W175 2100835-1•BVwG W175 2100835-1
W175 2100835-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W175 2100835-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MAG Elf, für das das Land Wien als Jungendwohlfahrtsträger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2015, Zahl:
8314860004-17330006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 14.10.2013 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 15.10.2013 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien, Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, statt. Am 14.11.2013, am 19.02.2014, am 20.10.2014 und am 12.01.2015 fanden vor dem BAA, EAST Ost, beziehungsweise vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) - als Rechtsnachfolger des BAA -, Regionaldirektion Wien, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 15.10.2013 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Er stamme aus der Provinz Ghor, sei ledig, 16 Jahre alt und spreche Dari. Er habe vier Jahre die Koranschule besucht, jedoch nur sehr wenig gelernt, sodass er praktisch Analphabet sei. Beruf habe er keinen erlernt, er sei seit seinem achten Lebensjahr als Hirte tätig gewesen.
Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden nach wie vor an seiner alten Heimat-adresse leben.
Nach seiner Reiseroute befragt gab der BF an, dass er vor vier Monaten Afghanistan schlepperunterstützt Richtung Iran verlassen habe, von wo aus er über die Türkei und weitere unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt sei. Erst auf Vorhalt, dass er in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei, gab er zu, dass er sich daran erinnern könne. Er wisse aber nicht, wo dies gewesen sei. Sein Bruder habe sich ab dem Aufenthalt im Iran um die Organisation der Schlepper gekümmert.
Nach dem Grund für die Ausreise befragt gab der BF an, dass man ihn habe zwingen wollen, seinen Militärdienst abzuleisten. Er habe vor fünf Monaten eine Aufforderung erhalten, diese jedoch nicht von staatlichen Stellen, sondern von einem selbst ernannten Kommandanten. Dieser sei ein Warlord, der das Gebiet kontrolliere, in dem die Hazara leben würden. Er habe dem BF gedroht, im Falle der Weigerung seine Familie zu entführen. Dem BF wären zwei Fälle bekannt, wo dies geschehen sei. Man habe die Familien erst freigelassen, als sich die jungen Männer den Soldaten des Kommandanten angeschlossen hätten. Deshalb sei der BF aus Afghanistan geflüchtet. Er wisse nicht, ob die Familie bereits entführt worden sei. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr von staatlichen Stellen an den Kommandanten übergeben werde ("Dort hätten alle ihre Hände im Spiel").
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. In der Einvernahme vom 14.11.2013 gab der BF in Dari befragt im Beisein eines gesetzlichen Vertreters an, dass er 16 Jahre alt sei, seine Mutter habe ihm sein Geburtsjahr genannt. Dem BF wurde ein Handwurzelröntgen vorgehalten, wonach er bereits volljährig sei. Der BF gab an, dies nicht zu akzeptieren und stimmte weiteren Untersuchungen zu. Weiters hielt er seine in der Erstbefragung gemachten Angaben aufrecht.
1.3. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 13.12.2013 ergab zum Untersuchungszeitpunkt am 22.11.2013 ein Mindestalter des BF von 18 Jahren. Das vom BF angegebene Alter von 16 Jahren konnte aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Der Magistrat der Stadt Wien, MAG Elf, legte einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vor, in dem ohne erkennbares Ermittlungsverfahren von dem vom BF genannten Geburtsdatum ausgegangen wurde. Die Obsorge für den BF wurde dem Land Wien übertragen.
1.4. In der Einvernahme vom 19.02.2014 wurde dem BF im Beisein eines gesetzlichen Vertreters das gerichtsmedizinische Gutachten vom 13.12.2013 zur Kenntnis gebracht.
In einer Stellungnahme vom 25.02.2014 wurde auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling und die weiterhin aufrechte Vertretungsbefugnis infolge der übertragenen Obsorge verwiesen.
