BVwG W164 1437430-1

W164 1437430-1Tribunal administratif fédéral18 juin 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W164 1437430-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1437430.1.00

Spruch

W164 1437430-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013, Zl. 13 05.709-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 02.05.2013 nach illegaler Einreise im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.05.2013 gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er heiße XXXX, sei schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Hazare an; seine Muttersprache sei Dari. Er sei 16 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum kenne er nicht. Hinsichtlich seiner Aliasdaten (XXXX) gab der BF an, bei seinem Aufgriff sei wahrscheinlich der Name falsch verstanden worden. Er habe ab dem siebten Lebensjahr neun Jahre die Grundschule XXXX in Kabul besucht. Gearbeitet habe er nicht. Seine Mutter sei ca. vor neun Jahren an einer Krankheit verstorben. Sein Vater sei ca. 50 Jahre alt. Dieser habe XXXX verkauft. Seit ca. drei Monaten habe der Vater keine Arbeit mehr. Der BF habe zwei Brüder und eine Schwester. Er sei in der Provinz Bamyian geboren, die genaue Ortschaft kenne er nicht. Mit zwei oder drei Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Die Familie besitze dort ein Haus und ein Grundstück. Sie hätten auch noch ein Haus in Bamyian gehabt. Dieses hätten sie verkauft, um die Ausreise des BF zu finanzieren. Der BF habe seine Heimat vor ca. zwei oder drei Monaten von Kabul aus verlassen, er sei vermutlich kurz vor Beginn des XXXXvon Kabul aus aufgebrochen und sei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Sein eigentliches Reiseziel sei Schweden gewesen. Er habe gehört, dass man dort leichter Asyl bekomme. Weil er hier in Österreich aufgegriffen worden sei, habe er hier einen Asylantrag gestellt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass er nach Europa gekommen sei um hier zu studieren. Weiters möchte er seine Krankheiten behandeln lassen. Er sei vor zwei Jahren in Kabul einmal geschlagen worden, dabei sei seine XXXXgebrochen worden. Er habe seit dem XXXXprobleme. Der BF sei in Kabul in einem Spital gewesen. Befunde seien noch im Spital. Den Vorfall habe der BF nicht bei der Polizei angezeigt. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei.

3. Am 06.06.2013 wurde der BF einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose durch Dr. med. et phil. E. Rudolf, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, unterzogen. Das Gutachten vom 15.06.2013 ergab unter Zusammenschau der erhobenen Befunde, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von

XXXX Jahren habe bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den XXXX.

4. Am 30.07.2013 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er habe in Österreich keine Verwandten. Er werde seit einer Woche in der Pension in Deutsch unterrichtet. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich. Er gehe in Österreich zwar nicht in die Moschee, es gebe dort wo er lebe keine Moschee, aber er bete im Zimmer. Er verbringe seine Freizeit mit den Afghanen, die mit ihm gemeinsam dort leben. Sie würden Fußball spielen und auch gemeinsam schwimmen gehen. Seit kurzem habe er zwei oder drei österreichische Jugendliche beim Fußball spielen kennengelernt.

Es gehe ihm grundsätzlich gut, aber er sei in Afghanistan vor zwei Jahren einmal geschlagen worden, dabei sei ihm die XXXXgebrochen worden. Das kränke ihn sehr und nach dem Fastenmonat werde er sich hier operieren lassen. Er sei bereits im Heimatland deshalb in ärztlicher Behandlung gewesen. Er sei beim Arzt gewesen und der habe ihm gesagt, dass eine XXXXnoperation riskant wäre und es wäre besser, wenn der BF sich im Ausland operieren lassen würde.

Zum Ergebnis der durchgeführten medizinischen Begutachtung zur Altersfeststellung, gab der BF an, dass er selbst sein Alter nicht kenne sei. Seine Mutter sei nicht mehr am Leben. Sie hätte ihm sagen können, wann er geboren wurde. Der BF sei ca. elf Jahre oder sogar jünger gewesen, als seine Mutter starb. Die Mutter sei krank gewesen; soweit er wisse, sei sie im Kopfbereich operiert worden. Der BF verfüge über keine Identitäts-Dokumente. Er sei in der Provinz Bamiyan geboren, wo genau, wisse er nicht. Als er ca. drei Jahre alt gewesen sei, seien sie nach Kabul gezogen. Er sei Hazare und schiitischer Moslem. Er sei ca. neun Jahre in die Schule gegangen. Er habe eine Grundschule in Kabul im Stadtteil XXXX besucht. Die Schule heiße XXXX. Sein Vater habe nach dem Tod seiner Mutter nochmal geheiratet. Der BF habe zwei Brüder und eine Schwester. Seine Familie lebe in Kabul, im Stadtteil XXXX, wo auch er zuletzt gelebt habe. Er habe dort gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern gelebt. Außerdem habe noch ein Onkel väterlicherseits, XXXX, bei ihnen gewohnt. Das Haus habe ihnen gehört. Es habe seinem Großvater gehört und jetzt hätten sein Vater und sein Bruder es geerbt. Sein Vater habe XXXX verkauft. Der BF selbst sei Schüler gewesen und sei ab und zum Geschäft seines Vaters gegangen um beim XXXX verkaufen zu helfen, aber nur in den Ferien. Nachdem er geschlagen wurde, sei er nicht mehr hin gegangen. Sein Onkel habe auch XXXX verkauft. Der BF habe, als er aus Afghanistan verließ, nicht mehr die Schule besucht. Soweit er sich erinnere, habe er die Schule etwa ein bis eineinhalb Monate vor seiner Ausreise abgebrochen. Sein Vater habe gesagt, er solle nach Europa gehen. Er habe außer seinem Onkel XXXX keine weiteren Onkel väterlicherseits. Seine leibliche Mutter habe drei Brüder. Nach dem Tod seiner Mutter hätte der BF keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Er wisse nicht, wo sie leben. Sie würden XXXX heißen. Seine Mutter und sein Vater seien nicht miteinander verwandt gewesen. Sie hätten geheiratet, deshalb habe seine Mutter den Nachnamen seines Vaters angenommen. Der BF sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sei im Heimatland kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei kein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe in Afghanistan keine Probleme mit heimatstaatlichen Behörden oder der Polizei gehabt. Er sei nun das erste Mal außerhalb Afghanistans. Er habe im Moment keinen Kontakt ins Heimatland, weil er kein Geld habe. Als er nach Österreich kam, habe er mit seinem Vater auf Anweisung des Schleppers telefoniert und ihm gesagt, dass er das Geld für seine Reise frei gebe. Sein Vater habe seine Flucht organisiert. Sein Vater habe für seine Ausreise ihr Haus in Bamiyan verkauft. Das Haus sei dort leer gestanden. Früher seien sie einmal im Jahr nach Bamiyan auf Urlaub gereist und hätten dann dort gewohnt.

