W228 2008325-1•BVwG W228 2008325-1
W228 2008325-1Tribunal administratif fédéral16 juin 2015
Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W228 2008325-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX, 2700 Wiener Neustadt, XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) vom 25.02.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vertrat seit 23.11.2010 selbstständig als Geschäftsführer die XXXX OG (in der Folge: Primärschuldnerin). Mit 25.03.2013 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren unter XXXX eröffnet, welches am 20.12.2013 mit einer Quotenausschüttung von 1,55635 % gemäß § 139 IO beendet wurde.
Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2014, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX OG, welche die Primärschuldnerin ist, der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG sowie § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.242,92 schulde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Einbringungsmaßnahmen für die aushaftenden Beiträge Juni 2012 bis August 2012 erfolglos blieben. Da die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Gem. § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Der rechtsfreundliche Vertreter führte aus: "1.1 Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Die ausstellende Behörde zitiert zunächst taxativ die Rechtsgrundlagen, auf deren Grundlage sie Ihre Entscheidung stützt. Im Rahmen der Begründung führt die Behörde sodann pauschal und allgemeingültig aus: ‚...Gemäß den Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischen Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.' Eine Vertreterhaftung § 69 Abs.10 AVG [richtig: § 67 Abs. 10 ASVG] setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Rechtlich lässt die ausstellende Behörde diese gesetzliche zwingende Voraussetzung ungeprüft. Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer liegt nicht vor und wird diesbezüglich auf die Ausführungen in Punkt 1.2 verwiesen. Die Haftung des Vertreters kann nur dann geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass die Forderung gänzlich oder teilweise uneinbringlich ist. Dies ist jedoch in gegenständlicher Angelegenheit nicht der Fall. Auch hier setzt sich die ausstellende Behörde rechtlich unrichtig mit dem Insolvenzverfahren der XXXX OG am Landesgericht Eisenstadt zur GZ: XXXX und der damit einhergehenden Bindungswirkung nicht auseinander. In eben diesem Verfahren hat die ausstellende Behörde Ihre Forderung (ON 8a) angelmeldet. Die Schlussverteilung ist durchgeführt und widerspricht es den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn die Behörde einerseits einem Zahlungsplan in einem Insolvenzverfahren zustimmt und sodann die restliche Forderung über den Erlass eines Haftungsbescheides versucht einbringlich zu machen. Die Zustimmung zu einem Zahlungsplan mit einer auszuschüttenden Quote indiziert den Verzicht auf die restlich verbleibende Forderung. Rechtlich ungeprüft und keiner differenzierenden Betrachtungsweise unterzogen, übersieht die ausstellende Behörde, dass es für die Frage der Haftung zu unterscheiden gilt, ob mehrere Geschäftsführer oder extern Vertretungsbefugte intern eine Regelung der Arbeitsverteilung getroffen haben. Die haftungsrechtliche Verantwortung richtet sich danach, wie die Aufgeben durch die Geschäftsordnung verteilt sind. Es ist daher nicht unüblich, dass bei mehreren handelnden Akteuren einer mit der Erledigung der sozialversicherungsrechtlichen Agenden betraut ist. Diese rechtliche Differenzierung führt die ausstellende belangte Behörde erst gar nicht durch. Pauschal wird der Beschwerdeführer zur Haftung bzw. zur ‚Kusshand' gebeten. Zu dem rechtlichen Prüfungspunkt, dass es selbst eine klare Geschäftsordnungsverteilung eine gegenseitige Kontrollpflicht auslöst und diese Pflicht nachweislich verletzt worden ist, gelangt die ausstellende Behörde erst gar nicht. Nur für den Fall, dass nachweislich keine Vereinbarung getroffen wurde und intern die Aufgaben und sohin die sozialversicherungsrechtlichen Erledigungspflichten nicht verteilt wurden, kann von einer selbstständigen Verantwortung ausgegangen werden. Die ausstellende Behörde reduziert rechtlich unrichtig den Begriff ‚unbeschränkt haftender Gesellschafter' auf eine uneingeschränkte Generalhaftung. Der Sachverhalt war nicht derart aufgeklärt, dass eine eindeutige Subsumtion unter eine Rechtsnorm möglich war. Der Bescheid ist rechtswidrig und ist das Verfahren mangelhaft geführt worden: 1.2