1.5. In der Einvernahme vom 20.10.2014 gab der BF in Dari befragt im Beisein eines gesetzlichen Vertreters an, dass er nicht wisse, wo seine Eltern derzeit aufhältig wären und legte einen Suchantrag des Roten Kreuzes vor. Sie hätten von der Landwirtschaft und von der Tierzucht gelebt, der BF sei Hirte gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er einen Monat lang für einen Warlord [Wort vom BF nicht verwendet] als Soldat habe kämpfen müssen, andernfalls man seine Eltern festgenommen hätte. Er habe Tag und Nacht mit einem anderen Stamm für ihn kämpfen müssen. Entweder habe er jemand töten, oder selber sterben müssen. Dann habe er mit seiner Familie gesprochen und gesagt, dass er nicht mehr könne und sei geflüchtet.
Nachgefragt gab der BF an, dass der Mann immer mehr Grundstücke hätte haben wollen, weshalb sie gekämpft hätten. Der Mann sei gegen die Hazara und habe Freunde in der Regierung. Er habe viel Macht.
Nach Details befragt gab der BF an, dass er nicht die einzige Person gewesen sei, hinter der er her gewesen sei, er habe immer mehr Soldaten gewollt. Drei Personen habe er gekannt, sie wären Freunde gewesen.
Auf die Frage, ob der Warlord auch den Bruder des BF diesbezüglich angesprochen habe, gab der BF an, dass dieser seit Jahren im Iran arbeite. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihm.
Auf die Frage, wie der Warlord zu ihm Kontakt aufgenommen habe, gab der BF an, dass dieser zu ihnen nach Hause gekommen sei. Er habe jeden Jungen über 15 mitgenommen. Der Warlord habe mit den Eltern des BF gesprochen, es sei ihnen gedroht worden. Man habe gesagt, man müsse sie verhaften, wenn sie dagegen wären. Wenn der BF nicht mitmache, werde man sie töten. Deshalb habe er einen Monat als Soldat arbeiten müssen.
Nach den genauen Umständen befragt gab der BF an, dass sie zwei Wochen bei dem Mann gewohnt hätten. Es wären etwa 25 Personen in diesem Haus gewesen, der BF, Bodyguards und Wächter. Dann wären sie mit älteren Soldaten auf die Felder gegangen, um zu kontrollieren "was es dort gäbe". Sie hätten auf die Grundstücke aufgepasst, wenn jemand von einem anderen Stamm gekommen sei, hätten sie gegen ihn kämpfen müssen. Dies sei nur einmal geschehen und habe eine halbe Stunde gedauert.
Der Warlord habe dem BF beigebracht, wo die Grundstücke seien, der BF habe sich auch um die zahlreichen Gäste im Haus gekümmert. Auf die Frage, ob etwas bezahlt worden wäre, gab der BF an, dass er "dann noch dort wäre".
Er habe keine Waffe getragen, er sei nur einen Monat dort gewesen und am Anfang bekomme man keine Waffe. Einmal hätten sie über eine Kalaschnikow gesprochen, in der Hand gehalten habe er jedoch keine.
Auf die Frage, wie er entkommen habe können, gab der BF an, dass er alle zwei, drei Wochen zu seiner Familie nach Hause gehen habe können. Beim zweiten Mal wären er und zwei Freunde nicht zurückgekehrt.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.6. Mit Mail vom 24.11.2014 legte der gesetzliche Vertreter des BF eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 14.11.2014 vor. Daraus ergibt sich, dass keine spezifischen Fälle von Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch Warlords in der Provinz Ghor bis Sommer 2013 gefunden werden konnten. Eine afghanische Nachrichtenagentur berichtete im August 2014, dass die Taliban und andere Bewaffnete in Ghor Kinder als Soldaten einsetzen würden. Schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Stammesstreitigkeiten würden zu den wichtigsten Faktoren zählen, durch die Kinder und Jugendliche gezwungen seien, sich den Aufständischen anzuschließen.
Der vom BF angegeben Name des Warlords konnte nicht in Verbindung mit Zwangsrekrutierungen erhoben werden, jedoch seien mehrere Personen diese Namens 2014 getötet worden.
