzeitig geltenden Fassung gebühren würden. Die genannte Bestimmung habe normiert, dass, soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig sei, der Bundespräsident bei Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor die besoldungsrechtliche Begünstigung gewähren könne, ein höheres als das nach § 48 GehG gebührende Gehalt zu bezahlen. Insoweit habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt, dass sie ein höheres als das nach § 48 GehG gebührende Gehalt erhalten werde. Für die Beschwerdeführerin habe dies nicht als Irrtum objektiv erkennbar sein können, da sie von der belangten Behörde als Wissenschaftlerin aus dem Ausland gewonnen worden sei. Somit lägen zum einen keine Übergenüsse vor, sondern gerechtfertigte Leistungen. Zum anderen wären allfällige Übergenüsse jedenfalls im guten Glauben empfangen worden, sodass ein Abzug im Sinne des § 13a GehG nicht zu erfolgen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin steht als ordentliche Hochschulprofessorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 30.09.2013 in den Ruhestand versetzt.
Gemäß Intimationsbescheid vom 16.05.1995 ist der 01.01.1998 für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 in Betracht gekommen.
Im Zuge der Berechnung des Emeritierungsbezuges stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bei Durchsicht der Unterlagen fest, dass die Beschwerdeführerin besoldungstechnisch ab 01.01.1998 bereits in die Gehaltsstufe 3 vorgerückt war.
Mit angefochtenem Bescheid vom 06.08.2014, Zl. 576/5-2014, stellte das Amt der Universität Mozarteum Salzburg fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe von € 11.083,79 zu ersetzen habe. Den aufgelisteten Teilsummen ist - abgesehen von einer Zuordnung zu Monaten - nicht entnehmbar, wie diese gebildet wurden.
Die belangte Behörde hat in einem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt keine ausreichenden Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes angestellt. Deshalb stand ein überprüfbarer Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Dass die Beschwerdeführerin als ordentliche Hochschulprofessorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und mit Ablauf des 30.09.2013 in den Ruhestand versetzt wurde, sowie, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.1998 lediglich besoldungstechnisch bereits in die Gehaltsstufe 3 vorgerückt war, lässt sich der eindeutigen und diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage entnehmen.
Dass es dem angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde lediglich die Höhe der gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sowie die diesbezügliche Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin feststellte, nicht jedoch darlegte, wann welcher überhöhte Betrag ausbezahlt worden sei, welcher Betrag richtigerweise hätte ausbezahlt werden dürfen und wie die Behörde den von ihr als Übergenuss angesprochenen Betrag ermittelt habe.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen.
§ 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu erwogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat. Die Bescheidbegründung hat weiter auf jede strittige Sachfrage und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Das Ausmaß der Begründungspflicht wird nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt und reicht nicht weiter als dieses (s. Hengstschläger-Leeb, Manz 2005, Kommentar zum AVG, zu § 60, S 743, 744, FN 6 bis 8 und die dort zit. Rsp.).
Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht:
Die belangte Behörde stellte im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe von € 11.083,79 zu ersetzen habe, legte in der Begründung jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar dar, wie der festgestellte (Netto-)betrag ermittelt wurde. Betreffend die Berechnung Höhe des Betrages wurde seitens der belangten Behörde lediglich auf die Anlage zum Bescheid verwiesen (Aufgliederung der Bezüge durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 28.07.2014), doch lässt sich dieser Anlage nicht entnehmen, welche Beträge der Beschwerdeführerin in welchen Zeiträumen richtigerweise hätten ausbezahlt werden dürfen und welche tatsächlich ausbezahlt wurden. Wie die als "Grundbezug" angeführten Beträge in Höhe von € 332,80 bzw. € 335,60 bzw. € 336,20 bzw. €
344,80 zustande kommen, ergibt sich aus der Anlage nicht. Ebenso wenig lassen sich die damit in Zusammenhang stehenden Beträge "Sonderzlg." nachvollziehen, da auch hier der Hinweis fehlt, welche Beträge richtigerweise hätten ausbezahlt werden dürfen und welche tatsächlich ausbezahlt wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eindeutig geklärt sein muss, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat, bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht (vgl. VwGH vom 22.10.1990, Zl. 89/12/0110; VwGH vom 23.06.1993, Zl. 92/12/0143; VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2002/12/0177).
Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass im Spruch zuerst festzustellen ist, "in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw. welche Übergenüsse entstanden sind". In einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, "ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht." (vgl. VwGH vom 04.09.2012, Zl. 2009/12/0145).
Diesen Anforderungen genügt der Bescheid der belangten Behörde schon alleine deshalb nicht, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides keinerlei Zeiträume genannt sind. Auf die Mängel der Anlage, die zwar Zeiträume enthält, aber nicht erkennen lässt, wie sich die dort genannten Beträge berechnen. Dem Bescheid mangelt es an einer nachvollziehbaren Begründung im Sinne von § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Betreffend die Berechnungsmethode geht der Verwaltungsgerichtshof zudem davon aus, dass die Ermittlung des Übergenussbetrages nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 19.09.2003, Zl. 2001/12/0137; VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2004/12/0090).
Der angefochtene Bescheid nennt lediglich den Gesamtbetrag des (angeblichen) Netto-Übergenusses, hält fest, dass dieser unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG berechnet werde und verweist auf die Anlage zum Bescheid, in der jedoch ebenso kein Brutto-Übergenuss ausgewiesen wird. Der in der Anlage als "Summe Bruttobezüge" ausgewiesene Betrag ist im gegenständlichen Fall nicht mit dem eigentlichen Brutto-Übergenuss gleichzusetzen.
Zudem ist auch die Berechnung des Netto-Übergenusses nicht nachvollziehbar: Weder der Bescheid selbst noch die dazugehörige Anlage enthalten Angaben dazu, aufgrund welcher Rechenoperationen der im Spruch ersichtliche Netto-Betrag ermittelt worden ist.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, dass - selbst wenn die Berechnung eines Betrages "ohne besondere Rechenoperation leicht möglich" sein sollte - das die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung enthebt, eine von ihr vorgenommene Berechnung in einem Bescheid in nachvollziehbarer Weise darzulegen (vgl. VwGH vom 13.03.2009, Zl. 2007/12/0096). In derselben Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch dargetan, dass bei der Berechnung eines Netto-Übergenusses nicht nur die Bruttobeträge gegenübergestellt werden müssen, sondern auch die in Abzug zu bringenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben berechnet werden müssen, weshalb es auf der Hand liegt, dass dies nicht "ohne besondere Rechenoperation" möglich ist.
In der Beschwerde wurde daher zu Recht geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist, weshalb der Bescheid aus den dargelegten Gründen zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.
Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide, da die belangte Behörde es verabsäumt habe, darzulegen, warum der Irrtum der Behörde betreffend die Auszahlung der strittigen Beträge für die Beschwerdeführerin objektiv erkennbar gewesen sei, ist der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen: Der belangten Behörde ist hier zugute zu halten, dass sie sich nicht darauf beschränkte, auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, sondern damit im Zusammenhang stehende, konkrete Ausführungen zum gegenständlichen Fall machte. So verwies sie richtiger Weise darauf, dass bereits im Dekret vom 16.05.1995, Zl. 20.936/2-I/6/95, die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe 1 sowie die in Aussicht genommene Vorrückung in Gehaltsstufe 2 mit 01.01.1998 ausdrücklich erwähnt wurden und ihr die betragsmäßige Höhe der Bezüge mit Schreiben vom 11.10.1995, Zl. 2125/1-95, zur Kenntnis gebracht wurde. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass nach der "Theorie der objektiven Erkennbarkeit" seitens der Beschwerdeführerin kein Empfang im guten Glauben bestanden habe.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ergänzend zu erörtern haben, ob bzw. inwiefern der im Schreiben vom 11.10.1995, Zl. 2125/1-95, vorgenommene Verweis auf § 52 Abs. 1 Z 1 GehG in der damals gültigen Fassung dazu geeignet ist, etwas an diesem Ergebnis zu ändern.
Da die belangte Behörde - wie oben ausführlich dargelegt - dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat und keine nachvollziehbaren Ermittlungen in puncto der Berechnung der strittigen Geldleistungen getroffen hat, und da im Beschwerdefall auch nicht ersichtlich ist, dass die Klärung der offenen Sachverhaltsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Begründungspflicht in Bezug auf die Berechnung der strittigen Geldleistungen, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich sohin bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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