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Das Verfahren ist mangelhaft geführt worden. Der festzustellende Sachverhalt konnte nicht ermittelt werden, da ein Verfahren zur Klärung des Sachverhaltes erst gar nicht angestrebt wurde. Die Behörde erkennt ziffernmäßig einen Rückstand und zieht einen Gesellschafter zur Haftung heran. Dies mag dem Effizienzanspruch des Sozialversicherungsträgers entsprechen, ist jedoch nicht mit der Wahrung der rechtlichen Interessen und des rechtlichen Gehörs des Normunterworfenen nicht vereinbar. Die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Agenden oblag nicht dem Beschwerdeführer, sondern Herrn XXXX, XXXX, 7011 Siegendorf, der auch Gesellschafter der XXXX OG war. Den Beschwerdeführer trifft kein Verschulden, da er sorgfältig gearbeitet und seinen stichprobenartigen Kontrollpflichten nachgekommen ist. Die ausstellende Behörde hat Ihre Forderung bereits im Insolvenzverfahren geltend gemacht und entfaltet der rechtskräftigte Verteilungsbeschluss Bindungswirkung. Hätte die ausstellende Behörde das Verfahren mangelfrei geführt, so hätte sie die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme des Herrn XXXX durchgeführt und in den Akt des Landesgerichtes Eisenstadt zur GZ XXXX Einsicht genommen bzw. intern vermerken müssen, dass die betriebene Forderung bereits in gegenständlichem Insolvenzverfahren angemeldet worden ist."
Der Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2014 vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte die belangte Behörde, wie folgt, aus: "Den Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Beschwerdepunkt ‚unrichtige rechtliche Beurteilung' ist entgegenzuhalten. dass über das Vermögen der XXXX OG ein Konkursverfahren eröffnet und dieses nicht mit einem Zahlungsplan, sondern nach Ausschüttung einer Quote von 1,55635% geendet hat. Die vom Beschwerdeführer behauptete ‚schuldbefreiende' Wirkung einer Quotenzahlung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin für die Haftung der zur Vertretung einer Personengesellschaft berufenen Personen nach § 67 Abs. 10 ASVG gibt es in der österreichischen Rechtsordnung nicht. Die vom Beschwerdeführer behauptete interne Aufteilung der Aufgaben wurde bis dato nicht unter Beweis gestellt. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Herr XXXX wurde mit Schreiben der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 15.01.2014 über den Rückstand auf dem Beitragskonto der XXXX OG sowie über das Vorliegen der Voraussetzungen der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben wurde er auch ersucht, innerhalb von 14 Tagen bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vorzusprechen. Diesem Ersuchen hat Herr XXXX nicht entsprochen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückverweisung
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.
Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).
Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz, es kann aber nicht automatisch von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge einer Vermögensveräußerung liquide Mittel entstehen, die zur Befriedigung herangezogen werden können. Auch die Höhe uneinbringlicher Rückstände steht bei laufenden Insolvenzverfahren nicht notwendigerweise ziffernmäßig fest, da nicht feststeht, in welcher ziffernmäßig bestimmten Höhe der Sozialversicherungsträger aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt.
Steht also (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung des Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG (noch) nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.09.1991, Zl. 91/15/0028). Ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid ist von der Einspruchsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Rechtsfolge zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht mehr neuerliche entscheiden darf (vgl. VwGH 17.09.1991, Zl. 91/08/0004, 0093; VwGH 12.01.1993, Zl. 91/08/0176), d.h., in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit, feststeht (VwGH 16.03.1999, Zl. 94/08/0276).