Ghor gehöre laut der Afghanistan Times zu den sichersten Provinzen Afghanistans (12.10.2014), beziehungsweise zu den unbeständigsten laut einer online-Zeitschrift (Juni 2014). Insgesamt sind Taliban oder "Warlords" lokal aktiv.
1.7. In der Einvernahme vom 12.01.2015 gab der BF in Dari befragt im Beisein eines gesetzlichen Vertreters an, dass der von ihm genannte Warlord die Leute immer in Gruppen organisiert und geplündert habe. Sie seien von ihm gezwungen worden, selber Waffen zu kaufen, um für ihn kämpfen zu können. Er habe von den Familien Geld genommen und diese hätten ihn bei einer Heirat um Erlaubnis fragen müssen. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er nicht für ihn gekämpft habe. Er habe seine Grundstücke und das Haus bewachen müssen. Der BF verzichtete auf den Vorhalt der Länderfeststellungen des BFA.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 15.01.2015, Zahl:
8314860004-17330006, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 15.01.2016 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Seine Angaben wären widersprüchlich und unplausibel, das Fluchtvorbringen nicht lebensnah.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
3. Mit Schreiben vom 23.01.2015 (Poststempel nicht lesbar), brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 13.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
5. Am 08.05.2015 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der BF in Begleitung eines gesetzlichen
Vertreters erschien:
R: Haben Sie noch Unterlagen vorzulegen, die sich noch nicht im Akt befinden?
BF: Nein.
R: Sie haben subsidiären Schutz, dieser bleibt auf jeden Fall unangetastet. Erzählen Sie mir warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben.
BF: Ich habe in Afghanistan gemeinsam mit meiner Familie gelebt. Wir haben ein ordentliches Leben geführt und waren soweit glücklich, bis eines Tages jemand gekommen ist und alles zerstört hat. Die Familien wurden gezwungen ihre Söhne, die älter als 15 Jahre sind, mitzuschicken, damit sie im Krieg eingesetzt werden. Es ist der Anführer dieser Gruppe namens AA zu uns nach Hause gekommen und hat mit meinem Vater gesprochen. Er forderte meinen Vater auf mich mitzuschicken, damit ich als Soldat eingesetzt werde. Wenn sich mein Vater weigern würde, so würde er alle töten. Für meine Familie war ich gezwungen mit ihm mitzugehen und wurde Soldat. Noch bevor ich mitgegangen bin, wurden meine Eltern geschlagen. Ich bin mitgegangen und habe etwa ein Monat bei ihnen gearbeitet. Sie nahmen mich in ein Dorf namens D. mit, wo sich ihr Stützpunkt befand. Ich blieb zwei Wochen dort. Danach bin ich das erste Mal wieder nach Hause gegangen. Dabei habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich es dort nicht aushalten würde. Dort werden Menschen getötet und misshandelt. Ich kann nicht lange dort bleiben. Ich bin dann zurückgegangen. Nach einer Woche kam ich wieder nach Hause. Meine Eltern teilten mir mit, dass sie jemanden gefunden haben, mit dem ich von dort fliehen konnte. Danach ging ich nicht mehr zurück. Ich bin dann mit dieser Person von dort geflüchtet. Ich wurde nach Hause geschickt, damit ich vom Heimatdorf alles mitnehme, was in dem Stützpunkt benötigt wurde, darunter auch Essen. Ich ging dann in den Iran und von dort kam ich nach Österreich. Seit meiner Flucht habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.
R: Bevor dieser AA zu Ihnen gekommen ist, haben Sie schon von ihm gehört gehabt?
BF: Ja, ich hatte von ihm gehört. Er hat über 7 oder 8 Dörfer geherrscht.
R: Hat Ihre Familie schon vorher mit ihm Schwierigkeiten gehabt?
BF: Es gab viele Probleme mit ihm. Er hat sich die Grundstücke der Bewohner gewaltsam angeeignet. Allerdings kenne ich keine Details dazu, weil ich damals sehr jung gewesen bin.
