I402 2014481-1•BVwG I402 2014481-1
I402 2014481-1Tribunal administratif fédéral18 juin 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung
I402 2014481-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, StA. Tunesiens (alias Marokko), vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, sowie durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, LL.M., Rochusgasse 2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl. 496382002-1305934, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52 Abs. 2 Ziffer 2 sowie Absatz 9, 46 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat die tunesische Staatsangehörigkeit. Er wurde im August 2010 in Österreich fremdenpolizeilich aufgegriffen und befand sich in Schubhaft. Zu diesem Zeitpunkt gab er den Behörden zunächst einen anderen Namen an und behauptete, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Am 14.10.2010 stellte er einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Im Rahmen der zur Bearbeitung dieses Antrags durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (am 15.10.2010) gab er an, er sei in Casablanca geboren, ledig und von Beruf Maler und Anstreicher. Er sei am 26.04.2009 per Schiff, auf einem LKW versteckt, illegal aus Marokko nach Spanien gereist, dann mit dem Bus nach Barcelona gereist, wo er sich einen Monat aufgehalten habe, bevor er nach Belgien weiter gereist sei. Dort sei er bis zum 16. oder 17. August 2010 geblieben und habe in einer (näher genannten) Mietwohnung gewohnt. Danach sei er mit dem Zug nach München gefahren und von dort weiter nach Wien, von wo er nach Italien weiter reisen wollte. In Klagenfurt sei er jedoch von der Fremdenpolizei aufgegriffen worden. Zu den Gründen für seine Flucht aus Marokko gab er im Zuge dieser Erstbefragung an, er habe in Marokko ein Mädchen kennen gelernt. Dieses Mädchen und er hätten sich geliebt. Sie seien einmal bei ihm gewesen, hätten miteinander geschlafen und das Mädchen sei schwanger geworden. Sie hätten das Kind nicht abtreiben lassen wollen. Die Brüder des Mädchens hätten von der Angelegenheit erfahren und das Kind nicht akzeptiert. Sie hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, weshalb er aus Marokko geflüchtet sei. Andere Gründe habe er nicht, er habe "keine Probleme mit dem Staat". Für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Marokko befürchte er, dass er "sicher mit der Familie des Mädchens Probleme" haben werde.
2. Das Bundesasylamt (seit 01.01.2014: Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) genehmigte am 28.01.2011 einen Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz (sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgesprochen wurde. Die belangte Behörde verfügte am gleichen Tag die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 iVm. § 23 ZustG. Einen wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.07.2011 zurück.
3. Im Zuge seines Antrags auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand legte der Beschwerdeführer Urkunden (insb. eine Kopie seiner Geburtsurkunde) vor, aus denen sein tatsächlicher Name und seine tunesische Staatsangehörigkeit hervorgehen. Auch im Rahmen einer 06.06.2011 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme zum Thema des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nahm der Beschwerdeführer näher zu seiner tunesischen Herkunft Stellung und gab abschließend bekannt: "Ich möchte nicht mehr nach Tunesien zurück. Ich möchte in Österreich legal arbeiten und wohnen und werde mich bemühen alles korrekt zu machen". Am 21. Mai 2012 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine mit 15. Mai 2012 datierte Bestätigung der Tunesischen Botschaft Wien vor, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer "einen Antrag auf Arbeitsbestätigung vom Ministerium der soziale[n] Angelegenheiten in Tunis bei der Konsularabteilung gestellt hat". Der Antrag sei an die "zuständige Behörde in Tunis" weitergeleitet worden.
Am 08.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen Sachbeschädigung und wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.
In einem (an die belangte Behörde in Kopie weiter geleiteten) Brief an den Bundeskanzler vom 16.10.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in Tunesien ehemaliger Angestellter XXXX gewesen sei und dass seine Aufgabe XXXX gewesen sei. Er wisse, dass die XXXX, ihn mit Mord bedroht und ersuche um Hilfe.
Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Schreiben der tunesischen Botschaft in Wien, mit dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer "in der Tunesischen Konsularabteilung vorgesprochen und seinen Verzicht auf die tunesische Staatsbürgerschaft bekannt gegeben" habe. Die Verzichtserklärung sei "an die zuständigen tunesischen Behörden zur Durchführung weitergeleitet" worden.
In einem weiteren (mit 18.11.2013 datierten und mit dem Betreff "Verbesserung meiner Lage" versehenen) Schreiben bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei Assistent XXXX gewesen. XXXX Solche XXXX seien von ihnen festgenommen und eingesperrt worden. Nach der Revolution seien diese wieder freigelassen worden XXXX. Als Folge davon würden diese dem Beschwerdeführer "mit dem Umbringen" drohen. Er habe derzeit keine Staatsbürgerschaft und sei - wie der frühere Präsident Zin Abedin - aus Tunesien geflüchtet.XXXX
4. Mit Erkenntnis vom 16.06.2014, I402 1420601-1/18E, I402 1420601-2/16E, sprach das Bundesverwaltungsgericht (nach Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vom davor zuständigen AsylGH auf das BVwG mit 01.01.2014) aus, dass der Bescheid vom 26.07.2011 dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wird und dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2011 zurückgewiesen wird. Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass dem Beschwerdeführer ein Bescheid vom 28.01.2011 nie zugestellt worden und ein solcher damit nie wirksam zustande gekommen ist, weshalb mangels Beginns des Laufes der Beschwerdefrist keine Fristversäumnis eingetreten und auch eine Beschwerde gegen die (nicht als wirksam erlassener Bescheid qualifizierbare) Erledigung vom 18.01.2011 nicht zulässig ist.
5. Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2014 erfolgte zunächst eine neuerliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (am 03.07.2014) und sodann (am 21.07.2014) eine Einvernahme des Beschwerdeführers zum Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Im Rahmen dieser Einvernahme vom 21.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer u.a. vorgehalten, dass er in einer früheren Phase des Asylverfahrens behauptet habe, marokkanischer Herkunft zu sein und später behauptet habe, tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Darauf antwortetet der Beschwerdeführer, er habe "nur bei der ersten Befragung bei der Polizei in Klagenfurt" falsche Angaben gemacht habe, dann aber nicht mehr, und dass er alles korrigiert habe.
Zur Frage, wovon er während seines Aufenthaltes in Österreich gelebt habe, gab er an, dass er von der Caritas und vom Verein Ute Bock unterstützt werde und auch einmal gearbeitet habe. Darüber hinaus unterstütze ihn seine Freundin auch, er würde sie am 25.07.2014 heiraten. Auf Nachfrage nach dem Grund der geplanten Heirat gab er an, er liebe diese Frau und sie habe ihn unterstützt. Er kenne sie schon fünf Monate. Er werde "im islamischen Zentrum in Wien" heiraten. Auf die Frage, warum er nicht "beim Standesamt" heiraten werde, gab der Beschwerdeführer an: "Das ist verboten, ich kann die Unterlagen nicht erfüllen, die Scheidungsurkunde. Die Scheidung von der ersten Frau ist noch nicht erledigt."
In weiterer Folge nahm die Einvernahme vor der belangten Behörde den folgenden Verlauf (auszugsweise Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls der Aktenseiten 497-913):
"V: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie nun bis 2014 noch nicht Ihre Scheidungsunterlagen besorgt haben!
A: Ich habe mir nicht vorgestellt, je mit einer Österreicherin zu leben.
V. Sie weichen schon wieder aus. Warum haben Sie Ihre Scheidungsunterlagen fünf Jahre lang nicht besorgt und vorgelegt?
A: Niemand hat es verlangt.
V: Wer hat die Obsorge führ Ihren Sohn?
A: Meine Frau und ihre Familie hat die alleinige Obsorge. Das wurde bei Scheidung so vereinbart.
V: Sie werden angewiesen, die Scheidungsunterlagen bis 01.08.2014 vorzulegen!
A: Ich kann das nicht, ich brauche Geld für das Gericht in Tunis.
V. Das ist nicht glaubhaft, Ihre Schwester, die Sie bevollmächtigen wollen, kann das ja auslegen!
A: Die hat selbst vier Kinder und das geht nicht. Sie kann es sich nicht leisten.
V. Sie erwecken auf mich den Eindruck, dass Sie diese Unterlagen nicht vorlegen wollen!
A: Ich dachte ich brauche es nicht.
F: Haben oder hatten Sie je Kontakt zu extremistischen, terroristischen Gruppierungen oder sind Sie für solche je engagiert gewesen?
A: Ja ich hatte solchen Kontakt aufgrund meiner Arbeit als Helfer der Moschee in Tunesien.
F: Welche Aufgabe hatten Sie dazu genau?
A: Ich war dort aufhältig und befreundet mit den Leuten in der Moschee und habe einen Bericht über die Vorgänge geschrieben XXXX.
