BVwG W137 1436806-1

W137 1436806-1Tribunal administratif fédéral16 juin 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W137 1436806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1436806.1.00

Spruch

W137 1436806-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2013, Zl. 13 00.792 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Usbeken und dem sunnitischen Glauben anzugehören. Er spreche Usbekisch und Dari; die Befragung erfolgte in Dari. Sein Geburtsdatum gab er (umgerechnet) mit 30.04.1996 an. Er habe bis zuletzt die Schule besucht und stamme aus der Provinz Faryab. Von 2002 bis 2012 habe er in seinem Heimatort die Grundschule und die Mittelschule besucht. Er sei unverheiratet und kinderlos. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. In Afghanistan würden seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder im gemeinsamen Haushalt leben. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er ein Mädchen aus seiner Ortschaft heiraten habe wollen und mit ihr auch schon "intimen Kontakt" gehabt habe. Ihre Familie sei jedoch gegen die Verbindung gewesen und habe ihn mit dem Tod bedroht, da er durch sein Verhalten "Schande über die Familie" gebracht habe. Dies sei sein einziger Asylgrund; aus ethnischen, politischen oder religiösen Gründen werde er nicht verfolgt. Er werde auch nicht behördlich gesucht und es liege kein Haftbefehl gegen ihn vor.

2. Am 11.02.2013 wurde seitens des Bundesasylamtes ein Medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage einer möglicherweise vorliegenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag. Dieses wurde am 27.02.2013 übermittelt und darin ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter nicht mit dem festgestellten Mindestalter zum Untersuchungszeitraum vereinbar sei.

Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.03.2013 (in der Sprache Dari) vom Inhalt dieses Gutachtens in Kenntnis gesetzt. Er erklärte, dazu nichts sagen zu können. Das angegebene Geburtsdatum hätten ihm seine Eltern genannt. Mit Verfahrensanordnung wurde daraufhin die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und das errechnete "spätestmögliche Geburtsdatum" als nunmehriges Geburtsdatum des Beschwerdeführers angenommen.

3. Am 13.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. In Österreich habe er keine Verwandten, seine Familie (Eltern, Geschwister) lebe in Afghanistan. Er habe eine Beziehung mit einem Mädchen begonnen, doch ihre Eltern seien dagegen gewesen du hätten sie mit jemand anderem verlobt. Ein gemeinsamer Fluchtversuch sei gescheitert. Sie sei von ihrer Familie "erwischt" worden, er habe nach Hause flüchten können. Dort sei er telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden, da er die Ehre der anderen Familie verletzt habe. Da auch sein Vater eine Einwilligung in eine Hochzeit nicht habe erreichen können, habe er das Land verlassen müssen. Das Mädchen habe im selben Distrikt gelebt; etwa eine halbe Stunde Fahrt mit dem Moped entfernt. Er wisse nur noch, dass sie "nicht mehr rausgehen darf"; über weitere Informationen zu ihrem Schicksal verfüge er nicht. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, sich anderswo in Afghanistan niederzulassen, da der Onkel des Mädchens sehr reich und mächtig sei; ihre Familie verfüge auch über Waffen.

Auf der gemeinsamen Flucht hätten sie bei einem Freund übernachtet und dort auch miteinander geschlafen. Am nächsten Tag seien ihre Brüder gekommen; er sei über die Wand geklettert und weggelaufen, sie habe es "nicht geschafft". Sie seien gefunden worden, weil das Mädchen alles ihrer Schwester erzählt und diese die Brüder informiert habe. Andere Probleme - insbesondere mit Behörden - habe er nicht. Beweismittel für sein Vorbringen könne er nicht vorlegen. Zu den vorgehaltenen Länderberichten wolle er sich nicht äußern. Auf Vorhalt, dass seine Angaben vage und teils widersprüchlich gewesen seien, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er zu Hause "ein Problem" habe. Er wolle die Schule besuchen und eine Lehre absolvieren.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2013, Zahl: 13 00.792 - BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Insbesondere habe er auch keine Angaben zur Familie des Mädchens machen können, mit dem er eine Beziehung eingegangen sein will. Überdies lebe seine Familie ohne Furcht vor Verfolgung im Herkunftsort. Eine sonstige Gefährdungslage im Herkunftsstaat sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und sei auch sonst nicht ersichtlich. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Fehlens sonstiger Anknüpfungspunkte könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich nicht festgestellt werden. Das festgestellte Geburtsdatum ergebe sich aus dem errechneten Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer führte darin zunächst aus, dass er ohne seine Probleme sein Herkunftsland nicht verlassen hätte. Er verstehe nicht, warum ihm nicht geglaubt werde. Er sei von der Familie des Mädchens mit dem Tod bedroht worden. Falls ihm garantiert werde, dass er in Afghanistan nichtgetötet werde, würde er freiwillig zurückkehren.