Vor etwa zwei Jahren sei der BF von unbekannten Personen in Afghanistan geschlagen worden. Als er nach Hause kam, sei sein Gesicht geschwollen gewesen. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle Afghanistan verlassen. Sie seien auch bei der Polizei gewesen. Die Polizei habe aber nichts tun können, da die Personen unbekannt gewesen seien. Der BF sei hier, um seine XXXX behandeln lassen könne. Der BF glaube, dass diese Personen ihn angriffen, weil sie dachten, dass er Geld bei sich hätte. Der Vorfall sei in Kabul, XXXX, am späteren Nachmittag geschehen. Der BF sei im Park gesessen und andere Jugendliche hätten Fußball gespielt. Plötzlich seien diese drei Personen zu ihm gekommen und hätten von ihm verlangt, ihnen alles zu geben, was er bei sich habe. Er habe gefragt, wer sie seien. Dann habe er einen Faustschlag mitten ins Gesicht bekommen. Er sei zu Boden gefallen und habe das Bewusstsein verloren. Danach habe er nichts mehr mitbekommen. Nach einer Weile sei er wieder dort im Park zu sich gekommen und habe festgestellt, dass seine XXXX blutet. Der BF sei zur Polizei, Polizeidienststelle in XXXX gegangen. Es seien aber unbekannte Täter gewesen und er habe über den Vorfall nur mündlich die Anzeige erstattet. Später habe er nicht nochmals bei der Polizei nachgefragt. Befragt, ob von den im Park anwesenden Jugendlichen jemand diesen Täter gekannt habe, antwortete er, er habe die anderen Jugendlichen gefragt, aber sie hätten damit nichts zu tun haben wollen. Der BF sei danach nicht mehr in den Park gegangen.

Der BF habe schon damals Afghanistan verlassen wollen, aber das Geld habe gefehlt. Aus finanziellen Gründen sei der BF erst etwa ein Monat später zum Arzt gegangen, nicht ins Krankenhaus, denn auch dort hätte man Geld bezahlen müssen. Die Ordination jenes Arztes heiße XXXX und sei auch im Stadtteil XXXX. Es sei dort ein Formular mit seinem Namen usw. ausgefüllt worden. Der Arzt habe gesagt, dass der BF operiert werden müsse und er selbst ihn nicht ausreichend behandeln könne. Eine Operation hätte viel Geld gekostet und dieses Geld habe der Familie gefehlt. Der BF habe sich wegen seiner gebrochene XXXX gekränkt. Der Arzt habe dem BF geraten, sich im Ausland operieren zu lassen, deshalb sei er jetzt hier. Sein Vater habe gesagt, dass er in Europa besser behandelt werden könne. Er habe gesagt, dass er ihn nach der Operation wieder gesund sehen wolle.

Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung noch angegeben habe, dass er nach Europa gekommen sei um hier zu studieren, verneinte er und gab er an, er möchte zunächst ärztliche Behandlung bekommen. Das Lernen und studieren sei für ihn nicht so wichtig. Nachdem er ärztlich behandelt wurde, würde er zur Behörde sagen, dass das jetzt ihre Sache sei, ob sie ihm ein Visum oder Asyl gebe oder ihn nach Afghanistan abschiebe. Er werde alles akzeptieren.

Über Vorhalt, dass einerseits sein Vater für die Flucht USD 16.000,-

aufbringen habe können und andererseits er sich die Operation bzw. der Krankenhausaufenthalt in Kabul oder allenfalls auch im angrenzenden Ausland nicht leisten könne, gab der BF an, sein Vater habe das Haus zunächst nicht verkaufen wollen. Als er gesehen habe, dass den BF seine gebrochene XXXX kränke, habe er dann das Haus verkauft. Sein Vater habe gemeint, dass er das Geld für seine Operation so oder so ausgebe und es besser sei, dass er nach Europa gehe und operiert werde.

Über Vorhalt, er habe in der Erstbefragung entgegen seiner jetzigen Aussage vorgebracht, den Überfall im Park nicht bei der Polizei angezeigt zu haben, führte der BF aus, er habe bei der Erstbefragung Angst gehabt zu erwähnen, dass er in Afghanistan bei der Polizei gewesen sei.

