BVwG W115 2002812-1

W115 2002812-1Tribunal administratif fédéral18 juin 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W115 2002812-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2002812.1.00

Spruch

W115 2002812-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX , vom XXXX , VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Laut eingeholtem Sachverständigengutachten hat der Grad der Behinderung 30 vH betragen.

2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin neuerlich beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Röntgen-Ultraschall-Befund beider Schultergelenke, Dr. XXXX , Facharzt für Radiologie vom XXXX

? Befund, beide Kniegelenke, Dr. XXXX vom XXXX

? Kernspinntomographie rechtes Kniegelenk, XXXX vom XXXX

? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom XXXX

? Röntgenbefund beider Kniegelenke, XXXX vom XXXX

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

XXXX XXXX W in gutem AZ, kommt alleine zur Untersuchung. Größe 169 cm, Gewicht: 78 kg, Blutdruck 140/90, Rechtshänderin.

Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose.

Sensorium: weitgehend frei.

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:

unauffällig, Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal.

Brillenträgerin. PR unauffällig. Rachen: bland. Gebiss: prothetisch. Hörvermögen unauffällig.

Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.

Thorax: symmetrisch. Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent.

Puls: 72/min. Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE und Pfannenstiel, NL bds. frei.

Obere Extremitäten: Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich. Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

Untere Extremitäten: In den Gelenken altersentsprechend frei beweglich. Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte

Venenzeichnung. Keine Ödeme. PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme frei, Lasegue negativ.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot. In der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose und Abflachung der physiologischen Lendenlordose. BLD links- 1cm. FBA: nicht vorgezeigt. Klopfschmerz der LWS. Zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS. Kinn-Brustabstand:

2 cm. Hartspann der paravertebralen Muskulatur.

Gesamtmobilität- Gangbild:

Weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei rezidivierendem Cervicalsyndrom mit Zustand nach Bandscheibenoperation L 4-5, inkludiert auch Osteopenie und Beckenschiefstand links - 1 cm.

190

30 vH

02

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da im Stadium I.

283

10 vH

03

Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung bei Schultergelenksabnützung und Kniegelenksabnützung beidseits.

g.Z. 417

0 vH

04

Zustand nach Gebärmutterentfernung

721

0 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Leiden 2 bis 4 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Durch Brillen korrigierbare Visusbeeinträchtigungen bei ev. Glaukom, mehr als 20-jährige Anfallsfreiheit nach Epilepsie und Zustand nach Basaliomentfernung erreichen keinen Grad der Behinderung.

Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.

2.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht hat, dass es nicht, wie vom begutachtenden Mediziner festgestellt worden sei, den Tatsachen entspreche, dass an den Kniegelenken keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vorliegen würden. Sie leide unter starken Schmerzen in beiden Kniegelenken und viele Alltagstätigkeiten wie Treppensteigen oder Einsteigen in Straßenbahnen etc. würden trotz permanenter Einnahme von Schmerzmitteln nur mit starken Schmerzen möglich sein. Auch seien Bewegungen, welche sie auf Grund des Discusprolaps einhalten solle, aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose der Kniegelenke nicht möglich. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass hinsichtlich ihres Discusprolaps sehr wohl eine maßgebliche Verschlimmerung vorliegen würde. Durch normale Alltagstätigkeiten, wie z.B. Zähneputzen oder Abtrocknen der Beine würde sich ein Wirbel verschieben und sie sei bewegungsunfähig. Sie benötige gleich nach dem Aufstehen Schmerzmittel, da sie sich sonst nicht ankleiden könne. Auch bei ihrer Arbeit sei sie bei manchen Dingen auf die Hilfe von Kollegen angewiesen. Aufgrund ihrer Schmerzen und den daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen bedürfe sie bei normalen Alltagstätigkeiten Hilfe. Die kurze Untersuchung könne die Einschränkungen im Alltagsleben nicht wiedergeben.

2.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert aktuelle Befunde betreffend ihre Einwendungen bis längstens XXXX in Vorlage zu bringen, da ansonsten aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden würde.

2.5. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie über keine aktuellen Befunde verfüge und um Ausstellung eines Bescheides ersuche.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3, § 14 sowie § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien - auch mangels Vorlage von aktuellen Befunden - nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter nachträglicher Vorlage eines medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es nicht - wie im eingeholten Gutachten ausgeführt werde - der Realität entspreche, dass keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke bestehen würden und dass kein ungünstiges Zusammenwirken der Leiden vorliege. Obwohl ihre Erkrankungen vorwiegend im orthopädischen Bereich liegen würden, sei die Untersuchung durch einen Allgemeinmediziner durchgeführt worden. Aufgrund ihrer Befunde leide sie unter anderem an Chondropathie III und es sei nicht möglich dass keine Leidensbeeinflussung vorliege. Schon normales Gehen bereite ihr Schmerzen. Knien oder in die Knie gehen sei nicht möglich. Ebenso seien Bewegungen des Alltages wie Treppensteigen oder das Ein- und Aussteigen in Straßenbahnen - trotz permanenter Einnahme von Schmerzmitteln - nur unter Schmerzen möglich. Dieser Zustand habe sich in den letzten

