BVwG W144 1428282-1

W144 1428282-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, Schutzunfähigkeit,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W144 1428282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.1428282.1.00

Spruch

W144 1428282-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012, Zl. 11 12.345-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia, er hat sein Heimatland am 01.05.2011 verlassen, ist von Mogadischu über Dubai und Syrien in die Türkei gereist und hat sich letztlich illegal und schlepperunterstützt am 17.10.2011 ins Bundesgebiet begeben und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 17.10.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX , gab der BF an, dass er sein Heimatland verlassen habe, da in seinem Land Bürgerkrieg herrsche, es gäbe keine Regierung und keine Zukunft für ihn in Somalia. Aus diesem Grund sei er fortgegangen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er getötet werde.

In der Folge wurde der BF am 15.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , einvernommen und gab hiebei im Wesentlichen an, dass er dem Subclan der Abgaal und dem Hauptclan der Hawiye angehöre und Sunnit sei, er habe die Grundschule in Mogadischu bis zur

6. Klassen besucht und im Anschluss daran von August 2008 bis Oktober 2008 die Privatschule besucht. Sein Vater sei bis zum Krieg Lehrer für die Sprachen Arabisch und Religion gewesen, während des Krieges sei er überfallen und am Kopf verletzt worden, seitdem habe er nicht mehr arbeiten können. Seine Mutter habe Gemüse verkauft und dadurch den Lebensunterhalt seiner Familie finanziert. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab er an, er sei einen Monat lang von der Al Shabaab in einem Gefängnis angehalten worden. Davor habe ihn die Al Shabaab insgesamt zweimal mitnehmen wollen und habe den Vater danach gefragt. Am 04.09.2010 habe der BF im Flüchtlingslager Fußball gespielt, als drei junge Männer mit einem Lieferauto vorbeigekommen seien. Alle Kinder seien weggerannt. Der BF sei gemeinsam mit einem anderen Jungen gefangengenommen worden, ihnen seien die Augen verbunden worden und sie seien in ein Zimmer gebracht worden. Insgesamt habe er sich 23 Tage lang in dem Zimmer aufgehalten. Es habe sich um ein Lager für Jugendliche gehandelt, die gelernt hätten gegen die Christen zu kämpfen. An einem Freitag seien sie mit verbundenen Augen in die Nähe des Marktes in die Heereskaserne gebracht worden. Dort hätten sie lesen müssen und seien geschlagen worden. Zum Freitaggebet seien ganz viele Menschen gekommen, einer davon habe den Mitgefangenen des BF erkannt und seine Familie informiert. Anschließend seien der Vater und der Onkel des BF gekommen, hätten den BF jedoch nicht sehen dürfen. In weiterer Folge hätten die Eltern des Mitgefangenen für ihre Freilassung bezahlt, daraufhin sei er am 28.03.2010 freigekommen. In Somalia gäbe es momentan keine Regierung, jeden Tag habe man zuschauen müssen, wie gekämpft werde und man habe Verletzte und Tote gesehen. Die Menschen dort hätten entweder für die Regierung oder für die Al Shabaab kämpfen müssen. Die Jugendlichen und Nachbarskinder seien meist auf der Seite der Al Shabaab gewesen. Einmal habe er in der Nähe seines Hauses, eine Person auf dem Boden liegen sehen, welcher der Kopf gefehlt habe, seitdem sei er traumatisiert und es gehe ihm nicht gut, wenn er Blut sehe. Im März 2011 habe es Kämpfe gegeben, im Zuge dessen zwei seiner Onkel und deren Kinder getötet worden seien. Als der BF vom Fußballspielen nach Hause gekommen sei, habe er viele Verwundete gesehen und es sei niemand mehr zu Hause gewesen. In weiterer Folge sei er nach Medina geflüchtet und habe sich bis zu seiner Ausreise am 01.05.2011 bei Verwandten aufgehalten. Der Cousin seines Vaters, der für eine Hilfsorganisation tätig gewesen sei, habe ihm zur Ausreise verholfen.