Befragt, warum er bereits seit Anfang Mai hier in Österreich sei und bisher keinen Arzt kontaktiert habe, gab der BF an, er sei hier im Lager beim Arzt gewesen. Nach seiner Überstellung vom Lager habe der Monat Ramadan begonnen. Wenn der Fastenmonat zu Ende gehe möchte sich der BF operieren lassen. Dann werde er sich bereit erklären, nach Afghanistan zurückzukehren. Befragt, was der Monat Ramadan damit zu tun habe, dass er sich nicht zum Arzt oder in ein Krankenhaus begeben könne, gab er an, er sei Moslem und es sei seine Pflicht zu fasten. Wenn er operiert würde, dann könne er nicht fasten. Er sei hier beim Arzt gewesen und sei dann nicht mehr zum Krankenhaus geschickt worden.

5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.08.2013, Zahl: 13 05.709-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass der BF keine Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen habe können. Bei seinem Vorbringen hätten sich insofern Widersprüche ergeben, als er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er den oben genannten Überfall nicht bei der Polizei angezeigt habe, im Zuge der Einvernahme vor der Behörde dann aber angegeben habe, er sei bei der Polizei gewesen, diese hätten nichts tun können, da die Personen unbekannt gewesen seien. Auch habe er in der Erstbefragung ausgeführt, er sei in Kabul in einem Spital gewesen und es seien dort im Krankenhaus noch Befunde, dazu im Widerspruch stehend habe er dann in der Einvernahme angegeben, er habe nach dem Vorfall kein Krankenhaus aufgesucht und es gebe keine Befunde, sondern er sei lediglich einen Monat nach dem Vorfall bei einem Arzt in Kabul gewesen, welcher ihm jedoch nicht helfen habe können und gemeint habe, dass seine XXXX operiert werden müsse. Sein Vorbringen erscheine insgesamt betrachtet durchaus plausibel und glaubhaft, jedoch habe er keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen habe können. Auch sonstige Fluchtgründe hätten nicht festgestellt werden können. Der von ihm geschilderte Vorfall sei vor zwei Jahren erfolgt. Der BF habe sich danach noch eineinhalb Jahre zu Hause aufgehalten, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Schon aus diesem Grund sei nicht von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. Es handle sich bei dem von ihm geschilderten Vorfall um eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung und sei diese nicht dem Staat oder staatlichen Organen zuzurechnen. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handle es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern aus anderen Beweggründen bestehe, insbesondere aus kriminellen Motiven. Ergänzend sei betreffend die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Hazare darauf zu verweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein, sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass im gesamten Verfahren nicht festgestellt habe werden können, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein würde. Aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zu anderen Landesteilen relativ stabil sei. Der BF habe auch nicht glaubhaft machen können, dass ihm nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat völlig die Lebensgrundlage entzogen sein würde. Der BF sei ein junger, erwachsener Mann. Er leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit und befinde sich im arbeitsfähigen Alter, sodass seine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der BF habe den überwiegenden Teil seiner Lebenszeit in Kabul verbracht und verfüge in Kabul über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Es würden dort im Stadtteil XXXX seine Familie (Vater, Stiefmutter und Geschwister), sowie sein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie gemeinsam in einem familieneigenen Haus leben, sodass der BF bei seinen Verwandten Unterstützung erhalten könne.

Hinsichtlich der von ihm behaupteten notwendigen Operation seiner XXXX sei auszuführen, dass der geschilderte Vorfall ca. zwei Jahre zurückliege und sich der BF nun schon seit Anfang Mai 2013 in Österreich aufhalte, ohne sich um seine "gebrochene XXXX" zu kümmern. Seine behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung erreiche nicht jenes außergewöhnliche Maß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert werde. Auch könne aufgrund der zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr bestünde, dass der BF in Afghanistan überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Behandlung und/oder Medikamenten haben würde. Gerade in seiner Heimatstadt Kabul befinde sich der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des BF vorliege, sowie das durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen vorbracht wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan angegriffen und zusammengeschlagen worden sei. Hierbei sei seine XXXX schwer verletzt worden. Zu diesem Vorfall hätte die Behörde weitere, tiefergehende Ermittlungen anstellen müssen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Die Behörde hätte die besondere Gefährdungslage für Hazare weitergehend ermitteln müssen, da die Hazare in Afghanistan als eine besonders vulnerable Gruppe gelte und hätte zur Feststellung kommen müssen, dass die Hazare-Minderheit eines besonderen Schutzes bedarf.

Anhand aktueller Berichte müsse festgehalten werden, dass sich die Sicherheitslage in Kabul stetig verschlechtere. Dies zeige sich anhand der steigenden Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle bei welchen auch Zivilisten regelmäßig zu Opfern würden, wobei diesbezüglich auf das ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 09.08.2013, welches der Beschwerde beiliegend übermittelt wurde, verwiesen wurde.

8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 28.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.

9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

10. Anlässlich der am 27.5.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung hat der BF die folgenden ergänzenden Angaben gemacht:

Sein im Akt vermerkter Alias-Name XXXX sei durch ein Missverständnis zustande gekommen. Dies sei nicht sein Name. Der BF sei gleichzeitig mit einem weiteren jungen Afghanen aufgegriffen worden und wahrscheinlich mit ihm verwechselt worden. Diesen jungen Mann habe er erst in Österreich getroffen.

