W164 1437102-1•BVwG W164 1437102-1
W164 1437102-1Tribunal administratif fédéral16 juin 2015
allgemeine Verhältnisse, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W164 1437102-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Kinder und Jugendwohlfahrt, diese vertreten durch Mag. Marie-Luise Krobath-Fuchs, Caritas Diözese Graz-Sekkau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 12 10.688-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 21.5.2015 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und HerrnXXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.6.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 14.08.2012 nach illegaler Einreise gemeinsam mit seinem Bruder XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.08.2012 gab der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters Folgendes zu Protokoll:
Er sei schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an; seine Muttersprache sei Dari. Er sei am XXXX in Herat geboren. Er verfüge über keine Schul- oder Berufsausbildung. Sein Vater sei seit XXXX verschollen. Seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Schwestern würden in Mashahd, Iran, wohnen. Der BF habe bereits im Jahr 2000 mit seiner gesamten Familie Afghanistan verlassen und sie seien in den Iran gereist. Vor ca. einem Monat hätten sein Bruder XXXX und er den Iran verlassen. Ihr Ziel sei zwar Deutschland gewesen, weil sie jedoch zu wenig Geld gehabt hätten, seien sie nur bis nach Österreich geschleppt worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass er im Jahr 2000 oder 2001 mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe, weil seine Eltern damals wegen seiner Verletzung (zwei Finger der linken Hand) in den Iran gereist seien und ärztliche Hilfe erwartet hätten. Den Iran hätten sein Bruder und er verlassen, weil sie oft von den Iranern geschlagen worden seien. Afghanen würden dort sehr schlecht behandelt, sie würden nicht zur Schule gehen dürfen und würden auch keinen Arbeitsplatz erhalten. Auch das Leben (Essen, etc.) sei dort zu teuer für sie. Seine Mutter und seine drei weiteren Geschwister seien im Iran geblieben. Sie würden später ebenfalls nach Österreich nachkommen wollen. Sie seien nicht sofort mit ihnen mitgereist, weil sie für die Schleppung zu wenig Geld gehabt hätten. Er wolle nicht in den Iran zurück, weil es dort für die Afghanen keine Unterstützung gebe, weder eine Schulbildung noch einen Arbeitsplatz. Außerdem seien sie immer wieder geschlagen worden. In Afghanistan hätten sie nichts mehr. Seine Eltern hätten das Land im Jahr 2000 verlassen und hätten damals auch nichts gehabt.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Griechenland vom 26.06.2012 (Zahl GR2PO79735).
3. Am 20.12.2012 bevollmächtigte der Jugendwohlfahrtsträger, Land Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, als gesetzlicher Vertreter gemäß § 211 ABGB, drei Mitarbeiter der Caritas mit der Vertretung des BF im gegenständlichen Asylverfahren.
4. Am 03.07.2013 wurde der BF im Beisein der gesetzlichen Vertretung seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er könne keine Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel vorlegen. Er habe zu einem Onkel mütterlicherseits namens XXXX in Herat gelegentlich Kontakt. Seine Mutter habe noch einen Bruder namens XXXX, der auch in Herat lebe. Er wisse nicht, wie viele Schwestern seine Mutter habe. Er glaube sein Vater habe drei Brüder - einer sei verstorben, einer lebe im Iran und einer sei im Gefängnis im Iran. Seine Mutter habe gearbeitet. Der BF habe auch gearbeitet. Er habe XXXX verkauft. Er sei von der Familie seiner Eltern nicht unterstützt worden. Er sei drei Jahre alt gewesen als er Afghanistan verlassen habe und sei danach nicht mehr wieder in Afghanistan gewesen. Er habe Kontakt mit seinem Onkel mütterlicherseits, der in Herat lebe. Er frage ihn dann, wie es ihm gehe. Sein Onkel aus Herat habe ihn nicht finanziell unterstützt. Er könne sich nicht vorstellen zu seinem Onkel nach Herat zu fahren. Sie seien von dort geflüchtet. Der BF sei damals, als seine Familie Afghanistan verlassen habe, sehr krank gewesen. Er habe sonst keine weiteren Fluchtgründe.
In Österreich lebe der BF nur mit seinem Bruder. Er besuche die Polytechnische Schule. Er habe gelegentlichen telefonischen Kontakt zu seinem Onkel und zu seiner Mutter.