Daher beantrage er a) die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten; b) in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; c) ihm in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; d) allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben; e) jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

6. Am Nachmittag des 24.11.2014 übermittelte die Caritas für den Beschwerdeführer ein Schreiben, worin dieser um Beiziehung eines "muttersprachlichen Dolmetschers für die Sprache Usbekisch ansonsten für die Sprache Dari (keinen stammend aus dem Iran)" für die Verhandlung am 25.11.2014 ersucht. Die Ladung zu dieser Verhandlung war ihm am 05.10.2014 ausgefolgt worden.

Am 25.11.2014 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei der Beschwerdeführer weder eine Befangenheit noch Verständigungsprobleme mit der geladenen Dolmetscherin für die Sprache Dari machte. Er wurde ausdrücklich instruiert, im Falle von Verständigungsproblemen diese anzuzeigen. Das Bundesamt hatte bereits im Vorfeld schriftlich erklärt, an der Verhandlung nicht teilzunehmen. Der Beschwerdeführer gab im Vorfeld der Verhandlung an, gesund zu sein und der Verhandlung in vollem Umfang folgen zu können. Vorgelegt wurden vom Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen betreffend Deutschkurse sowie den "Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses" vorgelegt.

Er habe bis zum Verlassen des Herkunftsstaates mit seinen Eltern, seinen zwei erwachsenen Brüdern und seinen zwei Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zu diesen bestehe gelegentlich telefonischer Kontakt; es gehe ihnen gut. Gefragt nach den Gründen für das verlassen Afghanistans machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

"BF: Ich hatte eine Freundin, mit der ich bereits ein Jahr zusammen war. Unsere Beziehung war natürlich entsprechend der dortigen Möglichkeiten, das heißt, dass wir bei jeder Gelegenheit, zu besonderen Festtagen oder Anlässen, eine Möglichkeit fanden, uns zu treffen. Nach einiger Zeit bat ich meine Mutter um zu ihrer Familie zu gehen, und um Erlaubnis zu bitten, sie zu heiraten. Ihre Familie lehnte meinen Antrag ab, und daraufhin brannte ich mit ihr durch. Ich brachte sie zum Haus eines Freundes. Nachdem wir eine Nacht dort verbracht hatten, hatte ihre Schwester, die darüber Bescheid wusste, ihrer Familie alles verraten. Sie suchten also nach uns. Meine Freundin wurde erwischt und mir gelang es zu flüchten. Ihre Brüder machten Jagd auf mich, und schließlich aus diesem Grund musste ich mein Land verlassen.

R: Wann haben Sie dieses Mädchen kennengelernt? Bzw. wann hat Ihre Beziehung begonnen, nachdem Sie aus demselben Dorf stammen?

BF: Wir lernten uns auf dem Weg zur Schule kennen. Es kreuzten sich unsere Wege jeweils am Schulweg. So kam es schließlich, dass wir telefonierten, und kurze Zeit später zusammen waren. Das wird vor ungefähr drei Jahren gewesen sein.

R: Hat Ihnen die Familie des Mädchens mitgeteilt, warum sie gegen diese Beziehung ist?

BF: Ja. Ihre Familie teilte meiner Familie mit, dass sie ihre Tochter keinem Unbekannten zur Frau geben würden. Sie hätten ihre Tochter bereits für den Cousin väterlicherseits vorgesehen, und daher war eine Heirat nicht möglich.

R: Wie groß ist der Ort ungefähr, in dem Sie gelebt haben?

BF: Ich weiß nicht wie groß das ist, oder wie viele Einwohner dort leben. Es sind vier Bezirke an diesem Ort, wo wir wohnten.

R: Bei den angesprochenen Festen, wo Sie mit Ihrer Freundin zusammen waren, wie Sie schilderten, war dort ein großer Teil der Bevölkerung Ihres Ortes anwesend?

