BVwG W160 2106214-1

W160 2106214-1Tribunal administratif fédéral17 juin 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, ethnische<br/>Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W160 2106214-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.2106214.1.00

Spruch

W160 2106214-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2015, Zl. 1027268808-14858498, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seinen Eltern und seiner ebenfalls minderjährigen Schwester illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2014 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 08.08.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihre Familie wäre in der Heimat immer "eingesperrt" gewesen. Die Kinder hätten keine Schule besuchen können. Sie wären immer aufgefordert worden, die Religion zu wechseln, was sie aber nicht gewollt hätten. Es habe gegen sie und ihr Familie Mord- und Entführungsdrohungen gegeben. Das Leben dort sei unmöglich gewesen. Ihre Angaben würden sowohl für sie als auch ihre beiden Kinder gelten. Diese hätten überdies keine eigenen Asylgründe.

3. Am 13.10.2014 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, seit der Geburt ihres Sohnes hätten sie sich überlegt, Afghanistan zu verlassen. Die Situation dort sei schlecht für sie gewesen. Sie hätten aus Angst das Haus nicht verlassen können, weil die Muslime sie belästigt, bedroht und schikaniert hätten. Diese hätten gesagt, sie sollten ihnen ihre Kinder übergeben und auch selbst zum Islam konvertieren. Sie hätten keine Schulbildung genießen können und seien immer nur zuhause gewesen. Die Kinder hätten keine Zukunft gehabt und sie hätten immer in Angst leben müssen. Sie seien von Muslimen bedroht worden. Sie nehme an, dass es sich um Taliban gehandelt habe. Sie hätten ihnen auch von draußen ins Haus hinein zugerufen. Ihr Ehegatte verstehe Dari und habe ihr gesagt, was die Männer gesagt hätten. Sie hätten etwa geschrien: "Schickt eure Frauen und Kinder nach draußen, damit wir sie mitnehmen können und sie zu Islam konvertieren!". Auf dem Weg zum Sikh-Tempel und zurück hätten sie auch solche Bemerkungen gemacht. Es habe nur verbale Drohungen gegeben. Einkäufe habe ausschließlich ihr Schwiegervater erledigt. Die Muslime hätten sie ständig bedroht und hätten sie immer in Angst leben müssen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015,

Zl. 1027268808-14858498, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es komme zu Diskriminierungen gegenüber der Volksgruppe der Sikh in XXXX, diese würde aber nicht ein asylrelevantes Ausmaß erreichen. Die Ausübung ihres Glaubens sei ihr uneingeschränkt möglich. Weder aus ihrem Vorbringen noch aus dem Amtswissen würde sich ein Sachverhalt ergeben, welcher einem Refoulement entgegenstünde. Da keinem ihrer Familienangehörigen der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine solche Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.

5. Gegen diesen Bescheid wurde im Namen des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seiner Schwester eine gleichlautende, fristgerechte Beschwerde aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, wohlbegründete Frucht vor Verfolgung sei bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. Es spiele somit keine Rolle, dass vor der Ausreise verbale, aber (noch) keine physischen Angriffe vorgekommen wären. Dazu wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Hinsichtlich des Betreibens zweier Geschäfte durch den Großvater wurde moniert, das BFA habe die Einwände, dass es auf die ältere Generation des Sikh weniger Angriffe gebe als auf die jüngere, ignoriert und seien dahingehend keine Länderfeststellungen getroffen worden. Nach einem auszugsweise zitierten Bericht zur Lage der Sikhs sei auch der afghanische Staat nicht gewillt, Sikhs ausreichend vor Übergriffen zu schützen. Hinsichtlich seiner Schwester und der Mutter sei es unterlassen worden, sie zur Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen zu befragen. Diese hätten eine Burka tragen müssen, hätten ohne männliche Begleitung das Haus nicht verlassen dürfen und sei ein Schulbesuch nicht möglich gewesen. Sie hätten unter den muslimischen Vorschriften gelitten, die sowohl gegen ihre persönliche Einstellung als auch gegen ihre religiösen Vorstellungen sprächen. Sie könnten sich ein Leben in Afghanistan nicht mehr vorstellen, würden westliche Kleidung tragen, alleine auf die Strasse gehen und selbstständig einkaufen und den Arzt besuchen. Aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mutter und Schwester zur sozialen Gruppe der Frau sowie aufgrund der Zugehörigkeit der gesamten Familie zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs drohe der bei einer Rückkehr Verfolgung.

