BVwG W154 2108150-1

W154 2108150-1Tribunal administratif fédéral16 juin 2015

Regest

gelinderes Mittel, Kostentragung, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt

Texte intégral

BVwG W154 2108150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W154.2108150.1.00

Spruch

W154 2108150-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 29.05.2015, Zl. 1001491400-150576, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 12.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist am 05.02.2014 (erstmalig) in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen

XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und am XXXX geboren zu sein. In jenem Verfahren gab der BF an, bereits in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben. Im daraufhin mit Italien eingeleiteten Konsultationsverfahren wurde seitens Italiens mitgeteilt, dass der BF in Italien als subsidiär Schutzberechtigter geführt werde.

Der BF war von XXXX in der Justizanstalt XXXX unter dem Nationale XXXX geb. XXXX gemeldet, da er am XXXX vom Landesgericht für XXXX zur XXXX wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden war.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen und gegen ihn gleichzeitig eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Am 09.07.2014 wurde der Bescheid im Akt hinterlegt und durch Aushang bekundet und erwuchs dieser am 17.07.2014 in Rechtskraft.

Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht für XXXXzur XXXX wegen §§ 27

(1) Z 1 8. Fall (3), 27 (1) Z 1 1. Fall, 2. Fall (2) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am 17.04.2015 wurden der BF vom Landesgericht XXXX zur GZ XXXX wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1, 27 (1) Z 1 1+2 Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF verfügt über einen italienischen Fremdenpass, über ein permesso "prot. sussidiaria", über eine italienische Versicherungskarte und über einen italienischen Identitätsausweis.

Am 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung einer eventuellen Anordnung der Schubhaft und zur Anordnung der Außerlandesbringung im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut und habe ich keine Einwände.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Mir geht es gut, ich habe keine Probleme.

Sie haben am 05.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, dass Sie den Namen XXXX führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am XXXX geboren zu sein.

Das ist richtig, dass ist mein Aliasname, diesen habe ich bereits seit der Geburt.

F: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?

A: Ich bin bereits glaublich 4 Mal eingereist. Ich bin immer wieder nach Italien zurückgefahren. Zuletzt bin ich Ende Februar 2015 eingereist, ich war damals in Besitz von € 350,-.

F: Warum verschwiegen Sie damals Ihre tatsächliche Identität, wenn Sie bereits im Besitz eines italienischen Fremdenpasses und eines Aufenthaltstitels waren?

A: Da muss es sich um einen Fehler der Polizei gehandelt haben.

Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 08.08.2011 in Italien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Eine Anfrage an Italien ergab dass Sie in Italien als subsidiär Schutzberechtigter geführt werden.

Am 27.02.2014 wurde Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, da Drittstaatsicherheit in Italien gegeben ist.

Am 10.03.2014 waren Sie bei der Standeskontrolle in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen nicht anwesend und vielen daher aus der Grundsversorgung. Sie waren von XXXX in der JA XXXX unter dem Nationale XXXX geb. XXXX gemeldet, da Sie am XXXX Sie vom Landesgericht für XXXX mit Ihrer Aliasidentität zur XXXX wegen §§ 27

(1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurden. Sie wurden vom Gericht als junger Erwachsener verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen und wurden gegen Sie gleichzeitig eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Am 09.07.2014 wurde der Bescheid im Akt hinterlegt und durch Aushang bekundet und erwuchs dieser am 17.07.2014 in Rechtskraft.

Sie wurden am XXXX vom Landesgericht für XXXX zur XXXX wegen §§ 27

(1) Z 1 8. Fall (3), 27 (1) Z 1 1. Fall, 2. Fall (2) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurden Sie vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1, 27 (1) Z 1 1+2 Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt und befinden Sie sich daher bis 12.06.2015, 08:00 Uhr in Strafhaft.

Sie verfügen im Depot der JA XXXX über einen italienischen Fremdenpass, über ein permesso "prot. sussidiaria" und über einen italienischen Identitätsausweis.

Die Behörde hat gegen Sie bereits eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und ist eine Überstellung nach Italien durchzuführen. Die Dublin III VO ist in Ihrem Fall nicht anzuwenden, da Sie über subsidären Schutz in Italien verfügen. Eine Überstellung nach Italien ist angedacht und ist eine solche via die Abteilung II/3 des BMI zu planen.

Ich nehme dies zur Kenntnis, möchte jedoch meine persönlichen Sachen einholen.

F: Wo befinden sich Ihre Sachen?

A: Ich weiß die Adresse nicht, ich weiß jedoch wie ich dort hinkomme. Nun gebe ich an, dass es in der Burggasse ist. Ich kann es den Polizeibeamten aber nicht zeigen, weil ich nicht will dass die Person die ich hier besucht habe, Probleme mit der Polizei bekommt.

F: Kann die Person Ihnen die Sachen bringen?