Im gegenständlichen Fall wurde das Konkursverfahren nach Schlussverteilung mit einer Quote von 1,55635 % über das Vermögen der Primärschuldnerin aufgehoben. Sohin kann von einer Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin gesprochen werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Annahme der belangten Behörde, es werde die Restforderung uneinbringlich sein, nicht entgegen zu treten ist.
Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist jedoch insbesondere nicht zu entnehmen, wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt. Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich ein Rückstandsausweis vom 25.02.2014 angefügt, aus dem nur hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen des Beitragskontos 8052379 wie folgt zusammensetzt:
06/2012
Beitrag Rest
EUR
488,99
08/2012
Beitrag Rest
EUR
426,67
Summe der Beiträge
EUR
915,66
Verzugszinsen bis 31.01.2014
EUR
183,98
Nebengebühren
EUR
143,28
SUMME der Forderung
EUR
Beweiswürdigende Ausführungen zur Feststellung der schuldhaften Verletzung der auferlegten Pflichten des BF und der dadurch verursachten Nichterfüllung der auferlegten Pflichten finden sich nicht im Bescheid, wie die Beschwerde es auch richtigerweise rügt. Die rechtliche Beurteilung erschöpft sich in der Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen und den Feststellungen zur Uneinbringlichkeit. Ausführungen zum Verschulden des BF und dessen Mitwirkung im Ermittlungsverfahren, mangels dessen die belangte Behörde gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes annehmen dürfe, dass der BF seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei, finden sich ebenfalls nicht im Bescheid.
Die belangte Behörde wird angehalten sein, in der Begründung des Folgebescheides verbal zum Ausdruck zu bringen, wodurch der BF die Nichterfüllung der Beitragszahlung aufgrund schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten verursacht hat.
Ebenso wird darzulegen sein, worauf sich die behauptete schuldhafte Verletzung der, dem BF als Geschäftsführer auferlegten, Pflichten gründet. Dass die Primärschuldnerin den im Rückstandsausweis angeführten Betrag samt Verzugszinsen schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien, vermag den Ansprüchen an eine Begründung nicht gerecht zu werden und kann daraus eine schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht ohne Weiteres ersehen werden.
Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass den BF die Darlegungspflicht im Sinne der Behauptungs- und Beweislast trifft, und er von sich aus darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auferlegten Pflichten unmöglich war. Diese Behauptungs- und Beweislast darf dabei einerseits im Sinne des gerade ausgeführten nicht überspannt und andererseits auch nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Derntl in Sonntag (Hrsg.), Kommentar zum ASVG, 5. Auflage, 2014, § 67 Rz 80i und 80j mit Verweisen auf VwGH 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 u.a.).
Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich des Weiteren unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten, da das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung anberaumen müsste, um den Zeugen einzuvernehmen. Die BGKK hat dabei die Möglichkeit wesentlich kostengünstiger und rascher im Verfahren mit nur einer Partei im arbeitsteiligen verwaltungsbehördlichen Verfahren zu agieren, da die BGKK wesentlich näher am Wohnort des Beschwerdeführers und des Zeugen gelegen ist und somit den Zeugen schneller (mündlich oder schriftlich) einvernehmen und dem Beschwerdeführer (mündliches oder schriftliches) Parteiengehör wesentlich effizienter gewähren kann als das Bundesverwaltungsgericht.
Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die Zustimmung zu einem Zahlungsplan mit einer auszuschüttenden Quote den Verzicht auf die restlich verbleibende Forderung indiziere, ist dieser darauf entsprechend dem Vorlageschreiben darauf zu verweisen, dass das Sozialversicherungsrecht, welches dem Rechtsbereich des Verwaltungsrechts zuzuordnen ist, tatsächlich einen solchen "Verzicht" nicht kennt bzw. vorsieht. Dem Versuch hier die Anwendbarkeit zivilrechtlicher Regelungen zu argumentieren, muss daher aus Sicht des erkennenden Richters der Erfolg mangels Erkennbarkeit einer Gesetzeslücke versagt bleiben.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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