XXXX
XXXX
F: Wo haben Sie dazu genau gearbeitet, welche Arbeit war das, welche Aufgaben hatten Sie und wie hießt diese Institution genau?
XXXX
XXXX
XXXX
F: in welcher Abteilung arbeiteten Sie dort und was waren ihre Aufgaben? Ich habe Sie das zuvor schon gefragt
A: Es ist eigentlich in Wien hier eine Abteilung als Sozialarbeiter
V. Sie weichen ständig aus, welche Abteilung und was waren ihre Aufgaben?
XXXX
F: Noch mal, welche Abteilung, was waren Ihre Aufgaben!
XXXX
F: Und das machten Sie hauptberuflich?
A: Vorher habe ich dort gearbeitet im Sozialministerium.
XXXX
A: Den Lohn habe ich vom Sozialministerium bekommen, XXXX
F: Wo ist das Sozialministerium etabliert?
XXXX
F: In welcher Abteilung waren Sie dort tätig und für was zuständig?
A: Ich war Angestellter, Portier. Beim Empfang sonst nichts. Ich nahm die Ausweise entgegen und habe die Leute in die jeweiligen Büros verwiesen.
F: Von wann bis wann arbeiteten Sie im Sozialministerium?
A: 1990 bis 1995.
XXXX
XXXX
F. Was haben Sie dann von 1995 bis 2009 gearbeitet?
A: 1995 bis 1998 war ich beim internationalen Institut im Sozialministerium und war zuständig für Studenten, bis 2000.
F: Und dann wovon lebten Sie von 2000 bis zur Ausreise?
A: Ich habe nicht mehr gearbeitet, ich kündigte selbst.
V: Sie müssen ja von irgendetwas gelebt haben?
A: Meine Mutter unterstützte mich, sie hatte Witwenpension, sie starb am 26.10.2007.
F: Wann warten Sie zuletzt in Tunesien?
A: Im April 2009.
F: Wo und wovon lebten Sie in Tunesien vom Tod der Mutter bis zur Ausreise?
A: Von der Pension meines Vaters.
V. Der war schon längst tot. Fragewiederholung!
A; Wir haben eine Wohnung in Tunis und zwei Läden darunter, die wurden vermietet, ich lebte in der Wohnung, wie die ganze Familie
F: Wer lebt heute noch dort und wer betreibt die Vermietung heute?
A: Mein Bruder XXXX, seien Frau und meine Schwestern XXXX und XXXX, wir haben in jedem Stock des Hauses Zimmer, wo auch deren Kinder leben.
F: Arbeitet der Bruder oder die Schwestern sonst noch etwas?
A: Ja als Putzfrauen und der Bruder ist Maurer.
F: Haben Sie je Straftaten begangen, Sei es hier in Österreich oder anderswo?
A: Nein, niemals, auch nicht in Österreich.
F: Welche Art von Arbeit betreiben Sie in Österreich?
A: Ich bin Detektiv in einem Geschäft.
V: Sie haben ja eine Läsion am Knie und Krampfadern, wie können Sie denn dieser Beschäftigung damit nachgehen?
A: Das spielt keine Rolle, ich bin operiert worden und wieder genesen und voll arbeitsfähig.
F: Haben Sie für ihre Arbeitstätigkeit in Österreich eine Bewilligung inne?
A: Nein.
F: Also Sie arbeiten nun angemeldet?
A: Ich war angemeldet. Ich war beim Arbeitsamt und durfte nur im Restaurant arbeiten.
V. Dann müssen Sie eine Bewilligung haben, legen Sie diese vor!
A: Ja die habe ich. (Der AW legt einen Sozialversicherungsauszug vor, aus dem als Arbeitgeber die [MMM] hervorgeht.) Ich war dort zwei drei Wochen im März 2014 beschäftigt. Als Detektiv arbeite ich nicht mehr, weil ich nicht darf.
F: Wie heißt Ihre Lebensgefährtin, die Sie heiraten möchten?
A: [xxx], [YYY] geboren.
F. Wovon lebt diese?
A: Sie ist in Frühpension und bekommt dafür 900.- Euro.
F: Welche Kosten bestreitet diese davon?
A: Sie Zahlt die Miete und das Essen für uns und gibt mir gelegentlich Zigaretten.
F: Hat sie Geschwister?
A: Ja, [ZZZ], die lebt in Burgenland und die Mutter heißt [AAA]. Ich kenne die Mutter persönlich, die Eltern sind geschieden, den Vater kenne ich nicht. Die Mutter lebt in Wien und ist in Pension.
F: War ihre nunmehrige Lebensgefährtin früher schon einmal verheiratet?
A: Ja, sie ist geschieden. Sie hat zwei Kinder 22, und 23 die leben in Wien und kenne ich nur den Sohn [BBB] selbst.
F: Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?
A: Ich hatte in Tunis einen Leistenbruchoperation 1997 und in Wien hier wegen des Knies, sonst bin nie ärztlicher- oder Krankenhausbehandlung gestanden, ich bin immer gesund gewesen und bedarf auch keiner aktuellen medizinischen Behandlung. Das ist alles ausgeheilt, ich bin jetzt gesund.
F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
A: Nein.
F: Zahlen Sie Sozial- oder Krankenversicherung?
A: Nein.
F: Können Sie jetzt belegen, dass Sie dort in Tunesien beim Sozialministerium XXXX beschäftigt waren? Sie hatten fünf Jahre Zeit dafür!
A: 2011 habe ich das bei der tunesischen Botschaft beantragt und noch nicht bekommen.
F: Wie groß ist Ihre Unterkunft in Österreich?
A: 47 qm.
F: Haben Sie sich in Österreich je strafbar gemacht?
A: Nein.
F; Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein weder noch.
F: Mit welchen Personen verkehren Sie in Österreich? Was machen Sie so den Tag über in Österreich?
A: Ich gehe in eine Lokal in der Früh und trinke Kaffee oder gehe in die Bibliothek oder koche zuhause sonst mache ich nichts außer Schwimmen und Laufen.
F: Haben Sie außer Ihrer Lebensgefährtin in Österreich irgendwelche enge familiäre oder private Anbindungen?
A: Nein.
F: Leben oder lebten Sie außer mit Ihrer ersten Frau je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?
A: Nein.
F: Wie viele Kinder haben Sie?
A: Ein Sohn der ist bei der Mutter in Tunis. Er ist fünf Jahre und krank, er hat Asthma.
F. Woher wissen Sie das, haben Sie Kontakt zu ihm?
A: Ich habe telefonischen Kontakt zu meiner Schwester und sie berichtet mir davon, zum Sohn nicht.
F. Warum nicht zum Sohn?
A: ich habe viele Probleme.
V. Sie weichen aus. Fragewiederhoiung.
A; Er braucht Medikamente und Essen und seit vier Jahren kann ich ihm nicht einmal Schuhe schicken.
F: Weiche Staatsbürgerschaft haben Sie?
A: Die tunesische.
F: Haben Sie eine andere Staatsbürgerschaft, außer jener von Tunesien inne gehabt?
A: Nein.
F: Warum gaben Sie sich früher als Staatsangehöriger von Marokko aus?
A: Es war ein Fehler.
V: Warum haben Sie dann selbst im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 30.04.2010 immer noch behauptet, dass Sie marokkanischer Staatsbürger sind? Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft!
A: ich habe das ja korrigiert.
F: Haben Sie nun die tunesische Staatsbürgerschaft zurückgelegt oder nicht?
A: Ja.
F; Können Sie das belegen?
A: Der AW legt eine Bestätigung der tunes. Botschaft vor
V: Dieser Antrag befindet sich bereits im Akt! Legen Sie den Bescheid dazu vor!
A: Der AW legt eine weitere Bestätigung über einen solchen Antrag vom 17.07.2014 vor
V. Das ist keine Zurücklegung, sondern eine Bestätigung über einen Antrag.
A: Das ist nicht mein Problem, sie sagten dass es nun nicht möglich ist und dauert.
F: Warum wollten Sie die tunesische Staatsbürgerschaft zurücklegen?
A: Ich bin durch Salafisten bedroht.
F. Was hat das damit zu tun, dass Sie die Staatsbürgerschaft zurücklegen wollen?
A: Die Gesetze dort gefallen mir nicht, hier ist es besser entwickelt.
V. Schon im abweisenden Bescheid zur Ausstellung einer Duldungskarte wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde der Ansicht ist, dass Sie die Staatsbürgerschaft nur zurückzulegen versuchten, aus dem einzigen Grund damit man sie nicht abschieben kann. Können Sie dem nun etwas hingegen setzen?
A: Nein das ist nicht so.