BF: Prinzipiell sind zu solchen Anlässen viele Menschen versammelt. Das gute an solchen Anlässen ist, dass man die Freiheit besitzt rauszugehen. Wir trafen uns immer alleine.

R: Waren bei diesen Festen immer weitgehend dieselben Leute anwesend, oder waren das immer unterschiedliche Personen?

BF: Es waren immer unterschiedliche Personen anwesend.

R: War Ihre Freundin bei diesen Anlässen alleine anwesend, oder öfter in Begleitung von Familienangehörigen?

BF: Sie war immer alleine da.

R: Wie lange haben Sie die Schule in Afghanistan besucht?

BF: Zehn Jahre (antwortet auf Deutsch).

R: Das heißt, Ihre Freundin durfte ebenfalls die Schule besuchen, und durfte auch mit Erlaubnis Ihrer Familie Feste, Hochzeiten und ähnliche Veranstaltungen besuchen?

BF: Ja.

R: Wissen Sie, welcher Volksgruppe das Mädchen angehörte?

BF: Auch Usbekisch.

R: Wenn ich das zusammenfasse, dass das effektive Problem war, dass die Eltern des Mädchen definitive Heiratspläne hatten, die nicht Ihre Person miteinbezogen?

BF: Ja. Die meisten jungen Mädchen dürfen sich den Ehepartner nicht selbst aussuchen. Es wird von ihren Eltern entschieden, wen sie zu heiraten haben.

R: Wissen Sie, was dem Mädchen passiert ist?

BF: Nein. Sie ist zu ihren Eltern gekommen. Danach weiß ich nicht, was mit ihr passiert ist.

R: Haben Sie Ihre eigenen Eltern nie gefragt, was passiert ist?

BF: Auch sie wissen nichts darüber.

R: Wo lebten die Verwandten, wo Sie sich kurzfristig mit Ihrer Freundin versteckt hatten?

BF: Sie leben auch in einer Ortschaft, die im Distrikt XXXX liegt.

R: Wie weit ist diese Ortschaft entfernt, von der wo Sie aufgewachsen sind?

BF: Ungefähr eine halbe Stunde mit einem Fahrzeug.

R: Warum haben Sie die Schwester Ihrer Freundin in die Fluchtpläne eingeweiht?

BF: Ich habe ihr kein Wort verraten, aber die Freundin hatte einen engen Kontakt zu ihrer Schwester und erzählte ihr alles.

R: Wie alt war Ihre Freundin zu diesem Zeitpunkt, und wie alt Ihre Schwester?

BF: Sie war 19 Jahre alt. Wie alt ihre Schwester war weiß ich nicht. Sie war aber älter.

R: Erzählen Sie mir bitte noch einmal, was genau passiert ist, als Sie und Ihre Freundin in ihrem Versteck entdeckt worden sind, von den Verwandten Ihrer Freundin.

BF: Es war so, dass die Schwester meiner Freundin schließlich den Eltern verraten hatte, wo wir uns aufhielten. Wir waren bei meinem Freund und es klopfte jemand an die Türe. Ich fragte mehrmals danach, wer es war, aber es kam keine Antwort. Es sind hohe Mauern die man nicht so leicht besteigen kann, und auch die Türe ist ziemlich hoch. Mir wurde klar, nachdem sie schwiegen, dass sie gekommen waren um uns zu holen. Also flüchtete ich über den "Kaminofen". Meine Freundin ist dort geblieben, besser gesagt ihre Brüder haben sie dort zurückgehalten.

R: War Ihr Freund zu diesem Zeitpunkt zu Hause?

BF: Ja, auch mein Freund war zu Hause. Den haben sie aber in Ruhe gelassen.

R: Das bedeutet, als die Verwandten Ihrer Freundin gekommen sind, haben Sie sich über den Kamin abgesetzt haben, und ihr Freund hat die Familie des Mädchens hineingelassen und diese haben sie mitgenommen?

BF: Nein, ich bin sofort geflüchtet und die Brüder meiner Freundin hatten es wohl irgendwie geschafft einzudringen, bzw. über die Mauern zu klettern. Es war auf jeden Fall nicht so, dass mein Freund die Türe geöffnet hatte. Hätte es Zeit für Erklärungen gegeben, oder um irgendwelche Fluchtpläne zu schmieden, wäre ich nicht alleine, sondern mit meiner Freundin davon gerannt.