R: Hat Ihre Familie vorher schon direkten Kontakt zu ihm gehabt?
BF: Es ist sicher zu Begegnungen gekommen, weil er über das Dorf geherrscht hat.
R: Was verstehen Sie unter Begegnungen?
BF: Er ist in die Häuser gegangen und hat von den Bewohnern Geld gesammelt in Form von Steuern, mit dem er seine Soldaten bezahlt hat.
R: Was genau ist an dem Tag passiert an dem er sie abgeholt hat?
BF: An diesem Tag hatten seine Anhänger das Dorf umstellt, damit niemand fliehen kann. Er ist zu den Häusern gegangen und hat an der Tür geklopft. Wenn jemand nicht aufgemacht hat, hat er das Tor gewaltsam aufgeschlagen und ist hineingegangen. Familien, die nicht bereit gewesen sind, ihre Kinder mitzuschicken, wurden misshandelt und geschlagen, ihre Söhne wurden mitgenommen. Diese Gruppe war mit anderen Stämmen verfeindet, daher war sie auf Soldaten angewiesen, um die Grundstücke zu verteidigen. Sie haben alle Jugendlichen die über 15 Jahre alt waren zwangsrekrutiert.
R: Was ist bei Ihnen zu Hause vorgefallen?
BF: Im Dorf waren ca. 70 Personen verteilt um sicherzustellen, dass niemand vor ihnen flieht. Zu uns sind 4 bis 5 Personen gekommen. Sie sprachen mit meinem Vater. Zu dieser Zeit waren meine Eltern, meine beiden Schwestern und ich zu Hause. Sie haben meinen Vater auch geschlagen.
R: Was genau ist gesprochen worden?
BF: Meinem Vater wurde gesagt, dass er mich mit ihnen mitschicken muss, weil ich schon über 15 Jahre alt bin und sie mich brauchen würden. Mein Vater hat sich geweigert, weil ich der einzige Sohn zu Hause war und er mich nicht mit ihnen mitschicken wollte. Nachdem sie aber meine Eltern geschlagen haben, konnte ich das nicht mit ansehen, also bin ich mitgegangen.
R: Wieso haben Sie beim BAA nicht gesagt dass Ihre Eltern geschlagen wurden?
BF: Ich habe vor dem BAA ausführlich über mich gesprochen und nicht über meine Eltern. Heute informiere ich Sie auch darüber was mit meinen Eltern geschehen ist.
R: Sie haben gesagt dass 4 bis 5 Personen zu Ihren Eltern gekommen sind. Um welche Leute hat es sich dabei gehandelt?
BF: Sie waren bewaffnet und trugen lange Bärte. Sie haben ausgesehen wie Paschtunen.
R: War dieser AA auch dabei oder nicht?
BF: Er selbst war nicht bei uns, aber er war im Dorf.
R: Wie viele Leute wurden ungefähr mitgenommen, haben Sie das mitbekommen?
BF: Ich weiß nicht wie viele Personen an diesem Tag mitgenommen wurden. Mit mir im Auto waren zwei weitere Jugendliche aus der Nachbarschaft, die ich gekannt habe.
R: Wie ist es genau weitergegangen, als Sie in dem Dorf angekommen sind?
BF: In den ersten zwei Wochen war ich die meiste Zeit im Haus. Es sind sehr viele Gäste dort hingekommen. Wir haben für die Gäste gearbeitet. Sonst bin ich manchmal gemeinsam mit den Soldaten auf die Felder gegangen.
R: Das ist in diesen ersten zwei Wochen geschehen?
BF: Ja, aber nur einmal in der Woche.
R: Das heißt, Sie waren zweimal auf den Feldern mit?
BF: Soweit ich mich erinnern kann, bin ich in den ersten beiden Wochen nur einmal hinausgegangen.
R: Was haben Sie dort gemacht?