Dem BF sei nicht bekannt, in welchem Distrikt und Dorf er in Bamyan geboren wurde. Er sei als Jugendlicher nicht mehr dorthin gefahren. Der Weg nach Bamyan wäre zu gefährlich gewesen. In Bamyan würden Verwandte des Vaters leben. Der BF kenne sie aber nicht. Wo die Verwandten der verstorbenen Mutter leben, sei dem BF nicht bekannt. Mit seinem Vater telefoniere er von Zeit zu Zeit und frage ihn über die Sicherheitslage in Afghanistan und wann der Krieg endlich zu Ende sein werde. Der Vater sage, dass sich die Sicherheitslage von Tag zu Tag verschlechtere und es fast täglich zu zwei oder drei Explosionen komme. Von Anschlägen in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses habe der Vater nicht berichtet, aber von Schüssen. Die Sicherheitslage sei in der gesamten Stadt prekär. Das Haus der Familie des BF befinde sich im Stadtteil XXXX XXXX.

Der Vater und der Onkel väterlicherseits hätten in einem Laden, der jemand anderem gehörte, XXXX verkauft. Der Onkel väterlicherseits arbeite weiterhin als XXXXverkäufer. Der Vater sei zwischenzeitlich ohne Arbeit gewesen. In dieser Zeit habe der jüngere Bruder des BF XXXX verkauft. Nun wolle der Vater wieder beginnen XXXX zu verkaufen, da er den jüngeren Bruder nicht der schlechten Sicherheitslage aussetzen möchte. Wie viele Kinder der Onkel väterlicherseits habe, wisse der BF nicht. Er selbst erinnere sich an einen Cousin, der jünger war als er. Dieser habe mit dem BF im gleichen Haus gelebt. Die älteren Kinder des Onkels hätten nicht mehr dort gelebt. Die Schwester des BF sei mittlerweile verheiratet. Im Haus der Familie würden nun der Vater, der Onkel väterlicherseits mit seiner Frau, die beiden Brüder des BF, der Cousin des BF und vermutlich auch die Stiefmutter leben. Genau wisse der BF nicht wo die Stiefmutter lebe. Der Wohnbereich des Hauses habe drei Zimmer.

Die Schule habe der BF nicht abgeschlossen. Er habe sie nach neun Jahren abgebrochen. Er habe Erinnerungen an den Direktor, der Sunnit war, einen langen Bart trug und einen Turban. Dieser Direktor habe den BF als Ungläubigen bezeichnet und unter Druck gesetzt, da Schiiten seiner Meinung nach den Propheten Mohamed nicht ehren würden. Der BF habe die Schule wechseln wollen, aber sein Vater habe entgegnet, dass es ihm in jeder anderen Schule genauso gehen würde.

Der in erster Instanz geschilderte Vorfall, bei dem der BF zusammengeschlagen wurde, habe sich in einem Park in der Nähe des Wohnhauses der Familie ereignet. Der BF habe bis dahin gerne seine Freizeit in diesem Park verbracht. Damals seien Jugendliche auf ihn zugekommen und hätten gerufen, "Hazara komm her" und die Ansicht geäußert, er müsse als Hazara dafür bezahlen, dass er in Afghanistan wohnen dürfe. Dann hätten sie ihn nieder geschlagen. Nachdem der BF wieder zu sich gekommen war, sei er zu seinem Vater gegangen. Dieser habe dann gemeinsam mit dem BF einen Straßenpolizisten angesprochen, der ihnen aber erklärt habe, dass er für private Konflikte nicht zuständig sei. In Afghanistan würden täglich Menschen getötet und geschlagen. Die Polizei sei nicht in der Lage, Beschuldigte zu suchen und zu bestrafen. Der BF sei nachher nur mehr zu Hause gewesen und habe das Haus nicht mehr verlassen. Er glaube, dass er noch weiter zur Schule ging, wisse es aber nicht mehr.

In Afghanistan komme es häufig zu Selbstmordattentaten. Der BF selbst habe mehrere gesehen. Bei einem Attentat - er glaube im Jahr XXXX - sei er ganz in der Nähe gewesen; ihm hätten sich schreckliche Bilder eingeprägt. Da er dieses Erlebnis vergessen wollte, habe er es in erster Instanz nicht erzählt. Dieses Attentat habe sich in Kabul beim Schrein XXXX (in der Nähe der Wohnsiedlung des BF) ereignet. Dort hätten sich im Monat XXXX Schiiten zu einer XXXX Gebetszeremonie versammelt. Der BF sei auch dort gewesen, um sich das anzusehen. Er sei ohnmächtig geworden, als er die Toten und Verletzten sah. Sein Vater habe ihn dann irgendwie heimgebracht.

Der BF legte Ausbildungsnachweise über einen Vorbereitungskurs für den Lehrgang vor, mit dem der Hauptschulabschluss nachgeholt werden kann, weiters ärztliche Befunde über die Untersuchung seiner XXXXnfraktur und gab an, er werde voraussichtlich in ein paar Monaten in XXXX operiert werden. Der BF legte ärztliche Befunde vor, aus denen eine erschwerte XXXXnatmung nach XXXXXXXX ersichtlich ist.