4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 brachte der BF eine Stellungnahme ein, worin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Er habe sein Herkunftsland bereits im Alter von drei Jahren verlassen und habe sein weiteres Leben bis hin zur Flucht gemeinsam mit seinen Familienangehörigen im Iran verbracht. Es bestehe zwar zu weiteren Angehörigen in Herat zeitweise oberflächlicher Kontakt, jedoch sei es niemals zu Unterstützungsleistungen seitens des Onkels, der in Herat lebe, an die Familie im Iran gekommen. Die Familie verfüge über keinen Aufenthaltstitel für den Iran. Diesbezüglich verwies der BF auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, in der einem volljährigen Afghanen, welcher schon im Kindesalter in den Iran fliehen habe müssen und zusammen mit seinem Bruder weiter nach Österreich geflohen sei, subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Dies treffe auch auf den BF zu. Die Minderjährigkeit müsse in der Entscheidung umso mehr Berücksichtigung finden.
Da der Onkel in Herat, zu welchem kein entsprechendes Naheverhältnis bestehe, nicht als Existenzgründer bzw. soziales Auffangnetz für den BF dienen könne, werde darauf verwiesen, dass der BF keine Lebensgrundlage in Afghanistan hätte. Der BF verfüge weder an einem Ort, der als "hinreichend sicher" bezeichnet werde, noch sonst irgendwo in Afghanistan wohlwollende familiäre Anknüpfungspunkte, in deren Schutz er sich begeben könne.
Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan verwies der BF auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom März 2011, insbesondere auf den Abschnitt zu Kindern, sowie das ecoi.net- Themendossier:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 18.07.2012. Zudem wurde auf die Richtlinien zum Internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bezug genommen.
5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.07.2013, Zahl: 12 10.688-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass der BF und sein Bruder glaubhaft angegeben hätten, im Iran und bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine wirtschaftliche Zukunft gesehen zu haben. Andere Gründe habe weder der BF noch sein Bruder glaubhaft machen können. Sein im Kern vorgebrachtes Fluchtvorbringen, dass er vor mehr als einem Jahrzehnt gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe müssen, sei zu lange zurückliegend, als dass allein daraus eine aktuelle Bedrohungsgefahr für ihn als junger fast erwachsener Mann vorliege. Ebenso wenig sei aus der aktuellen allgemeinen Lage in seinem Heimatland und seinem derzeit wegen fehlender Indizien vorläufig angenommenes Alter von 15 Jahren und sieben Monaten ein Umstand abzuleiten, der ein Hindernis für seine gemeinsame Abschiebung mit seinem Bruder darstellen könne. Eine Wohnsitz- bzw. Arbeitsannahme eines Minderjährigen in seinem Alter gemeinsam mit einem fast erwachsenen Bruder in Herat bei seinen Verwandten aber auch in Kabul scheine nicht ausgeschlossen. Zumal seine Mutter selbst über weitere Angehörige und finanzielle Mittel verfüge (Fluchtkosten nach Österreich), würden der BF und sein Bruder bei einer Rückkehr nach Afghanistan in keine Notsituation kommen. Ebenso bestehe die Möglichkeit sich sowohl in Herat als auch in Kabul an die Polizei und Armee oder an Hilfsorganisationen zu wenden. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass der BF mit seinem Bruder gemeinsam nach Kabul zurückkehren könne und weiters über Familienmitglieder in Herat und im Iran verfüge, die ihn aufgrund der afghanischen Tradition im Rahmen seines Familienverbandes wirtschaftlich und sozial unterstützen. Eine Wohnsitznahme in Herat und Kabul und die Versorgung mit Nahrungsmittel sei dort daher gesichert. Der BF habe Angehörige in Herat, zu denen er auch telefonischen Kontakt habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergebe, dass die vom BF behauptete Furcht, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei, da zu lange zurückliegend. Die Bedrohung müsse aktuell, d.h. auch noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vorhanden sein. Dieser Voraussetzung mangle es jedoch in seinem Fall. Die von ihm vorgebrachten Ereignisse würden zu lange zurück liegen, als dass daraus eine Bedrohungssituation auch noch zum heutigen Zeitpunkt ableiten lassen würde, zumal aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums, in dem es zu keinerlei weiteren Verfolgungshandlungen gekommen sei, von einer aktuellen Bedrohungssituation nicht mehr ausgegangen werden könne. Ebenso wenig sei allein aus der aktuellen allgemeinen Lage in seinem Heimatland ein Umstand abzuleiten, der ein Hindernis für seine Abschiebung darstellen könnte. Es sei daher im Hinblick auf seine ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen seines Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgt sei, sich nach illegaler Einreise den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergebe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben seien. Der BF habe keine konkrete gegen seine Person gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Es handle sich bei ihm um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie bisher vorausgesetzt werden könne. Er werde daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan, nach Kabul ebenso wie vor dem Verlassen seines bisherigen Aufenthaltsstaates Iran, durch eigene Erwerbsarbeit, alleine eine ausreichende wirtschaftliche Existenz aufbauen könne, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum, wenn auch nicht immer im gleichen Umfang, gesichert seien.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des BF vorliege, sowie das durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht und im Wesentlichen vorbracht wurde, dass die Ausführungen des BF im Zusammenhang mit jenen seines Bruder zu sehen seien. Die Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt.