6. In der am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht teilnahm, wurden die Eltern des Beschwerdeführers (im Folgenden unter Punkt 6. für den Vater: Beschwerdeführer und die Mutter: Beschwerdeführerin) insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, in XXXX würden sich ihre Tante und ihre Schwiegereltern aufhalten. Sie hätten gemeinsam mit den Schwiegereltern XXXX verlassen, wären aber dann getrennt worden. Ihre Eltern würden sich seit einem Jahr in XXXX aufhalten. Sie hätten Afghanistan aufgrund der schlechten und gefährlichen Lage verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei seit elf Jahren mit ihrem Ehegatten verheiratet. Sie hätten nicht aus dem Haus gehen können. Beim Besuch des Tempels sei sie von ihrem Gatten oder Schwiegervater begleitet worden, dabei seien sie ganz verschleiert gewesen. Sie seien von Gruppen von Leuten bedroht und beschimpft worden. Sie hätten sich vor fünf Jahren entschieden, XXXX zu verlassen und hätten es mehrmals versucht. Sie hätten ihre Schwiegereltern letztlich von der Flucht überzeugen können, da diese gemerkt hätten, dass sie nicht hinausgehen haben können. Die Lage sei gefährlich gewesen und habe sich so verschärft, dass sie den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten. Die Beschwerdeführerin habe nicht allein hinausgehen können, lediglich in Begleitung ihres Mannes. Sie sei bedroht und beschimpft worden. Es seien Steine geworfen worden und seien sie ordinär beschimpft worden. Ihren Kindern wäre immer mit Entführung und Mord gedroht worden. Das sei untertags gewesen - als sie aus dem Haus gegangen seien, hätten die Moslems sie bedroht und beschimpft. Diese Leute hätten afghanische Kleidung getragen. Sie würden zu diesen "Taliban" oder "moslemische Leute" sagen. Ihr Schwiegervater habe erzählt, dass die Taliban immer zum Geschäft gekommen wären. Er habe gesagt, dass Taliban "muslimische Leute" seien. Ab und zu sei sie bei den Bedrohungen mit ihrem Mann dabei gewesen. Die Bedrohungen wären in der Sprache Dari geäußert worden, ihr Ehegatte habe das übersetzt. Sie habe immer in Angst gelebt. Muslimische Frauen hätten ihr bekannte Personen getötet. Jetzt hätten sie erfahren, dass seien zwei Nichten ihres Ehegatten entführt worden wären. Der Beschwerdeführer gab an, die Verwandten seitens seiner Tante, die in XXXX seien, wären entführt worden. Er wisse nicht, wo die entführten Personen seien - es könne sein, dass "muslimische Leute" Kinder entführt hätten. Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätten die Bedrohungen nicht der Polizei gemeldet, da diese keine Macht habe und ihnen nicht geholfen worden sei. Sie hätten unter großen Schwierigkeiten XXXX verlassen und könnten bei einer Rückkehr getötet werden. Sie müssten wieder in Angst leben und könnten nicht in die Schule gehen.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe keine Schul- oder Berufsbildung. Er habe im Bekleidungsgeschäft seines Vaters geholfen. Sie hätten gemeinsam mit den Eltern Afghanistan verlassen, sie seien getrennt worden und wären seine Eltern nach Afghanistan zurückgeschickt worden. In Afghanistan würden nun noch seine Eltern und Geschwister leben. Beide Geschäfte und ihr Haus seien dem Schlepper übergeben worden. Seine Verwandten würden alle in XXXX in einem näher bezeichneten Stadtteil, wo alle Sikhs leben würden, wohnen. Die Lage sei angespannt und würden viele ihr Vermögen verkaufen und das Land verlassen. Seine Schwiegereltern seien in England. Die Kinder würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Er habe Kontakt zu seinen Eltern, die Situation sei angespannt und gebe es ständig Probleme wegen den muslimischen Leuten. Seine Eltern würden ständig unter Druck gesetzt, sie sollten Moslems werden. Außerdem würden sie ständig beschimpft und bedroht. Die Situation habe sich seit dem Verlassen XXXX nicht verändert. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, in die Schule zu gehen und sei immer beschimpft und geschlagen worden. Er sei größtenteils zuhause geblieben, um seine Familie zu schützen und habe selten im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Nach ihrer Hochzeit sei es immer gefährlicher geworden, auf ihr Haus seien Steine geworfen worden. Von Freunden hätten sie von vielen Vorfällen gehört. Nach der Heirat, vor zehn Jahren, wäre auch seine Frau angegriffen und geschlagen worden. Es seien "muslimische Leute" gewesen. Er wisse nicht, ob das Taliban gewesen seien. Sie hätten das Haus nie verlassen und wären immer daheim gewesen. 2-3 Mal hätten sie das Gudawara besucht, dann seien sie wieder nach Hause gegangen. Am Weg zum Tempel seien sie attackiert worden. Am Weg sei er immer beschimpft worden, dabei seien ordinäre Wörter wurden verwendet worden. "Muslimische Leute" hätten sie immer mit Steinen beworfen und belästigt. Auch ihr Wohnhaus sei mit Steinen beworfen worden. Seit der Heirat sei es noch schlimmer und gefährlicher geworden, er habe seine Frau, Schwester und Tochter beschützen müssen. Sie hätten Angst gehabt, dass die Frauen vergewaltigt und die Kinder mitgenommen würden. Es sei oft passiert, dass junge Frauen und Kinder von den Moslems mitgenommen würden. Die muslimischen Leute hätten immer gewollt, dass sie und ihre Kinder die muslimische Religion annehmen würden. Die Behörde hätten gemeint, dass es besser wäre, wenn sie Moslems wären und den Glauben wechseln würden. Auch sein Vater im Geschäft wäre belästigt worden. Sie wären nicht früher weggegangen, weil es so lange gedauert habe, seine Eltern zu überzeugen, die aufgrund ihres Alters zuerst das Heimatland nicht verlassen hätten wollen. Diese hätten letztlich eingesehen, dass für die jungen Leute zu gefährlich sei, wegen der dauernden Belästigungen und sich entschlossen, mit ihnen zu fliehen. Es sei für die Kinder zu gefährlich gewesen, die Schule zu besuchen. Sie hätten keine Anzeigen bei der Polizei erstattet, es wäre ihnen nicht geholfen worden. Es seien vielmals Entführungs- oder Morddrohungen ausgesprochen worden. Sie sollten ihre Religion wechseln, dann würde alles in Ordnung sein. Wenn sie den Sikh-Glauben haben, dann sei es für sie ganz schlimm zu leben. Er selbst sei nicht angegriffen oder geschlagen worden, aber wie die gesamte Familie in permanenter Furcht gewesen. Wenn sie zurückkehrten, würden sie nichts haben und wieder angegriffen werden.

Der anwesende Beschwerdeführervertreter brachte vor, den Ausführungen sei zu entnehmen, dass es jahrelange Diskriminierungen gegeben habe und dass die Beschwerdeführerin in ständiger Angst um ihr Leben und das Leben der Kinder lebe und das Haus nicht verlassen habe können und sich den islamischen Traditionen unterwerfen hätte müssen. Diese Unterwerfung sei ihr nicht zumutbar. Das Leben könne sie nicht in ihrem Sinne in Afghanistan weiter führen. Die Diskriminierung habe ein Ausmaß erreicht, dass es den Beschwerdeführern nicht mehr möglich gewesen sei, im Heimatland zu leben, da ihnen auch jegliche Hilfe und Schutz von den Behörden und der Polizei verweigert worden sei. Die Beschwerdeführerin bat um Rücksichtnahme und gab an, sie sei schwanger.

Auf Grund der vom vorsitzenden Richter beigeschafften Berichte zur politischen und menschenrechtliche Lage in Afghanistan wird diese erörtert. Speziell auf das Gutachten des Sachverständigen XXXX vom XXXX zur Situation der Hindus und Sikhs wurde verwiesen (s. Zl. W201 1439291). Dieses Gutachten werde der Niederschrift angeschlossen und in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden.

