W176 2102499-1•BVwG W176 2102499-1
W176 2102499-1Tribunal administratif fédéral17 juin 2015
Bürgerkrieg, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, religiöse Bekenntnisgemeinschaft,<br/>staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
W176 2102499-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2015, Zl. 1030915907-14947318, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im bekämpften Spruchpunkt I. gemäß §28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 06.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland am 08.09.2014 sowie bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 17.02.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und jesidischen Glaubens und stamme aus XXXX. Er sei über den Libanon in die Türkei und in der Folge über Griechenland nach Österreich gereist. Aus Syrien sei der Beschwerdeführer geflohen, da er Kurde und Jeside sei. Die Jesiden hätten in Syrien keine Rechte, ihre Religion werde dort nicht anerkannt und sie fühlten sich ständig als Bürger zweiter Klasse. Auch als Kurden hätten sie keine politischen Rechte im Land. Im Juli 2013 sei die Straße des Beschwerdeführers beschossen worden. Der Beschwerdeführer sei Unterstützer der Partei Yakiti, nicht aber ordentliches Mitglied dieser Partei. Er sei aufgefallen, da er bei den kurdischen Demonstrationen im Stadtteil XXXX, die sich gegen das Regime und den Terror gerichtet hätten, Flugblätter - und zwar Protestbroschüren der Yakiti-Partei - verteilt habe. Überdies habe er seinem Bruder zur Flucht verholfen, der sich von der syrischen Armee "abgespalten" habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.02.2016 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er syrischer Staatsangehöriger jesidischer Religions-zugehörigkeit sei und der kurdischen Volksgruppe angehöre; seine Identität stehe aufgrund der von ihm vorgelegten Personaldokumente fest.
In der Folge traf das BFA Feststellungen zur Lage in Syrien, darunter folgende zur Situation der ethnischen Minderheiten (im Allgemeinen) und der Jesiden (im Speziellen):
"Ethnische Minderheiten
Anmerkung: Viele der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z.B. armenische Christen, kurdische Jeziden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islam im Alltag (z.B. viele sunnitische Kurden) - daher siehe auch Abschnitt "Religionsfreiheit.
Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Araberinnen (Syrerinnen, Palästinenserinnen und Irakerinnen). Ethnische Minderheiten sind:
Kurdinnen, Armenierinnen, Turkmeninnen, Tscherkesslnnen. (AA 9.2013) Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christinnen (Chaldeans 1999.) mit je nach Kontext Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung (Omniglot o.D.). Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige von ethnischen und/oder religiösen Minderheiten unterrichtet. (USDOS 20.5.2013) Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. (BBC News 24.12.2012; zu Christinnen vgl. z.B. TDS 21.2.2014)
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. (UNHCR 22.10.2013)
Quellen:
http://www.omnialot.com/writinq/assvrianneoaramaic.htm; Zugriff am 21.2.2014
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Syria: http://www.ecoi.net/local Ünk/247439/357654 en.html; Zugriff am 20.2.2014
Jesiden
Die in Nordostsyrien entlang der türkischen Grenze beheimateten Yeziden werden von syrischen Behörden als kurdische Muslime behandelt.
USDOS - U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2010,17.11.2010
Es gibt auch etwa 100 000 Jeziden, aber die Regierung erkennt die Jeziden nicht als einem anderen Glauben als dem Islam zugehörig an. Jeziden fand man hauptsächlich im Nordosten und in Aleppo.
Austrian Red Cross - Accord und Danish Immigration Service:
Menschenrechtliche Fragestellungen zu Kurdinnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan-Irak), 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010
Vertreterinnen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation (1) gaben an, dass die Zahl der Jesidlnnen in Syrien rund 100.000 betrage. Sie gehören einer speziellen Religion an, die nicht von den syrischen Behörden anerkannt wird. In der Schule wird den Jesidlnnen der Islam vermitteln, und sie haben kein eigenes Privatrecht, darunter das Familienrecht, wie das bei Christinnen der Fall ist. Stattdessen müssen sich Jesidlnnen an das islamische Privatrecht halten und ihre Rechtsstreitigkeiten vor muslimischen Gerichten regeln.