Der BF verfüge aufgrund seines langjährigen illegalen Aufenthalts im Iran über keinerlei nationale afghanische Dokumente. Infolge der als "notorisch bekannt" anzusehenden Tatsache, dass in Afghanistan kein dem österreichischen gleichzusetzenden Registrierungssystem bestehe bzw. der Besitz eines Reisepasses nicht als üblich bzw. zwingend angesehen werde, werde darauf verwiesen, das dem BF keinesfalls eine fehlende Mitwirkung an der Beibringung von Dokumenten vorgeworfen werden könne.
Zum Vorwurf, seine Mutter müsse über finanzielle Mittel verfügen, da sie zu den Fluchtkosten beigetragen habe, sei auszuführen, das es im Iran möglich sei, ein Haus zu erwerben, indem ein Geldbetrag, in der Höhe der Hälfte des Wertes des Hauses geleistet werde, sodann dadurch keine Miete fällig werde und der Betrag bei Wiederauszug zurückerstattet werde. Die Familie des BF habe diese Variante des Wohnens in den letzten Jahren gewählt und sodann vor der Flucht diesen Geldbetrag fällig gemacht. Zusätzlich habe die Mutter Geld geliehen, um die Flucht bezahlen zu können. Die Familie sei dann aus dem Haus in eine billigere Mietwohnung gezogen. Der Kontakt zu den Onkeln mütterlicherseits in Herat habe ein bis zwei Mal pro Monat telefonisch über die Mutter bestanden und bestehe nun auch von Österreich aus einmal in zwei Monaten telefonisch. Dadurch, dass die Familie Afghanistan verließ, habe sich der Kontakt zu den beiden Onkeln vermindert. Diese seien außerdem ursprünglich über den Umzug der Mutter in den Iran nicht erfreut gewesen seien. Es habe niemals ein familiäres Leben, ein gemeinsamer Haushalt sowie keinerlei finanzielle bzw. soziale Abhängigkeit mit den beiden Onkeln bestanden. Seine gesamte Kernfamilie sei im Iran wohnhaft und zu etwaigen Verwandten, an welche er keine persönlichen optischen Erinnerungen habe, bestehe lediglich unregelmäßiger telefonischer Kontakt. Zudem sei auch aufgrund des Alters des BF von einer erhöhten und speziellen Schutzbedürftigkeit auszugehen. Es werde der Umstand, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, an keiner Stelle gewürdigt. Zudem habe weder er noch sein Bruder, im Gegensatz zu den Feststellungen der Behörde, etwaige Kabul- oder Heraterfahrungen. Zwar sei es richtig, dass sie bereits im jungen Alter der Mutter bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes geholfen hätten, doch habe es sich dabei um Hilfstätigkeiten gehandelt und könne keineswegs von einer qualifizierten Arbeitsaufnahme gesprochen werden. Die Tatsache, dass der BF in den vergangenen Jahren mit seiner Familie ohne Dokumente und somit rechtswidrig im Iran gelebt habe, werde von der Behörde nicht angezweifelt, wobei der BF diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes verweist, wonach einem Afghanen, der im Kindesalter in den Iran fliehen habe müssen und zusammen mit seinem Bruder weiter nach Österreich geflohen sei, subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Zudem wurde darauf verwiesen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Kabul gelebt habe, keinerlei Erfahrung mit dieser Stadt habe und überdies weder über eine Schulnoch Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung verfüge. Die Behörde bezeichne den BF unter anderem "als jungen, arbeitsfähigen" Mann und spreche davon, dass eine Rückkehr durchaus vorstellbar wäre. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Asylgerichtshofs sei ein Jugendlicher eben nicht als "Mann" einzustufen und im Zuge der Prüfung, ob eine Rückkehr gegen Art. 3 EMRK verstoße, andere Maßstäbe anzulegen.
Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Afghanistan verwies der BF auf das UNHCR-Dokument zur Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes vom 05.12.2007 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom März 2011. Zudem wurde auf die Richtlinien zum Internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verwiesen.