Zu diesem Gutachten merkte der Beschwerdeführervertreter an, dass daraus hervor gehe, dass Sikhs sozialen Diskriminierungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt seien und religiös motivierte Übergriffe nicht ausgeschlossen seien. Daher sei die Furcht der Beschwerdeführer berechtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volks- und Religionsgruppe der Sikh an. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist Sohn von XXXX (W160 2106209-1) und XXXX (W160 2106215-1) und Bruder von XXXX (W160 2106211-1). Seine Eltern und seine Schwester befinden sich derzeit ebenfalls als Asylwerber in Österreich.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Afghanistan wiederholt Opfer von Schikanen, Beschimpfungen und physischer Attacken in Form von Werfen mit Steinen seitens muslimischer Afghanen waren. Seine Eltern wurden mitunter aufgefordert, den Glauben zu wechseln und auch den Glaubenswechsel ihrer Kinder zu veranlassen. Es wurde auch die Entführungs- und Morddrohungen ausgesprochen. Die Familie des Beschwerdeführers war wiederholt verbalen Belästigungen und ordinären Beschimpfungen durch muslimische Afghanen ausgesetzt. Sie verließen ihr Haus kaum und wenn doch, kam es fortdauernd zu Verbalattacken und Bedrohungen. Aufgrund der Übergriffe konnte der Beschwerdeführer nicht an einem regulären Schulunterricht teilnehmen.

Auf Grund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Religionsgruppe der Sikh ergibt sich ein asylrelevantes Gefährdungspotential.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers und seiner Familie kann nicht festgestellt werden.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

(...)

Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan XXXXvom XXXX zur Situation der Hindus und Sikhs in der Vergangenheit und Gegenwart seit dem Sturz des Taliban-Regimes:

In Afghanistan lebten vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 mehr als hunderttausend Sikhs und Hindus. Nach der Machtübernahme der Kommunisten begannen die Mitglieder der beiden Gemeinschaften aus Afghanistan auszuwandern. Gegen Ende der 80er Jahre waren nicht mehr als 50000 Hindus und Sikhs in Afghanistan verblieben. Als die Mujaheddin im Jahre 1992 das kommunistische Regime beseitigten und einen Islamischen Staat ausriefen, flohen tausende Sikhs und Hindus nach Indien, in die ehemaligen Sowjetrepubliken, besonders nach Russland und Ukraine, und nach Europa.

Der Grund dafür lag darin, dass die Mujaheddin sich nun mehr nach ihrer Machtübernahme als Banden benahmen und begannen, sich gegenseitig zu bekriegen und damit einen Bürgerkrieg anzettelten.

Während des Bürgerkrieges waren die Sikhs und Hindus der Willkür der Fundamentalisten und anderer Banden ausgesetzt. Die Frauen, Kinder und der Besitz dieser Minderheiten waren in Gefahr geraten.

Die Mujaheddin griffen in XXXX die Mitglieder dieser Gemeinschaften an und entehrten sie und nahmen ihnen ihr Hab und Gut, sodass in wenigen Monaten nicht mehr als 2000 bis 2500 Sikhs und Hindus in Afghanistan übergeblieben sind.

Unter dem Taliban-Regime wanderte ein Teil der übrig gebliebenen Mitglieder dieser Minderheiten auch aus. Der Grund lag darin, dass die Taliban während ihrer Herrschaft von den Hindus und Sikhs verlangten, gelbe Arm-Schleifen zu tragen, um sich von Muslimen zu unterscheiden. Dies war ein rassistischer Angriff auf diese Minderheiten. Dieser Akt der Taliban war ua dazu gedacht, um diese Minderheiten zu erniedrigen und auch zu zwingen, das Land zu verlassen. In der Herrschaftszeit der Mujaheddin und Taliban ist öfters vorgekommen, dass manche Sikhs und Hindus aufgefordert worden sind, zum Islam überzutreten. Aber dieses Verlangen der Taliban und Mujaheddin waren Ausnahmen und es gab keine Zwangskonvertierungen.

Nichts desto trotz ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Sikhs und Hindus zur Konversion gezwungen worden sind. Dadurch haben sich diese gezwungen gesehen, aus Afghanistan auszuwandern. Eine oft vorkommende Zwangskonversion wird nicht angenommen, da dies inzwischen von den Medien in Afghanistan thematisiert worden wäre.

Während der Mujaheddin-Zeit wurden fast alle Tempel der beiden Minderheiten zerstört, ihre Grabstätten geschändet und ihre Geschäfte sowie Grundbesitz, einschließlich ihrer Verbrennungsstätte für die Toten, konfisziert.

Erst nach dem Sturz der Taliban begannen die männlichen Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt nach Afghanistan zurückzukehren und zunächst in Großstädten ihre Tempel wieder aufzubauen. Ich habe in XXXX und Kunduz selbst die Eröffnungsfeierlichkeiten von einem Sikh-Tempel miterlebt. Die zurückgekehrten Personen haben ihre Familien im Ausland zurückgelassen. Ich besuche seit 2002 fast regelmäßig Afghanistan und führe gelegentlich in XXXX und in Kunduz mit den Sikhs und Hindus in ihren Geschäften Gespräche. Sie leben in Gruppen und gehen arbeitsmäßig ihren traditionellen Geschäften in Afghanistan nach: Sie führen Stoffgeschäfte, Drogerien und naturmedizinische Läden. Sie schließen ihre Geschäfte vor dem Einbruch der Dunkelheit und gehen gemeinsam zu ihren Tempeln. Sie wohnen großteils in den Großstädten und nicht in den Distrikten und Dörfern. Es gibt sehr wenige Sikh- und Hindu-Familien, die in Afghanistan geblieben sind. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass sich die BF mit ihrer Familie rechtzeitig vor den Mujaheddin im Ausland in Sicherheit gebracht haben könnte. Grundsätzlich waren die Inder und Sikhs in Afghanistan auch in der Vergangenheit diskriminierte Minderheiten. Sie gelten für die meisten Afghanen als eine Art Unberührbare. Die afghanischen Muslime meiden es meistens, mit den Mitgliedern dieser beiden Minderheiten zusammen an einem Tisch zu sitzen und gemeinsam mit diesen zu essen. Nur die westlich gebildeten Muslime gehen mit diesen tolerant um.

