BVwG G307 2107796-1

G307 2107796-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2015

Regest

Einreiseverbot, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht,<br/>Gefährdungsprognose, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG G307 2107796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2107796.1.00

Spruch

G307 2107796-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 12.05.2015, Zl. 618901408-150065083, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze

a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

z u r ü c k v e r w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) setzte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit Schreiben vom 11.12.2014 in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, gegen diese eine Rückkehrentscheidung auszusprechen sowie ein Einreiseverbot zu verhängen und räumte ihr zugleich die Möglichkeit der Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung ein. Anlass für dieses Vorgehen sei der mit XXXX durch des Landesverwaltungsgericht Steiermark zu Zl. LVwG 26.16-2007/2014-2, abgewiesene Beschwerde der BF gegen den Bescheid XXXX,

Zl. XXXX, vom XXXX, mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rott-Karte PLUS", abgewiesen wurde.

2. Am 15.01.2015 stellte die BF den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und führte dazu aus, über eine private Mietwohnung, für die sie € 200,00 monatlich zu leisten habe, verfüge, sozialversichert sei und Leistungen aus einer deutschen Rentenversicherung in der Höhe von € 386,68 monatlich beziehe. Dieser Betrag reiche zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes hin. Zudem habe sie keine Absicht, um öffentliche Leistungen anzusuchen und bedürfe es aufgrund ihres psychischen Zustandes des Verbleibes in Österreich.

Die BF habe bereits im Jahre 1972 ihr damaliges Heimatland Jugoslawien verlassen und sich im Anschluss daran insgesamt mehr als 40 Jahre in Europa aufgehalten. Im Juni 2011 sei sie nach Österreich gereist und ihrem Heimatland seit 21 Jahren ferngeblieben. Aufgrund der kriegsbedingten Ausreise all ihrer Verwandten aus Jugoslawien habe sie auch keinen Kontakt mehr zu diesen.

Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Deutschland im Zeitraum 1972 bis 2001 sei sie der deutschen Sprache umfassend in Wort und Schrift mächtig, was sie durch die Vorlage eines Sprachdiploms der Niveaustufe A2 beweisen könne.

Zudem leide die BF an Hüftschmerzen, welche sie zur Benutzung von Krücken seit über 20 Jahren, zum Tragen von Einlagen und zur Inanspruchnahme von orthopädischen Leistungen zwinge. Auch leide sie an Bluthochdruck, nähme regelmäßig Medikamente ein und habe diesbezüglich regelmäßige Kontrollen wahrzunehmen.

Mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, wonach die psychische und physische Integrität Teile der Schutzsphäre des Art 8 EMRK seien, vermeinte die BF, dass sich eine Rückkehrverpflichtung in ihren Herkunftsstaat als unverhältnismäßig erwiese und eine Verletzung der genannten Norm darstellte.

In einem brachte die BF folgende Unterlagen in Vorlage:

  • Einen am XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen bosnischen Reisepass.

  • Eine bosnische Geburtsurkunde.

  • Ein österreichisches Sprachdiplom Deutsch vom XXXX der Niveaustufe "A2 Grundstufe Deutsch 2".

  • Eine Benachrichtigung der Deutschen Rentenversicherung vom XXXX, wonach die BF eine monatliche Rentenleistung in Höhe EUR 386,68 erhalte.

  • Einen Mietvertrag vom XXXX, über das Bestandsobjekt in XXXX,

XXXX.

  • Sozialversicherungskarte.

  • Einen Befund der XXXX, wonach die BF an Knick-Senk-Spreizfuß bds., Schonhinken links, Druckschmerz im Bereich der Insation d. Plantarpanose li., HWS Rotation li., re. 40/0/50, vor allem d. Retroflexion mit Linksrotation schmerzhaft eingeschränkt, sensomotorisch kein Defizit leide, und ihr Einlagen sowie Physiotherapie empfohlen worden sei.

  • Eine Medizinische Anamnese und Diagnose des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.05.2013, wonach die BF an art. Hypertonus, Cephalea, Katarakt linkes Auge, Hyperhidrosis im Rahmen eines postklimakterischen Syndromes, Multisegmentale Chondrose und Spondylose der Wirbelsäule, Retrolisthese L1 gegenüber L2, Spondylose L5/S, Baastrup-Syndrom der LWS, St. p. Pneumonie (2013), St. p. uls. Magenperforation (1973, 1977), St. p. Hysterektomie mit Adnexentfernung (1998), St.p. Hüft-OP links (1992/2007, liegd. Totaldendoprothese), St. p. s. LWS-Fraktur 4 u. 5 (1984) leide.

3. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, am 29.04.2015, gab die BF an, keinerlei finanzielle Ansprüche an Österreich stellen zu wollen, zuvor für sieben Jahre in Frankreich gelebt zu haben, mangels Erhaltes eines Visums jedoch freiwillig ausgereist zu sein, einer Operation an der Hüfte hinter sich zu haben, vermittelt durch Deutschland Versicherungsschutz zu genießen und sich zur Kontaktaufnahme im "XXXX" XXXX des Öfteren aufzuhalten.

Weder in ihrem Heimatstaat noch in Österreich verfüge die BF über familiäre und soziale Kontakte, stehe einzig mit der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Kontakt und wünsche sich in Österreich, aufgrund dessen Nähe zu Jugoslawien, zu verbleiben.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 12.05.2015, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, und ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die BF gemäß § 53 Abs. 2 ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt II.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die der BF aufgrund ihres 4jährigen Aufenthaltes in Österreich zukommenden Integrationsmomente durch dessen Unrechtmäßigkeit eine Relativierung erfahren haben. Ferner habe die BF durch die gegenständliche Antragsstellung, welche eine Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen des NAG darstellte, weiterhin ihren Unwillen, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, aufgezeigt.

Aufgrund des Überwiegens der öffentlichen Interessen sowie des fehlenden Besitzes hinreichender finanzieller Mittel erwiesen sich angesichts einer nicht anstellbaren positiven Zukunftsprognose sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch ein Einreiseverbot in der ausgesprochen Dauer als zulässig.

5. Mit am 22.05.2015 persönlich beim BFA eingebrachtem, mit 21.05.2015 datiertem Schreiben, erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin beantragte diese neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die vollständige Behebung des Bescheides und Zuerkennung des beantragten Aufenthaltstitels, in eventu die Abschiebung der BF für unzulässig zu erklären, in eventu die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde näher ausführend brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Nichteinhaltung des Grundsatzes der hinreichenden Ermittlung des Sachverhaltes schuldig gemacht und sich mit dem Vorbringen der BF nicht hinreichend auseinandergesetzt. So sei offen, aufgrund welcher Länderberichte die belangte Behörde deren Behauptung, die BF könne im Herkunftsstaat adäquat medizinisch versorgt werden, stütze. Auch entspräche es nicht den Tatsachen, dass die BF nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfüge. Vielmehr habe sie bisher unter Beweis gestellt, mit dem ihr zur Verfügung stehenden Mitteln das Auslangen gefunden zu haben und werde sie dies auch zukünftig bewerkstelligen können.

Im Ergebnis hätte die belangte Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass der von der BF vorgebrachte, in der Beschwerde wiederholte Sachverhalt für deren Verbleib in Österreich spräche und sich eine Rückkehrentscheidung als Art 8 EMRK verletzend darstelle. Auch das Einreiseverbot entbehre jeglicher Begründung und sei der bloße Bezug auf die finanzielle Lage der BF als Begründung nicht hinreichend.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2015 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, als diese die unterlassenen Ermittlungsschritte der belangten Behörde im Hinblick auf die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat der BF moniert. Weder den Verfahrensakten noch dem Bescheid der belangten Behörde lassen sich Ermittlungsschritte in Form von Länderberichten oder dergleichen in Bezug auf die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat der BF finden und mangelt es der vom BFA aufgestellten Behauptung, es läge eine hinreichende medizinische Versorgung der BF in Bosnien und Herzegowina vor, jeglicher Grundlage.

Der belangten Behörde ist weiters vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" seitens der BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" der BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (in Anlehnung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ist bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbotes zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen einer Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 24.10.2014, Zl. G306 2012587-1).

Selbst das tatsächliche Vorliegen einer in § 53 Abs. 2 bis 3 FPG aufgezählten Sachverhalte entbindet die belangte Behörde nicht von ihrer Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Sie hätte in diesem Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib der BF im Bundesgebiet zu treffen gehabt.

Dabei hätte die belangte Behörde das bisherige Verhalten der BF zu beurteilen und zu berücksichtigen gehabt, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der weitere Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.

Die Behörde hat im Sinne der angeführten Grundsätze nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib der BF im Bundesgebiet bestehe. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist im Übrigen darauf abzustellen, wie lange die von einem BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

Eine solche Gefährdungsprognose wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen und es ist dem angefochtenen Bescheid keine Begründung für die 18monatige Dauer des Einreiseverbotes zu entnehmen.

3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die in Vorlage gebrachten Beweismittel zu würdigen und hinreichende Ermittlungen in Bezug auf die Behandelbarkeit des Krankheitsbildes der BF in Bosnien und Herzegowina sowie eine hinreichende Wertung des Gesamtverhaltens der BF und Begründung hinsichtlich des allfälligen Bestehens einer, von der BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorzunehmen haben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),

BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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