Es sei nicht gewürdigt und beachtet worden, dass es sich beim BF um eine besonders vulnerable Person handle und dass das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung der Behörde gewesen sei. Zudem sei anzumerken, dass die rechtliche Beurteilung der Behörde als äußerst mangelhaft anzusehen sei, da keinerlei Bezug zum individuellen Vorbringen des BF genommen worden sei bzw. keinerlei Befragung in diesem Kontext stattgefunden habe.
8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.
9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. Anlässlich der am 21.5.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an der auch der Bruder des BF, XXXXteilnahm, machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:
Er habe von seinen Eltern erfahren, dass er als Baby schwer krank wurde und dass die Familie deshalb ausgewandert war. Seine Eltern hätten gesagt, dass die Ärzte in Afghanistan damals nicht gut gewesen wären. Bezüglich des Verschwindens seines Vaters habe er keine konkreten Erinnerungen mehr. Seine Mutter habe drüber gesprochen, aber er könne sich nicht mehr daran erinnern. Von seinen Onkeln mütterlicherseits habe er den älteren persönlich kennen gelernt. Er wisse, dass dieser Onkel mit XXXX handle. Das habe ihm der Onkel selbst gesagt. Der BF glaube, dass dieser Onkel eine Tochter und drei Söhne habe und in einem Haus wohne. Dieser Onkel sei in den Iran zu Besuch gekommen. Telefonischen Kontakt habe der BF mit beiden Onkeln. Über den anderen Onkel wisse der BF dass er eine große Familie habe. Was er arbeitet, wisse er nicht. Er glaube, dass dieser Onkel in einem Haus wohne.
Der Bruder des BF, XXXX, gab ergänzend folgendes an:
Er sei in der Stadt Herat, im Stadtteil XXXX geboren und habe dort seine ersten Lebensjahre verbracht. Unmittelbarer Anlass der Ausreise in den Iran sei eine Krankheit des BF gewesen. Herr XXXXwisse davon aus den Erzählungen seiner Mutter. Welche Krankheit das war, wisse er nicht, der Arm des BF sei schwarz geworden. Ihm sei aber auch erzählt worden, dass es damals in Afghanistan keine guten Ärzte gab. Auch dass in Afghanistan Bürgerkrieg war, sei in der Familie erzählt worden. Ab seinem sechsten Lebensjahr habe Herr XXXX bei seinem Cousin väterlicherseits gearbeitet, der eine XXXX hatte. Die Mutter sei bis heute berufstätig. Sie arbeite in einer XXXX. Der Vater habe XXXX verkauft. Eines Tages im Jahr XXXX sei er arbeiten gegangen und nicht heimgekommen. Die Familie habe ihn überall gesucht, aber ohne Erfolg. Die Mutter habe gemeint, dass der Vater psychische Probleme hatte und vielleicht deshalb weggegangen sei. Vor den iranischen Behörden habe man sich als Afghane insofern in Acht nehmen müssen, als diese, wenn sie einen festnahmen, entweder Geld nahmen oder eine Abschiebung nach Afghanistan veranlassten. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder seien noch in Iran, in der Stadt XXXX, Stadtteil XXXX. Die Mutter und der Bruder würden arbeiten. Der Bruder XXXX telefoniere wöchentlich mit ihnen. Von den Geschwistern der Mutter würden noch zwei Onkel leben. Der ältere, XXXX, sei etwa XXXX Jahre alt, habe in der Stadt Herat in der Nähe der Familie des BF gewohnt und habe früher als Straßenverkäufer mit XXXX gehandelt. Er habe damals zwei Söhne und eine Tochter gehabt. Dieser Onkel sei mit dem Wegzug der Familie der Brüder nicht einverstanden gewesen. Er hätte gemeinsam mit dem Vater der Brüder das (aus einem Zimmer und einer Toilette im Garten bestehende) Wohnhaus der Familie in Herat finanziert. Mit diesem Onkel habe die Familie lange Zeit keinen Kontakt gehabt. Später habe die Familie die Nachricht erhalten, dass der Onkel das Haus der Familie in Herat verkauft hätte. Der Vater habe damals Geld bekommen, aber weniger, als er ursprünglich für das Haus bezahlt hatte. Wieder etwas später habe die Familie erfahren, dass der Onkel nun selber in dem Haus der Familie lebe. Wie viele Kinder dieser Onkel nun habe, wisse Herr XXXX nicht. Die Zahl der Kinder kenne er nur von seinen Onkeln väterlicherseits. Die Schwester der Mutter sei mittlerweile verstorben.
Der jüngere Onkel sei etwa XXXX Jahre alt. Er lebe etwas außerhalb der Stadt Herat. Auch ihn habe der BF als Kind gekannt, da er die Familie besucht habe. Dieser Onkel sei XXXX und habe eine Tochter und einen Sohn. Er wohne in einem Mietshaus. Der BF telefoniere mit beiden Onkeln hin und wieder.