BF: Als ich das erste Mal mit den Soldaten hinausgegangen bin, kam es zu einer Auseinandersetzung auf den Grundstücken, die ca. eineinhalb Stunden gedauert hat. Dabei waren Anhänger anderer Gruppierungen gekommen um die Grundstücke an sich zu nehmen. Die Soldaten haben aber die Grundstücke verteidigt, deshalb kam es zu dieser Auseinandersetzung.
R: Wieso sagen Sie "andere Gruppierungen"? Was bedeutet das für Sie?
BF: In diesem Gebiet gab es vier Gruppen die gegeneinander gekämpft haben und gewaltsam die Grundstücke der anderen an sich nehmen wollten. Das war auch der Grund, warum die Jugendlichen mitgenommen wurden und als Soldaten eingesetzt wurden.
R: Was haben Sie während dieser Auseinandersetzung gemacht?
BF: Ich habe nichts getan, ich habe mich versteckt.
R: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt etwas zu tun? Haben Sie eine Ausbildung oder Waffen erhalten?
BF: Es wurde uns theoretisch der Umgang mit einer Kalaschnikow erklärt, es gab aber keine praktischen Übungen. An diesem Tag war ich auch nicht mit einer Waffe ausgestattet.
R: Was war dann der Grund, dass Sie mitgegangen sind?
BF: Ich wurde mitgenommen, damit mir die Grundstücke, die AA gehörten, gezeigt werden.
R: Was haben Sie gemacht, wenn Sie im Haus waren, wie hat da Ihr Tagesablauf ausgesehen?
BF: Wir sind in der Früh aufgestanden und haben anfangs das Vieh versorgt. Danach mussten wir uns um die Gäste kümmern, z.B. für sie Frühstück vorbereiten und bringen. Er hat sehr viele Gäste bekommen, die meisten von ihnen haben bei ihm genächtigt.
R: Grundsätzlich scheint es Ihnen dort nicht schlecht ergangen zu sein.
BF: Nach diesen zwei Wochen hätten wir mit den Soldaten sicher mitgehen müssen und auf die Grundstücke aufpassen müssen. Ich hätte an den Auseinandersetzungen teilnehmen müssen. Dabei wären auch Menschen ums Leben gekommen. Für mich ist das nicht vorstellbar einen Menschen zu töten. Auch mein eigenes Leben ist mir wertvoll. Ich wollte auch nicht im Krieg getötet werden.
R: Sie waren dann noch mal eine Woche dort, mussten Sie in dieser Woche kämpfen?
BF: Nein, in dieser Woche war ich die meiste Zeit zu Hause. Sie wollten, dass wir zuerst das allgemeine Leben dort kennenlernen und dann mit den Soldaten hinausgehen.
R: Ist in diesen drei Wochen irgendetwas Außergewöhnliches, außer Gästebewirten und Arbeiten, passiert?
BF: Wir haben auch die Waffen in dem dafür vorgesehenen Raum gelagert. Wenn eine Waffe benötigt wurde, mussten wir sie der Person aushändigen. Wir konnten uns die Arbeiten im Haus nicht aussuchen, wir waren wie Diener und mussten jede Arbeit, die uns aufgetragen wurde, erledigen.
R: Außer Haus ist nichts Besonderes vorgefallen?
BF: Was meinen Sie mit dieser Frage, ob ich am Krieg teilgenommen habe oder gestritten habe?
R: Das, was Sie bis jetzt schildern, ist zwar nicht angenehm, wenn man von zu Hause weg ist und für andere arbeiten muss, aber bis zum jetzigen Zeitpunkt ist diese Arbeit keine außergewöhnliche Belastung.
BF: Es wäre außergewöhnlich gewesen wenn ich am Krieg teilgenommen hätte und jemanden getötet hätte bzw. selbst gestorben wäre und genau das stand mir bevor.
R: Es ist also dort bis zu diesem Zeitpunkt nichts passiert, was Sie gefährdet hätte oder sonst tief beeindruckt hätte? Wie Sie schildern, hatten Sie die durchaus begründete Angst dass nachher was geschehen könnte.
