G305 2100454-1•BVwG G305 2100454-1
G305 2100454-1Tribunal administratif fédéral23 juin 2015
Behindertenpass, Parkausweis, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
G305 2100454-1/11E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.06.2015MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzerin, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 11.12.2014, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF.
BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO),
BGBl. Nr. 159/1960 wird der auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b gerichtete Antrag des BF vom 12.05.2014 a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: Sozialministerium Service oder belangte Behörde) am 12.05.2014 eingereichten, bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und - mit einem handschriftlichen Zusatz - die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idgF..
Zeitgleich brachte er folgende medizinischen Urkunden in Vorlage:
einen zum 15.03.2014 datierten Arztbericht des Arztes XXXX über eine MRT des rechten Kniegelenks und der darin dargestellten Diagnose ausgeprägte Chondropathie in sämtlichen Kompartimenten;
einen zum 30.04.2014 datierten Abschlussbericht der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie des Landeskrankenhauses XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen einer sek. Gonarthrose und RPA re. mit vord. Instabilität nach vord. KB-Ruptur 1996, Z. n. 3x-iger Kniegel.-ASK re., einer chron. Rezidiv. Pseudorad. Lumboischialgie li. bei Osteochondrose und beg. Instab. L5/S1, Z. n. BS-Op. L5/S1 re. 2005 Neurochirurgie XXXX, und einer chron. rezid. Cervicalgie bei Osteochondrose C6/7 mit myofascialer Symptomatik Schulter/Nackenbereich, sowie den weiteren Diagnosen einer Depressio, Z. n. TE, konb. Hyperlipidämie und Hyperurikämie; und
einen zum 13.05.2014 datierten ärztlichen Entlassungsbericht der XXXX.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin,
XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 13.04.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten.
Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung führte der Sachverständige aus, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Begründend führte der ärztliche Sachverständige zur Gesamtmobilität des Antragswerbers aus, dass sich dieser selbständig aus- und wieder anzuziehen vermag und in den Bewegungsabläufen vor allem im HWS-Bereich behindert sei. Der Barfußgang auf ebenem Untergrund sei unelastisch, angedeutetes linksseitiges Schonhinken mit verkürzter Schrittlänge. Zehenballen- und Fersengang rechts sei nicht durchführbar und sei der Einbeinstand rechts schmerzhaft und unsicher. Eine tiefe Hocke könne wegen Schmerzen im rechten Knie nicht durchgeführt werden. Der Nacken- und Schürzengriff werde unvollständig unter Schmerzangabe im Nackenbereich ausgeführt. Die grobe Kraft sei seitengleich 5/5. Die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk Ext/Flex betrage 10-0-110°. Der vom BF behauptete unkontrollierte Stuhlabgang sei durch keine Befunde belegt. Eine dauerhafte schwere Gehbehinderung sei derzeit nicht erkennbar. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliege.
3. Mit Schreiben vom 18.08.2014 brachte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen 14 Tagen ab Zustellung ein.
In der Folge brachte der BF nachstehende Urkunden zur Vorlage:
einen Proktoskopiebefund der Universitätsklinik für Chirurgie des Landeskrankenhauses XXXX vom 19.08.2014;
einen zum 30.04.2014 datierten Abschlussbericht der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie des Landeskrankenhauses XXXX;
einen zum 19.03.2014 datierten Bericht der Abteilung für Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses XXXXüber eine MR des rechten Kniegelenkes vom 15.03.2014;
einen zum 15.03.2014 datierten Befund des Instituts für bildgebende Diagnostik XXXX über ein MRT des rechten Kniegelenks und den darin dargestellten Diagnosen einer ausgeprägten Chondropathie in sämtlichen Kompartimenten, einer alten LCA-Ruptur und eines Gelenksergusses;
einen zum 27.07.2014 datierten Bericht der Kurzentrum XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen eines Z. n. DP-OP L5/S1 2005, LI rechts mehr als links, Parästhesien re. UE, Z. n. Kreuzbandriss re. 1996, operative Gonarthrose re., CVS;
eine Ambulanzkarte der Abteilung für Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses XXXX vom 17.02.2014;
einen ärztlichen Bericht der Abteilung für Allgemeine Chirurgie des Landeskrankenhauses XXXX;
einen zum 28.11.2011 datierten Abschlussbericht des Landeskrankenhauses XXXX.