12. Mit 3.6.2015 langte eine Stellungnahme des BF zur allgemeinen Situaion in Afghanistan beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, schiitischer Moslem, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und seine Muttersprache sei Dari. Der BF wurde XXXX in Herat geboren und verbrachte dort seine ersten beiden Lebensjahre. Der BF hat einen älteren Bruder, einen jüngeren Bruder und zwei jüngere Schwestern. Im Jahr 2000 zog die Familie aus Anlass einer schweren Erkrankung des BF in den Iran, wo der BF geheilt werden konnte. Der BF hat keine Schule besucht. Zuletzt hat er als XXXXverkäufer gearbeitet. Der Vater des BF, der als XXXXverkäufer gearbeitet hatte, ist seit XXXX verschollen. Im Jahr 2011 entschlossen sich der BF und sein Bruder XXXX, den Iran zu verlassen. Die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben in XXXX, Stadtteil XXXX, Iran. Die Mutter arbeitete in XXXX, der Bruder arbeitet ebenfalls. Sämtliche Verwandten des Vaters (ein Bruder, eine Schwester und zwei Familien von verstorbenen Brüdern) leben im Iran. Zwei Brüder der Mutter leben in Herat. Der BF pflegt telefonischen Kontakt zu seiner Familie und seinen mütterlichen Verwandten.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten ergibt sich bezüglich des vom BF vorgebrachten Sachverhaltes folgendes:
Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF), mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.
Der andauernde Konflikt hatte besonders schwere Folgen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Nahezu jeder sechste afghanische Staatsbürger hat keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitseinrichtungen.
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des in Afghanistan bestehenden nicht internationalen bewaffneten Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die vom afghanischen Nachrichtensender TOLOnews bekanntgegebene Zahl. Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 23.04.2015, 23. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429789563_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-20-04-2015-englisch.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429789541_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-20-04-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 21. Mai 2015)
Provinz Herat:
Die Provinz Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Wie die aktuellen Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan zeigen, zählt die Provinz Herat zu jenen Provinzen, in denen derzeit regelmäßig sicherheitsrelevante Vorfälle registriert werden:
Kämpfe zwischen Taliban und Sicherheitskräften gab es vergangene Woche (Anmerkung: Bericht vom 26.5.15) in Uruzgan, Helmand, Kandahar, Zabul (Süden), Badghis, Herat (Westen), Laghman (Osten), Baghlan (Nordosten), Ghazni, Paktika (Südosten) und Logar (Zentralregion).
Anschläge auf Repräsentanten des Staates und der Sicherheitskräfte gab es in Ghazni, Paktika (Südosten), Kandahar, Uruzgan, Zabul (Süden), Jawzjan, Faryab (Norden), Takhar (Nordosten), Maidan Wardak (Zent-ralregion), Herat (Westen) sowie in der Hauptstadt Kabul.
Zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen, kam es zu Kämpfen in Nangarhar (Osten) und Farah (Westen).
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 26.05.2015, 26. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1432898118_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-05-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 11. Juni 2015)
Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 2015 in Afghanistan 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März 158. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 13. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527694_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-englisch.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527722_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 21. Mai 2015)
Auch in der vergangenen Woche (Anmerkung: Bericht vom 23.3.2015) ereigneten sich zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle. So starben am 16.04.15 zwei Frauen bei der Explosion einer Straßenbombe im Distrikt Andar der südöstlichen Provinz Ghazni. Bei einem Selbstmordanschlag auf ein Polizeifahrzeug in der südlichen Provinz Helmand kamen ein Polizist und vier Zivilisten um. Am 17.03.15 wurden insgesamt 20 Polizisten bei zwei Bombenanschlägen in der südwestlichen Provinz Paktika und in der westlichen Provinz Farah verletzt. In der zentralafghanischen Provinz Daikundi starb der Polizeichef des Distrikts Kajran bei einem Bombenanschlag. In der zentralafghanischen Provinz Logar griffen Unbekannte das Haus eines Stammesältesten an und töteten drei Frauen. Am 18.03.15 griff ein Selbstmordattentäter in Lashkargah (Hauptstadt der südlichen Provinz Helmand) den Gou-verneurssitz und andere Regierungseinrichtungen an und tötete mindestens sieben Zivilisten, 46 Personen wurden verletzt. Am 19.03.15 kam der Polizeichef der südlichen Provinz Uruzgan bei einem Selbstmordanschlag in der Hauptstadt Kabul um. Am 22.03.15 töteten Taliban im Distrikt Andkhoi der nördlichen Provinz Faryab fünf Einwohner, darunter drei Dorfvorsteher.
Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise zivile Opfer gab, er-eigneten sich in Helmand, Nimroz, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (Südosten), Nangarhar, Kunar (Osten), Farah, Herat (Westen), Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden).Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Nimroz, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (Südosten), Nangarhar, Kunar (Osten), Farah, Herat (Westen), Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden).
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 23. März 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427122246_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-03-2015-deutsch.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427356330_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-03-2015-englisch.pdf (Zugriff am 21. Mai 2015)
Auch in der vergangenen Woche (Anmerkung: Bericht vom 2.2.2015) ereigneten sich mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle. So gab es am 02.02.15 zwei Angriffe auf Polizisten in den Provinzen Herat (Westen) und Kandahar (Süden), bei denen elf Polizisten getötet wurden. Am 01.02.15 kam es zu bewaffneten Zusammenstößen mit mehreren Toten in der nordwestlichen Provinz Faryab und in der südlichen Provinz Helmand. (...)
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 2. Februar 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1422958185_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-02-02-2015-deutsch.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1423135526_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-02-02-2015-englisch.pdf (Zugriff am 21. Mai 2015)
Auch in der
vergangenen Woche (Anmerkung : Bericht vom 19.1.2015) gab es mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle. Die Lage ist unverändert. So kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften in den Provinzen Paktika (Südosten), Helmand (Süden), Sar-i-Pul und Balkh (Norden), Herat (Westen), Kunar (Osten), weiter zu Selbstmordanschlägen auf Polizisten (Helmand), Entführungen von Mitarbeitern im Gesundheitswesen in Herat (Westen), zur Ermordung eines Beamten im Bildungswesen in Ghor (Westen) und zur Ermordung eines Journalisten in Nangarhar (Osten) und zu Bombenanschlägen in Uruzgan (Süden).
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 19. Januar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1421921238_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-01-2015-englisch.pdf (Zugriff am 21. Mai 2015)
Flüchtlinge und Binnenvertriebene
Nach Schätzungen des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) stammten 2013 weltweit die meisten Flüchtlinge aus Afghanistan. Von den 2,7 Mio. afghanischen Flüchtlingen lebte die überwiegende Mehrheit in den Nachbarländern Iran und Pakistan. Zu Ende März 2014 dokumentierte der UNHCR die Zahl von 659961 afghanischen Binnenvertriebenen, die wegen des bewaffneten Konflikts, der sich verschärfenden Sicherheitslage oder aufgrund von Naturkatastrophen ihre Heimatorte verlassen mussten.
Am 11. Februar 2014 stellte das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung ein Strategiepapier zur Lösung der Vertriebenenproblematik vor, das den Begriff Binnenflüchtling definierte und die wichtigsten Aufgaben der Regierung in Bezug auf Soforthilfemaßnahmen, langfristige Unterstützung und den Schutz der Binnenvertriebenen festlegte. Es wurde jedoch befürchtet, dass die Zahl der Vertriebenen nach der vollständigen Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Streitkräfte Ende 2014 zunehmen könnte, da Aufständische um die Vormacht in Gebieten kämpften, die zuvor unter der Kontrolle der internationalen Streitkräfte gestanden hatten.
Die Binnenvertriebenen strömten weiterhin in Ballungszentren wie Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif. Unzureichende und überfüllte Behelfsunterkünfte, mangelnde sanitäre Einrichtungen und harte klimatische Bedingungen führten dazu, dass chronische und ansteckende Krankheiten wie Malaria und Hepatitis zunahmen. Bemühungen, das Polio-Virus durch Impfkampagnen auszurotten, wurden von den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen behindert, sodass fortwährend neue Fälle von Kinderlähmung auftraten.
(Quelle: Amnesty International: Berichte; Afghanistan: Left in the dark: Failures for civilian casualties caused by international military operations in Afghanistan.)
Gemäß US Departement of State bleibt die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrende aufzunehmen, weiterhin tief. Politische und sicherheitsspezifische Probleme in Pakistan und Iran haben zu einer erhöhten Rückkehr afghanischer Flüchtlinge geführt.
Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Intern Vertriebene zählen zu den verletzlichsten Personengruppen. Sie sind überdurchschnittlich oft von Arbeitslosigkeit und Nahrungsmittelunsicherheit sowie einem stark eingeschränkten Zugang zu Wasser, Wohn-, Bildungs-, Gesundheits- und sanitären Einrichtungen betroffen. Allein in Kabul leben rund 50.000 Personen als intern Vertriebene, die der Kälte im Winter sowie der Hitze im Sommer schutzlos ausgeliefert sind.
(Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: [a-8610], 18. Februar 2014 http://www.ecoi.net/local_link/273663/402696_de.html (Zugriff am 01. September 2014))
In den ersten fünf Monaten des Jahres 2015 kehrten rund 21.500 afghanische Flüchtlinge aus den Nachbarländern Pakistan und Iran nach Afghanistan zurück. Während die Zahl der freiwilligen Rückkehrer aus Iran (ca. 900) abnahm, stieg die Zahl der Rückkehrer aus Pakistan (ca. 20.600) deutlich an. Als Grund gaben die Rückkehrer aus Pakistan an, dass sich nach dem Anschlag auf eine Schule in Peshawar das Klima für afghanische Flüchtlinge verschlech-tert habe. Genannt wurden Angst vor Verhaftung und Deportation, Diskriminierungen, die erzwungene Schließung von Geschäften, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die Aufkündigung von Vereinbarun-gen mit Landeigentümern, Vertreibungen und Schließung von Flüchtlingslagern, Erpressung und Belästi-gungen durch die örtliche Polizei. Die Rückkehrer aus Iran nannten als Pushfaktoren im Wesentlichen wirt-schaftliche Gründe.
Aus Iran wurden ca. 59.500 Afghanen bis zum 30.04.15 abgeschoben, aus Pakistan ca. 7.000.
(Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 13. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527722_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 21. Mai 2015))
Provinz Kabul:
Die dänische humanitäre NGO Danish Refugee Council (DRC) zitiert die dänische Einwanderungsbehörde das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (Ministry of Refugees and Repatriation, MoRR), wonach Kabul keine Kapazitäten für die Aufnahme neu Hinzuziehender mehr habe und dass keine grundlegenden Dienstleistungen in Kabul zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) zufolge habe die Stadt, die mittlerweile mehr als fünf Millionen EinwohnerInnen habe, ihre Grenzen erreicht. Gegenwärtig gebe es in Kabul keinen Platz mehr für neu Hinzuziehende, die Menschen könnten keinen angemessenen Lebensunterhalt verdienen und Häuser sowie öffentliche Dienstleistungen wie die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung seien nicht verfügbar.
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Oktober 2012, dass es in Afghanistan soziale Unterstützung und soziale Sicherheit in Form von Unterstützungsleistungen der Behörden für benachteiligte Familien oder Einzelpersonen so gut wie nicht gebe. Es seien die Familie, die Großfamilie und ein erweitertes soziales Netzwerk, die für eine Absicherung sorgen würden. Die Absicherung einer Person hänge dementsprechend zu einem großen Teil von seinem Netzwerk und den Ressourcen dieses Netzwerks ab.
(Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: [a-8610], 18. Februar 2014 http://www.ecoi.net/local_link/273663/402696_de.html (Zugriff am 01. September 2014)
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des BF und seines Bruders XXXX, die sich soweit hier wesentlich decken und mit den herangezogenen Länderfeststellungen betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan im Einklang stehen.
Die Vorbringen des BF wurden bereits in erster Instanz als glaubwürdig beurteilt. Es besteht auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht als erwiesen anzunehmen, dass der BF über Familienmitglieder verfügt, auf deren Stütze er im Rahmen einer Wiedereingliederung in das Leben in Herat, Afghanistan, vertrauen könnte:
Die Kernfamilie des BF wohnt im Iran und wird durch die Arbeit der Mutter (in der Küche eines Restaurants) und des nächst jüngeren Bruders finanziell versorgt. Dieser Umstand legt nahe, dass die Mutter von ihren in Afghanistan lebenden Brüdern nicht finanziell unterstützt wird. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Kernfamilie des BF nie von einem der Onkel mütterlicherseits finanziell unterstützt wurde, ist vor diesem Hintergrund zu glauben.
Was jenen Onkel betrifft, der laut Aussage des BF diesem erzählt habe, dass er in Herat mit XXXX handle (was isoliert betrachtet nahe legen würde, dass dieser bei guter Geschäftslage gute Einkünfte hätte) so ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Bruder XXXX aus Erzählungen wusste, dass dieser Onkel aus finanziellen Gründen - er hatte das Haus der Familie zu Hälfte mitfinanziert - über den Wegzug der Kernfamilie des BF in den Iran verärgert war, lange den Kontakt unterbrochen hatte, später dem Vater des BF einen schlechten Preis für seinen Hausanteil bezahlt hatte und die Familie im Unklaren darüber gelassen hatte, dass nun er selbst in diesem Haus wohnte.