11. Mit 10.6.2015 langte eine Stellungnahme des BF zur allgemeinen Situation in Afghanistan beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF wurde am XXXX in der Provinz Bamyian geboren. Zwei bis drei Jahre später zog die Familie nach Kabul in ein Haus, das der Vater gemeinsam mit dem Onkel väterlicherseits geerbt hatte und das sie fortan gemeinsam mit der Familie des Onkels väterlicherseits bewohnten. Die Mutter des BF starb während seiner frühen Kindheit. Der Vater heiratete ein zweites Mal. Der BF lebte dann mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und zwei Brüdern sowie einer Schwester sowie dem Onkel väterlicherseits, dessen Frau und einem Cousin im Stadtteil XXXX. Er besuchte in Kabul neun Jahre die Schule. Der Vater und der Onkel väterlicherseits arbeiteten als XXXXverkäufer.

In einem Park in Kabul in der Nähe seines Wohnhauses hatte der BF meist seine Freizeit verbracht. Dort wurde er eines Tages im Jahr XXXX von mehreren Jugendlichen zusammengeschlagen, die ihn mit der Aufforderung, er müsse als Hazara dafür bezahlen, dass er in Afghanistan leben dürfe, zwingen wollten, ihnen all sein Geld zu geben. Ein Versuch des BF, gemeinsam mit seinem Vater die Polizei einzuschalten, entmutigte beide, da sie die Täter nicht nennen konnten. Der BF hatte einen XXXXXXXX erlitten. Als er ein paar Wochen später zum Arzt ging, teilte ihm dieser mit, dass das operiert werden sollte und riet ihm, die Verletzung im Ausland behandeln zu lassen. Dies wäre weniger riskant und kostengünstiger als in Afghanistan.

Eines Tages im Jahr XXXX besuchte er in Kabul beim Schrein XXXX eine XXXX Gebetszeremonie der Schiiten. Dabei kam es zu einem Anschlag mit vielen Toten und Verletzten, die der BF aus nächster Nähe sehen musste.

Die Schule, die der BF besuchte, wurde von einem Direktor geleitet, der den BF als schiitischen Schüler diskriminierte und unter Druck setzte. Der BF erwog einen Schulwechsel, dem der Vater nicht zustimmte. Nach neun Schuljahren brach der BF die Schule ab.

Im Februar 2013 verließ der BF Afghanistan. Sein Vater hatte dafür das Haus in Bamyan, das in den Jahren davor leer gestanden war, verkauft. Der BF ist in Österreich unbescholten.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die allgemeine Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF), mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Der andauernde Konflikt hatte besonders schwere Folgen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Nahezu jeder sechste afghanische Staatsbürger hat keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitseinrichtungen.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Sicherheitslage in Afghanistan:

Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des in Afghanistan herrschenden bewaffneten Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die vom afghanischen Nachrichtensender TOLOnews bekanntgegebenen Zahlen. Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.

Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 23.04.2015, 23. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429789563_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-20-04-2015-englisch.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429789541_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-20-04-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 21. Mai 2015)

Im Jahr 2014 hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan. 29.971 Zivilisten wurden demnach verwundet.

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 23.02.2015, 23. Februar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1424703860_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-02-2015-deutsch.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1424939693_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-02-2015-englisch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)

Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

Aktuelle Sicherheitslage in Kabul:

Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.15 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.

Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 21.05.2015, 21. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1432206219_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-05-2015-englisch.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1432206198_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-05-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)

Einem Selbstmordanschlag in Kabul auf einen Bus, der Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft nach Hause bringen sollte, fielen nach Angaben eines Polizeivertreters vom 10.05.15 mindestens drei Menschen zum Opfer, 16 wurden verletzt. Alle Opfer sollen Zivilisten gewesen sein, unter ihnen mehrere Frauen. Zum Anschlag bekannten sich die Taliban.

Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 14.05.2015, 14. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1431681542_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-11-05-2015-englisch.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1431681516_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-11-05-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)

Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden in Kabul im ersten Quartal 2015 32 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 13.04.2015, 13. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527694_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-englisch.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527722_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)

Auch in der vergangenen Woche (Anmerkung: Bericht vom 7.4.2015) ereigneten sich zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle wie Sprengstoffanschläge und Überfälle von Regierungsgegnern, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen. (...) Bei Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 07.04.2015, 7. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1428570740_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-07-04-2015-englisch.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1428570692_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-07-04-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)

Auch in der vergangenen Woche (Anmerkung: Bericht vom 30.3.2015) ereigneten sich zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle.

Hervorzuheben sind: (...) Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.

Quelle:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 30.03.2015, 30. März 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427722379_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-03-2015-deutsch.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1428406537_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-03-2015-englisch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)

Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.

Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 09.03.2015, 9. März 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1426147764_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-03-2015-deutsch.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1426147812_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-03-2015-englisch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)

Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.

BAAG - British Irish Agencies Afghanistan Group: Afghanistan in February 2015, März 2015

http://www.baag.org.uk/sites/www.baag.org.uk/files/resources/attachments/Afghanistan in Feb 2015.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)

Hazara:

Die Bevölkerung Afghanistans besteht aus mehreren unterschiedlichen ethnischen Gruppen, die traditionell ein hohes Maß an Autonomie gegenüber der Zentralregierung besitzen. Infolge verschiedener freiwilliger und erzwungener historischer Bevölkerungsbewegungen in der Vergangenheit wohnen einige Angehörige ethnischer Gruppen mittlerweile außerhalb der Gebiete, in denen sie traditionell zu einer Mehrheit gehörten. Daher können Personen, die einer der national größten ethnischen Gruppe angehören, tatsächlich zu einer ethnischen Minderheit an ihrem Wohnort gehören und dementsprechend aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit bestimmten Problemen an ihrem Wohnort konfrontiert sein. Hingegen besteht möglicherweise für ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, die auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, kein Risiko aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit in Gebieten, in denen diese ethnische Gruppe lokal die Mehrheit bildet.