Am 24.04.2012 ist der BF erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX einvernommen worden und gab hiebei im Wesentlichen an, dass seine bisher gemachten Angaben korrekt und vollständig seien, der Wahrheit entsprechen würden und er diese vollinhaltlich aufrecht halte. Im Anschluss daran wurde dem BF auf seinen Wunsch hin das Einvernahmeprotokoll vom 15.02.2012 erneut vorgelesen. Der BF nahm daraufhin geringfügige Berichtigungen in Bezug auf das Verschwinden seiner Schwestern sowie auf den Zeitpunkt des letzten Kontaktes zu seinen Eltern vor. Nach Übersetzung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Mogadischu, gab der BF an, es gäbe in manchen Teilen Mogadischus Sicherheit und in anderen Teilen Unsicherheit. Die Al Shabaab kämpfe immer noch gegen die Milizen, jedoch insofern anders als früher, als sie nur mehr in kleinen Gruppen auftreten. Schließlich wurde eine zweiwöchige Stellungnahme-Frist gewährt.

Am 26.04.2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des BF ein, in der bezogen auf die Länderfeststellungen der Behörde im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass keineswegs von einer gesicherten und stabilen Lage in Mogadischu ausgegangen werden könne und sei es dem BF daher nicht zumutbar, in eine derart instabile politische Lage zurückzukehren.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2012 wurden dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Somalia übermittelt. Unter einem wurde dem BF, binnen einer Frist von zwei Wochen, die Möglichkeit geboten, eine allfällige Stellungnahme zum übermittelten Schriftsatz abzugeben.

In der Folge erstattete die gesetzliche Vertretung am 30.05.2012 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass aus den vorliegenden Länderfeststellungen zwar gebietsweise geringfügige Verbesserungen in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht in Somalia feststellbar seien, diese Veränderungen jedoch keinesfalls stabil seien und sich die Situation daher im andauernden Bürgerkrieg umgehend ändern könne. Es sei weiterhin von großer Armut, willkürlicher Justiz, schwacher Staatsgewalt, permanenter Bedrohung vor Anschlägen und Übergriffen und keinem staatlichen Sozialsystem auszugehen. Nach dem Rückzug der Al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 kontrollierten die Übergangsregierung und AMISOM mehr als 90 Prozent der Stadt. Jedoch betreibe die Al Shabaab einen Guerillakrieg mit fast täglichen Anschlägen. Die Versorgungslage für Rückkehrer, die über kein größeres Vermögen verfügten, sei äußerst schwierig. Somalia sei eines der ärmsten Länder der Welt, Soziale Sicherungssysteme seien nicht vorhanden. Verwiesen werde dazu auf zahlreiche Berichte, u.a. des Auswärtigen Amtes.

Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2012, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, und ihn mit Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei, da es widersprüchlich, vage und oberflächlich sei. So habe er sich in Bezug auf seinen Aufenthaltsort widersprochen, in dem er zunächst im Zuge der Einvernahme angegeben habe, dass er ab dem Jahr 2008 für zwei Jahre und drei Monate im Flüchtlingslager gewohnt habe, dann für drei Monate in Mogadischu gelebt habe und nach dem Vorfall im März 2011 nach Medina geflüchtet sei und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten hätte. Hingegen habe er im Verlauf der Einvernahme angegeben, er habe seit dem Jahr 2008 bis zu seiner Ausreise mit seinem Cousin in Medina gewohnt. Im Widerspruch dazu habe er angegeben, dass seine Eltern und sein Onkel während seiner Anhaltung durch die Al Shabaab im Jahr 2010 von Bekannten informiert worden wären und seine Eltern ihn hätten besuchen wollen. Weiters habe er sich in Bezug auf seine Anhaltung durch die Al Shabaab mehrfach widersprochen bzw. zentrale Punkte (Wohnort sowie Familiendaten) unterschiedlich dargestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die gesetzliche Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung davon ausgehe, dass in den Jahresdaten der Ereignisse grobe Widersprüche bestünden und daher die Angaben des BF in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig zu bewerten seien. Dadurch nehme die belangte Behörde jedoch eine Generalisierung vor, ohne die Einzelheiten zu prüfen. Vielmehr stünden die Schilderungen des BF mit den allgemein bekannten Verhältnissen in Somalia in Einklang. Der BF habe seine Aussage glaubhaft, zweifelsfrei und schlüssig geschildert. Bei der Beweiswürdigung seien bei Minderjährigen andere Maßstäbe als bei Erwachsenen heranzuziehen. So habe der VwGH (VwGH 2006/01/0362, 14.12.2006) in seiner Entscheidung festgestellt, dass das Vorbringen in Bezug auf Umfang und Dichte nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden dürfe, wenn ein BF noch minderjährig sei. Es sei auch in Bezug auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderlich, auf den verstrichenen Zeitraum und das Alter des minderjährigen BF Bedacht zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 07.11.2013 erstattete die gesetzliche Vertretung des BF eine Stellungnahme zur laufenden Integration des BF und legte als Beleg dafür mehrere Unterlagen vor (Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Diplom A2 Grundstufe, Teilnahmebestätigung am Qualifizierungsprojekt XXXX sowie Bestätigung des Roten Kreuzes).

Mit 26.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 23.01.2015 datierter Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG ein. Weiters wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend der Gebühr gem. §24 VwGG sowie eine Beschwerdeergänzung in Bezug auf die abschiebe- und asylrelevanten, allgemeinen Lage in Zentral- und Süd-Somalia, insbesondere in Mogadischu, eingebracht. Die Sicherheitssituation habe sich im Jahr 2013, vor allem im zweiten Halbjahr, eher verschlechtert und sei als prekär einzustufen. Eine besondere Sicherheitsgefährdung bestehe insbesondere für Personen, die in einem Gebiet lebten, in dem es keinen Kernfamilienanschluss gäbe bzw. welches von einem Clan dominiert werde, dem sie nicht angehörten. Diesen Personen drohe eine mit den Binnenvertriebenen (IDPs) vergleichbare Lebenssituation. Letztere seien gezwungen, unter grauenvollen Bedingungen in Lagern und Notunterkünften ihr Leben zu verbringen. Verwiesen werde dabei auf zahlreiche Berichte, u.a. des UNHCR, der Amnesty International, des British Home Office sowie des Danish Immigration Service. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass abgesehen vom Bürgerkrieg, der die gesamte Familie des BF getroffen habe, auch der BF persönlich im Zeitraum vom 04.09.2010 bis zum 28.09.2010 durch die Al Shabaab entführt worden sei und er wäre für den grausamen Krieg, den die al Shaabab führe, wohl zwangsrekrutiert worden, hätte er nicht durch glückliche Umstände und Hilfe von Verwandten am 28.09.2010 aus dieser Gefangenhaltung in einem Lager freigekauft werden können.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19.02.2015, eingelangt am 23.02.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen sechs Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2015, Zl. Fr 2015/18/0004-4, gewährte der Verwaltungsgerichtshof dem BF gemäß § 61 VwGG für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Asyl die Verfahrenshilfe.

Für den 25.03.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, jedoch sind weder der BF noch sein Rechtsvertreter (BFV) erschienen. Ein Anruf mit der Kanzlei des BFV hat ergeben, dass die Zustellung der Ladung über den elektronischen Rechtsverkehr erfolgt ist und übersehen wurde, dass neben der übermittelten Länderdokumentation auch eine Ladung zugestellt worden ist.

In der Folge wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vertagt und am 06.05.2015 durchgeführt.

Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia Bezug genommen. Die bezughabenden, den Länderfeststellungen zugrunde liegenden, Quellen wurden den Parteien bereits mit der Ladung übermittelt.

