BVwG W131 2107704-1

W131 2107704-1Tribunal administratif fédéral17 juin 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W131 2107704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2107704.1.00

Spruch

W131 2107704-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend das von XXXX eingeleitete Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffend eine der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice zugerechnete Maßnahme nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 nach erfolgter Beschwerdezurückziehung beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Zwischen dem Beschwerdeführer (= Bf) und der im Entscheidungskopf ersichtlichen belangten Behörde bestand ein Verwaltungsrechtsstreit über eine vom Bf als Maßnahme qualifizierte Aufforderung zur Teilnahme an einer Untersuchung bei sonstiger Einstellung der Notstandshilfe.

Der Bf hat mittlerweile einen auf § 8 AlVG gestützten Einstellungsbescheid erhalten.

Nach Manuduktion in einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) darüber, dass eine zulässige Maßnahmenbeschwerde ua voraussetzt, dass verwaltungsbehördlicher physischer Zwang (ohne Vollstreckung eines anderen Hoheitsakts) geübt wurde bzw dass verwaltungsbehördlich ein Befehl bei sonst unmittelbar drohendem physischen Zwang erteilt worden sein muss, zog der Bf nach Einsicht in entsprechende Literatur bzw Rsp, so zB in Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 979 oder aber VwGH Zl 90/10/0209, seine Maßnahmenbeschwerde gegen eine Untersuchungsaufforderung des Arbeitsmarktservice in der mündlichen Verhandlung sachorientiert zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die verfahrensgegenständlich zu erledigende Maßnahmenbeschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt mit den darin dokumentierten Tatsachen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG war gegenständlich durch den Einzelrichter zu entscheiden, zumal § 56 Abs 2 AlVG nur iZm Bescheidbeschwerdeverfahren gegen Bescheide einer regionalen oder Landesgeschäftsstelle des AMS eine Senatszuständigkeit vorsieht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Da eine Beschwerdezurückziehung erfolgte, war das Beschwerdeverfahren insoweit zur gerichtlichen Klarstellung der Verfahrenssituation beschlussförmig mit einer Anordnung iSd § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen, siehe dazu zB auch VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Zurückziehungen von Rechtsbehelfen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Verfahrenseinstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

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