Die Hindus und Sikhs galten und gelten oft in den Augen des Pöbels und in den Augen der traditionell-gläubigen Muslime als "unsaubere" Menschen. Ihre Kinder gingen zwar bis zum Sturz des kommunistischen Regimes in die staatlichen Schulen, aber sie wurden in den Schulen auch damals von manchen Kindern beleidigt und erniedrigt. Auch auf der Straße mussten sie sich sehr unauffällig benehmen, sonst wurden sie wegen Kleinigkeiten beleidigt und erniedrigt. Die Frauen der Sikhs und Hindus haben in der Vergangenheit in Afghanistan keine Burka getragen und waren daher erkennbar. Sie wurden auf der Straße in Großstädten belästigt bzw angefasst und konnten sich dagegen nicht wehren. Seit der Machtübernahme der Mujaheddin und auch seit dem Sturz der Taliban, also seit 2001, können diese Frauen kaum auf die Straße gehen, zumal die meisten von ihnen ins Ausland ausgewandert sind.

Seit dem Sturz des kommunistischen Regimes wurde die afghanische Gesellschaft zunehmend radikalisiert. Auch die Schulen sind von dieser Radikalisierungswelle nicht verschont geblieben. Die Kinder der Sikhs und Hindus, wenn welche noch in Afghanistan verblieben sind oder wenn einige Familien zurückkehrten, besuchen nicht mehr die staatlichen Schulen, weil für sie die Gefahr besteht, von radikalisierten islamischen Jugendlichen in den Schulen beleidigt, provoziert und schließlich zusammengeschlagen zu werden."

Zu den an den Sachverständigen gestellten Fragen:

1. ) Kommt es in Afghanistan vor, dass Hindus aufgrund ihrer Religion ausgegrenzt und Verfolgungen ausgesetzt sind?

Zu Frage 1: Die Hindus und Sikhs erleben täglich in allen Städten Afghanistans Ausgrenzungen. Sie müssen täglich aufpassen, kein Verhalten zu zeigen, welches nach Ansicht der Fundamentalisten und Pöbel als ketzerisch und provokativ angenommen wird.

2. ) Wie ist die Situation von Hindus in der Herkunftsregion der verfahrensgegenständlichen Familie (XXXX)? Wie ist die Situation der Hindus in XXXX?

Zu Frage 2: Die Situation der Hindus ist in allen Städten von Afghanistan ziemlich ähnlich. Sie werden stark diskriminiert und sie dürfen sich in der Öffentlichkeit nicht auffällig verhalten: Sie dürfen zB in der Öffentlichkeit nicht nach ihren Ritualen beten.

In den Großstädten sind sie den Übergriffen wenig(er) ausgesetzt, wenn sie aber tatsächlich außerhalb der Städte leben bzw. sich auf der Reise befinden, sind sie leichter den tätlichen Angriffen der Taliban ausgesetzt, wenn die Taliban sie erwischen bzw. wenn sie sich in die von Taliban beherrschten Dörfer begeben. Dort, wo die Taliban nicht vorherrschend sind, sind sie zwar stark diskriminiert, aber sie sind wegen ihrer Ethnie und Glauben nicht in akuter Lebensgefahr. Nach meiner derzeitigen Kenntnis über die beiden Gruppen in Afghanistan, ist ihnen die schlechte Stellung der beiden Minderheiten bewusst und sie meiden möglichst Gebiete, wo die Taliban vermutet werden.

In der Großstadt Kabul sind sie nicht den Angriffen der Taliban und der Mujaheddin ausgesetzt, aber sie erleben tagtäglich starke Diskriminierungen und Einschränkungen: Ihre Kinder können keine öffentlichen Schulen besuchen, ihre Frauen müssen die Öffentlichkeit meiden, um nicht erniedrigt und belästigt zu werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass manche von ihnen auch provokativ angetastet werden. Aber in Kabul wurde mir nicht bekannt, dass die Sikhs und Hindus, die zurückgekehrt sind, gezwungen worden wären, Muslime zu werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt die Sikhs und Hindus Jugendlichen, wenn welche nach Afghanistan zurückgekehrt sind, von bestimmen Pöbel angesprochen und beschimpft werden. Dabei kann es auch vorkommen, dass ihnen gesagt wird, dass ihre Religion schlecht wäre und ihnen nahegelegt wird, zum Islam überzutreten. Diese verbalen Attacken führen nicht dazu, dass sie zum Islam übertreten müssen, aber sie werden mit diesem Angriff erniedrigt und provoziert.

Betreffend die Sikhs und Hindus und Ihre Auswanderung schon in den 90ger Jahren aus XXXX möchte ich auf die Beilage 5 hinweisen (Ein Beitrag auf der Seite https://afghanhindu.wordpress.com vom 18.10.2010 mit der Überschrift "Only 1 Hindu left in XXXX").

3. ) Ist eine freie, unbehinderte Religionsausübung für Hindus in irgendeiner Region von Afghanistan möglich?

Zu Frage 3: Die Ausübung der religiösen Rituale ist für die Hindus und Sikhs in ihren Tempeln und ihren Häusern möglich.

Ihre Tempel stehen unter der Beobachtung der Sicherheitskräfte, weil sonst die Gefahr besteht, dass ihre Tempel von den Taliban oder anderen fundamentalistischen Gruppen angegriffen werden könnten. Diese Gefahr besteht deshalb, weil die Sikhs und Hindus in Afghanistan in den Augen der pakistanischen ISI als Agenten von Indien gelten und deshalb die Taliban als Handlanger der ISI auch die Sikhs- und Hindu-Tempel, wenn nötig, angreifen. Größere Ereignisse, dass die Tempel der Hindus seit dem Sturz des Taliban-Regimes zerstört worden wären, sind mir in den letzten Jahren nicht bekannt geworden, aber ich habe in Kunduz im Jahre 2010 in Erfahrung bringen können, dass ein Sikh auf offener Straße erschossen wurde. Dahinter vermutet man einen Angriff der Taliban auf diese Gruppen.

4. ) Sind Hindus in Afghanistan bereits alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt?