Nach Angaben eines bekannten hochrangigen kurdischen Politikers (2) gibt es rund 100.000 jesidische Kurdinnen, die in Syrien leben, besonders rund um 'Afrin und al - Hasaka. Laut der Quelle ist ihnen nicht gestattet, ihre Religion und Riten öffentlich zu praktizieren.
Laut einer westlichen diplomatischen Quelle (4) werden Jesidlnnen als Kurdinnen und sunnitische Muslime betrachtet. Jesidlnnen haben im Allgemeinen ein niedriges Einkommen, es mangelt ihnen oft an Bildung und ihre Familien bestehen generell aus vielen Personen.
Eine westliche diplomatische Quelle (2) gab an, dass der Staat Jesidlnnen oder Mitglieder jeglicher Religion im Land nicht aktiv verfolgt und dass Jesidlnnen allgemein den gleichen Problemen ausgesetzt sind, die auch andere Kurdinnen betreffen. Die Quelle nahm allerdings an, dass Jesidlnnen von der muslimischen Mehrheit unter Druck gesetzt werden und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind. Außerdem können Jesidlnnen ihre Hochzeiten nicht im Standesamt registrieren lassen, da es keine anerkannte jesidische Glaubensgemeinschaft gibt, die Hochzeiten durchführen kann. Sie müssen sich deshalb an Schariagerichte wenden, um eine Hochzeit durchführen und sie staatlich registrieren lassen zu können. Sie können ihre Religion privat, aber nicht öffentlich praktizieren.
In Hinblick auf jesidische Kurdinnen gab Salah Badruddin, Vorsitzender der Kurdish Kawa Cultural Society, Erbil, Vorsitzender der Kurdisch - Arabischen Freundschaftsgesellschaft und Gründer der Kurdischen Partei der Volksunion in Syrien (PUK) an, dass Jesidlnnen sich als Muslime oder Christinnen ausgeben müssen, um sich in Bildungseinrichtungen einschreiben zu können, da die syrische Regierung die jesidische Religion nicht anerkennt.
Eine westliche diplomatische Quelle (4) gab an, dass die Religion der Jesidlnnen nicht gesetzlich verboten ist und dass die Quelle über keine Informationen hinsichtlich Einschränkungen der Religionsfreiheit von Jesidlnnen verfügt. Es wurde hinzugefügt, dass die jesidische Religion ihrer Natur nach eine Geheimreligion ist. Es wurde erachtet, dass Diskriminierung von Jesidlnnen durch andere Religionen ein Thema sein kann, da sie von einem großen Teil der Bevölkerung abgelehnt werden. Es gibt keine Zeichen staatlicher Verfolgung oder staatlicher Diskriminierung gegen die Jesidlnnen als solche, und der Staat würde sich bemühen, Jesidlnnen gegen Diskriminierung durch die Bevölkerung zu schützen, selbst wenn der Staat nicht immer in der Lage ist, das zu tun.
Yeziden gehören fast ausschließlich der kurdischen Ethnie ((r) Ethnien) an. Nach eigener Darstellung handelt es sich um eine vorchristliche Religion, die aus einer Mischung von Elementen des altpersischen Mithras-Kultes, des Islams, Sufismus, Judentums ((r) Juden) und orientalischen Christentums ((r) Christen) besteht. Der Glauben wird in Form von Liedern und Gedichten vermittelt. Zentrale Bedeutung kommt dem heiligen "Engel Pfau" Taus-i Melek zu (dessen Symbol ein Pfau ist). Deshalb werden sie oft auch fälschlich als "Teufelsanbeter" bezeichnet. Die Anbetung des Engels Pfau ist in den Augen der Muslime Beweis für den fehlenden Monotheismus. Dies und die fehlenden verbindlichen religiösen Schriften sowie die ethnische Zugehörigkeit zu den Kurden führten und führen mitunterzu Verfolgungen. In Syrien leben ca. 4.000 bis 12.000 Yeziden. Ihre Siedlungsgebiete liegen in Nordostsyrien entlang der türkischen Grenze. Ihre wirtschaftliche Situation ist schlecht. Staatenlose Yeziden werden bei der Arbeitssuche benachteiligt. Mitunter werden sie auch gesellschaftlich benachteiligt. Der syrische Staat schränkt weder die Glaubensüberzeugung ein, noch ihre Betätigung. Vereinzelt gibt es aber Übergriffe Dritter auf Yeziden (auch aus wirtschaftlichen, nicht nur aus religiösen Gründen)."