A: Nein ich habe mit Ihr keinen Kontakt.

Es ist auch ein Probleme dass die Person vielleicht gar nicht zu Hause ist und habe ich keinen Schlüssel.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung bleibt für 18 Monate ab der erstmaligen Ausreise aufrecht.

F: Haben Sie Österreich seit Ihrem Asylantrag verlassen?

A: Ja Sie oben.

F: Können Sie dies belegen?

A: Ja, ich habe noch ein Busticket in meiner Geldbörse.

Nach Ihrer Hafentlassung wird eine neuerliche Einvernahme durchgeführt und haben Sie dann das Ticket vorzuweisen.

Sämtliche Ihrer italienischen Dokumente wurden vor Ihrer Einreise und Asylantragstellung nach Österreich ausgestellt. Eine nach der Asylantragstellung erfolgte Ausreise können Sie nicht belegen und würde die 18 Monatsfrist, auch wenn Sie bereits im April 2014 ausgereist wären noch aufrecht sein. Solange Sie jedoch nicht beweisen können, dass Sie nach Ihrer Asylantragstellung in Italien waren, müssen Sie damit rechnen, dass die 18 Monatsfrist erst mit Ihrer nun beabsichtigten Überstellung zu laufen beginnen wird.

F: Wo haben Sie in Italien gewohnt und wie lange hielten Sie sich in Italien vor Ihrer Einreise bereits auf?

A: Ich habe wie oben angeführt, in der Burggasse bei der Person Unterkunft genommen. Ich habe diese Person nur besucht. Meinen Lebensmittelpunkt habe ich in Italien.

Ihnen wird hiermit mitgeteilt, dass zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft über Sie verhängt wird. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss ausgefolgt, die Rechtsfolgen treten nach der Entlassung aus der Strafhaft ein, dass heißt Sie werden am 12.06.2015 ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt und verbleiben Sie dort bis Ihre Abschiebung erfolgt.

F: Möchten Sie zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft Stellung nehmen?

A: Nein. Es ist ja nun schon entschieden, ich möchte nur das meine Sachen abholen.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich folgendes an:

Ich bin ledig und für niemanden sorgepflichtig. Ich habe keine Angehörigen mehr, weder in Italien noch in Nigeria noch in Österreich. Ich bin in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Italien habe ich einmal beim Gericht gearbeitet. Derzeit bin ich in Besitz von € 50,-. Ich war zuletzt nicht aufrecht gemeldet und ohne eigene Unterkunft, sondern nur zu Besuch. Die genaue Adresse weiß ich nicht. Es bestehen keine familiären Bindungen zu Österreich.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie für die Dauer von 18 Monate ab Ihrer erstmaligen, belegten Ausreise nach Italien auch trotz gültigen Aufenthaltstitels nicht nach Österreich einreisen dürfen.

Ich nehme dies zur Kenntnis."

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.05.2015 persönlich zugestellt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen folgenderweise:

"zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausreiseentscheidung. Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach, bzw. kehrten Sie trotz dieser wieder zurück. Sie reisten bereits illegal ein, da Sie offensichtlich in Österreich nur einreisten um hier strafbare Handlungen zu begehen. Sie wurden in Österreich straffällig, hätten jedoch nur aus touristischen Zwecken mit ausreichenden Barmitteln einreisen dürfen und halten Sie sich somit seit Ihrer Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie versuchten die Behörde und auch die Gerichte gezielt über Ihre Identität und Ihr Alter zu täuschen.

Ihr persönliches Verhalten stellt zur Zeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Sie halten sich illegal in Österreich auf.

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

Sie gehen seit keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie hier bereits 3 Mal straffällig wurden und jeweils Suchtgiftdelikte begangen haben.

Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Laut Ihren Angaben haben Sie in Burggasse, näheres geben Sie nicht an, Unterkunft genommen.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie keine Angehörigen in Österreich haben und auch nicht der deutschen Sprache mächtig sind. Auch eine sonstige Verankerung ist nicht gegeben, Sie halten sich erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich auf und dies fast ausschließlich im Verborgenen, teilweise mit einem Aliasnamen und/oder mit einem Aliasgeburtsdatum.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keine Familienangehörigen mehr, somit bestehen zu Österreich auch keine familiären Bindungen. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Sie hatten Ihren Lebensmittelpunkt vor der Einreise in Italien."

Und weiters:

"Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie haben keine aufrechte Meldung und halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Zudem verfügen Sie nicht über ausreichende Barmittel um Ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten, sind ohne Unterstand und setzten trotz der kurzen Aufenthaltsdauer bereits ein massiv straffälliges Verhalten in Österreich.

Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Da zum Beispiel schon an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). In Ihrem Fall ist anzuführen, dass Sie sogar 3 Suchtgiftdelikte begingen und dies der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit massiv widerstrebt, weswegen die Notwendigkeit zur Verhängung der Schubhaft noch wahrscheinlicher ist, als bei der "bloßen" Verrichtung der Schwarzarbeit.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Sie befinden sich bereits in Haft.

Es ist daher auch aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

3. Mit am 08.06.2015 beim BFA und 09.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt:

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;

Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen;

4. Die Beschwerdevorlage des BFA, datiert mit 10.06.2015, langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zum Beschwerdevorbringen wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

"Der BF wurde erstmalig straffällig im Jänner 2015 und wurde vom Landesgericht XXXX mit Rechtskraft vom XXXX zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt, da er des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften überwiesen worden war. Damals sah das BFA im Hinblick auf das verhängte Strafausmaß von weiteren Schritten ab.

Bereits am 29.04.2015 langte jedoch eine neue Strafkarte ein, wonach der BF gewerbsmäßig anderen Personen Suchtgift überlassen hatte, und wurde durch das Landesgericht XXXX eine Zusatzstrafe im Ausmaß von 9 Monaten ausgesprochen, wobei 6 Monate bedingt nachgesehen wurden.

Es konnte im weiteren Verfahren zweifelsfrei erhoben werden, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt ist.

Im Folgenden wurde der BF in der Strafhaft niederschriftlich einvernommen und wurde ihm derart Parteiengehör gewährt unter dem Vorhalt, die Behörde beabsichtige seine zwangsweise Außerlandesbringung nach Beendigung der Strafhaft.

Insbesondere wurde dem BF dabei die Verwendung einer Alias-Identität vorgehalten, obgleich er über einen italienischen Fremdenpass mit richtiger Identität verfügt. Dabei verantwortete sich der BF leugnend und schob der Polizei den Fehler zu.

Weiter wurde durch den BF expressis verbis angeführt, zwar zumindest Sachen in einer Wohnung in XXXX verwahrt zu haben - die Adresse könne er nicht angeben und wolle er der Polizei auch nicht zeigen, wo sich die Wohnung befindet.

Weiter wurde im Rahmen der Einzelfallprüfung erhoben, dass der BF nur über sehr geringe Barmittel verfügt.

Im Rahmen der Einzelfallprüfung wurde durch den entscheidenden Referenten minutiös erhoben und nach ha. Dafürhalten auch richtig entschieden, dass Sicherungsbedarf hinsichtlich der Person des BF besteht.

Der BF gab anfangs seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine falsche Identität an, verfügt über nahezu keine Barmittel und ist nicht willens, seinen Unterkunftsort der Polizei zu zeigen, wenngleich er nicht in der Lage ist, die korrekte Adresse zu benennen.

Dabei dient die Schubhaft a priori nicht der Verhinderung weiterer Straftaten durch den BF, sondern ist seine wiederholte einschlägige Straffälligkeit binnen kurzer Zeit im Bundesgebiet sehr wohl als Parameter bei der Beurteilung heranzuziehen, in welchem Ausmaß ein Sicherungsbedarf vorliegt.

Dies wurde nach ha. Dafürhalten durch den zuständigen Referenten auch gesetzmäßig durchgeführt und der vorliegende Sicherungsbedarf im Bescheid entsprechend begründet.

Bemerkt wird, dass der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht ausreisewillig wirkte und sich auch nicht dahingehend äußerte.

Sämtliche zwingende Verfahrensvorschriften bei der Anordnung von Schubhaft wurden ebenfalls eingehalten und entsprechend dokumentiert.

Die Vorschriften der Dublin III-VO greifen in der in casu vorliegenden Konstellation nicht.

Die Vollstreckung der Anordnung zur Außerlandesbringung ist via dem BMI, Abt. II/3, durchzuführen und wird einer baldigen Terminübermittlung für die Überstellung entgegengesehen - ein entsprechender handschriftlicher Aktenvermerk wurde durch den zuständigen Referenten am 09.06.2015. angelegt.

Es kann der Behörde sohin auch Säumigkeit im Hinblick auf die Terminisierung der beabsichtigten Abschiebung nicht vorgehalten werden.

Die vom BF in der ggst. Beschwerde monierte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann sohin als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden, da die Behörde alle in einem Ermittlungsverfahren vorgesehenen Schritte nachvollziehbar unternommen hat.

Eine aufschiebende Wirkung einer allf. Beschwerde war bescheidmäßig aberkannt worden.

Dies deshalb, da es ja theoretisch auch zu einer früheren Entlassung des BF aus der Haft kommen kann, was jedoch nichts an dem Umstand änderte, dass er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält.

Auch bei in Strafhaft befindlichen Personen ist das genaue Datum der Entlassung nur mit der Maßgabe feststehend, dass es auch bereits zeitlich deutlich vorgelagert zu einer Entlassung auf Bewährung, Amnestien und dgl kommen kann.