V: Ihr Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, wenn Sie wie Sie behaupten einen hilfsbedürftigen Sohn haben, so hätten Sie niemals die ernste Absicht gehabt die Staatsbürgerschaft zurückzulegen!
A: Ich möchte darauf ernsthaft verzichten.
V. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ein solcher Verzicht eine Rückführung nach Tunesien nicht verhindert!
A: Ich weiß das.
F: Sie haben bis dato keine originalen Identitätsdokumente vorgelegt und hätten durchaus welche beschaffen können! Wenn Sie diese nicht einmal vorlegen, wie können Sie dann erwarten, in Österreich Asyl zu erhalten? Sie erwecken den Eindruck, dass Sie damit Ihre Identität verschleiern. wollen, wie Sie es schon einmal gemacht haben! Können Sie nun weitere Beweismittel zu Ihrer Identität vorlegen oder haben Sie solche inzwischen beigebracht?
A: Ich wollte nicht mehr Ausweise oder einen Reisepass haben.
F: Wo befinden sich Ihre persönlichen originalen Identitätsdokumente?
A: Ich habe die Kopie vorgelegt.
V: Sie weichen schon wieder aus. Wo befinden sich Ihre originalen Identitätsdokumente?
A: In Tunis.
V. Sie werden angewiesen, sich diese bis 01.08.2014 schicken zu lassen und ha. vorzulegen.
A. Ich kann das nicht.
F. Warum nicht?
A: Das kostet viel Geld.
V: Ich gehe davon aus, dass Sie solche Dokumente nicht vorlegen möchten. Alleine aus diesem Grund ist von einer mangelnden Mitwirkung auszugehen und Ihr Asylantrag schon abzuweisen. Sie verbergen nach wie vor ihre Identität!
A: Ich habe kein Geld, mir das schicken zu lassen.
F: Wie kamen Sie dann zu den Kopien?
A: Miene Schwester hat das in Tunesien vom Ausweis kopiert und mir mit der Post geschickt F: Hatten Sie sonst noch einen Wohnsitz außer den zuvor Genannten?
A: Nein. Ich lebte nur in XXXX. ich lege eine Erklärung meins Bruders vor dass er die Papiere nicht besorgen kann.
V: Sie können sich ja ohne weiters von der tunesischen Botschaft in Österreich eine Identitätskarte ausstellen lassen, Sie hatte ja schon kürzlich Kontakt mit dieser!
A: Ich habe dort in der Kanzlei mit einer Person Probleme, die ich schon aus Tunis kenne.
V. Das ist nicht glaubhaft, sie haben andere Bestätigungen der tunesischen Botschaft auch vorgelegt!
A: Ich habe alles versucht, es geht nicht.
V: Sie haben zuvor eine wissentliche Falschaussage getätigt, wurden im Jahr 2012 rechtskräftig verurteilt, 2013 wurden Sie wegen Stalking und 2014 wegen gefährlicher Drohung angezeigt.
A: Ich bin nicht verurteilt und bin sauber. Angezeigt wegen gefährlicher Drohung und Stalking wurde ich auch nicht.
F: Warum haben Sie Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie nicht zurückkehren können und ausgereist sind? Schildern Sie alle Vorfälle dazu detailliert und ganz genau!
A: Ich bin von den Salafisten und Terroristen bedroht, weil ich über diese einen Bericht geschrieben habe
F: Sind das alle Gründe oder gibt es noch weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen?
A: Das sind alle Gründe andere oder weiterer Gründe oder Bedrohungen habe ich nicht. Nur wegen den Salafisten und XXXX, das sind auch Terroristen.
F: Was haben Sie mit den Salafisten und XXXX zu tun. Schildern Sie ganz genau alle Vorfälle und Ereignisse die Sie selbst erlebt haben!
A: XXXX bezahlt die Salafisten und die wollen mich umbringen.
F: Also Ihre einzigen Rückkehrbefürchtungen oder Ausreisegründe sind Bedrohungen durch die Salafisten?
A: Ja, das ist richtig. Mein Arbeitskollege in Tunis wurde am gesamten Gesicht von ihnen verbrannt.
F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
A: Sie würden mich umbringen oder sonst schaden, etwa dass ich auch behindert werde.
F: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihren Ausreisegründen oder Rückkehrbefürchtungen oder zu solchen Drohungen beigebracht, die Sie vorlegen möchten?
A: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen.
F: Wer sind nun diese Leute, von denen diese Drohungen ausgehen genau?
A: XXXX und den Salafisten, ich kenne diese Leute nicht.
F: Sie geben entgegen meinem bisherigen Drängen und Aufforderungen hier einen allgemeinen Überblick bzw. ein Thema vor. Bitte nennen Sie alle Ereignisse ausführlich, wie Sie bereits aufgefordert wurden. Es ist ausreichend Zeit dazu vorhanden. Wer im Einzelnen hat was, wann, wie, wo getan, was war vorher, was nachher, wer war dabei, wie viele Personen handelten wie genau? Nennen Sie dies bitte jetzt konkret und detailgenau, schildern alle die Sie betreffenden Geschehnisse zu Ihren Ausreisegründen in allen Einzelheiten.
A: Meinem Arbeitskollegen wurde das Gesicht verbrüht. Ich hatte deshalb Angst, als ich Tunis verlassen habe sagten mir viele Kollegen dass es gut ist, dass ich das Land verlassen habe.
F. Noch einmal, wann und wo wurden Sie konkret von wem bedroht?
A: Sie schlugen mich auf den Kopf und brachen mir 2006 die Hand, fünf bis sechs Männer mit Vollbart, die ich nicht kenne, ich war damals zu meinem Bruder unterwegs. Das ist alles.
F: Das ist oberflächlich. Wann genau wurden Ihnen die Hand gebrochen und sie am Kopf geschlagen?
A: 2006 vielleicht Juli, Juni
F. Sind das alle Vorfälle zu den Bedrohungen die Sie konkret erlebt haben?
A: Das ist der einzige Vorfall.
F: Wo wurden Sie wegen dieser Verletzungen behandelt?
A: Im Spital XXXX in Tunis.
V. Sie gaben zuvor an, in Tunesien bloß einmal wegen eines Leistenbruches in Krankenhausbehandlung gewesen zu sein, ihr Vorbringen widerspricht sich!
A: Ich habe das früher schon alles gesagt.
F: Was haben Sie gegen die Bedrohungen gegen Sie unternommen?
A: Es gab eine Anzeige bei der Polizei, es ist nichts rausgekommen, die Polizei hatte Angst vor den Salafisten.
F. Warum reisten Sie dann erst 2009 aus?
A: Das war meine erste Chance. Ich kam mit dem Boot und einem Schlepper.
F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
A: Die Gesetze in Tunis sind schlecht und es herrscht Korruption. Ich habe alles gesagt, es wurde alles erwähnt.
F: Wenn Sie die geschilderten Probleme mit den Salafisten nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
A: Ja, natürlich, dann wäre ich bei meinem Sohn.
V: Sie widersprechen sich massiv! Sie behaupteten früher, wegen einer verbotenen Beziehung zu einer Frau ausgereist zu sein! Nun dass Sie XXXX gegen die Islamisten agiert hätten!
A: Ich habe meinen Sohn noch nicht gesehen da meine Frau damals schwanger war.
V. Das beantwortet meinen Vorhalt nicht: Vorhaltwiederholung!
A: Das habe ich nicht gesagt.
V. Sie widersprechen sich wieder massiv, denn später haben Sie angegeben, dass politische Probleme als Oppositioneller gehabt hätten! Nun dass Sie für die Regierung und sogar XXXX gegen die Islamisten gearbeitet hätten! Klären Sie das auf!
A: Ich habe einfach irgendetwas gesagt, ich hatte ja keine Beweise.
V: Beweise haben Sie nun auch nicht? Es ist nicht nachvollziehbar dass Sie erst spät im Verfahren Ihr Vorbringen ändern!
XXXX
V: Sie gaben an im Sozialministerium gearbeitet zu haben und erwähnten im früheren Stadium mit einem Wort, dass Sie für XXXX tätig waren! Sie steigern ihr Vorbringen ständig!
A: Da sind die Dolmetscher schuld, vielleicht hat er nicht verstanden.
V: Sie widersprechen sich zuvor erklärten Sie dass Sie die früheren Dolmetscher im Asylverfahren gut verstanden haben?
A: Einen bei der Fremdenpolizei habe ich nicht gut verstanden.
F; Sind Sie nun oppositionell tätig gewesen oder nicht?
A: Nein, ich war ja Beamter!
V: Sie tauschen Ihr Vorbringen ständig aus, verschleppen Ihr Verfahren und versuchen stets unberechtigt einen Asylgrund nachzureichen. Sie sind zudem auch als Person völlig unglaubwürdig! Alleine aus diesen Umständen heraus überwiegt jedenfalls das Interesse der Behörde an einer Abschiebung gegenüber ihren Wünschen zu arbeiten oder in Österreich zu bleiben!