In den Länderfeststellungen zur Religionsfreiheit wird insofern auf die Jesiden eingegangen, als unter Hinweis auf den Bericht des US State Department vom 20.05.2013 festgestellt wird, es gebe auch eine jesidische Bevölkerung von 80.000, die Regierung erkenne Jesiden jedoch nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion an.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, wobei es zunächst auf abweichende Angaben zu seiner Einreise in den Libanon und in die Türkei vor dem Hintergrund der Eintragungen in den Reisepass und Widersprüche im Vorbringen zur Unterstützung der Yakiti-Partei hinwies. Sofern der Beschwerdeführer angegeben habe, als kurdischer Jeside verfolgt zu werden, habe er diesbezüglich nur allgemeine Behauptungen in den Raum gestellt, nicht aber eine persönliche Verfolgung geltend gemacht. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die syrische Regierung die jesidische Religion zwar nicht anerkenne, da es sich um eine Geheimreligion handle, diese aber nicht gesetzlich verboten sei und es keine Einschränkung der Religionsfreiheit von Jesiden gebe. Ebenso würden Jesiden nicht aktiv verfolgt, sondern seien den gleichen Problemen ausgesetzt wie andere Kurden. Es gebe kein Zeichen staatlicher Verfolgung oder staatlicher Diskriminierung gegen die Jesiden als solche und der Staat bemühe sich, diese gegen Diskriminierung durch die Bevölkerung zu schützen, selbst wenn er nicht immer in der Lage sei, das zu tun.
Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation verlassen habe. Aufgrund dieser liege im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine für die Zuerkennnung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausreichende Gefährdung vor.
Die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung stützte das BFA auf § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
4. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er sei nicht tiefergehend zur Verfolgung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit befragt worden. Zudem habe das BFA seine Schlussfolgerungen zur Lage der Jesiden aus veralteten und unvollständigen Länderberichten gezogen. Die wenigen datierten Stellen würden sich auf den Stand 2010 beziehen und seien auf die aktuelle Situation in Syrien keineswegs anwendbar. 6. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen des BFA sowie der Beschwerde.
3.1.1. . Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
3.2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
3.3.1. Wie die Beschwerde zu Recht rügt, entsprechen die Feststellungen des BFA zur Lage der Jesiden nicht den Anforderungen betreffend die Aktualität der zugrundeliegenden Herkunftsländerinformation: Was die mit den Ziffern (1) bis (4) bezeichneten Berichte angeht, bleibt nicht nur im Dunkeln, von wann sie stammen, sondern auch von welcher Institution sie verfasst wurden. Betreffend der übrigen Quellen weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass sie aus dem Jahr 2010 stammen. Weiters legen sämtliche die Jesiden betreffenden Ausführungen in den Länderfeststellungen nahe, dass sie die Situation vor dem Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen zum Gegenstand haben. Für die Beurteilung der sich nunmehr stellenden Frage, ob der syrische Staat Angehörige der Volksgruppe der Jesiden nicht nur nicht selbst verfolgt, sondern ihnen auch hinreichenden Schutz gegen Übergriffe anderer Bürgerkriegsparteien (einschließlich des Islamischen Staates) bietet, sind die getroffenen Feststellungen ungeeignet. Aufgrund der aktuellen Lage in Nordsyrien, woher der Beschwerdeführer stammt, hätte das BFA aber derartige Feststellungen treffen müssen. Überdies führt die Beschwerde zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer eingehender zu der von ihm behaupteten Verfolgung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit befragt hätten werden müssen.
3.3.2. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 3.2.2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
3.3.3. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das BFA - wie bereits zuvor ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
3.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass der syrische Staat nicht in der Lage ist, dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion hinreichenden Schutz vor Verfolgung Dritter zu gewähren, wären überdies Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob dem Beschwerdeführer in anderen Teilen Syriens eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.
3.3.5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Unter Punkt 3. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA im Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 3.2.2.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
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