BVwG W131 2106527-1

W131 2106527-1Tribunal administratif fédéral18 juin 2015

Regest

Fachkräfteverordnung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte

Texte intégral

BVwG W131 2106527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2106527.1.00

Spruch

W131 2106527-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als den Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Regina ASSIGAL als Beisitzerin und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 27.02.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz nunmehr gemäß § 20d Abs 1 AuslBG verpflichtet ist, der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Herrn XXXX als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, nämlich als Schweißer, erfüllt sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX (= Bf) beantragte im Herbst 2014 eine Rot - Weiß - Rot - Karte iZm dem Mangelberuf eines Schweißers bei der NAG - Behörde, wobei - dies in Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung - der Beruf des Schweißers sowohl in der Fachkräfteverordnung 2014 als auch in derjenigen für 2015 als Mangelberuf aufgelistet ist.

2. Das AMS Wien Esteplatz (= AMS oder aber belangte Behörde) wies den Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2015 ab, weil der Bf die erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B zum AuslBG nicht erreichen würde.

3. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid unstrittig rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG), mit der - dem Sinn nach zwischen Bf und AMS unstrittig - die Zulassung als derartige Fachkraft in einem Mangelberuf angestrebt wird.

Das AMS leitete die gegenständliche Beschwerde am 24.04.2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo selbige am 27.04 2015 protokolliert und an die hier erkennende Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.

4. Nach ergänzender Vorlage von zwei Schweißzertifikaten im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und Gewährung von rechtlichem Gehör an die belangte Behörde wurde dem BVwG aus der Sphäre des AMS Wien mit der OZ 5 des Verwaltungsakts mitgeteilt, dass nunmehr auch aus Sicht des AMS Wien die Voraussetzungen für die Zulassung des Bf als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG, nämlich als Schweißer, vorliegen würden. Der Bf würde nunmehr die erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B zum AuslBG erreichen (20 Punkte für die Qualifikation, 10 Punkte für die Sprachkenntnisse und weitere 20 Punkte für das Alter von 24 Jahren). Das Vorliegen der Voraussetzungen würde nunmehr in der Mitteilung gemäß § 20d AuslBG an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde positiv bestätigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über den Verfahrensgang gemäß Akteninhalt hinaus ist nochmals ausdrücklich festzustellen, dass zwischen dem aus dem Kosovo stammenden Bf und dem AMS zwischenzeitig ausdrücklich unstrittig ist, dass beim Bf die Voraussetzungen für die Zulassung des Bf gemäß § 12a AuslBG als Schweißer im Verhältnis zum antragsgegenständlichen Arbeitgeber vorliegen.

2. Beweiswürdigung:

Wenn das AMS nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Urkundenvorlage selbst davon ausgeht, dass jedenfalls nunmehr die Voraussetzungen für die Arbeitsmarktzulassung des Bf beim beantragten Arbeitgeber gemäß § 12a AuslBG vorliegen, bestehen insoweit auch für das BVwG auf Tatsachenebene keine Zweifel mehr, dass in Bezug auf den Bf die erforderlichen Mindestpunkte gemäß der Anlage B zum AuslBG erreicht und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12a AuslBG erfüllt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 20f AuslBG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hat das BVwG gegenständlich durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Rücksichtlich der vorerwähnten Urkundenvorlage des Bf im Beschwerdeverfahren ist - verfahrensrechtlich - darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber des VwGVG (und auch des AuslBG) davon Abstand genommen hat, ein Neuerungsverbot für das Beschwerdeverfahren zu normieren; zum VwGVG siehe insoweit ausdrücklich zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rzz 560f.

Zu A)

3.2. Zu den entscheidungstragenden Rechtsvorschriften

3.2.1. Der§ 12a AuslBG lautet:

Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

3.2.2. Die in § 12a AuslBG verwiesene Anlage B lautet:

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

75

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

3.2.3. § 20d Abs 1 AuslBG lautet in den hier interessierenden Teilen:

Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. [...]

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

[...]

erfüllt sind. ...

3.3. Da das AMS zwischenzeitig selbst dem Bf 50 Punkte gemäß Anlage B zubilligt und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 12a AuslBG als gegeben ansieht, war der Beschwerde insoweit stattzugeben, als damit die Verpflichtung des AMS zur entsprechenden Bestätigung gegenüber der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auszusprechen war.

3.4. Dem Ersuchen vom 07.05.2015 "um inhaltliche Entscheidung auch dahingehend, wenn kein österreichisches Schweißzertifikat vorliegen würde", war gemäß § 39 Abs 3 AVG mangels Spruchrelevanz nicht weiter nachzukommen, da bedingte Prozesshandlungen - abseits von hier nicht zu erledigenden Eventualbegehren - unwirksam sind, siehe dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 112. Über etwas Unwirksames kann bzw muss nicht abgesprochen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zulässig, weil die vorliegende Beschwerdestattgebung nicht von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre.

Während des Beschwerdeverfahrens hat sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS ein durch neu vorgelegte Unterlagen begründeter Konsens darüber ergeben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nunmehr die Voraussetzungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt gemäß § 12a AuslBG erfüllt, womit weder auf Tatsachenebene noch rechtlich Streitpunkte verblieben sind. Tatsachenfragen dahin, wie viele Qualifikationspunkte der Bf gemäß der Anlage B zum AuslBG erreicht, hätten dabei auch vor diesem Parteienkonsens nicht zur Revisionszulassung führen können, da Tatsachenfragen an sich nicht revisibel sind.

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