Die belangte Behörde beauftragte in der Folge den Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, mit der Begutachtung der vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus der in der Folge ergangenen und zum 29.11.2014 datierten ärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass bei Vorschädigung und beträchtlicher Gonarthrose im rechten Kniegelenk, sowie chronisch rezidivierender Lumboischialgie und Cervicalgie ein leichtes Schonhinken rechts bestehe. Eine TEP-Versorgung werde vom BF abgelehnt. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln scheine möglich. Die depressive Reaktion bedeute keine psychische Funktionsbeeinträchtigung, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehgrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmögliche. Ein palpatorisch herabgesetzter Sphinkertonus bei zweitgradigen Hämorrhoiden belege keine Stuhlinkontinenz bzw. eine Defäkationsstörung.
4. Mit Bescheid vom 11.12.2014, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass" ab und führte begründend aus, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 13.06.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Demnach sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwere und weiter dann, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Dem ärztlichen Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass sich bei ausgeprägter Chondropathie im rechten Kniegelenk ein leichtes Schonhinken rechts zeige. Die grobe Kraft sei seitengleich 5/5. Die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk Ext/Flex betrage 10-0-110°. Der behauptete unkontrollierte Stuhlabgang sei nicht belegt, eine dauerhafte schwere Gehbehinderung nicht erkennbar. Ihm sei daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
5. Gegen diesen, am 11.12.2014 an den BF ausgefertigten Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am 15.01.2015 eingelangte Beschwerde des BF, in der er im Wesentlichen zusammengefasst begründend ausführte, dass sich sein Gesundheitszustand physisch und psychisch verschlechtert habe. Sein Stützapparat sei chronisch angeschlagen und er brauche täglich eine Schmerztherapie mit Hydal 2 x 4 mg und bei Bedarf 2,6 mg bis viermal täglich. Eine Wegstrecke aus eigener Kraft sei ihm nicht möglich. Er brauche auch täglich Antidepressiva. Auf Grund der anhaltenden dysthymen Stimmungslage und zunehmender Isolierung sei ihm auch eine Therapie an der Privatklinik XXXX empfohlen worden.
Mit seiner Beschwerde brachte er nachstehende medizinischen Unterlagen in Vorlage:
einen Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 09.12.2014;
einen Bericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 12.09.2014 über eine ambulante Wiedervorstellung;
einen Bericht zur allgemeinen orthopädischen Ambulanz des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen Diskusprotrusion C6/7mit ausgeprägter Cervicocephalgie und einen Verdacht auf Sulcus ulnaris Syndrom re.
einen zum 02.10.2014 datierten Arztbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, in dem es im Kern heißt, dass beim BF der Zustand einer depressiven Reaktion vorliege.
6. Am 09.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, ein zum 17.03.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen beim BF erstellte:
i. Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, Banscheibenoperation L5/S1 (2005), mäßige Funktionseinschränkungen, Pos. 02.01.02, oberer Rahmensatzwert bei Dauerschmerzen, GdB 40 vH
ii. Depressive Verstimmung, medikamentös behandelt, Pos. 03.06.01, eine Stufe über dem untersten Rahmensatzwert bei stabilem Verlauf und medikamentöser Therapie, GdB 20 vH
iii. Kniegelenksabnützung rechts, Kreuzbandoperation (1995) ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, Pos. 02.05.18, oberer Rahmensatzwert bei radiologischen Veränderungen und geringen Funktionseinschränkungen, GdB 20 vH
Der ärztliche Sachverständige führte abschließend aus, dass er im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten keine Änderung habe feststellen können.
Es liege keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Es liege keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liege keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Es bestünde keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Es bestünde keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2015 wurde dem BF das ärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF, dem die Verfahrensanordnung am 30.03.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt wurde, ließ die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung ungenützt verstreichen.
9. Anlässlich einer am 23.06.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht mangels Erscheinens des BF in dessen Abwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete der dem Beschwerdeverfahren zusätzlich beigezogene ärztliche Sachverständige und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, auf der Grundlage aller vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten und Befunde ein ergänzendes Gutachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und XXXX Jahre alt.
Er ist XXXX und berufstätig.