Vom BF wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Eine Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache" des Österreichischen XXXX vom XXXX

  • Eine Teilnahmebestätigung "Deutsch Mittelstufe" des XXXX vom XXXX

  • Eine Bestätigung des Österreichischen XXXX "Erste Hilfe" vom XXXX

  • Ein Zeugnis des BFI XXXX über eine bestandene Pflichtschulprüfung "Gesundheit und Soziales" vom XXXX

  • Ein Zeugnis des BFI XXXX über eine bestandene Pflichtschulprüfung "Deutsch-Kommunikation und Gesellschaft" vom 12.02.2015

  • Eine Bestätigung des Österreichischen XXXX vom XXXX , über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF beider XXXX in XXXX

  • Eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über die Ausübung einer gemeinnützigen Tätigkeit vom XXXX

  • Eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen XXXX "English for everyday use" vom XXXX

  • Diverse Unterstützungsschreiben

  • Internetauszüge (http://saacid.org/SPSSPhotos.php)

  • Eine Prüfungsbestätigung "A2 Grundstufe Deutsch 2" des XXXX vom

XXXX

  • Eine Teilnahmebestätigung des XXXX vom XXXX "A2.2 Deutsch Grundstufe 5"

  • Eine Teilnahmebestätigung des XXXX "A2.2 Deutsch Grundstufe 5" vom

XXXX

  • Eine Teilnahmebestätigung des XXXX "A2.2 Deutsch Grundstufe 6" vom

XXXX

  • Eine Bestätigung des XXXX über die Teilnahme des BF an einem Qualifizierungsprojekt XXXX

  • Diverse Anwesenheitsbestätigungen des Österreichischen XXXX

  • Eine Bestätigung Österreichischen XXXX über die Absolvierung eines Praktikums im August 2013

  • Eine Dokumentation des Österreichischen XXXX vom 15.10.2013 über die gemeinnützige Tätigkeit des BF in der Freiwilligen Rettung XXXX

  • Diverse Unterstützungsschreiben

  • Ein Zertifikat des ösd über die Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Level "B1" vom 06.02.2014

  • Ein Empfehlungsschreiben des Österreichischen Roten Kreuzes des Projektes " XXXX " vom XXXX sowie der " XXXX " vom XXXX

  • Arbeitsbestätigung des Österreichischen XXXX vom XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia ist, aus Mogadischu stammt, dem Stamm der Abgaal angehört und in Mogadischu Schüler war. Er hat sein Heimatland am 01.05.2011 verlassen und letztlich am 17.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Heimatland des BF befinden sich nach wie vor Familienangehörige, nämlich seine Eltern und seine fünf Geschwister, welche sämtlich auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter, die vom Gemüseverkauf lebt, angewiesen sind, da sein Vater nach einem Unfall arbeitsunfähig geworden ist.

Zudem werden die vom BF angeführten Umstände, die von ihm als Ausreisegründe geltend gemacht worden sind, als entscheidungsrelevant festgestellt.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)

Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.

Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:

"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."

"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.

Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.

Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.

Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014

Clans/Minderheiten:

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Bewegungsfreiheit:

"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)

Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)

Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes betreffend des relativ sicheren Bestehens einer inländischen Fluchtalternative in Somaliland und Puntland, die sich auf Ausführungen der ÖB Nairobi (ÖBN 8.2013) stützt, werden jedoch durch weitere Ausführungen der ÖB Nairobi vom Oktober 2013 relativiert, indem die Botschaft ausführt, dass die Situation von nicht als Staatsbürgern anerkannten Flüchtlingen dort grundsätzlich unsicher sei. In Somaliland seien IDPs willkürlichen Festnahmen und Diskriminierung unterworfen, staatlicher Schutz bestehe nicht.

(ÖB Nairobi, Asylländerbericht - Somalia vom Oktober 2013)

Binnenflüchtlinge:

"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen

zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]

Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)

Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)

Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Medizinische Versorgung:

"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46

Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Versorgungslage und Rückkehrer:

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.

Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.

(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)

Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.

Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).

(BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (4.11.2014)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Dem Vorbringen des BF zur geltend gemachten Bedrohungssituation kann letztlich nicht schlüssig entgegengetreten werden:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des BF letztlich gerecht und greifen die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit seines Vorbringens zu kurz:

Dem BF ist es im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - in Bezug auf den Kernbereich seines Fluchtvorbingens - gelungen, detailliert und übereinstimmend mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, von den ihn betreffenden fluchtauslösenden Ereignissen zu berichten. Das Vorbringen des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lässt keine wesentlichen Widersprüche zu früheren Vorbringen vor der belangten Behörde erkennen, und entstand der Eindruck, dass sich der BF tatsächlich an reale Geschehnisse rückerinnert und versucht diese auf umfassende Weise darzulegen. Vor allem die eloquente Erzählstruktur in Zusammenhalt mit konkreten Orts- und Personenangaben und stets gleichbleibenden Handlungsabläufen sowohl in den erstinstanzlichen Einvernahmen als auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung, demnach im Abstand von mehreren Jahren, lässt erkennen, dass das Vorbringen des BF keinesfalls bloß einstudiert ist.

Als einziger Widerspruch in seinem Vorbringen bleibt bestehen, dass der BF an einer Stelle des Protokolls - in Bezug auf seinen Aufenthaltsort zwischen 2008 bis zu seiner Ausreise - angegeben hat, dass er ab 2008 für zwei Jahre und drei Monate ins Flüchtlingslager nach Ceelascha Biyaha, in weiterer Folge nach Mogadischu und Medina geflüchtet sei, während er hingegen später angegeben hat, er habe bereits seit 2008 mit seinem Cousin im Regierungsviertel Medina bis zu seiner Ausreise gewohnt. Auf entsprechenden Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der BF an, es habe mit der Dolmetscherin Verständigungsschwierigkeiten gegeben und daher seien einige Missverständnisse entstanden. Diese Unstimmigkeit erscheint jedenfalls vernachlässigbar zumal auch niemals ausgeschlossen werden kann, dass es sich bloß um ein sprachliches Missverständnis handelt und der BF bereits in den erstinstanzlichen Einvernahmen mehrere Berichtigungen aufgrund von sprachlichen Missverständnissen, vorgenommen hat. Jedenfalls kann hieraus keinesfalls die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des BF abgeleitet werden.

Zu bedenken ist an dieser Stelle auch, dass dieses Vorbringen mit den allgemeinen Gegebenheiten in Somalia sehr gut in Einklang gebracht werden kann, da amtsbekannt ist, dass die Al-Shabaab auch Kinder und Jugendliche für ihre Zwecke rekrutiert. So führt das Bundesasylamt selbst aus, dass die Al-Shabaab nicht nur Jugendliche, sondern zuweilen auch schon Kinder im Alter von etwa zehn Jahren rekrutiert hat. Dieser Aspekt, dass das Vorbringen des BF mit den allgemeinen Gegebenheiten in Somalia als durchaus im Einklang stehend zu bezeichnen ist, hat in die Beweiswürdigung selbstverständlich mit einzufließen und spricht prima vista, sofern sich nicht deutliche Anhaltspunkte, wie etwa gravierende oder gehäufte Widersprüche, die in casu aber nicht vorliegen, für bloß konstruiertes Vorbringen gegeben sind, für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation.

Insgesamt betrachtet kann seinen Angaben sohin nicht in schlüssiger Weise entgegengetreten werden.

Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem durch Kurzinformationen vom Juni 2014 aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom September 2013, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DIS-Danish Immigration Service, USDOS-United States Department of State, UNHCR, ECRE-European Council on Refugees and Exiles, österr. Botschaft Nairobi, ACCORD, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.

Zudem gründen die seitens des BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia auf weitere amtswegig beigezogene Quellen, wie etwa Home Office, Country Information and Guidance Somalia, vom April 2014, und diversen aktuellen APA-Meldungen, die mit dem Länderinformationen des BFA im Einklang stehen, sodass insgesamt betrachtet keine Zweifel an der beschriebenen Allgemeinsituation bestehen.