Zu Frage 4: Aufgrund der prekären Sicherheitslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Hindus und Sikhs, wenn sie nicht vorsichtig genug sind und sich "provokativ" verhalten, nämlich, wenn sie auf der Straße beten oder sich islamkritisch äußern, von Fundamentalisten oder Pöbel zusammengeschlagen werden. Oder wenn sie sich zufällig in die von den Taliban beherrschten Gebiete begeben, ist es nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwesenheit in diesen Gebieten von den Taliban als Provokation und Spionagetätigkeit für Indien betrachtet wird und dass manche von diesen so bestraft werden, dass sie auch ums Leben kommen können. Ich muss aber nochmals hinzufügen, dass ich nicht von einer Lebensgefahr für alle Mitglieder dieser Gemeinschaften auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und aufgrund ihrer Religion ausgehe, auch wenn ich von starken Diskriminierungen und Ausgrenzungen ausgehe, die diesen Menschen langfristig das Leben schwer machen und sie dazu zwingen, das Land zu verlassen.

(...)

Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes bezüglich der Religionsfreiheit (Deutsches Auswärtiges Amt; Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan aus Februar 2014):

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Gleichzeitig werden nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insb. Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. Die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung gilt für

alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Die Unterdrückung der nicht-muslimischen religiösen Minderheiten:

Hindus und Sikhs sind mit Diskriminierung, Belästigung und zeitweise auch Gewalt konfrontiert, obwohl es ihnen grundsätzlich erlaubt wäre, ihren Glauben an öffentlichen Orten auszuüben. Sie werden zwar im Parlament vertreten, aber das Parlament hat Karzais Anfrage abgelehnt, einen Platz sowohl für Hindus als auch Sikhs im Unterhaus zur Verfügung zu stellen. Die Glaubensgemeinden haben in den letzten 30 Jahren - bedingt durch die Instabilität, die ständigen Kämpfe sowie gezielte Unterdrückung - großteils aufgegeben, nur einer der acht Sikh-"gurdwaras" ist in Kabul aktiv.

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013:

Die Verfassung garantiert, dass Angehörige von Religionen außer dem Islam "innerhalb der durch die Gesetze vorgegebenen Grenzen frei sind in der Ausübung und Erfüllung ihrer religiösen Rechte".

Allerdings wird in der Verfassung festgestellt, dass der Islam die offizielle Religion des Staats ist und "kein Gesetz gegen die Lehren und Bestimmungen der heiligen Religion des Islam in Afghanistan verstoßen darf." Darüber hinaus sollen die Gerichte gemäß der Verfassung in Fällen, in denen weder die Verfassung noch andere Gesetze Vorgaben enthalten, der Hanafi-Rechtsprechung folgen, einer sunnitisch-islamischen Rechtslehre. Afghanische Juristen und Regierungsvertreter wurden dafür kritisiert, dass sie dem islamischen Recht Vorrang vor Afghanistans Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen in Situationen einräumen, in denen ein Widerspruch der verschiedenen Rechtsvorschriften vorliegt, insbesondere in Bezug auf die Rechte von afghanischen Staatsbürgern, die keine sunnitischen Muslime sind, und in Bezug auf die Rechte der Frauen.

Religiöse Minderheiten:

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert.266 So wird beispielsweise nach der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch das kodifizierte Recht Afghanistans entsprechende Bestimmungen enthält, die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung angewandt. Dies gilt für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Die einzige Ausnahme bilden Personenstandsachen, bei denen alle Parteien schiitische Muslime sind. In diesem Fall wird das schiitische Recht für Personenstandsachen angewandt. Für andere religiöse Minderheiten gibt es kein eigenes Recht. Nicht-Muslime dürfen Berichten zufolge nur dann untereinander heiraten, wenn sie sich nicht öffentlich zu ihren nicht-islamischen Überzeugungen bekennen. Nicht-muslimische Minderheitengruppen leiden Berichten zufolge unter gesellschaftlicher Schikanierung und in manchen Fällen unter Gewalt; Berichten zufolge schützt die Regierung religiöse Minderheiten nicht gegen derartige Misshandlungen. Berichten zufolge vermeiden es Mitglieder religiöser Minderheiten wie Bahai und Christen aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln.

Sikhs und Hindus sind - obwohl ihnen die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist - Berichten zufolge weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt, auch bei der Suche nach einer Anstellung im öffentlichen Dienst. Es wurde zudem von Einschüchterungen und Schikanierungen von Sikhs und Hindus an ihren wichtigsten religiösen Feiertagen berichtet. Beide Religionsgemeinschaften können Berichten zufolge ihre Toten nicht nach ihren Bräuchen beerdigen, da sie von Personen, die in der Nähe der Kremationsstätten wohnen, daran gehindert werden. Berichten zufolge wurden Sikhs und Hindus zu Opfern illegaler Enteignung und Beschlagnahme ihrer Grundstücke und es wurde berichtet, dass es ihnen nicht möglich war, Eigentum zurückzuerhalten, das sie während der Zeit des Mudschaheddin-Regimes verloren hatten. Das Recht auf Bildung von Kindern der Hindus und Sikhs wird Berichten zufolge aufgrund von Schikanierung und Drangsalierung durch andere Schüler schwerwiegend beeinträchtigt. Zuverlässige Daten zur Größe der Gemeinschaften der Sikhs und Hindu in Afghanistan sind nicht verfügbar. Jedoch ist davon auszugehen, dass zahlreiche Sikhs und Hindus Afghanistan aufgrund schwerwiegender Probleme, denen sie ausgesetzt waren, verlassen haben. Die geringe Anzahl der in Afghanistan verbliebenen Sikhs und Hindus ist Berichten zufolge umso anfälliger für Misshandlungen UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion besteht.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013)

BAMF - Federal Office for Migration and Refugees (Germany): Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011

[Hindus- und Sikh-] Kinder würden nach wie vor wegen Belästigungen durch Mitschüler nicht zur Schule gehen. Früher existierende private Schulen hätten aus Geldmangel schließen müssen. Es gebe je eine Schule für Sikhs in Ghazni, Helmand und Kabul, an denen jedoch nur Dari und Paschtu unterrichtet werde. Während einige Kinder von Sikhs auf internationale Privatschulen gingen, seien während des Berichtszeitraums Hindus in Kabul nicht zur Schule gegangen.

Heiraten von Nicht-Muslimen werden Berichten zufolge in Afghanistan nicht registriert. Sie können jedoch heiraten, wenn sie ihren nicht-muslimischen Glauben nicht öffentlich bekannt machen. Heiraten zwischen muslimischen Männern und nicht-muslimischen Frauen sind erlaubt, nicht jedoch der umgekehrte Fall.

USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13 September 2011

Viele Sikhs und Hindus haben deren Kinder wegen Berichte von Missbrauch und Belästigungen der Kinder durch andere Schüler nicht in die öffentliche Schule geschickt.

Es exisitiert eine Schule für Sikh - Kinder in Ghazni, eine weitere in Helmand und - seit März 2010 - auch eine in Kabul, in welcher nur in den Sprachen Dari und Paschto unterrichtet wird. Die Sikh - Gemeinschaft beantragte eine Schule in Nangarhar; diese wurde von der Regierung auch zur Verfügung gestellt. Ein paar Sikh - Kinder besuchten private Internationale Schulen.

Lokale religiöse Beamte konfrontierten Frauen weiterhin bezüglich Kleidung und Verhalten. In ländlichen Gebieten trugen viele Frauen eine Burka (religiöses Kleid, das den vollen Körper und das Gesicht, einschließlich der Augen, abdeckt) in der Öffentlichkeit. Seit dem Sturz der Taliban trugen viele Frauen in städtischen Gebieten nicht mehr die Burka, aber fast alle trugen irgendeine Form von Kopfbedeckung, entweder wegen ihrer persönlichen Einstellung oder wegen dem Druck von der Gemeinschaft.

Many in the Sikh and Hindu communities did not send their children to public school because of reported abuse and harassment by other students. In previous years, Hindus and Sikhs sent their children to private Hindus and Sikhs schools, but those schools have closed since the community's deteriorating economic circumstances have made private schooling unaffordable for most families. There is one school for Sikh children in Ghazni; one in Helmand; and since March, one in Kabul that only teaches Dari and Pashto. There is one school in Nangarhar provided by the government for the Sikh community. A few Sikh children attended private international schools. There were no Christian schools in the country. No Hindu children attended school in Kabul during the reporting period. The government took limited steps to protect and reintegrate these children into the classroom environment.

Local religious officials continued to confront women over their attire and behavior. In rural areas, many women wore a burqa (religious dress that covers the full body and face, including the eyes) in public. Since the fall of the Taliban, many women in urban areas no longer wore the burqa, but almost all wore some.

IWPR - The Institute for War and Peace Reporting: Afghan Sikhs and Hindus Face Discrimination at School, 28.7.2011, http://iwpr.net/report-news/afghan-sikhs-and-hindus-face-discrimination-school, Zugriff 29.5.2012.

Ein Führer der Sikh-Gemeinde in Kabul gab an, dass 500-550 Kinder in mehreren Provinzen, darunter Nangarhar, aufgrund von Schikanen vom Unterricht ausgeschlossen sind.

Dieses Phänomen sei auf Schulkinder beschränkt.

Ravinder Singh [a Sikh community leader in the capital Kabul] said between 500 and 550 children in Nangarhar, Helmand, Kandahar, Ghazni, Baghlan, Laghman and Kunar provinces were being deprived of an education because of bullying.

He emphasised that in other areas of life, such as dealing with government offices, Sikhs and Hindus did not face discrimination - it was only among schoolchildren.

'We have good relations with other Afghans. We share their joys and sorrows,' he said. 'I ask my Muslim brothers and sisters, parents in particular, to bring up their children not to mistreat or insult Hindu children in the schools or on the streets.'

'I used to go to the Muslims' school, but I left. There were lots of Muslims and they made fun of us,' nine-year-old Kuljit Singh said. He attends a Sikh prayer house in the southeastern city of Jalalabad that has been turned into an unofficial school.

Another pupil, Jagjeet Singh, 11, described similar experiences, saying, 'Many of our children stop going to school after going for a few days, because the other students harass them, cut their hair and even beat them. They don't respect us.'"

Guardian: Afghan Sikhs: forgotten victims, 6.7.2010, http://www.guardian.co.uk/commentisfree/belief/2010/jul/06/afghanistan-sikhs-persecution?INTCMP=SRCH, Zugriff 29.5.2012

Ein afghanischer Community Leader gibt an, dass von afghanischen Sikhs um in Europa als Afghanen zu gelten, die Kenntnis von Dari und der Herkunftsstadt erwartet wird. Das Problem sei aber, dass viele in Flüchtlingslagern außerhalb Afghanistans aufwachsen und manchmal kein Dari mehr sprechen, sondern nur noch Punjabi.

Harpal Singh offered me what sounded like a standard community leader's speech. The community was peaceful, had no problems with other Afghans or the British people. He then told me about the Sikhs' specific problem of having to authenticate their Afghan identity when arriving in England or other western countries. The authentication process involves speaking Dari and knowledge of the city they lived in before exile.

Given that the community's children often grew up in refugee camps outside Afghanistan, young Afghan Sikhs sometimes no longer speak Dari, being fluent only in their mother tongue, Punjabi. This, in turn, adds to the complication of corroborating their identity outside Afghanistan.

Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Exekutive (Rechtsstaatlichkeit, Vertrauen in die Exekutive, Korruption, Funktionieren der Polizei, Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei) [a-8699]

13. Mai 2014

Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 Folgendes zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure: "Verschiedene staatliche Akteure wurden wegen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Berichten zufolge haben der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanische Grenzpolizei rechtswidrige Tötungen begangen. Vertreter der Regierung, Sicherheitskräfte und in Haftanstalten tätige Staatsbedienstete sowie die Polizei haben Berichten zufolge Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen eingesetzt. Polizeibeamte haben Berichten zufolge weibliche Häftlinge vergewaltigt. Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge Kinder sexuell missbraucht und ausgebeutet. Berichten zufolge ist Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch alle genannten staatlichen Akteure weiterhin weit verbreitet.

...