A: Ich sage die Wahrheit ich vergesse schon etwas, mein Hirn ist kein Computer und ich kann nicht alles drinnen speichern."
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig ist und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). In einem Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 (gemeint wohl: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.
7.1. Zur Begründung führt der angefochtene Bescheid aus, dass insbesondere dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zu befürchten habe, wegen seiner früheren Tätigkeit als Beamter und XXXX Angriffen ausgesetzt wäre, die von der nunmehrigen Regierung ausgehen oder von dieser geduldet werden, kein Glaube geschenkt werden könne. Dabei falle unter anderem die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ins Gewicht, die daraus folge, dass er es unterlassen hat, Nachweise seiner Identität beizubringen, vorsätzliche Falschangaben zur eigenen Identität, einschließlich zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, die im Laufe des Verfahrens nachvollziehbaren Grund geändert wurden. Plausible Gründe würden auch dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer nunmehr die tunesische Staatsangehörigkeit zurücklegen wolle (und diesbezüglich das Motiv eines Versuchs, die Abschiebung zu verhindern, nahe liege). Das (Aussage)verhalten des Beschwerdeführers sei auch widersprüchlich. Träfe es zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund XXXX Sanktionen durch das jetzige Regime (oder von Personen, die vom Regime geduldet werden) befürchte, dann wäre es widersprüchlich, mit der tunesischen Botschaft in Wien Kontakt aufzunehmen, um die Ausstellung von Dokumenten zu erreichen. Widersprüchlich sei auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme von einem Vorfall im Jahre 2006 gesprochen hat, der aus rein kriminellen Motiven verübt worden und nicht in Zusammenhang mit der XXXX Partei zu bringen sei, XXXX Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in einer früheren Einvernahme auf die Frage nach medizinischen Behandlungen im Herkunftsstaat angegeben habe, er sei nur im Jahr 1997 und zwar wegen eines Leistenbruchs in Spitalsbehandlung gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es widersprüchlich, wenn er in der letzten Einvernahme vorbringt, er sei in Folge des "Angriffs" im Jahr 2006 ebenfalls in Spitalsbehandlung gestanden. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, das betreffende Ereignis zeitlich einzuordnen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, die XXXX darzulegen, für den er - seinen Behauptungen zufolge - tätig gewesen sei, oder auch nur zu erklären, welcher Einheit er angehört habe. Er habe angegeben, direkt für den Leiter XXXX gearbeitet zu haben, wobei es sich um den XXXX gehandelt habe (XXXX). Der von ihm als Chef XXXX namhaft gemachte XXXX sei jedoch niemals Chef XXXX gewesen. Im Übrigen seien die Angaben des Beschwerdeführers sehr oberflächlich und vage ("stark schematisiert") geblieben. Es sei ihm nicht möglich gewesen, über Spekulationen hinaus gehend konkret und detailliert seine Verfolgungsbehauptungen zu schildern. Er habe auch explizit angegeben, dass er seine Verfolger gar nicht kennen würde, dass er aber genau wüsste, dass er mit Mord bedroht wäre. Auch die Behauptung, dass einem Arbeitskollegen des Beschwerdeführers das Gesicht verbrannt worden sei, könne nicht als Beleg akzeptiert werden. Abschließend verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe nicht schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebracht, sondern sich zunächst in anderen Ländern außerhalb Tunesiens aufgehalten habe, ohne dort jeweils aus den vorgebrachten Gründen um Asyl angesucht zu haben.
7.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur Rückkehrentscheidung enthält der angefochtene Bescheid in der rechtlichen Begründung eine Aufzählung von Rechtssätzen aus der Judikatur des EGMR, des VfGH und des VwGH, aus der sich zumindest indirekt eine Anwendung auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt und eine Gewichtung der Interessen erkennen lässt. In den Sachverhaltsfeststellungen hält die belangte Behörde (S. 18 des angefochtenen Bescheides) zum Thema "Privat- und Familienleben" unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer ausschließlich als Asylwerber in Österreich zum Aufenthalt berechtigt sei, dass er - abgesehen von der behaupteten Beziehung zu einer Lebensgefährtin seit 2014 - in Österreich sonst nicht "verfestigt oder verankert" sei, dass er "ein bisschen Deutsch" spreche. Weiter stelle sie in diesem Kontext fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nachgehe, dass er durch das BG XXXX wegen Sachbeschädigung und eines versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden sei, dass er illegal in das Schengengebiet eingereist sei und sein Asylverfahren durch unrichtige Angaben verschleppt habe. Soweit aus den zu diesem Thema im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde herangezogenen Judikaturzitaten erkennbar, überwiegt aus Sicht der belangten Behörde das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich unter anderem deswegen, weil er während seines Aufenthaltes in Österreich nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügt hatte und spätestens bei der ersten negativen Entscheidung mit seiner Ausweisung hätte rechnen müssen, weil er über seine Identität im Asylverfahren getäuscht habe, weil er straffällig geworden ist, weil seine Integration weder durch Sprachkenntnisse noch durch nachhaltige Einfügung in den Arbeitsmarkt bzw. das Wirtschaftsleben besonders ausgeprägt ist und weil eine Entwurzelung im Herkunftsstaat nicht festzustellen sei. Familienmitglieder des Beschwerdeführers halten sich in Österreich nicht auf. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei daher gerechtfertigt und verhältnismäßig.
8. Gleichzeitig mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater zur Seite.
9. In seiner durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Die Behörde habe sich mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen nicht befasst. Ob die Gefährdung besteht, hätte "durch eine Anfrage der Behörden bestätigt oder widerlegt werden können". Die Behörde habe verabsäumt, ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen und das Parteienvorbringen gänzlich ignoriert. Es wäre auch zu berücksichtigten gewesen, "dass der Beschwerdeführer staatenlos ist und daher auch nicht in das Zielland Tunesien abgeschoben werden darf". Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, seiner Integration, seiner Sprachkenntnisse und seiner Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin, lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach §§ 57 oder 55 AsylG vor.
10. Mit Beschluss vom 28.11.2014 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - in Abänderung des diesbezüglichen Ausspruches der belangten Behörde - zu.
11. Am 07.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer mittels Zustellung einer Ladung an seinen ausgewiesenen Vertreter (diesem zugestellt am 02.04.2015) unter Anfügung eines aktuellen Länderberichts zur Lage in Tunesien geladen wurde. In der Ladung fand sich der Hinweis, dass Gründe, die einer Teilnahme an der Verhandlung entgegenstehen, dem Gericht sofort mitgeteilt werden mögen und dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt werden kann, wenn er (sein Vertreter) die Verhandlung unentschuldigt versäumt. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung ohne Mitteilung von Gründen nicht erschienen. Auch nach der Verhandlung sind dem Gericht derartige Gründe nicht mitgeteilt worden. Am Beginn der Verhandlung versuchte der erkennende Richter, mit dem Beschwerdeführer über eine im Akt dokumentierte Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt aufzunehmen, erreichte jedoch nur die Mailbox. Der erkennende Richter rief bei der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an, wo ihm mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer vom Verhandlungstermin verständigt worden sei, dass aber von der Kanzlei niemand beabsichtige, an der Verhandlung teilzunehmen. Nachdem auch nach halbstündigem Zuwarten niemand erschienen ist, führte das Gericht die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage insbesondere der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers (vom 15.10.2010), des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag vom 01.05.2011, der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Wiedereinsetzungsantrag (am 06.06.2011), des (auf Briefpapier von Rechtsberatern verfassten und von diesen mitunterfertigten) Schriftsatzes des Beschwerdeführers mit beiliegender handschriftlicher Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.10.2011 im asylgerichtlichen Verfahren 1420601-1 (samt amtswegig veranlasster Übersetzung), der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde (am 21.07.2014), des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Tunesien, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, eines Sozialversicherungsdatenauszugs, eines Strafregisterauszugs und der mündlichen Beschwerdeverhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
1.1.1. Identität, Herkunft, persönliche Bindungen, Privatleben, entgegenstehende öffentliche Interessen
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Tunis, Tunesien, geboren, ist tunesischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
In Tunesien leben ein Bruder, zwei Schwestern, die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers und sein im Jahr 2008 geborener Sohn. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Belgien.
Der Beschwerdeführer hat seine Schulbildung in Tunesien abgeschlossen, dort seinen Militärdienst absolviert und u.a. als Sachbearbeiter in einem Ministerium gearbeitet.