Ethnische Zugehörigkeit und Religion sind oftmals untrennbar miteinander verbunden, insbesondere in Bezug auf die Ethnie der Hazara, die vorwiegend schiitisch ist. Daher ist eine Unterscheidung zwischen Religion und Ethnie als primärer Grund für Vorfälle oder Spannungen nicht immer möglich. Da die politische Zugehörigkeit wiederum oftmals von der ethnischen Zugehörigkeit abhängt, können (vermeintliche) politische Überzeugungen und Ethnie untrennbar miteinander verbundene Elemente in Konflikten und Spannungen zwischen verschiedenen Gruppen sein.

Es besteht weiterhin eine starke Trennlinie zwischen den Ethnien in Afghanistan. Im "Peoples under Threat"-Index der "Minority Rights Group International" ist Afghanistan als drittgefährlichstes Land der Welt für ethnische Minderheiten aufgeführt, insbesondere aufgrund der gezielten Angriffe auf Personen wegen ihrer Ethnie und Religion. Der Index weist insbesondere Hazara, Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und Baluchi als gefährdete ethnische Minderheiten in Afghanistan aus. Auch die Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Paschtunen sind Berichten zufolge zunehmend feindlich gegenüber der Minderheit der Hazara eingestellt. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert, haben jedoch seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Dennoch werfen die Hazara der Regierung vor, dass sie Paschtunen zu Ungunsten von Minderheiten allgemein und insbesondere den Hazara vorziehe. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. Im August 2012 wurden nach dem angeblich durch Taliban verübten Mord an zwei Hazara in der Provinz Urusgan neun Paschtunen bei einem Angriff getötet, für den, wie weitgehend angenommen wird, Hazara verantwortlich waren. Lokale Regierungsbeamte äußerten ihre Besorgnis hinsichtlich eines Kreislaufs ethnisch motivierter Gewalttaten und hinsichtlich der Drohungen der Paschtunen, ihre Waffen gegen die Regierung zu richten, wenn die Mörder nicht zur Rechenschaft gezogen würden.

Schiiten:

Der Anteil der Schiiten in der Regierung ist gestiegen und die offene Diskriminierung der schiitischen Gemeinschaft durch Sunniten ist Berichten zufolge zurückgegangen. Dennoch kommt es weiterhin zu gewaltsamen Angriffen auf Schiiten, wie beispielsweise im Dezember 2011, als in einem offenbar gegen Schiiten gerichteten Doppelanschlag in Kabul und in Masar-e Sharif im Dezember 2011 mindestens 58 Menschen ums Leben kamen.277 Es sei darauf hingewiesen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf Hazara, bei denen es sich überwiegend um Schiiten handelt. Daher kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Gefährdung aufgrund der Religion einerseits und der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Repatriierung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen:

Nach Schätzungen des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) stammten 2013 weltweit die meisten Flüchtlinge aus Afghanistan. Von den 2,7 Mio. afghanischen Flüchtlingen lebte die überwiegende Mehrheit in den Nachbarländern Iran und Pakistan. Zu Ende März 2014 dokumentierte der UNHCR die Zahl von 659961 afghanischen Binnenvertriebenen, die wegen des bewaffneten Konflikts, der sich verschärfenden Sicherheitslage oder aufgrund von Naturkatastrophen ihre Heimatorte verlassen mussten.

Am 11. Februar 2014 stellte das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung ein Strategiepapier zur Lösung der Vertriebenenproblematik vor, das den Begriff Binnenflüchtling definierte und die wichtigsten Aufgaben der Regierung in Bezug auf Soforthilfemaßnahmen, langfristige Unterstützung und den Schutz der Binnenvertriebenen festlegte. Es wurde jedoch befürchtet, dass die Zahl der Vertriebenen nach der vollständigen Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Streitkräfte Ende 2014 zunehmen könnte, da Aufständische um die Vormacht in Gebieten kämpften, die zuvor unter der Kontrolle der internationalen Streitkräfte gestanden hatten.

Die Binnenvertriebenen strömten weiterhin in Ballungszentren wie Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif. Unzureichende und überfüllte Behelfsunterkünfte, mangelnde sanitäre Einrichtungen und harte klimatische Bedingungen führten dazu, dass chronische und ansteckende Krankheiten wie Malaria und Hepatitis zunahmen. Bemühungen, das Polio-Virus durch Impfkampagnen auszurotten, wurden von den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen behindert, sodass fortwährend neue Fälle von Kinderlähmung auftraten.

(Quelle: Amnesty International: Berichte; Afghanistan: Left in the dark: Failures for civilian casualties caused by international military operations in Afghanistan.)

Gemäß US Departement of State bleibt die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrende aufzunehmen, weiterhin tief. Politische und sicherheitsspezifische Probleme in Pakistan und Iran haben zu einer erhöhten Rückkehr afghanischer Flüchtlinge geführt.

Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Intern Vertriebene zählen zu den verletzlichsten Personengruppen. Sie sind überdurchschnittlich oft von Arbeitslosigkeit und Nahrungsmittelunsicherheit sowie einem stark eingeschränkten Zugang zu Wasser, Wohn-, Bildungs-, Gesundheits- und sanitären Einrichtungen betroffen. Allein in Kabul leben rund 50.000 Personen als intern Vertriebene, die der Kälte im Winter sowie der Hitze im Sommer schutzlos ausgeliefert sind.