Die afghanische lokale Polizei hat zwar Berichten zufolge in den meisten Gebieten, in denen sie tätig ist, zu einer höheren Sicherheit beigetragen, allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen und hinsichtlich der für Rekrutierung und Sicherheitsprüfungen der afghanischen lokalen Polizei vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren, die Berichten zufolge inkonsistent angewendet werden. Für 2012 registrierte UNAMA 62 zivile Opfer (24 Tote und 38 Verletzte) im Zusammenhang mit Handlungen von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei. 13 Fälle waren auf Kämpfe zurückzuführen, mehrheitlich jedoch waren sie eine Folge von Menschenrechtsverletzungen, die Berichten zufolge von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei an Zivilisten, insbesondere in nordöstlichen und nördlichen Regionen, begangen wurden. Zu den Beispielen für dokumentierte Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2012, an denen Berichten zufolge Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei direkt beteiligt waren, gehören Fälle von baad (eines Brauchs, bei dem Mädchen und Frauen alsZahlungsmittel für kriminelle Handlungen benutzt werden, siehe Abschnitt III.A.7), Vergewaltigung, Folter von Inhaftierten, Misshandlung, Beschlagnahme von Eigentum und Zwangsarbeit. Für das erste Halbjahr 2013 dokumentierte UNAMA 14 Todesfälle bei Zivilisten und 23 Verletzte durch Vorfälle, die der afghanischen lokalen Polizei zugeschrieben werden, was einem Anstieg um 61 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres entspricht.

UNAMA berichtet, dass ISAF und die afghanischen Sicherheitskräfte 2012 an 11 Vorfällen beteiligt waren, die das Bildungswesen betrafen; mehrheitlich handelte es sich um Besetzungen von Schulen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurden die Schulen - mitunter vorübergehend - als Basis für operative Tätigkeiten genutzt. Durch eine derartige Nutzung von Schulen werden aus geschützten Gebäuden für zivile Zwecke legitime Ziele militärischer Angriffe. Das hat schwerwiegende Auswirkungen für die Sicherheit der Kinder sowie den gesicherten Zugang zur Bildung.

... (UNHCR, 6. August 2013, S. 21-22)

Weiters erläutert UNHCR in seinen Richtlinien vom August 2013 Folgendes zur Fähigkeit des

Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen:

"Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Im Juni 2013 warnte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dass ‚einige Ernennungen in die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) aus der jüngeren Zeit die Unabhängigkeit und Effektivität der Kommission beeinträchtigen'.

Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass im Jahr 2012 die Hälfte aller afghanischen Bürger, die Kontakt zu Amtsträgern hatte, Schmiergelder zahlen musste, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung endemisch. Das Justizsystem ist nach Berichten auf ähnliche Weise von systematischer Korruption betroffen. Der fortwährende Konflikt wirkt sich weiterhin negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. UNAMA stellt fest, dass die Unfähigkeit der Regierung, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die an solchen im Rahmenwerk paralleler Justizstrukturen begangenen Straftaten schuldig sind, möglicherweise selbst auf eine Verletzung von Menschenrechten nach den Prinzipien der Sorgfaltspflicht hinausläuft."

(UNHCR, 6. August 2013, S. 25-28) Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in einem Glossar zu einem im Februar 2014 veröffentlichten Bericht folgende Begriffserklärungen im Zusammenhang mit afghanischen Sicherheitskräften

an:

"ABP: Afghan Border Police.

ALP: Afghan Local Police.

ANA: Afghan National Army.

ANP: Afghan National Police.

ANSF: Afghan National Security Forces; a blanket term that includes

ABP, ANA, ANP,

Afghan Special Forces and the National Directorate of Security. [...] " (UNAMA, 8. Februar 2014, S. iv-vii)

...

Weiters erläutert das USDOS in seinem Bericht vom Februar 2014 Folgendes zur Rolle der Polizei und der Sicherheitskräfte, zur Rechenschaftsplicht der Sicherheitskräfte, zu willkürlichen Festnahmen, zum Verhalten gegenüber Frauen und bei moralischen Vergehen:

"... NGOs and human rights activists noted that societal violence, especially against women, was widespread. In many cases police did not prevent or respond to the violence and in some cases arrested women who reported crimes committed against them, such as rape.

[...]

Arbitrary arrests were reported in most provinces. Incommunicado imprisonment remained a problem, and prompt access to a lawyer was rare. While prisoners were allowed access to their families, there were many cases in which such access was not prompt. Some detainees were subjected to torture and other mistreatment, including being whipped, exposed to extreme cold, and deprived of food. On September 15, a video on Facebook depicted individuals who appeared to be ANSF [Afghan National+ Security Forces] members whipping a detainee. UNAMA reported that police also detained individuals for moral crimes, breach of contract, family disputes, and to extract confessions. Observers reported that those detained for moral crimes were almost exclusively women. The criminal code prescribes penalties for some sexual behavior and contractual violations. There was little consistency in the length of time detainees were held before trial or arraignment. Detention after sentencing also was reportedly common.

[...]

'Zina' is the term in Afghan law for extramarital sexual relations. Police and legal officials often charged women with intent to commit zina to justify their arrest and incarceration for social offenses, such as running away from home, defying family choice of a spouse, fleeing domestic violence or rape, or eloping. Article 130 of the constitution provides courts with the discretion to use sharia (Islamic law) through the Hanafi school of Islamic jurisprudence to dispense justice in cases not covered by the constitution, penal code, or other laws. Observers reported that legal officials used this article to charge women and men with 'immorality' or 'running away from home.' Police often detained women for zina at the request of family members. Authorities imprisoned some women for reporting crimes perpetrated against them and some as proxies serving as substitutes for their husbands or male relatives convicted of crimes. The AIHRC [Afghanistan Independent+ Human Rights Commission] received reports of men being arrested in place of a male relative when a suspect could not be located, on the assumption that the suspect would turn himself in to free the family member. Authorities placed some women in protective+ custody to prevent violent retaliation by family members. Authorities also placed women who were victims of domestic violence in protective custody (including in a detention center) if there was no shelter facility available to protect them from further abuse. Under the 2009 Law on the Elimination of Violence against Women (EVAW), police have the obligation to arrest persons who abuse women. Implementation and awareness of the EVAW law was limited, however. Authorities frequently did not re-arrest defendants, even after an appellate court convicted them in absentia. There was no bond system, although a rudimentary personal recognizance system was utilized in some areas where international observers monitored cases. Authorities justified posttrial detention because defendants released pending appeal often disappeared." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 1d)

Cecchinel, Lola: The End of a Police Chief: Factional rivalries and pre-election power

struggles in Kunduz, 31. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN)

http://www.afghanistan-analysts.org/the-end-of-a-police-chief-factional-rivalries-andpre-

election-power-struggles-in-kunduz

Deutsche Bundesregierung: Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan, Jänner 2014

(S. 12-16)

http://www.nato.diplo.de/contentblob/4124134/Daten/3901297/AFGFortschrittsbericht2

014. pdf

Deutschlandfunk: Clan-Milizen wittern Morgenluft, 28. Oktober 2013

http://www.deutschlandfunk.de/clan-milizen-witternmorgenluft.