2,5 Jahren immer weiter verschlechtert. Sie unterziehe sich derzeit einer Knorpelaufbaukur. Dies habe aber bis jetzt keine Besserung der Schmerzsymptomatik gebracht. Eine Operation (neues Kniegelenk) solle laut behandelnden Ärzten auf Grund ihres Alters noch hinausgeschoben werden. Auch sei vom Gutachter angeführt worden, dass ein rezidivierendes Cervicalsyndrom mit Zustand nach Bandscheibenprolaps L 4/5 bestehe. Richtig sei aber, dass ein neuerlicher Prolaps L 4/5 vorliege. Aufgrund des neuerlichen Discusprolaps an jener Stelle, an der sie bereits einen operierten Bandscheibenvorfall gehabt habe, sei sie bewegungseingeschränkt und leide unter Schmerzen, welche sich auch durch Behandlungen - wie Kuren, Infiltrationen etc. - nicht gebessert hätten. Sie leide weiters an Morbus Baastrup. Aufgrund der geschilderten Schmerzsymptomatik und der daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen in der LWS und in den Knien benötige sie bei der Bewältigung des Alltages in vielen Dingen Hilfe.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

? Befund MRT rechtes Kniegelenk, XXXX vom XXXX

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

5.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom XXXX und Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX , wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Allgemeinmedizinischer Status (auszugsweise):

Größe: 169 cm. Gewicht: 75 kg. Habitus: Mittelgroß. Knochenbau:

Normal.

Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen:

Keine suspekten LKN.

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt. Zunge: Normal.

Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse:

Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler

Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 76/min. RR: 125/80.

Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Geringer Klopf- und Stauchschmerz, endlagige funktionelle Behinderung bei Kopfdrehen und -neigen. BWS:

Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 20 cm, geringe Einschränkung der sonstigen Bewegungen.

Extremitäten: Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen. Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei. Kniegelenke: Geringe Schmerzhaftigkeit, jedoch keine

Einschränkungen. Sprunggelenke frei. Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine. Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.

Orthopädischer Status (auszugsweise):

Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshänderin. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet.

Gangbild: Mittelschrittig, rasch, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich, Hocke bis zur Hälfte mit vorderem Knieschmerz.

Wirbelsäule:

Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur.

HWS: S 30/0/20, R je 70, F je 30.

BWS: R je 30, Ott normal.

LWS: FBA je 20, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20.

Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität:

Allgemein: Rechtshänderin. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftige seitengleiche Muskulatur, seitengleiche

Gebrauchspuren. Handgelenkspulse gut tastbar. Schulter re. und li.:

S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.

Ellbogen re. und li.: S 0/0/130, bandfest, kein Erguss, kein

Kapselschmerz, Rotation je 80. Handgelenk re. und li.: Frei beweglich.

Langfinger re. und li.: Frei beweglich.

Nackengriff und Schürzengriff: Sehr gut. Kraft und Fingerfertigkeit:

Sehr gut.

Untere Extremitäten:

Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, symmetrische Muskulatur, seitengleiche Gebrauchspuren. Durchblutung seitengleich. Bei Bewegungsprüfung der Hüfte Schmerzen im Bereich der LWS angegeben.

Hüfte re. und li.: S 0/0/120, R je 30, F je 30.

Knie re. und li.: S 0/0/160, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, schwach pos. Zohlenzeichen.

Ob. Sg. und unt. Sg.: Frei beweglich.

Füße: Unauffällig.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentaler Schaden mit chronischem Schmerzbild ohne neurologisches Defizit.

190

30 vH

02

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Positionsnummer mit dem mittleren Rahmensatz, da im Stadium I

283

10 vH

03

Kniegelenksabnützung beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mittelgradiger Knorpelschaden mit Belastungsschmerz bei freier Gelenksbeweglichkeit.

417

10 vH

04

Zustand nach Gebärmutterentfernung

721

0 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zu einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Stellungnahme zu den Einwendungen:

Die in der Beschwerde beschriebene Symptomatik ist mit dem aktuellen Untersuchungsbefund gut vereinbar und unterstützt die aktuelle Beurteilung. Relevante Funktionsbehinderungen sind aber nicht dokumentiert. Den Einwendungen wird entgegengehalten, dass sowohl bei der orthopädischen, als auch bei der allgemeinmedizinischen Untersuchung Funktionseinschränkungen im Bereiche der Kniegelenke zum Zeitpunkt der Untersuchungen nicht evident waren. Aufgrund der bestehenden degenerativen Knorpelveränderungen sind jedoch rezidivierende Belastungsstörungen und Schmerzsymptomatik durchaus glaubhaft. Diese bedingen jedoch keineswegs eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit irgendeinem anderen Leiden. Bezüglich der degenerativen Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule wird der Beschwerdeführerin entgegengehalten, dass der Umfang der funktionellen Einschränkung sowohl im oberen als auch im unteren Bereich als gering bis mäßiggradig zu bezeichnen ist. Neurologische Ausfälle sind durch degenerative Wirbelsäulenveränderungen nicht bedingt. Aus diesem Grund ist eine höhere Einschätzung der Veränderungen im Wirbelsäulenbereich nicht gerechtfertigt. Abweichende Atteste liegen nicht vor. Auch sind keine erstinstanzlichen Befunde beigebracht worden, welche auf höhere funktionelle Einschränkungen schließen lassen, als sie in I. und II. Instanz anlässlich der Untersuchung evident sind und waren.

Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:

Zu den Befunden erster Instanz:

MRT rechtes Knie XXXX und Rö bd. Knie ap im Stehen und Patella

Defile, XXXX : Auf der linken Seite ist die physiologische Valgusstellung eine Spur geringer als auf der rechten Seite. Auf der rechten Seite auf der axialen Patellaaufnahme etwas schmälerer femoropatellarer Gelenkspalt lateral mit Kantenzuschärfung. An der medialen Gelenkfacette Knorpelknochenläsionen weder beweisbar noch ausschließbar.

Entlassungsbericht XXXX : Im Untersuchungsbefund des Bewegungsapparates keine Funktionsbehinderungen.

MRT rechtes Knie, XXXX : Chondropathie Grad III am Femoropatellargelenk, Grad I am Femorotibialgelenk. Deutliche Verschmälerung des inneren Meniskus. Unauffälliger Kapsel-Bandapparat.

MRT LWS, XXXX : Links kleiner paramedianer Prolaps L4/5 mit Impression des Duralschlauches. Multisegmentale mäßig ausgeprägte Osteochondrose L1-S1. Z.n. Bandscheiben OP L4/5 mit Laminektomie. Die Urkunden belegen das Knie und Wirbelsäulenleiden und den jeweiligen Behandlungsbedarf.

Zu den Befunden zweiter Instanz:

XXXX MRT rechtes Knie XXXX :

Fortgeschrittene, aktivierte Femoropatellararthrose mit ausgedehnter Knorpelglatze lateralseitig sowie subchondrale, chondropathische Knochenmarksreaktion/Geröllzysten an der Patellafacette medial. Femorotibial medial betont eine Chondropathie bis dritten Grades. Bandapparat intakt. Im MRT Befund des rechten Kniegelenkes ist eine beginnend bis mittelgradige Knorpelschädigung beschrieben. Zusammen mit der Schmerzsymptomatik unter Therapie ist eine Erhöhung der Einschätzung vorzunehmen. Auch dieser Befund ist zu dem erhobenen Funktionseinschränkungen sehr wohl kongruent.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:

Gegenüber dem Gutachten erster Instanz ist aus Sicht des Allgemeinmediziners keine Änderung im Bereich der Leiden "degenerative Wirbelsäulenveränderungen, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung und Zustand nach Gebärmutterentfernung" verifizierbar. Von orthopädischer Seite konnte in II. Instanz eine Änderung im Bereiche der degenerativen Gelenksveränderungen (Diagnose 3 des Vorgutachtens) in Form einer geringfügigen Verschlechterung verifiziert werden. Im Vergleich zum Vorgutachten findet sich eine Zunahme des vorderen Knieschmerzes beider Seiten, im aktuellen Untersuchungsbefund durch einen Kniescheibenanpressschmerz (pos. Zohlenzeichen) dokumentiert. Der Bewegungsumfang ist nicht eingeschränkt. Bildgebend (MRT) ist eine geringe Verschlechterung/Veränderung der Knorpelsituation des rechten Kniegelenkes feststellbar. Die Schmerzsymptomatik trotz geeigneter Therapie zusammen mit der radiologischen Veränderung ist gutachterlich zu werten. Im Bereich der Wirbelsäule sind keine Veränderungen fassbar. Aufgrund der Leidenskonstellation insgesamt ist jedoch eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht gerechtfertigt.

5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, den Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als aufgrund der orthopädisch-fachärztlichen und allgemeinmedizinischen Untersuchung nunmehr Leiden 3 des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens ("Degenerative Gelenksveränderungen") aufgrund der vorgelegten Beweismittel höher eingeschätzt worden ist. So wird im Gutachten Dris. XXXX plausibel ausgeführt, dass der im Beschwerdeverfahren vorgelegte MRT-Befund eine Verschlechterung der Knorpelsituation des rechten Kniegelenkes beschreibt. Zusammen mit der festgestellten Schmerzsymptomatik (Kniescheibenanpressschmerz) war daher eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf 10 vH vorzunehmen. Der Bewegungsumfang ist jedoch nicht eingeschränkt. Weiters wird in den eingeholten Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass der Umfang der funktionellen Einschränkung der Wirbelsäule sowohl im oberen als auch im unteren Bereich als gering bis mäßiggradig zu bezeichnen ist und neurologische Ausfälle durch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen nicht bedingt sind. Eine höhere Einschätzung der Wirbelsäulenleiden ist daher nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wird im Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig dargelegt, dass aber aufgrund des Nichtvorliegens einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der vorliegenden Leidenszustände eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nicht gerechtfertigt ist.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Da gegenständlicher Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und blieb das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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