Der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge haben Unterstützungsmechanismen wie soziale Netzwerke, Verwandte und ethnische Gruppen überall in Afghanistan einen großen Einfluss. Außerdem haben sie einen Einfluss auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die Ernährungssicherheit. Da die Einwohnerzahl Kabuls von 500.000 auf 5 Millionen angewachsen ist, ist es für alleinstehende Personen schwierig, sich eigene, neue Netzwerke zu schaffen. Trotzdem haben alle ethnischen Gruppen ihre eigenen Gemeinschaften in Kabul, und junge Männer würden in der Regel ihre eigene ethnische Gemeinschaft finden, wenn sie in die Stadt kämen. Die ethnische Gemeinschaft neigt dazu, Neuankömmlinge in ihre Gruppe zu integrieren und ihnen Schutz zu bieten.

UNHCR zufolge ist es in Afghanistan üblich, dass man versucht, Schutz innerhalb der eigenen ethnischen Gemeinschaft zu finden. UNHCR betont, dass Unterstützungsmechanismen wie soziale Netzwerke, ethnische Gemeinschaften und erweiterte familiäre Verbindungen für die Integration und Sicherheit in Orten außerhalb des Herkunftsorts ausschlaggebend seien. Im Allgemeinen hätten junge alleinstehende Männer verglichen mit alleinstehenden Frauen bessere Chancen, sich in Kabul und anderen großen Städten niederzulassen.

Allein die Präsenz eines Mitglieds der ethnischen Gruppierung des Antragstellers im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet kann für sich genommen nicht als Beweis dafür gelten, dass der Antragsteller von sinnvoller Unterstützung durch solche Gemeinschaften profitieren kann, wenn keine bestimmten, bereits in der Vergangenheit hergestellten sozialen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gruppe existieren.

Laut IOM ist Beschäftigung im Allgemeinen in Afghanistan ein großes Problem. Der Arbeitsmarkt in Kabul ist aufgrund des beträchtlichen Wachstums der Stadt innerhalb der letzten zehn Jahre stark unter Druck geraten. Junge Männer haben verglichen mit anderen Gruppen die besten Chancen, einen Job zu finden.

Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum

Research and Documentation: [a-8610], 18. Februar 2014 http://www.ecoi.net/local_link/273663/402696_de.html (Zugriff am 01. September 2014):

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die grundsätzlich unbedenklichen Angaben des BF die mit den oben genannten Länderberichten zur allgemeinen Situation Afghanistans im Einklang stehen sowie auf die vom BF vorgelegten ärztlichen Dokumente. Die Vorbringen des BF wurden bereits der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu Grunde gelegt, also als insgesamt glaubwürdig beurteilt. Es besteht auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Soweit im angefochtenen Bescheid Widersprüche betreffend die wegen des Überfalls durch eine Bande Jugendlicher bei der Polizei erhobene Anzeige festgestellt wurde, werden diese nach nochmaliger Befragung des BF als nicht wesentlich erachtet: Der BF hat in der Verhandlung vom 27.5.2015 ausgeführt, dass ihn sein Vater nach diesem Vorfall zu einem Polizisten begleitet hat, sich durch dessen Auskunft aber entmutigen ließ und nichts weiter unternahm. Diese Aussage steht mit allen diesbezüglichen im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen soweit hier wesentlich im Einklang.

Auch der im angefochtenen Bescheid aufgegriffene Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung von einem Spitalsaufenthalt gesprochen hat und von dort befindlichen Befunden, anlässlich der späteren Befragung aber von einem Besuch in der Arztpraxis, wird als für die hier vorzunehmende Beweiswürdigung unwesentlich erachtet. Die am 27.5.2015 vorgelegten ärztlichen Befunde bestätigen den vom BF behaupteten XXXXXXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person.

Insoweit der BF erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, dass er XXXX anlässlich der Teilnahme an einer öffentlichen Gebetszeremonie aus nächster Nähe Zeuge eines Anschlages wurde, (was isoliert betrachtet dafür sprechen könnte, dass der BF sein Fluchtvorbringen nachträglich steigern wollte) ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, dass sich dieser Anschlag (wie der Aussage des BF zu entnehmen ist) nicht gegen den BF als Person gerichtet hat. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass der BF anlässlich der in erster Instanz an ihn gestellten Fragen, die sich auf gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlungen bezogen, nicht auf die Idee kam, auch diesen miterlebten Anschlag zu nennen. Das gleiche gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Diskriminierung durch seinen Schuldirektor, die der BF - der seine gesamte Jugend in einem Umfeld verbringen musste, in dem Gewalt gleichsam zum Alltag gehört hat - zunächst als nicht als relevant erachtet haben dürfte. Soweit der BF den XXXX in einem Park auf ihn verübten kriminellen Überfall erstmals im Beschwerdeverfahren mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Verbindung brachte, muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang in Erwägung gezogen werden, dass der BF diesen Teilaspekt (er wurde in erster Instanz nicht konkret danach gefragt, ob er Verfolgungshandlungen erlebt hat, weil er Hazara bzw. Schiit ist) für nicht wesentlich erachtet hat. Es davon auszugehen, dass dem BF erst während seines Aufenthaltes in Österreich durch Gespräche mit seiner Rechtsvertretung und mit Freunden die rechtliche Bedeutung seiner Volksgruppenzugehörigkeit bewusst wurde und er den Entschluss gefasst hat, die oben genannten Erlebnisse in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2015 ergänzend vorzubringen.