724. de.html?dram:article_id=266789

Ruttig, Thomas: Einiges besser, nichts wirklich gut; Afghanistan nach 34 Jahren Krieg - Eine

Bilanz, 14. März 2014 (veröffentlicht von AAN) (S. 33-34)

http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2014/03/20140200-

WT94_Thema_Ruttig-FINAL.pdf

Spiegel: Taliban-Justiz in Nordafghanistan: Polizei rettet Frau vor Steinigung,

12. Dezember 2013

http://www.spiegel.de/politik/ausland/taliban-justiz-in-afghanistan-polizei-rettet-frauvor-

steinigung-a-938234.html

WDR: Bundeswehrabzug aus Afghanistan: Alle Macht den Terror-Milizen?, 17. Oktober

2013

http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2013/1017/bundeswehr.php5

Zeit: Afghanische Polizei wehrt sich gegen Fluchtvorwurf, 29. Mai 2013

http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/bundeswehr-afghanistan-flucht

13/13

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 13. Mai 2014)

Arte: Afghanistan: Armee laufen die Soldaten weg, 22. September 2013

http://videos.arte.tv/de/videos/afghanistan-armee-laufen-die-soldaten-weg--

7658088. html

Cecchinel, Lola: The End of a Police Chief: Factional rivalries and pre-election power

struggles in Kunduz, 31. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN)

http://www.afghanistan-analysts.org/the-end-of-a-police-chief-factional-rivalries-andpre-

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Deutsche Bundesregierung: Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan, Jänner 2014

http://www.nato.diplo.de/contentblob/4124134/Daten/3901297/AFGFortschrittsbericht2

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Deutschlandfunk: Clan-Milizen wittern Morgenluft, 28. Oktober 2013

http://www.deutschlandfunk.de/clan-milizen-witternmorgenluft.

724. de.html?dram:article_id=266789

Ruttig, Thomas: Einiges besser, nichts wirklich gut; Afghanistan nach 34 Jahren Krieg - Eine

Bilanz, 14. März 2014 (veröffentlicht von AAN)

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Spiegel: Taliban-Justiz in Nordafghanistan: Polizei rettet Frau vor Steinigung,

12. Dezember 2013

http://www.spiegel.de/politik/ausland/taliban-justiz-in-afghanistan-polizei-rettet-frauvor-

steinigung-a-938234.html

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of

Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-fullreport-

eng.pdf

? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des

Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [HCR/EG/AFG/13/01],

6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -

Afghanistan, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html

WDR: Bundeswehrabzug aus Afghanistan: Alle Macht den Terror-Milizen?, 17. Oktober

2013

http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2013/1017/bundeswehr.php5

Zeit: Afghanische Polizei wehrt sich gegen Fluchtvorwurf, 29. Mai 2013

http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/bundeswehr-afghanistan-flucht

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Einreise in Österreich, zu den familiären Verhältnissen und zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (bzw. seiner Eltern) sowie aus den Verwaltungsakten ihn und seine Familienangehörigen betreffend.

Die Feststellung zu den wiederholten Diskriminierungen, Beschimpfungen und physischen Attacken durch Werfen von Steinen gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie, der Belästigung durch muslimische Afghanen, der weitgehend eingeschränkten Bewegungsfreiheit sowie der wiederholten Aufforderung zum Glaubenswechsel und den ihm und seiner Familie gegenüber geäußerten Entführungs- und Morddrohungen stützen sich auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin, die auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen plausibel sind.

Die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers stimmen nicht nur mit jenen ihres Ehegatten überein, sondern finden insbesondere Deckung in dem oben angeführten aktuellen Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in XXXX Politikwissenschaft studiert und wXXXX beteiligt. Er hat XXXX und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im XXXX). Darüber hinaus hat XXXX. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan (speziell zur Lage der Sikhs), denen nicht entgegengetreten wurde, ergeben sich aus den angeführten Quellen, bei denen es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Sikhs) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.

Hinsichtlich des Reiseweges war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, sind Sikhs sozialen Diskriminierungen, Belästigungen sowie auch Gewalt ausgesetzt, wovon auch der Beschwerdeführer und seine Familie persönlich betroffen waren. So kam es nicht nur zu fortdauernden verbalen Belästigungen und Mord- bzw. Entführungsdrohungen sowie vehementen Aufforderungen zum Glaubenswechsel, sondern wurde die Familie des Beschwerdeführers auch durch das Werfen von Steinen physisch angegriffen und verunmöglichte diese Situation größtenteils das Verlassen ihres Hauses sowie den Schulbesuch seiner Kinder.

Zwar stellen all diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der Sikh Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage gefährdete Bevölkerungsgruppen zu schützen. Für den Beschwerdeführer ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er angesichts des ihn als Zugehörigen zur Religionsgemeinschaft der Sikh betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Auch wenn und soweit die dargelegten religiös motivierten Übergriffe im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie zu den Sikh nicht systematisch erfolgen sollten, so erlangen sie in diesem konkreten Fall in Summe eine solch hohe Intensität, dass das asylrelevante Maß überschritten wird, weshalb nicht mehr "nur" von Belästigungen, sondern aufgrund der Gesamtheit aller Vorkommnisse bereits von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Regierung keine relevanten Unternehmungen trifft, um die Bedingungen zu verbessern.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der Beschwerdeführer (und seine Familie) würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs aus religiösen Gründen asylrelevant verfolgt und befindet sich dieser auch deshalb außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, dass er (und seine Familie) aufgrund seiner Religionszugehörigkeit im gesamten Staatsgebiet Übergriffe zu erwarten haben.

Der Beschwerdeführer hat keinen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG (Art 1 Abschnitt D und F der GFK) gesetzt. Es ist auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe hervorgekommen.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die angeführten Erkenntnisse zur Indizwirkung von Richtlinien des UNHCR sowie zur Asylrelevanz der Bedrohungssituation, der westlich-orientierte Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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