Der Beschwerdeführer lebt seit frühestens Februar 2014 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, ist mit dieser jedoch nicht verheiratet. Mit dieser Frau beabsichtigt er eine Ehe nach islamischem Ritus, die jedoch noch nicht geschlossen wurde. Das diese vom Beschwerdeführer (zB wirtschaftlich) abhängig wäre, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist seit 2010 in Österreich aufhältig. Gute Deutschkenntnisse oder sonstige besondere Integrationsmerkmale können nicht festgestellt werden. Er hat fallweise im Umfang von einigen Tagen oder Wochen gearbeitet (im März 2013, im Februar 2012 sowie geringfügig im Juni 2012).
Der Beschwerdeführer hat bis 26.04.2000 in Tunesien gelebt und war danach in Italien, Frankreich (Februar 2001) und Belgien (für eine Dauer von 5 Jahren) und dann wiederum Frankreich (Mitte 2006) aufhältig, von wo er am 29.06.2006 nach Tunesien abgeschoben wurde, wo er bis April 2009 verblieb (Angaben im Schriftsatz vom 05.10.2011 und in der Einvernahme vom 21.07.2014, AS 499 "zuletzt im April 2009 in Tunesien").
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, XXXX, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, weil er am 19.04.2012 in einem Geschäft XXXX durch Herausreißen des Etiketts aus einer Lederjacke im Wert von € 99,- diese beschädigt hat, sodass sie für den weiteren Verkauf nicht mehrgeeignet war, und weil er 2. versucht hat, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Lederjacke im Wert von € 99,-, der verfügungsberechtigten Firma mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese anzog, das Etikett herunterriss und die Kasse ohne zu bezahlen passierte.
Infolge seines Verhaltens im Zeitraum vom 15.11.2012 bis 25.01.2013 gegenüber einer vom Beschwerdeführer als seine Exfreundin bezeichneten Frau, der er, nachdem sich diese von ihm getrennt hatte, immer wieder mit SMS, Anrufen und persönlichem Aufsuchen nachstellte, wurde der Beschwerdeführer wegen des Delikts gemäß § 107a Abs. 1 StGB angezeigt. Die Staatsanwaltschaft verfügte aus Anlass dieser Anzeige nach Vorliegen der polizeilichen Einvernahmen des Opfers und des Beschwerdeführers den vorläufigen Rücktritt von der (Straf)verfolgung gemäß § 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren.
1.1.2. Fluchtgeschichte und -motive
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe (oder die staatliche Duldung einer solchen Verfolgung durch Privatpersonen), sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.
Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.
Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:
Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.
Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.
1.2. Zur Situation in Tunesien - (offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte werden ausgelassen) (Stand April 2015)
Allgemeines und Politik
Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Am 23. Oktober 2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26. Januar 2014 die neue demokratische Verfassung verabschiedete. Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalver-sammlung bestätigt wurden. Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 haben die säkulare Par-tei "Nida Tunis" zur stärksten Kraft gegenüber der noch 2011 siegreichen islamisch-konservativen Ennahda gemacht. In einer Stichwahl gegen den bisherigen Übergangspräsi-denten Moncef Marzouki wurde am 21.12.2014 Béji Caid Essebsi zum Staatspräsidenten gewählt. Die neue Regierung - eine Koalition aus Nida Tunis, Ennahda, UPL und Afek Tunis - unter Führung des parteilosen Habib Essid wurde am 05.02.2015 vereidigt.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt: Tunesien, Stand Februar 2014; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EDCB69B2C64C4E6A47BA3D88BFC7BE8E/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 08.04.2015])
Sicherheitslage
In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen.
(Quellen: Österreichisches Außenministerium: Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 08.04.2015, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien [Zugriff 09.01.2015]; AA - Auswärtiges Amt: Tunesien, Stand 08.04.2015;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [Zugriff 08.04.2015] ; EDA - Eidgenössisches Departement für aus-wärtige Angelegenheiten, Stand 08.04.2015, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html [Zugriff 08.04.2015]; BICC - Bonn International Center for Conversion: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2014, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Tunesien.pdf [Zugriff 09.01.2015])
Sicherheitsbehörden
Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung verein-zelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbrei-tet, sodass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßli-cher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministeri-um und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Ver-kehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befin-den sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Di-rection Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et des Personnalités Officielles) sowie eine Geheimdiensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux).
Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizis-ten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu ver-bessern.
(Quellen: BICC - Bonn International Center for Conversion:
Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2014, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Tunesien.pdf [Zugriff 09.01.2015]; USDOS - US. De-partment of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, Stand 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 08.04.2015])
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Die Richter werden werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsi-denten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden.
Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Ver-fahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt.
(Quellen: hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. -
Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 08.04.2015];
HRW - Human Rights Watch: Tunisia Hope for Justice on Past Abuses, vom 22.05.2014
http://www.hrw.org/print/news/2014/05/22/tunisia-hope-justice-past-abuses [Zugriff 09.01.2015]; USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 08.04.2015])
Menschenrechte
Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert. Trotzdem schneidet Tunesien auch nach dem Umbruch in den Berichten internationaler Menschen-rechtsorganisationen regelmäßig schlecht und listet Amnesty International eine einge-schränkte Presse- und Meinungsfreiheit, Folter von Häftlingen und Attacken gegen Oppositi-onelle in ihrem aktuellen Jahresbericht auf. Ungeachtet dessen haben die tunesischen Bür-ger jedoch das Recht und die Möglichkeit, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheits-kräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicher-heitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. Die Ar-beit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatli-cher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt: Tunesien, Stand März 2015 ; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_765E99F8310EF020B4F3A98D04C4979B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 09.04.2015]; Amnesty International: Tunesien - Jahresbericht 2013,
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien#amnestyinternationalmissionundberichte [Zugriff 09.04.2015]; USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 09.04.2015]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Todesstrafe
Tunesien verhängt nach wie vor die Todesstrafe, wie ein Gerichtsurteil vom Mai 2014 zeigt. Zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt im Jahr 1992 gekommen (de facto Moratorium).
(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
21.10. 2014, S. 4 und 19; Todesstrafe.de - Das Informationsmagazin zur Todesstrafe, Stand April 2015 http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_tunesien.html [Zugriff 09.04.2015])
Religionsfreiheit
Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermögli-chen. Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevöl-kerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai. In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Ka-tholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordats-ähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiö-sem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verbo-ten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Kon-vertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert.
(Quellen: hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. -
Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 09.04.2015];
USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, vom 28.07.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2013/nea/222305.htm [Zugriff 09.04.2015]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Militärdienst
[...]
Minderheiten
[...]
Homosexualität
[...]
Grundversorgung/Wirtschaft
Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Welt-wirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tune-sien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu be-darf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisie-rung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneu-erbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rol-le. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerba-rer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur.
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Ver-band der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen.
(Quellen: Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: November 2014,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F4E501ED5628E1C9437844612834CF2F/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [Zugriff 10.04.2015]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Öffentliches Gesundheitssystem
Die Gesundheitsversorgung im Land ist relativ gut und auch in kleinen Orten gibt es Ärzte, Krankenhäuser oder zumindest Gesundheitszentren für Notversorgung. In den Großstädten gibt es auch zahlreiche Privatkliniken, die in der Regel modern ausgestattet sind. Apotheken sind im ganzen Land problemlos zu finden, sie sind in der Regel gut ausgestattet.
Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesell-schaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Ver-fügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.
In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen.
(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH: Tunesien - Alltag, Stand März 2015, http://liportal.giz.de/tunesien/alltag/ [Zugriff 10.04.2015];
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 21.10.2014, S. 22; BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Reiseinformation - Tunesien, Stand 09.04.2015, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/ [Zugriff 10.04.2015])
Behandlung von Rückkehrern
Grundsätzlich können rückkehrende Asylwerber sich in Tunesien ohne Einschränkungen frei bewegen. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts jedoch nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit ei-ner Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rech-nen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes): "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwi-schen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt". Laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunesien erfolgt zumeist die Verhängung der Geldstrafe. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten.
Demgegenüber besteht jedoch die im Jahr 2011 erlassene Möglichkeit einer Amnestie. 2011 wurde eine Amnestie für jene verkündet, die das Land auf illegalem Wege verlassen haben. Die Amnestie wurde im post-revolutionären Tunesien für politisch/religiös Verfolgte erlas-sen, wird aber auch für wirtschaftliche Flüchtlinge angewendet. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft hatte bereits diesbezügliche Fälle. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um keine "automatische" Strafaussetzung/-erleichterung handelt. Es muss ausnahms-los durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag beim Justizministerium in Tunis gestellt werden. Sollte eine Untersuchungshaft verhängt worden sein, bleibt die betroffene Person bis zur Abklärung der Angelegenheit inhaftiert (bis zu 48 Stunden). Die Amnestie ist nicht anwendbar, wenn kriminelle Straftaten (z.B. Überfälle, Körperverletzungen) begangen wor-den sind oder entsprechende Anklagepunkte vorliegen. Zudem haben laut Auskunft des Ver-trauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunis tunesische Staatsangehörige, die im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden, nicht mit einer weiteren Verfolgung durch die tune-sischen Behörden zu rechnen.
Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:
Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen.
(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
21.10. 2014, S. 22; ÖB - Österreichische Botschaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 17.12.2014; ÖB - Österreichische
Botschaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 06.01.2012, 06.04.2012 sowie 17.12.2014; ÖB - Österreichische Botschaft Tunis:
Auskunft der Botschaft, per Email vom 27.11.2014; Bundesamt für
Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Stand April 2015 http://switzerland.iom.int/de/r%C3%BCckkehr-und-reintegrationshilfeprogramm-tunesien [Zugriff 10.04.2015])
2.1. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien
Die (unter Punkt II.1.2. getroffenen) Feststellungen zur Situation in Tunesien beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt und mit Stand April 2015 aktualisiert wurden. Die zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer als Beilage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht; er hat sich dazu nicht geäußert.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Bedrohungs- und Rückkehrsituation
2.2.1. Zu Identität, Herkunft, Privat- und Familienverhältnissen, Gesundheit etc
Das Bundesverwaltungsgericht legt die zuletzt angegebene Identität und Herkunft des Beschwerdeführers seinen Feststellungen zugrunde, weil diese durch Vorlage einer Kopie eines Personalausweises und einer Geburtsurkunde der tunesischen Behörden bescheinigt wurden.
Zur Frage der - im Verfahren phasenweise angezweifelten - tunesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführern hat im Verfahren vor der belangten Behörde mehrere Schreiben der Botschaft der Republik Tunesien in Wien (vom 24.01.2011 und vom 17.07.2014) vorgelegt. In diesen Schreiben wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer "in der Tunesischen Konsularabteilung vorgesprochen und seinen Verzicht auf die tunesische Staatsbürgershaft bekannt gegeben hat" und dass "diese Verzichtserklärung an die zuständigen tunesischen Behörden zur Durchführung weitergeleitet" worden sei (Bestätigung vom 24.01.2011) beziehungsweise, dass der Beschwerdeführer bei der Konsularabteilung dieser Botschaft vorgesprochen "und seinen Verzicht auf die tunesische Staatsbürgerschaft zugunsten der [ö]sterreichische[n]" bekanntgegeben habe, dass ihm aus diesem Grund kein tunesischer Reisepass ausgestellt werden dürfe, und dass diese Verzichtserklärung an die zuständigen tunesischen Behörden zur Durchführung weitergeleitet worden sei und "bei der Bearbeitung" liege (Bestätigung vom 17.07.2014). In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und in einigen schriftlichen Eingaben (zB vom 18.11.2013) bringt der Beschwerdeführer zwar vor, er "habe derzeit keine Staatsbürgerschaft". Demgegenüber beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit in der Einvernahme vom 21.07.2014 einerseits damit, dass er die tunesische Staatsangehörigkeit habe und gab in weiterer Folge aber auch an, dass er diese Staatsangehörigkeit "zurückgelegt" habe. Zum Beleg konnte er nur die bereits im vorhergehenden Verfahren vorgelegten Bestätigungen der Botschaft vorweisen und gab an, es sei ihm von der Botschaft gesagt worden, "dass es nun nicht möglich ist und dauert". Insgesamt ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer erst einen verfahrenseinleitenden Schritt bei der tunesischen Botschaft gesetzt hat, dass dieser Schritt aber noch nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit Tunesiens bewirkt hat, sondern nach tunesischem Recht erst einer Bearbeitung bedarf, die im konkreten Fall des Beschwerdeführers aber noch ausständig ist (dies findet auch Deckung in der Systematik, die aus einem im Internet abrufbaren Text des tunesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes hervorgeht - Code de la Nationalité Tunisienne .
http://www.jurisitetunisie.com/tunisie/codes/national/natio1045.htm [Zugriff 08.06.2015]; nach Art. 30 dieses Gesetzes kann der Verlust der Staatsangehörigkeit nur durch Dekret erfolgen. Dass ein solches im Fall des Beschwerdeführers ergangen wäre, wurde nicht dargetan und kann angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden).
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme durch die belangte Behörde (am 21.07.2014). Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.
Auch die Feststellungen zu Familienmitgliedern, Sohn und geschiedener Frau des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung, Arbeitserfahrung usw basieren auf seinen Angaben in der der genannten Einvernahme. Dasselbe gilt für die Feststellungen zu seiner in Österreich geführten Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer mit dieser Frau verheiratet ist oder - wie zum Zeitpunkt der Einvernahme im Juli 2014 von ihm beabsichtigt - bereits eine Ehe nach islamischem Ritus eingegangen ist, ergibt sich daraus, dass dieser Umstand (der bereits geschlossenen Ehe) vom Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn belegt worden ist. Bei diesem Umstand handelt es sich um eine in seiner Sphäre gelegene Tatsache, die von ihm darzulegen wäre. Die festgestellten Zeiträume seines Aufenthalts in Österreich, Tunesien, Italien, Frankreich und Belgien stützen sich einerseits auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, andererseits auf seine Angaben im Schriftsatz vom 05.10.2011. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus einem Auszug aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Stand 08.05.2015) gespeicherten Daten, den Aussagen des Beschwerdeführers ("zwei drei Wochen im März 2014" [gemeint wohl: 2013]- Einvernahme 21.07.2014, AS 501) und daraus, dass darüber hinaus nichts behauptet oder vorgebracht worden ist.
Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers ergeben sich aus Folgendem: Seine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls durch das BG XXXX steht (rechtskräftig) bindend fest. Dass der Beschwerdeführer Sachverhalte verwirklicht hat, die den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung verwirklichen, ergibt sich aus einer entsprechenden diversionellen Erledigung der Staatsanwaltschaft Wien, die vom Beschwerdeführer akzeptiert worden ist (Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen), den im Akt befindlichen Kopien von polizeilichen Protokollen über die Beschuldigtenvernehmung und eine Zeugenvernehmung. Vor der belangten Behörde erfolgte eine Bestreitung der Strafverfolgungsschritte wegen dieses Sachverhalts ausschließlich in der Einvernahme vom 21.07.2014 und zwar in Form von allgemeinem und pauschalem Abstreiten der Existenz einer Anzeige oder Verurteilung, als die Behörde dem Beschwerdeführer diese Umstände vorhielt, nachdem er zuvor allgemein behauptet hatte, nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ließ der Beschwerdeführer jedoch die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde schließlich unbestritten (in den Feststellungen des Bescheides heißt es:
"Verurteilung ... durch das BG XXXX Anzeige und Ermittlungen wie
vorläufige Zurücklegung wegen Stalkings und gefährlicher Drohung"). Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher der Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der beharrlichen Verfolgung. Nur hinsichtlich der gefährlichen Drohung kann das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem erwiesenen einschlägigen Sachverhalt ausgehen, weil dazu eine staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens im Akt liegt, die damit begründet wurde, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei.
2.2.2. Zur individuellen Bedrohungs- und Rückkehrsituation
In den Ausführungen seiner Beschwerde tritt der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegen, sondern fordert einen zusätzlichen Ermittlungsschritt (dies jedoch ohne detailliert auszuführen, welchen) und übergeht den Umstand mit Stillschweigen, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers schon deshalb nicht für glaubhaft gehalten hat, weil sie bereits grundsätzlich die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mit näherer Begründung verneint, Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen aufgezeigt und schon aus diesen Gründen sein Vorbringen für unglaubwürdig befunden hat.