Diese Vorbringen des BF werden daher insgesamt als glaubwürdig beurteilt.

Nicht einheitlich waren die Aussagen des BF über seinen nach dem Überfall des Jahres XXXX gelebten Alltag. Dazu gab er im erstinstanzlichen Verfahren an, er habe jenen Park gemieden, in dem er überfallen worden war. Er sei dann auch nicht mehr in den Ferien seinem Vater beim XXXXverkauf helfen gefahren. Die Schule habe er ein bis eineinhalb Monate vor seiner Ausreise beendet. Er würde sich vor einer Rückkehr nach Afghanistan nicht fürchten.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2015 gab der BF an, er habe nach dem Überfall des Jahres XXXX das Haus nicht mehr verlassen. Er glaube, dass er weiter zur Schule ging, wisse es aber nicht mehr. Im Jahr XXXX habe er an einer öffentlichen Gebetszeremonie teilgenommen und einen Anschlag aus nächster Nähe miterlebt.

Aus diesen Aussagen wird insgesamt geschlossen, dass der BF nach dem XXXX erlebten Überfall sein Freizeitverhalten verändert hat, den Park gemieden hat, wo es zum Überfall kam und seine Freizeit eher daheim verbrachte. Dass der BF sich nach dem XXXX erlebten Überfall - oder nach dem XXXX bei einem Schrein miterlebten Anschlag - zu Hause verstecken musste um sich weiterer Verfolgung zu entziehen, kann aus diesen Aussagen insgesamt aber nicht abgeleitet werden.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A:

Spruchpunkt I.; fehlende Asylrelevanz:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (VwGH 17.6.1993, 92/01/1081).

Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor:

Der BF gehört der schiitischen Volksgruppe des Hazara an, die (wie die aktuellen Länderfeststellungen über die aktuelle Situation Afghanistans belegen) seit dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 nicht mehr von staatlicher Seite verfolgt werden, aber weiterhin der Gefahr unterliegen, durch Taliban eingeschüchtert, schikaniert und getötet zu werden.

Aus den Vorbringen des BF geht allerdings nicht hervor, dass er selbst oder seine Familie in das Blickfeld solcher bewaffneter Gruppen geraten wäre, die ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen seiner Zugehörigkeit zum schiitischen Glauben aktuell verfolgen würden.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich auch nicht, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen seiner Zugehörigkeit zum schiitischen Glauben jegliche Existenzgrundlage entzogen worden wäre bzw. ihm die Ausübung seiner schiitischen Glaubens verboten oder gänzlich unmöglich gemacht worden wäre.

In diesem Zusammenhang muss unter Heranziehung der obigen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan auch berücksichtigt werden, dass der BF in der Hauptstadt Kabul gelebt hat, in der nachweislich alle ethnischen Gruppen ihre eigenen Gemeinschaften haben die ihren Mitgliedern einen gewissen Schutz und Unterstützung bieten können.

Den BF trifft im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan daher keine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Die Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkte II. und III.; Zuerkennung von subsidiärem Schutz:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der Asylantrag ist gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit eines Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. ( VwGH 9.6.2000, 99/20/0203)

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff)

Der Asylantrag ist gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK relevante Gefährdungslage bezogen auf ganz Afghanistan vor:

Der BF verfügt zwar über eine Familie in Kabul, was isoliert betrachtet seine Möglichkeiten, sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wieder einzugliedern, begünstigen würde und für eine Wiederansiedlung in Kabul sprechen. Der BF zählt weiters zur Bevölkerungsgruppe der jungen gesunden Männer, die in Afghanistan aktuell noch am ehesten in der Lage wäre, Arbeit zu finden und sich wieder einzugliedern.

Maßgebend für die hier zu treffende Entscheidung ist aber der Umstand, dass sich der BF durch eine Rückkehr nach Afghanistan einer extremen allgemeinen Gefahrenlage aussetzen müsste. Hat dies bis zuletzt in erster Linie für den ländlichen Raum Afghanistans gegolten, wohingegen die Hauptstadt Kabul als relativ sicher eingestuft werden konnte, so muss aktuell davon ausgegangen werden, dass gerade in den letzten Monaten selbst in Kabul die Sicherheitslage prekär wurde: Wie sich aus den oben zusammengefassten aktuellen Länderberichten ergibt, ereignen sich nun auch in Kabul Anschläge und bewaffnete Auseinandersetzungen, denen regelmäßig auch Zivilisten zum Opfer fallen, in einem Ausmaß, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung überschreitet. Der Umstand, dass jener Schrein, bei dem der BF seinerzeit einen Anschlag miterleben musste (also ein Ort mit Gefährdungspotential) in der Nähe des Wohnhauses seiner Familie liegt, unterstreicht die festgestellte Gefährdungslage des BF.

Eine Wiederansiedlung im sonstigen urbanen Raum Afghanistans (etwa Masar-e Sharif) ist nicht in Erwägung zu ziehen, da der BF dort über kein soziales Netzwerk verfügt. Unter Berücksichtigung der obigen Länderfeststellungen muss dies aktuell zu dem Schluss führen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Maras-e Sharif mit maßgebender Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Der BF wäre im Fall seiner Rückführung nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr ausgesetzt, in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Ob darüber hinaus den Folgen seiner vor zwei Jahren erlittenen Verletzung im vorliegenden Gesamtzusammenhang rechtliche Bedeutung zukommt, muss nicht mehr geprüft werden. Ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist nicht gegeben.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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