R: Was haben Sie danach gemacht?

BF: Ich ging nach Hause. Meine Brüder und mein Vater brachten mich sofort wo anders hin. Und danach wurde mir sofort zur Flucht verholfen.

R: Wer hat die Reise organisiert, bzw. finanziert?

BF: Mein Vater.

R: Wieviel Zeit ist vergangen, nach Ihrer Flucht aus der Wohnung Ihres Freundes, bis zur Ausreise?

BF: Fünf Tage.

R: Waren Sie in diesen fünf Tagen konkreten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt?

BF: In diesen fünf Tagen gab es mehrere Anrufe. Sie hatten meine Telefonnummer herausgefunden. Sie sprachen sowohl mir gegenüber, als auch meinem Vater gegenüber Warnungen aus, und drohten mir. Ich wurde von meiner Familie an einem Ort versteckt, an dem sie mich einfach nicht gefunden haben.

R: Sie haben diese Anrufe persönlich entgegen genommen?

BF: Ja.

R: Womit wurden Sie bedroht?

BF: Ich habe vor lauter Angst, das Telefon an meinen Vater weitergereicht. Soweit ich noch mithören konnte, sagte einer von ihnen: "Wir wollten dir unser Mädchen nicht geben, doch offensichtlich wolltest du selbst dein Todesurteil unterschreiben. Also wunder dich nicht, wenn du die Konsequenzen daraus ziehst. Du hast Schande über unser Fleisch und Blut gebracht. Und so etwas wird vergolten und bestraft."

R: Warum sind Sie wegen dieser Drohungen nicht zur Polizei gegangen?

BF: Die Polizei in Afghanistan kümmert sich um solche Dinge nicht. Außerdem wäre ich aus der Sicht der Polizei sogar schuldig gewesen. In unserem Land wird das anders gehandhabt als hier.

R: Hätte es für Sie die Möglichkeit gegeben, an einem anderen Ort in Afghanistan zu leben?

BF: Ich habe keine Verwandtschaft in anderen Provinzen. Und prinzipiell hätte es keinen Unterschied gemacht, wo ich hingegangen wäre.

R: Warum nicht?

BF: Der Onkel dieses Mädchens war ein Machthaber in unserem Distrikt. Er ist ein wohlhabender und mächtiger Mann und er hätte überall in Afghanistan seine Leute gehabt, und die Möglichkeiten mich ausfindig zu machen. Ich musste also irgendwo hin, wo sie mich nicht finden konnten.

R: Bitte erzählen Sie mir mehr über diesen Onkel. Wie ist sein Name, welche Funktion hat er als "Machthaber" ausgeübt, welchen Beruf hatte er?

BF: Sein Name ist XXXX, man kennt ihn auch unter XXXX. Er ist der oberste Grenzkommandant des Distrikts XXXX, vergleichbar mit einem Befehlshaber der Grenzpolizei. Sein Zuständigkeitsbereich war die Grenze zu Turkmenistan.

R: Wie war dieser Onkel in Ihre Verfolgung involviert? Sie haben bis jetzt nur vom Vater und den Brüdern des Mädchens gesprochen.

BF: Sein Sohn wäre der vorgesehene Ehemann des Mädchens gewesen. Außerdem ist der ältere Bruder dieses Mädchens der Leibwächter von diesem Onkel.

R: Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass das Mädchen entsprechend den Plänen der Familie verheiratet worden ist, inwieweit würde Ihre Gefährdung dann noch bestehen?

BF: Zum einen würde der Cousin dieses Mädchen nicht mehr heiraten, weil sie mit einem anderen Mann eine Beziehung hatte und durchgebrannt ist. Umso mehr würde ihre Familie mich entsprechend dafür bestrafen, denn wie sie bereits sagten, hätte ich Schande über ihre Familie gebracht, und so etwas muss bestraft werden. Es ist egal, wie der Umstand sich schließlich entwickelt.

R: Ihre Familienmitglieder waren nicht von Drohungen in irgendeiner Art und Weise betroffen?