Der Mangel an persönlicher Glaubwürdigkeit fällt auch für das Bundesverwaltungsgericht ins Gewicht. So hat der Beschwerdeführer im Verfahren zunächst eine falsche Identität und Herkunft angegeben und eine völlig anderen Fluchtgrund vorgebracht als jenen, der zuletzt vorgebracht wurde. Noch im Wiedereinsetzungsantrag vom 01.05.2011 erfolgte das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers unter der ursprünglichen, falschen Identität. Eine Richtigstellung erfolgte erst anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 06.06.2011, jedoch ohne dass eine Rechtfertigung oder zumindest eine Erklärung für die bisherige unrichtige Darstellung der eigenen Identität, Herkunft und der Fluchtmotive vorgebracht wurde. Ein Vorbringen zu behaupteter Tätigkeit im XXXX und Verletzung durch mutmaßliche Terroristen bzw. unrechtmäßiger Bestrafung durch den Staat wurde erstmals in einem Schriftsatz am 05.10.2011 und einem diesem Schriftsatz beigelegtem handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers erstattet. Darin bringt er vor, bis 2000 in Tunesien und danach in Italien, Frankreich (2001) und Belgien (2001-2004), bzw Frankreich (nach 2004 bis zu einer Abschiebung nach Tunesien im September 2006) aufhältig gewesen zu sein. Tunesien habe er 2000 verlassen, weil er nach früherer XXXX für den XXXX Repressalien durch Terroristen befürchtet habe, weil auf einen Kollegen ein Säureattentat verübt worden sei. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Belgien, Frankreich und Italien und die angebliche Ursache für diese Auslandsaufenthalte im Jahr 2000 in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtmotiven im Jahr 2014 mit keinem Wort mehr erwähnt oder näher dargestellt hat. Auch ein Grund dafür, warum der Beschwerdeführer nicht bereits nach diesen behaupteten Vorkommnissen (vor 2000), die ihn seinem Vorbringen zufolge in eine "ständige Angst vor der Rache von Terroristen" versetzten, während seiner Aufenthalte in Europa (Frankreich, Italien oder Belgien vom 2000 bis 2006) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, lässt sich nicht finden, so dass auch dieser Umstand Zweifel am Wahrheitsgehalt der betreffenden Behauptungen aufkommen lässt. Fraglich bleibt auch, warum die Vorkommnisse, die sich im Jahr 2007 (und davor) zugetragen hätten, nicht bereits bei Antragstellung (im Jahr 2010) vorgebracht worden sind. Auch im Rahmen einer Einvernahme zum Thema seines Antrags auf Wiedereinsetzung am 06.06.2011 erwähnte der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat, brachte dabei jedoch keine Gefährdung, sondern - ohne dabei eine Gefährdung zu erwähnen - den Umstand zur Sprache, dass er nicht dorthin zurück und in Österreich legal arbeiten und wohnen wolle. In den Personalien wurde anlässlich dieser Einvernahme im (vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung unterschriebenen Protokoll) eine "2007 Verletzung [am Oberarm] durch Polizei" festgehalten; demgegenüber ergibt sich aus dem antragsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 21.07.2014, dass der "einzige Vorfall" einer Verletzung im Jahr 2006 durch "Männer mit Vollbart" passiert sei, die er aber nicht der Polizei zuordnete (die Polizei erwähnte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf mit dem Hinweis, dass es eine - wenn auch ergebnislos verlaufene - Anzeige bei der Polizei gegeben habe). Den noch im Schriftsatz vom 05.10.2011 vorgebrachten Umstand, dass er in weiterer Folge von einem Gericht zu einer Haftstrafe verurteilt worden und als Folge dessen dann aus Tunesien geflohen sei, ließ der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde im Jahr 2014 - in bemerkenswertem Gegensatz zur schriftlichen Eingabe, in der diesem Umstand ein ähnlich starker Stellenwert wie der Behauptung der Verletzung am Arm/an der Hand beigemessen und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang geschildert wurde - völlig unerwähnt. Darüber hinaus gab er dazu bei der Einvernahme im Jahr 2014 auf die Frage "Sind das alle Vorfälle zu den Bedrohungen, die Sie konkret erlebt haben?" auch noch an, dass es sich bei der Verletzung an der Hand "um den einzigen Vorfall" gehandelt habe. An der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln lässt auch, dass er zur Frage seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich die Unwahrheit gesagt hat, in dem er Verurteilungen abstritt, obwohl eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Diebstahls vorlag. Der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auch der Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit hätte dienen sollen, ist der Beschwerdeführer trotz rechtzeitiger Ladung an seinen Rechtsvertreter ohne Angabe von Gründen fern geblieben (zur Berücksichtigung des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung vgl. zB VwSlg. 15.139 A/1999). Insgesamt vermittelt das dargestellte, aus Vorbringen und Auftreten des Beschwerdeführers im Verfahren entstehende, Gesamtbild dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass das behauptete Fluchtvorbringen (Behauptung bisheriger - und infolgedessen Befürchtung künftiger - Repressalien wegen früherer XXXX) nicht der Wahrheit entspricht.
Der angefochtene Bescheid wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten gem. § 3 BFA-VG erlassen. Über Beschwerden gegen Bescheide in Rechtssachen wie der Vorliegenden, einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 7 BFA-VG). Die Beschwerde ist überdies fristgerecht und auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften ist eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen, so dass dieser der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).
Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 16.12.1998, 96/01/1251, 08.06.2000, 99/20/0092).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).
3.1.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, da seine Angaben im relevanten Punkt als unwahr gewürdigt worden sind. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm.
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.2.2. Die Richtlinie (RL) 2004/83/EG (auch: Statusrichtlinie) normiert als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt) vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG).
Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willku¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind diese Fallgruppen abschließend zu verstehen und umfassen beispielsweise nicht die Konstellation, "in [der] eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ..., die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde". Günstigere innerstaatliche Regelungen lässt die Richtlinie nur zu, "sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind". Diese Vereinbarkeit mit der Richtlinie verneint der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Fall einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaates, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz insoweit "günstiger" regelt, als sie diese Zuerkennung für Konstellationen vorsieht, die über jene hinaus gehen, die in Art. 15 Buchstabe a, b oder c festgelegt sind (vgl. EuGH [Große Kammer] 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, Rz. 41-43).
Mit den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 festgelegten Tatbeständen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz divergiert das österreichische Gesetz von der Richtlinie insofern, als die gesetzlichen Tatbestände über jene Konstellationen hinausgehen, für die die RL 2004/83/EG eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorsieht. Dies folgt daraus, dass nach dem AsylG 2005 subsidiärer Schutz auf Antrag nicht nur in den in Art. 15 der Richtlinie genannten Fällen, sondern in umfassender Weise immer dann zu gewähren ist, wenn die Verpflichtung zur Rückkehr (nicht nur vorübergehend; vgl. ansonsten das Instrument der Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z 1 u Abs. 1c FPG sowie VwGH 28.04.2015, Ra 2012/18/0146) eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde - womit zB auch die Fälle der Rückkehr trotz lebensbedrohlicher, nicht anderweitig behandelbarer Krankheiten oder die Fälle des Entzugs jeglicher Lebensgrundlage erfasst wären - und kein Ausschluss- bzw. Aberkennungsgrund iSd. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gegeben ist (vgl. VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Die aufgezeigte Divergenz zwischen dem AsylG 2005 und Art. 15 der RL 2004/83/EG darf in einem Verfahren über einen Antrag gemäß § 3 und 8 AsylG 2005 nicht so gelöst werden, dass der Verfahrensgegenstand in "richtlinienkonformer" Weise auf die in Art. 15 RL 2004/83/EG festgelegten Falltypen eingeschränkt (und dass somit nur noch bei Vorliegen dieser Fälle subsidiärer Schutz zuerkannt) wird. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine derartige Einengung des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 1 AsylG sowohl mit dem Zweck, der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der zitierten Rechtsnorm, vor allem aber auch mit den korrespondierenden sonstigen Normen des AsylG und des FPG in Konflikt geriete (zur Historie des § 8 AsylG vgl. einerseits die Rechtsprechung, die der Gesetzgeber - etwa bei Erlassung des FrÄG 2009 - vorfand [VwGH 26.07.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515; 16.12.2009, 2007/01/0918, 0919] sowie die Bezugnahme auf Rechtsprechung in den Materialien zu § 8 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003, RV 120 BlgNR 22. GP, sowie zu § 8 AsylG 2005 die RV 952 BlgNR 22. GP). Die innerstaatliche Gesetzessystematik stünde einer solchen Einschränkung entgegen, weil die Berücksichtigung der nicht durch Art. 15 RL 2004/83/EG abgedeckten, jedoch als (nicht bloß vorübergehendes) Abschiebehindernis nach Art. 2 und 3 EMRK geltenden Fälle ansonsten im Gesetz nicht entsprechend in einem antragsgebundenen Verfahren verankert wäre, zumal der innerstaatliche Gesetzgeber zweifellos davon ausgeht, dass zur Entscheidung über diese Frage auf Antrag ausnahmslos das Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz zu beschreiten ist (vgl. auch § 51 Abs. 2 FPG). Dies bedeutet aber, dass der Gesetzgeber voraussetzt, dass ein solcher auf Art. 2 oder 3 EMRK oder auf das 6. oder 13. ZPEMRK gestützter Antrag im positiven Fall durchwegs (es sei denn im Fall bloß vorübergehender Umstände oder von - hier nicht relevanten - Ausschlussgründen) mit der Gewährung von subsidiärem Schutz zu erledigen ist. Eine "richtlinienkonforme" Interpretation gebietet das Unionsrecht nur, soweit dies noch im Wege der Interpretation des innerstaatlichen Rechts möglich ist. Eine "richtlinienkonforme" Einschränkung des Anwendungsbereichs des innerstaatlich geregelten Verfahrens auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz würde im vorliegenden Kontext aber die Grenzen der Interpretation der relevanten innerstaatlichen Rechtsnormen überschreiten und könnte daher nicht mehr als Akt richtlinienkonformer Interpretation eingestuft, sondern nur mehr im Wege der unmittelbaren, gesetzesverdrängenden Anwendung der Richtlinie bewirkt werden. Letzteres verbietet sich im vorliegenden Zusammenhang aber deswegen, weil eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen kann, so dass dem Einzelnen gegenüber eine Berufung (des Staates) auf die Richtlinie als solche, dh. eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie zu Lasten des Einzelnen, nicht möglich ist (EuGH 14.07.1994, Rs. C 91/92, Faccini Dori, Slg 1994, I-3325, Rz 20; EuGH 13.07.2000, Rs. C 456/98, Centro-Steel, Slg. I-6007, Rz 15; EuGH 05.10.2004, verb. Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer ua, Slg. I-8835, Rz. 109, 110).