Deshalb schien es nach ha Dafürhalten zweckdienlich, angemessen und geeignet, bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen Schubhaftbescheid zu erlassen, der seine Wirkung jedoch erst nach Verbüßung der Strafhaft entfaltet.

Eine solche im Einzelfall begründete Vorgangsweise war durch das BVwG in der Vergangenheit bereits als rechtlich zulässig und angemessen bewertet worden (BVwG vom 25.06.2014, W169 2008364-1).

Weiter ging die Behörde nach ha Ansicht gerechtfertigt von einer bestehenden Ausreiseunwilligkeit des BF aus.

Diese Annahme findet ihre Begründung eo ipso.

Es ist daher nach ha Dafürhalten sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Österreich verlässt und musste zur Sicherung der Abschiebung ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 1 FPG erlassen werden.

Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen, musste als schlüssig angesehen werden.

Der Sicherungsbedarf ist daher als gegeben anzunehmen.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,

2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde 57,40-- €

Gebühren

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde 368,80-- €

Gebühren

Summe der Gesamtgebühren

€ 426,20

Der im Betreff Genannte ist derzeit nicht in Schubhaft sondern befindet sich wie oben dargelegt noch bis spätestens 12.06.2016 in Strafhaft."

5. Der BF wurde am 12.06.2015 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist volljährig, seine Identität steht fest, er ist nigerianischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF verfügt über kein Reisedokument und keinen Aufenthaltstitel. Er ist illegal in Österreich aufhältig.

Der BF ist in Italien subsidiär schutzberechtigt.

Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX mit seiner Aliasidentität zur XXXX wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3), 27 (1) Z 1 1. Fall, 2. Fall (2) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurden der BF vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen §§ 27

(1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1, 27 (1) Z 1 1+2 Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen, über keine Unterkunft, kein legales Einkommen und er wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er verfügt über einen italienischen Fremdenpass, über ein permesso "prot. sussidiaria", über eine italienische Versicherungskarte und über einen italienischen Identitätsausweis. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des fremdenpolizeilichen Aktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende familiäre, soziale und berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die erhebliche Fluchtgefahr des BF wird dadurch untermauert, dass er ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet einreiste, um strafbare Handlungen in Österreich zu begehen, auch versuchte der BF seinerzeit durch Behaupten einer falschen Identität fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern.

Es besteht aus den angeführten Gründen der Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des BF der begründete Verdacht, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem beenden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, den § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wegen Verstoßes gegen Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden, frühere Bestimmungen treten nicht mehr in Kraft. Aufgrund dessen stützt das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis bezüglich der Anfechtung des Schubhaftbescheides nunmehr auf § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, bezüglich der Anhaltung in Schubhaft auf § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG (vgl. auch VfGH 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17).

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I.

§ 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers bzw. Fremden in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Zum Fall:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

Zu den Rechtsgrundlagen:

Im gegenwärtigen Fall stützte das Bundesamt den Schubhaftbescheid auf § 76 Abs.1 FPG da es sich im Entscheidungszeitpunkt um einen Fremden gehandelt hat.

Zum Sicherungsbedarf:

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF Staatsbürger von Nigeria.

Der BF war in Österreich nie, außer während seiner Zeit in Haft, meldeamtlich erfasst oder hat einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt. Er hat in Österreich weder einen Aufenthaltstitel beantragt noch ist er an einem dauernden Aufenthalt in Österreich interessiert, vielmehr ist der BF in Italien als subsidiär Schutzberechtigter geführt. Er ist in Österreich auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist rechtskräftig wegen diverser Suchtmitteldelikte verurteilt. Er war nie in der österreichischen Gesellschaft integriert oder auf dem hiesigen Arbeitsmarkt verankert und hat hier keine sozialen Bindungen oder familiäre Anknüpfungspunkte.

Das bisherige Gesamtverhalten des BF zeigt unmissverständlich, dass er sich, auf freiem Fuß gelassen, weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem beenden wird.

Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF, davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens und einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Aufhebung bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Im vorliegenden Fall konnte der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit. Weiters war nicht davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. eine Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Da die belangte Behörde insgesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft davor als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Aufhebung bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Seit der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Verhängung der Schubhaft ist keine Änderung der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen eingetreten. Der BF hat weiterhin keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und ist für die Behörde nicht greifbar.

Zudem stellt er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF muss auch weiterhin darauf geschlossen werden, dass eine Entlassung dazu benutzt werden wird, sich der drohenden Abschiebung zu entziehen.

3.4. Zu Spruchpunkt III.

3.4.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV) keine Möglichkeit der Befreiung vorsieht.

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.6. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Da hier bereits in der Sache selbst entschieden wurde, ist ein gesonderter Ausspruch über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt:

a) welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

b) ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG Anwendung;

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.

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