BF: Nein. Meine Familienmitglieder werden von ihnen nicht bedroht. Sie wollen mich. Und immer wieder stellen sie auch Nachforschungen an, und fragen nach mir. Ich habe erst nachträglich erfahren, dass unmittelbar nachdem ich nach Österreich gekommen war, fünf Männer, unter ihnen auch die Brüder von ihr, in mein Elternhaus eingedrungen waren und alles durchsucht hatten. Meine Eltern hatten zuerst geglaubt, es handelt sich um Diebe. Doch dann bemerkten sie, dass diese Männer nach mir Ausschau hielten. Bis auf dieses eine Mal gab es aber keine direkten Belästigungen seitens dieser Leute meiner Familie gegenüber.

R: Wie ist der Name des Mädchens und dessen Vater?

BF: Das Mädchen heißt XXXX und ihr Vater heißt XXXX.

R: Gibt es auch einen Familien- oder Beinamen?

BF: XXXX.

R: Wissen Sie, welchen Beruf ihr Vater hatte?

BF: Er ist ein Geschäftseigentümer, er hat seinen eigenen Laden. In diesen Läden kann man alles kaufen (entspricht etwa einem klassischen Kreisler).

R: Wo befindet sich dieser Laden?

BF: In der Stadt XXXX.

R: Hatten Sie jemals Probleme mit den staatlichen Behörden, mit der Polizei oder dem Militär?

BF: Nein.

R: Bezüglich Ihrer Flucht - warum ist Ihre Freundin nicht mit Ihnen gemeinsam durch den Kamin geflüchtet?

BF: Es ging alles sehr schnell, und es fehlte mir die Zeit sie mitzunehmen. Sie konnte nicht über die hohe Mauer steigen, wie ich. Es hätte viel Zeit verzögert, hätte ich ihr helfen wollen. Unter anderen Umständen hätte ich sie nie zurückgelassen. Bei so etwas sind Männer und Frauen anders fähig.

R: Schildern Sie mir bitte den Ort und Ihren Fluchtweg genauer. War das ein frei stehendes Haus, oder eines in einer Häuserzeile. Wie genau war Ihr Fluchtweg - Sie haben von einer hohen Mauer und einem Kamin gesprochen. Wie kann ich mir das vorstellen?

BF: Das Haus ist ein Lehmhaus. Das heißt, die hohen Mauern bestehen aus Lehm. Ein ganz normales Haus mit vier Wänden. Das Haus steht zwischen anderen Häusern, es sind aber generell wenige Häuser in dieser Gegend. In einer der Lehmwände ist dieser Schornstein eingearbeitet, über den ich schließlich geflüchtet bin. Die Brüder dürften es geschafft haben, mit gegenseitiger Hilfe, über die hohen Wände hineinzukommen.

R: Ist das ein Haus, das von einer Mauer umgeben ist, die überklettert werden musste. Oder ist es eine Fassade, die hochgeklettert werden musste?

BF: Es gibt kein Dach in diesem Sinne, das heißt, wenn man die Mauern überwunden hat, kommt man direkt in das Haus hinein. Das heißt, wenn man erst mal über die Mauern, bzw. über das Tor hineingekommen ist, hat man bereits das Innere des Hauses erreicht.

R: Wohin mündet der Kamin, durch den Sie geklettert sind? Wo kamen Sie heraus?

BF: Er mündet hinter dem Haus, und von dort aus konnte ich flüchten.

R: Das heißt, er mündet auf eine freie Fläche, oder auf eine Straße?

BF: Es mündet auf eine freie Fläche.

R: Mündet dieser Kaminofen ebenerdig hinaus? Sie klettern also nicht hinauf, sondern am Boden durch?

BF: Ich habe mir den Ofen als Hilfe genommen, bin über den Ofen gesprungen, habe mich dort abgestützt. Von dort aus über die Mauer gesprungen, und musste dann von der Mauer wieder hinunterspringen um zu entkommen.

R: Das bedeutet, es handelt sich um ein Haus, das von allen vier Seiten von einer Mauer umgeben ist?

BF: Ja.

R: Zu dem Zeitpunkt, als Sie geflüchtet sind, waren die Brüder Ihrer Freundin noch außerhalb dieser Mauer?

BF: Sie waren zwar außerhalb der vier Wände, aber bereits innerhalb der Zugangsmauer.

Der BF wird ersucht eine Skizze des Hauses (in Vogelperspektive) anzufertigen. Diese wird zum Akt genommen.