Das Urteil des EuGH vom 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, führt daher nach derzeitiger Rechtslage zu keiner (den Umfang einschränkenden) Modifikation des nach dem AsylG 2005 geltenden Prüfungsmaßstabs für die Zuerkennung von internationalem Schutz. Anderes gälte freilich im Fall von (den Umfang ggf. ausdehnende) Wirkungen der Richtlinie zu Gunsten des Einzelnen.
3.2.3. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Antragsteller betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
3.2.4. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko (zB) einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt (u.a.) des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2.5. Im Rahmen der bei Beurteilung des subsidiären Schutzes auch vorzunehmenden Prüfung, ob der Antragsteller einer "ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" ausgesetzt wäre (Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG) ist nicht gefordert, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Rn 45).
3.2.6. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Tunesien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde.
3.2.7. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es, wie festgestellt, im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Tunesien aufgewachsen, den Großteil seines Lebens verbracht, eine Ausbildung absolviert hat, erwerbstätig war und auf Familienangehörige zählen kann. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern.
3.2.8. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Tunesien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.
3.2.9. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Tunesien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
3.2.10. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
3.2.11. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Zu Rückkehrentscheidung und Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (u.a.) dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).
Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels im auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
3.3.2. Anwendung dieser Rechtslage auf den Beschwerdefall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch sonstwie hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens 1 Jahr iSd. § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd. § 57 Abs. 1 Z 3 FPG.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung im Oktober 2010 (der Beschwerdeführer war damals 41 Jahre alt) bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung im Juni 2015 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Auch ist, wie bereits in der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ausgeführt wurde, zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde während des dreieinhalbjährigen Zeitraums (von Jänner 2011 bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2014) bereits von der Existenz eines wirksam erlassenen Ausweisungsbescheids und der Verspätung der dagegen erhobene Beschwerde (dem Wiedereinsetzungsantrag kam aufschiebende Wirkung nicht zu) ausgegangen ist, ohne Schritte zur Vollziehung der Ausweisung zu setzen (zu Gesichtspunkten dieser Art s zB VwGH 19.06.2008, 2007/18/0058). Der seit Mitte 2010 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte aber ungeachtet dessen auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er (und Bezugspersonen in Österreich) während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte(n), dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, Mitchell, Beschw.Nr. 40.447/98; EGMR 11.4.2006, Useinov, Beschw. Nr. 61.292/00). Bei der Gewichtung dieser Interessen fällt dabei auch ins Gewicht, dass (abgesehen von der Beziehung zu einer Österreicherin, auf die im Nachfolgenden noch eingegangen wird) jene Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines fast fünfjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben, Teilnahme am sozialen Leben, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen) im Verfahren nicht nachgewiesen wurden bzw. nur sehr schwach ausgeprägt erkennbar sind. Auch dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Belgien lebenden Bruder eine besondere Qualität aufweist, ist nicht hervorgekommen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und sich offenkundig auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder eingelebt hat (Aufenthalt von Geburt bis April 2000 dh. bis zum Alter von 30 Jahren, dann wieder von Juni 2006 bis April 2009), nach wie vor familiäre (Geschwister), sprachliche und kulturelle Verbindungen und Anknüpfungspunkte. Angesichts ihrer schwachen Ausprägung treten die Elemente sonstiger (gesellschaftlicher, beruflicher etc) Bindungen in Österreich im Gesamtbild des Beschwerdefalls hinter jene Sachverhaltskomponente zurück, auf die sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner im Lichte von Art. 8 EMRK geschützten Interessen in erster Linie beruft, nämlich die im Beschwerdeschriftsatz hervorgehobene Beziehung zu einer Österreicherin. Bei diesem Umstand ist festzuhalten, dass darin zwar ein de facto Familienleben erblickt werden kann (zur Subsumtion von Lebensgemeinschaften unter den Familienbegriff des Art. 8 EMRK s VwGH 21.04.2011, 2011/01/0131; 19.03.2013, 2012/21/0178; VfGH 03.10.2012, U 119/12 mwN), dass dieses aber nicht bereits während der gesamten Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich bestanden hat und entsprechend als verfestigt angesehen werden kann, sondern erst in jüngerer Zeit, seit Februar 2014, somit seit etwas mehr als einem Jahr besteht. Kinder sind aus dieser Beziehung nicht hervorgegangen; beide Beteiligten haben aus früheren Beziehungen Kinder. Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und dadurch die Gelegenheit versäumt, zu näheren Feststellungen über die Intensität der Beziehung (wie auch über seine sonstigen persönlichen Verhältnisse) zusätzlich beizutragen. Insbesondere konnte eine Eheschließung nicht festgestellt werden; auch der Abschluss einer Ehe nach islamischen Recht war nach den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde zwar geplant, ist aber bislang nicht nachweisbar. Dem Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seiner Beziehung in Österreich stehen mit dem versuchten Diebstahl, der Sachbeschädigung und der beharrlichen Verfolgung im Rahmen einer Abwägung auch seine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung gegenüber, auch wenn diese Straftaten nicht schwerwiegend waren und nunmehr einige Zeit zurückliegen (zur Aussagekraft solcher Verurteilungen für die Annahme fehlender Integrationswilligkeit zB VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176, zur einschlägigen Verwertbarkeit von Diversionsmaßnahmen, soweit der Sachverhalt unstrittig ist vgl. VwGH 22.02.2011, 2011/18/0009; 13.12.2011, 2010/22/0197; 31.01.2013, 2012/23/0004). Es ist auch nichts geltend gemacht worden oder hervorgekommen, was eine Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Partnerin, zeitweise vorläufig in Form von Besuchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder in anderen Staaten, zeitweise aus der Ferne, längerfristig gegebenenfalls im Wege regulärer Migration, als unzumutbar erscheinen ließe. Eine intensive Abhängigkeit (im Sinne eines Angewiesenseins) der österreichischen Staatsangehörigen vom Beschwerdeführer im Sinne des Urteils des EuGH in der Rs. Dereci konnte nicht festgestellt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 AsylG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zuläsisg ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der der Feststellung zugrunde liegende Sachverhalt wurde einerseits im Zusammenhang mit der Prüfung von §§ 3 und 8 AsylG 2005 bejaht und ergibt sich andererseits aus dem Fehlen einer einschlägigen Empfehlung des EGMR. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.
3.3.3. Bestimmung einer Frist, aufschiebende Wirkung
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Im angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß gemäß § 18 Abs. 1 (gemeint wohl: BFA-VG) aberkannt. Dieser aberkennende Spruchteil ist mit gesondert anfechtbarem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2014 (unter Anführung der Gründe der Rechtswidrigkeit der Aberkennung) beseitigt worden, weswegen sich ein Eingehen auf die Frage der aufschiebenden Wirkung in der vorliegenden Erledigung erübrigt.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zum Erfordernis der Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung s die in Pkt. II.3.2.1. zitierte Rechtsprechung; dass das Urteil M'Bodj auf die Interpretation des § 8 AsylG keine einschränkenden Wirkungen zulasten des Beschwerdeführers auslöst, weil die innerstaatliche Rechtslage keinen Interpretationsspielraum belässt und EU-Richtlinien nicht unmittelbar zu Lasten Einzelner wirken dürfen, ergibt sich letztlich mit hinreichender Deutlichkeit aus der dargestellten innerstaatlichen Rechtslage und Urteilen wie zB jenen in den Rs. Faccini Dori oder Centro-Steel; zu den Voraussetzungen des subsidiären Schutzes siehe ansonsten die in Pkt. II.2.3.3. bis 2.3.7. zitierte Judikatur), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wurden ansonsten eindeutige Rechtsvorschriften angewendet und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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