Was den zweiten Onkel des BF betrifft, der Schneider ist und eine eigene Familie zu versorgen hat, so ist in Erwägung zu ziehen, dass dieser nicht die finanziellen Möglichkeiten hätte, zusätzlich zu seiner eigenen Familie zwei Neffen bei der Wiedereingliederung in Afghanistan zu unterstützen.
Vor diesem Hintergrund ist dem BF zu glauben, dass er im Falle einer Rückkehr seine beiden in Afghanistan wohnhaften Onkel mütterlicherseits - zu denen die beiden Brüder unbestritten telefonischen Kontakt pflegten - keine zuverlässige finanzielle Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Afghanistan erwarten könnte.
Soweit im angefochtenen Bescheid aus dem Umstand, dass die Mutter die Fluchtkosten nach Österreich aufbringen konnte, auf das Vorhandensein guter finanzieller Möglichkeiten geschlossen wurde, wird dem nicht gefolgt: Der BF hat in seiner Beschwerdeergänzung lebensnahe dargelegt, dass die Mutter das teilweise erworbene Haus verkauft hatte, mit der restlichen Familie in eine billige Mietwohnung gezogen war und zusätzlich Geldmittel geliehen hatte um die Schleppung des BF und seines Bruders XXXX zu finanzieren. Diese Aussage steht mit der früheren Aussage des Bruders XXXX im Einklang, wonach der Vater vom Onkel mütterlicherseits seinen Hausanteil am ursprünglich gebauten Haus in Herat (unter dem Preis) ausbezahlt bekommen hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter des BF genau dieses Geld zunächst am Haus im Iran veranlagt und dann letztendlich für die Flucht der beiden Brüder verwendet hatte.
Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A:
Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519).
Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor:
Den BF trifft im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Er hat auch keine derartige Verfolgungsgefahr behauptet.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ableiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (VwGH 17.6.1993, 92/01/1081).
Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkte II. und III.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der Asylantrag ist gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit eines Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (. VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff)
Der Asylantrag ist gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK relevante Gefährdungslage bezogen auf ganz Afghanistan vor:
Aufgrund der schwachen Behördenstruktur, fehlender Ressourcen und der schlechten Sicherheitslage ist aktuell keine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates gegeben. Der BF wäre im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer (nicht auf einen Konventionsgrund beruhenden) Bedrohungssituation ausgesetzt, die infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden könnte.
Der BF ist er noch minderjährig; die aktuelle Sicherheitslage ist gerade in der Provinz Herat, wo der BF Verwandte hätte, Afghanistans prekär. Anschläge und bewaffnete Auseinandersetzungen, denen regelmäßig auch Zivilisten zum Opfer fallen, ereignen sich derzeit in einem Ausmaß, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung überschreitet.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF seit seiner frühen Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt hat und dass er weder in Afghanistan noch im Iran eine Schule besuchen konnte was seine Chancen, sich in Afghanistan wiedereinzugliedern erschweren würde.
Wie oben ausgeführt wurde, wohnt die Kernfamilie des BF nicht in Afghanistan. Was seine beiden in Herat wohnhaften Onkel mütterlicherseits betrifft, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese bereit bzw. in Lage wären, den BF im Rahmen einer Wiedereingliederung finanziell zu unterstützen. Das Fehlen einer derartigen finanziellen Unterstützung würde für den BF aber mit maßgebender Wahrscheinlichkeit existenzbedrohende Folgen haben.
In Kabul verfügt der BF über kein familiäres Netzwerk das er zum Zweck einer Hilfestellung bei einer Wiedereingliederung in Kabul in Anspruch nehmen könnte. Wie sich aus den angegebenen Länderberichten ergibt, sind in Afghanistan beheimatete Behörden und Organisationen aktuell nicht in der Lage, Neuankömmlingen zuverlässig Hilfestellungen zur Erlangung der wesentlichen Elemente einer neuen Lebensgrundlage zu geben. Die im angefochtenen Bescheid behauptete Möglichkeit, sich an die Polizei und Armee oder an Hilfsorganisationen zu wenden und sich so eine Lebensgrundlage aufzubauen, ist vor diesem Hintergrund nicht als gegeben anzunehmen.
Die jüngsten Berichte über eine wachsende Zahl von Rückkehrern aus Pakistan, die nicht etwa freiwillig nach Afghanistan zurückkehren sondern aus Angst vor in Pakistan drohender Verhaftung und Deportation, vor Anschlägen, Diskriminierungen und Vertreibungen unterstreichen diese Beurteilung.
Im vorliegenden Fall muss daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgebender Wahrscheinlichkeit jedenfalls in eine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Der BF wäre im Fall seiner Rückführung nach Afghanistan daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr ausgesetzt, in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist nicht gegeben.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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