Der Gesamtgrad der Behinderung des BF im Ausmaß von 50 von Hundert setzt sich wie folgt zusammen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
GdB %
1
Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, Bandscheibenoperation L5/S1 (2005) Mäßige Funktionseinschränkung oberer Richtsatzwert bei Dauerschmerzen (Pos. Nr. 02.01.02)
40
2
Depressive Verstimmung, medikamentös behandelt eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert bei stabilem Verlauf unter medikamentöser Therapie (Pos. Nr. 03.06.01)
20
3
Kniegelenksabnützung rechts, Kreuzbandoperation (1995) ohne wesentliche Funktionseinschränkung oberer Richtsatzwert bei radiologischen Veränderungen und geringen Funktionseinschränkungen (Pos. Nr. 02.05.18)
20
Gesamtgrad der Behinderung 50
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Gesundheitsschädigung GS 1 und wird durch die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 gemeinsam um 10 vH angehoben, da eine wechselseitige Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht.
Der Gesamtgrad der Behinderung des BF besteht seit Februar 2014.
Der Beschwerdeführer weist eine chronische Erkrankung im Bereich des Achsenskelettes der Wirbelsäule mit einer stattgehabten Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulenbereich ohne relevante neuromotorische Ausfälle (keine Lähmungen und damit einhergehende Bewegungseinschränkungen) auf. Zusätzlich besteht eine chronische Abnützung des rechten Kniegelenkes mit geringgradiger Einschränkung der Kniestreckung bei vollständiger Beugefähigkeit des Kniegelenks. Weiters besteht eine depressive Verstimmungserkrankung, die unter medikamentöser Therapie einen stabilen Verlauf zeigt und eine soziale Integration gewährleistet.
Diese Leiden führen nicht zu dem Umstand, dass kurze Wegstrecken und Niveauunterschiede, wie sie beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwunden werden müssten, nicht umgesetzt werden können.
Der Beschwerdeführer hat weder beim Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmitteln, noch bei der Sitzplatzsuche mit allfälligen Schwierigkeiten zu rechnen, zumal er aus orthopädischer Sicht ein freies, sicheres, lediglich rechtshinkendes Gangbild mit normaler Schrittlänge aufweist und damit in der Lage ist, längere Wegstrecken ohne Hilfsmittel zurückzulegen.
Die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Behinderung" in den Behindertenpass liegen gegenständlich nicht vor, da weder einen erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegt, noch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, noch eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten besteht, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde und Arztberichte, weiters durch die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, vom 17.03.2015 sowie auf Grund der mündlichen Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen und Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX.
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung erstattete allgemeinmediznische Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, der im Wesentlichen damit beauftragt war, sämtliche von der BF vorgelegten Arztbefunde, die von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zusammen zu führen, erweist sich als vollständig, da er sämtliche, von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, sowie die von der BF vorgelegten Arztbefunde seiner Einschätzung vollumfänglich zu Grunde legte.
Die gezogenen Schlussfolgerungen und die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF erweisen sich als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei und konnten diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Die BF ist den Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nicht entgegen getreten und hat sie auch nicht versucht, diese in Zweifel zu ziehen.
3.1.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:
"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
[...]"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundeministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, idF. BGBl. II Nr. 495/2013, jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensjahr vollendet ist und
• erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
• erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
• erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
• eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
• eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Gegenständlich hat der BF am 12.05.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bei der belangten Behörde eingebracht, die den Antrag des BF, gestützt auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 13.06.2014 und dessen ärztliche Stellungnahme vom 29.11.2014 mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat.
3.1.3. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:
§ 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 [...]
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."
Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden.
Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).
Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des BF vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
Die dem Beschwerdeverfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, und für Allgemeinmedizin, XXXX, zogen in ihren ärztlichen Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste im Wesentlichen zusammengefasst die Schlussfolgerung, dass beim BF keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, sowie keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorlägen.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde nicht als berechtigt, weshalb sie spruchgemäß abzuweisen war.
Wie schon ausgeführt, sind ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
In Anbetracht der von den ärztlichen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen ist beim BF von keiner erheblichen funktionellen Einschränkung auszugehen, die das selbständige Fortbewegen im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen würde.
3.2. Zur Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO
Im Hinblick auf den beantragten Ausweis gemäß § 29b StVO ist folgende, auszugsweise wiedergegebene Bestimmung maßgebend:
"§ 29b. Menschen mit Behinderung
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
[...]"
Demnach sind Inhaberinnen und Inhabern eines Behindertenpasses, in dem die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorgenommen wurde, von der belangten Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß § 29b StVO auszufolgen. Sohin besteht auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b nur dann ein Rechtsanspruch, wenn der Antragsteller im Besitz eines Behindertenpasses mit der erwähnten Zusatzeintragung ist.
Da im gegenständlichen Fall die medizinischen Voraussetzungen für die erwähnte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen, war im gegenständlichen Fall über den Antrag des BF meritorisch abzusprechen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.
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