BF: Es war nicht schön von zu Hause entfernt für jemand anderen zu arbeiten und dabei Tätigkeiten auszuführen, mit denen man auch nicht einverstanden gewesen ist. Ich hatte auch Angst davor sehr bald in den Krieg geschickt zu werden.
R: Sie haben am Anfang der Befragung gesagt, dass Sie nach den zwei Wochen nach Hause gekommen sind und gesagt haben, dass Sie nicht mehr dort bleiben können, weil dort Menschen getötet und misshandelt werden. Jetzt erzählen Sie mir nichts davon, warum?
BF: Personen, die nicht gehorcht haben, wurden mitgenommen und getötet. Wenn ich in diesen zwei Wochen nicht alles getan hätte, was mir aufgetragen wurde, würde ich hier nicht sitzen. Ich habe zu Hause erzählt, dass, wenn er kein Erbarmen mit seinen Soldaten hat, wie soll er mich verschonen?
R: Sie haben auch vor dem BAA gesagt, dass Sie Tag und Nacht hätten kämpfen müssen, das passt auch nicht ins Bild.
BF: Ich habe damals angegeben, dass dort Tag und Nacht gekämpft wurde und dass sie gegen die anderen Stämme gekämpft haben. Ich selbst bin aber nicht daran beteiligt gewesen.
R: Sie haben angegeben, "entweder musste ich jemanden töten oder selber sterben. Er wollte immer mehr Grundstücke, aus diesem Grund haben wir gekämpft".
BF: Ja, das ist richtig.
R: Warum erzählen Sie es einmal so und einmal anders?
BF: Erklären Sie mir was ich anders gesagt habe.
R: Einmal sagen Sie, sie mussten kämpfen und einmal sagen Sie, dass sie nicht kämpfen mussten.
BF: Es gab Krieg. Ich habe bis zu dieser Zeit daran nicht teilgenommen. Ich bin aber mitgenommen worden, um im Krieg eingesetzt zu werden.
R: Hat es in Ihrer Gegend so etwas wie Polizei- oder Militärpräsenz gegeben?
BF: Ja. Es gab Soldaten. Sie waren jedoch AA untergeordnet, weil er in dieser Gegend sehr mächtig gewesen ist und die Regierung nichts gegen ihn unternehmen konnte. Er hatte einen Stellvertreter namens BB, der bei der Regierung gewesen ist und deshalb Vieles für ihn organisiert hat.
R: Haben Ihre Eltern versucht sich an die Behörden zu wenden?
BF: Ich habe gehört, dass meine Eltern sich einmal beschwert haben. Davon hatte AA erfahren. Daraufhin wurden meine Eltern geschlagen.
R an BFV: Wollen Sie noch etwas ausführen oder fragen?
BFV: Nein, ich habe keine Fragen.
BF gibt auf Vorhalt einiger Widersprüche an:
Das mit meinen Eltern habe ich vorher nicht erwähnt, heute habe ich es erzählt weil ich es für wichtig halte. Ich habe an keinem Kampf teilgenommen. Ich hätte aber an Kämpfen teilnehmen müssen. Ich habe bei uns nur die Soldaten von AA gesehen, er ist aber immer zu den Leuten gegangen und hat mit ihnen gesprochen. Danach hat er die Soldaten geschickt, um die Person zu holen.
R: Haben Sie selbst eine Waffe besessen?
BF: Nein. Ich hatte keine Waffe. Ich musste mich meist um die Tiere kümmern und um den Haushalt.
R: Warum haben Sie beim BAA gesagt "wir waren gezwungen Waffen selber zu kaufen"?
BF: Mein Vater müsste die Waffe für mich kaufen. Im Dorf hat AA Personen, die vor hatten zu heiraten, gezwungen, ihm 10.000 Afghani zu bezahlen, damit er einer Vermählung zustimmt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Weiters herangezogen wurden die Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 08.05.2015.
Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nur insofern relevant sind, als sich bereits daraus Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF ergeben, da der BF seine genaue Reiseroute zu verschleiern versuchte und erst auf Vorhalt zugab, dass er sich bereits in Griechenland aufgehalten habe, um eine Rückführung zu verhindern.
2.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.
Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese rein auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG.
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und altersgerecht einfach gehalten und wurden mehrmals widerholt. Widersprüche wurden dem BF vorgehalten, sodass er mehrfach Gelegenheit hatte, diese zu aufzuklären.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.
Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.
Auch vor dem BVwG wurde der BF angehalten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auf die nachweislos behauptete Minderjährigkeit wurde bei der Fragestellung Rücksicht genommen.
Der BF war nicht in der Lage, ein ihn persönlich betreffendes, emotional beeindruckendes Erlebnis ausführlich und lebensnah zu schildern. Vielmehr erschöpften sich seine Angaben in oberflächlichen Antworten, die den Eindruck erweckten, der BF erzähle über Dinge, von denen er gehört, die er jedoch selbst nicht erlebt habe. Dies ergibt sich auch daraus, dass der BF Behauptungen aufstellt (etwa dass im Haus des AA Menschen getötet und misshandelt würden), die er in einem anderen Zusammenhang befragt (zB bei mehrmaliger der Aufforderung der Schilderung des Tagesablaufes beziehungsweise bei mehrmaliger Frage, ob etwas außergewöhnliches geschehen sei, außer dass er Gäste bewirtet habe), nicht erwähnt.
Der BF gestaltet seine Antworten so, wie es ihm geeignet erscheint, einen gesicherten Aufenthalt, beziehungsweise Asyl zu erhalten. Bei der Frage nach der Reiseroute gab der BF in der Erstbefragung an, der Bruder habe seine Reise organisiert, auf die Frage vor dem BVwG, ob der Bruder nie von AA angesprochen worden sei, behauptete er, der Bruder sei im Iran, sie hätten seit Jahren keine Kontakt mehr gehabt. Einmal habe er Tag und Nacht kämpfen müssen, ein anders Mal gab er an, er habe nie eine Waffe in der Hand gehabt. Einmal habe der AA persönlich die Eltern bedroht, ein anderes Mal habe dieser keine persönlichen Kontakt zu diesen gehabt.
Der BF steigerte weiters sein Vorbringen dahingehend, dass seine Eltern geschlagen oder dass Leute getötet oder misshandelt worden seien. Weiters hätte er müssen Waffen kaufen (auf Nachfrage gab er an, der Vater habe diese kaufen müssen). Entgegen den Angaben vor dem BFA sagte der BF vor dem BVwG, er habe bei seiner Heimkehr alles aus dem Dorf mitnehmen müssen, was der AA gebraucht hätte.
Insgesamt waren die Angaben des BF widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar. Der BF schilderte offensichtlich kein ihm persönlich widerfahrenes geschehen, da er nicht in der Lage war, an sich einprägsame Geschehnisse von sich aus zu schildern, sondern ihm diese nur dass "einfielen" wenn konkret danach gefragt wurde.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Die übermittelte Fragebeantwortung von ACCORD vermag der leeren Geschichte des BF kein Leben einzuhauchen. Die Tatsache, dass es in der Heimatprovinz des BF lokal zu berichteten Rekrutierungen kommt, stellt darüber hinaus allein für sich keine persönliche aktuelle Bedrohung des BF iSd GFK dar. Überdies ist den Berichten eine völlig andere Art der Rekrutierung zu entnehmen. Eine derartige Bedrohung könnte unter bestimmten Voraussetzungen zwar zur Erteilung von subsidiärem Schutz führen, dieser wurde dem BF jedoch seitens des BFA bereits zuerkannt, da der BF glaubhaft machte, über kein soziales Netz mehr in Afghanistan zu verfügen.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Die Beschwerde bietet keine Klärung der Widersprüche an.
3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch in der Beschwerde wurden die Länderfeststellungen nicht angezweifelt.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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