Die Feststellungen zur laut UN befürchteten Hungersnot in Somalia ergeben sich aus aktuellen Medienberichten, konkret "Kleine Zeitung" sowie ORF ZiB 2 vom 2.9.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT

BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN

WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia, dass der BF Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:

Der BF ist aufgrund der ablehnenden Haltung seines Vaters gegenüber der Al Shabaab, welche ihn wiederholt aufgefordert haben, den BF für den Dschihad rekrutieren zu lassen, von Al Shabaab Milizen entführt worden und in ein Ausbildungslager für Jugendliche gebracht worden, in dem er knapp einen Monat lang (von 04.09.2010 bis 28.09.2010) festgehalten worden ist und zwangsrekrutiert worden wäre, hätte er nicht freigekauft werden können durch Verwandte. Selbst nach seiner Flucht aus Somalia hat die Al Shabaab die Mutter des BF nach seinem Aufenthaltsort gefragt.

Das lässt darauf schließen, dass die Aufmerksamkeit, die Al Shabaab auf die Person des BF gelenkt hatte, mehr als nur vorübergehend war.

Der BF ist bereits ins Blickfeld der Al Shabaab geraten, es ist davon auszugehen, dass ihm wegen seiner offensichtlichen Ablehnung sich von der Al Shabaab rekrutieren zu lassen, eine missliebige politische und oder religiöse Gesinnung unterstellt wird und er daher entweder als Deserteur der Al Shabaab oder als von dieser als regierungstreu und widerständig wahrgenommen anzusehen ist.

Aus den jüngsten Feststellungen ist ersichtlich, dass auch Akteure der Zivilgesellschaft bei missliebigem Verhalten mit Sanktionen und Verfolgung zu rechnen haben. Wenn selbst Frauen, die nur Essen an Soldaten verkaufen, einer Gefährdung unterliegen, dann kann bezüglich einer als Deserteur angesehenen Person, die bereits ins Blickfeld der Al-Shabaab geraten ist, umso weniger eine Bedrohungslage verneint werden. Da in den jüngsten Ausführungen der Staatendokumentation ausdrücklich festgehalten wird, dass es diesfalls in Mogadischu keine Möglichkeit gibt, der Al-Shabaab zu entkommen (Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.), ist der somalische Staat aktuell nicht in der Lage, dem BF ausreichend Schutz vor einer Verfolgung seitens der Al-Shabaab zu bieten. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass Regierungstreue, Unterstützer der Regierung, Spione der Regierung, bzw. Personen, die als solche wahrgenommen werden, Risikogruppen gezielter Attentate durch Al Shabaab sind und bleiben.

Aus den aktuellen Feststellungen geht weiter hervor, dass sich in manchen Bezirken der Stadt, darunter auch der Stadtbezirk Yaqshiid, aus dem der BF stammt, die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert hat. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss. Dies lässt sich auch gut mit den Ausführungen des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Einklang bringen ("Es ist so, dass die Regierung grundsätzlich in Mogadischu die Kontrolle hat, doch in der Nacht haben in bestimmten Gebieten, wie etwa beim Tiermarkt oder beim Bezirk Yaqshiid die Al Shabaab das Sagen...").

Mangels adäquater Schutzgewährung durch staatliche Stellen in Somalia liegt eine individuelle Verfolgung des BF wegen unterstellter missliebiger politischer bzw. religiöser Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Der BF wäre somit im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu einer Bedrohung seitens der Al-Shabaab ausgesetzt, und würde sich nach den Ausführungen im jüngsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eine mit Vernunft begabte Person, in der Situation des BF zu Recht vor Verfolgung durch die Al-Shabaab fürchten.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Somalia erscheint dem BF eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zumutbar, da er außerhalb seines Heimatortes über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt.

Somaliland und Puntland scheiden mangels familiärer Anknüpfungspunkte des BF ebenfalls als Ausweichmöglichkeiten aus.

Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten, somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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