BVwG W161 2103175-2

W161 2103175-2Tribunal administratif fédéral17 juin 2015

Regest

Mitwirkungspflicht, Revision zulässig, Untertauchen, Wiederaufnahme,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W161 2103175-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.2103175.2.00

Spruch

W161 2103175-2/2E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Südsudan alias Nigeria, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, über den Antrag auf Wiederaufnahme vom 05.05.2015 beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2015 formell rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015, Zl. 1032220810-140027516 EAST-West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Italien zulässig sei.

2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2015, GZ W161 2103175-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG idgF abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit der ordnungsgemäß am 26.03.2015 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.

3. Mit Fax vom 05.05.2015 langte ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Zur Begründung seines Antrages brachte der Wiederaufnahmewerber vor, nach Abschluss des Verfahrens hätten sich wesentliche neue Tatsachen ergeben. Die Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass keine Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt nach der Dublin-Verordnung bestehe, keine konkrete Gefahr von Amts wegen festgestellt werden könne und keine systemischen Mängel vorlägen sowie die Vermutung, dass in den EU-Staaten eine medizinische Versorgung bestehe, seien nunmehr durch die Erfahrungen des Antragstellers nach seiner Außer-Landesbringung im konkreten Einzelfall wiederlegt. Der Antragsteller sei nach seiner Einreise in Italien wegen Schwierigkeiten der Übermittlung seines Gepäcks zwei Tage am Flughafen festgehalten worden. Danach habe er vor den italienischen Beamten einen Asylantrag stellen wollen, welcher nicht entgegen genommen worden sei. Er habe stattdessen ein Schreiben der italienischen Behörden erhalten, indem diese ihm aufgetragen haben, binnen sieben Tagen das Staatsgebiet zu verlassen, ansonsten werde er nach Afrika überstellt. Ihm sei damit unter Verletzung der Dublin-Verordnung verweigert worden, die Rechte von Asylwerbern in Anspruch zu nehmen. Seitdem der Antragsteller in Italien sei, erhalte er keine Grundversorgung, keine medizinische Versorgung und keine weitere Hilfestellung von staatlicher Seite. Er habe mehrere Tage ohne Medikamente auskommen müssen. Die Überstellung habe den Antragsteller in eine menschenrechtswidrige Lage geführt und verletze auch unter diesem Aspekt Art. 3 EMRK. Zusammenfassend sei Österreich nach den maßgeblichen neuen Umständen nunmehr verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Die angeführten tatsächlichen Umstände seien dem Asylwerber in den Tagen seit seiner Abschiebung bekannt geworden, er befinde sich seit 27.4.2015 in Italien, habe aber vorerst am Flughafen bleiben müssen. Die zweiwöchige Antragsfrist den § 69 AVG sei daher jedenfalls gewahrt.

4. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 27.4.2015 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. Er kehrte in der Folge illegal nach Österreich zurück und stellte am 6.5.2015 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das neuerliche Verfahren auf internationalen Schutz wurde am 28.5.2015 gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt sei.

Der Beschwerdeführer ist bis dato unbekannten Aufenthaltes in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Zu A):

Im vorliegenden Fall ist nicht, wie im Antrag angeführt, § 69 AVG anzuwenden, sondern

§ 32 VwGVG.

§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG lautet:

"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein nur eine Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisses des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Erkenntnis herbeigeführt hätten."

Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes damals unvertretenen Beschwerdeführer am 26.03.2015 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat an diesem Tag zu laufen begonnen und endete am 07.05.2015.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde am 05.05.2015 eingebracht, sohin noch innerhalb der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision.

Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass in diesem Fall ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist.

Voraussetzung für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist ein abgeschlossenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof darf "nicht mehr zulässig" sein.

Systematisch-teleologische Erwägungen sprechen gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme im Fall einer nur außerordentlichen Revision (Fister/Fuchs/Sachs/Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 32 Anm. 5).

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt aber auch kein Grund für eine Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 32 Abs. 3 VwGVG vor. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschuldung erst nachträglich möglich geworden ist (nova reperta), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). Die Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 kommt weiters nur dann in Betracht, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die im Wiederaufnahmeantrag in den Raum gestellten Behauptungen, welche durch den Beschwerdeführer, welcher sich nach einer neuen Antragstellung dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, in keinster Weise glaubhaft gemacht werden konnten, sind, stellen keine Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG dar und ist das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag per se nicht geeignet, einen gültigen Wiederaufnahmegrund dar zu stellen.

Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 VwGVG fehlt.

Bis 31.12.2013 war vom Asylgerichtshof in gleich gelagerten Fällen § 69 AVG anzuwenden, wonach dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und die weiteren in den Ziffern 1 bis 4 leg.cit. genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur zu § 69 AVG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn noch ein außerordentliches Rechtsmittel, wie eine Beschwerde an den Gerichtshof öffentlichen Rechts oder an den EGMR oder eine Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde zur Verfügung steht.

Durch den neu geschaffenen § 32 VwGVG wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Gesetzestext eigens angeführt und wie oben dargelegt, festgelegt, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme nur stattzugeben ist, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist. Die zu diesem Aspekt ergangene Judikatur des § 69 AVG kann somit auf die neu geschaffene Bestimmung des § 32 VwGVG nicht ohne weiteres angewendet werden, weshalb die Revision in casu zuzulassen war.

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