BVwG W211 2014605-2

W211 2014605-2Tribunal administratif fédéral16 juin 2015

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

BVwG W211 2014605-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2014605.2.00

Spruch

W211 2014605-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 19.07.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

2. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde langte am 11.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichter_innenzuständigkeit vor.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §17 BFA - VG:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

2. Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf einer näheren Überprüfung.

Die Behörde hat, wie im Beschluss vom 23.12.2014 beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme zum Zustand und zur Pflegebedürftigkeit des Sohnes der beschwerdeführenden Partei eingeholt und ihren neuen Bescheid unter anderem auf diese gutachterliche Stellungnahme gegründet.

Die im Akt einliegende gutachterliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Sohnes der beschwerdeführenden Partei vom 05.05.2015 bedarf jedoch noch einer Klärung:

So geht aus der Exploration unter anderem hervor, dass der Sohn der beschwerdeführenden Partei Alkohol getrunken und Marihuana geraucht habe; das tue er beides nicht mehr wegen der Mutter und wegen der Freundin. Derzeit habe er keine Selbstmordgedanken, er sei jetzt froh. Bei Abschiebung der Mutter würde er das nicht aushalten.

Nach der Schlussfolgerung trat beim Zustand des Sohnes der beschwerdeführenden Partei seit der ersten Exploration eine deutliche Besserung ein.

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Lichte des Art. 16 Abs. 1 und des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 müssen Behörde und Gericht in die Lage versetzt werden zu verstehen, welche Bedeutung die Mutter für den psychischen Gesundheitszustand ihres Sohnes, so für Lebensbewältigung und Genesung, hat.

Die Behörde wird daher aufgefordert, bei der zuständigen Ärztin eine schriftliche Ergänzung der Stellungnahme dahingehend zu beauftragen, ob die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Sohnes der beschwerdeführenden Partei ihrer Fachmeinung nach mit der Anwesenheit seiner Mutter in Österreich in Verbindung steht, und ob im Falle eines Transfers der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn eine Verschlechterung des Zustands des Sohnes der beschwerdeführenden Partei zu erwarten ist, und wenn ja, in welchem Ausmaß.

Darüber hinaus ersucht das Bundesverwaltungsgericht auch um Auskunft darüber, inwieweit der für die gutachterliche Stellungnahme zuständigen Ärztin der klinisch-psychologische Befundbericht betreffend den Sohn der beschwerdeführenden Partei vom 19.11.2014 (siehe AS 233ff) bei Gutachtenserstellung bekannt war, der von Aufenthalten in einer psychiatrischen Abteilung und von einer "schizoaffektiven Störung" spricht. Für den Fall, dass der Befund bereits bekannt war, ersucht das Bundesverwaltungsgericht um einen Hinweis dazu, wie die beiden unterschiedlichen Befunde zu verstehen sein können. Sollte der Befund nicht bekannt gewesen sein, ersucht das Bundesverwaltungsgericht, ihn der für die gutachterliche Stellungnahme zuständigen Ärztin vorzulegen, um dieser eine diesbezügliche Einschätzung zu ermöglichen.

Die schriftliche Nachreichung zur gutachterlichen Stellungnahme ist dem Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, spätestens aber binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses vorzulegen.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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