Bei der gemeinsamen Erläuterung der Skizze mit dem BF und der D ergibt sich, dass es sich bei dem "Haus" um einen großen nicht überdachten Hof handelt, in dem sich wiederum einzelne überdachte Wohnräume sowie in einer Ecke der angesprochene Kaminofen befinden. Damit wäre nach überklettern der Außenmauern ein freier Zugang zu den Wohnräumen gegeben.

R: Wie hoch ist diese Außenmauer, gemessen an Ihnen als Maßstab?

BF: Sie ist ca. 1,5 bis 2 mal so hoch wie ich. Es ist so, dass ein normal großer Mann ohne Unterstützung nicht aus dem Stand die Mauer hochklettern kann.

R: Können Sie mir Ihre Freundin beschreiben, Größe/Statur, wieder gemessen an Ihnen als Maßstab.

BF: Sie ist ungefähr so groß wie ich, schlank, und hat eine etwas dunklere Haut als ich.

Festgehalten wird, dass der BF in etwa die Größe des Richters (etwa 1,70 m) hat und von schlanker bis normaler Statur ist.

R: Gibt es noch etwas, was sie aus Eigenem vorbringen wollen, was ich Sie nicht gefragt habe?

BF: Nein, es gibt nichts mehr zu ergänzen."

Nach Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass die Verständigung mit der Dolmetscherin problemlos gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken und dem sunnitischen Glauben an. Der Beschwerdeführer stammt aus einem kleineren Ort in der Provinz Faryab, Region XXXX, wo er auch die Schule besucht hat. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Elternhaus und wurde von seiner Familie (vorrangig vom Vater und den beiden älteren Brüdern) erhalten. Seine Existenz wie die seiner Familie war stets gesichert. Die Familie (Eltern und vier Geschwister) des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Herkunftsort. Sie ist weder einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt, noch unterliegt sie Verfolgungshandlungen.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan etwa Ende 2013 und stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 19.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche substanziellen Probleme. Insbesondere hatte er jedenfalls nie (substanzielle) Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er eine Beziehung zu einem Mädchen aus einer anderen usbekischen Familie seines Heimatdistrikts gehabt habe. Deren Familie habe jedoch dieser Verbindung nicht zugestimmt. Nachdem ein Fluchtversuch mit diesem Mädchen gescheitert sei, hätte ihn ihre Familie telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Aufgrund der einflussreichen Verwandtschaft des Mädchens wäre er auch in jedem anderen Teil Afghanistans gefährdet gewesen. Aus diesem Grund habe er schließlich Afghanistan verlassen müssen. Anderen Verfolgungshandlungen war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht ausgesetzt gewesen. Auch hatte er nie Probleme mit den staatlichen Behörden.

Das (oben kurz zusammengefasste) Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als insgesamt nicht glaubhaft. Das gilt insbesondere für den behaupteten gescheiterten Fluchtversuch und die folgenden Bedrohungen.

Aufgrund der hohen Unsicherheit der Verkehrsverbindungen von Kabul aus in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr in diese dem Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Für eine (drohende) existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion in der Provinz Faryab gibt es keinen Hinweis. Eine Einreise nach Afghanistan über Kabul ist zwar problemlos möglich; allerdings kann Kabul für den Beschwerdeführer mangels hinreichender familiärer Anknüpfungspunkte nicht als zumutbare Relokationsalternative angesehen werden. Auch das Bestehen einer anderen innerstaatlichen Relokationsalternative kann nicht festgestellt werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat.

1.2. Zur aktuellen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)

Provinz Wardak

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.

(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.

(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen", wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Probleme mit staatlichen Behörden wurden nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat überdies im gesamten Verfahren nie gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen unmittelbar oder allein aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit behauptet und eine politische Tätigkeit ausdrücklich verneint. Vielmehr erklärte er in der Verhandlung vom 25.11.2014 ausdrücklich, seine Verfolger (die Familie eines Mädchens, mit dem er habe "durchbrennen" wollen) gehöre derselben Volksgruppe (Usbeken) an wie er selbst.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die nach Durchführung eines medizinischen Gutachtens behördlich festgestellte Volljährigkeit (samt Mindestalter im Zeitpunkt der Untersuchung) in seiner Beschwerde nicht angefochten und im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich akzeptiert hat. Es gibt daher auch im gegenständlichen Verfahren keinen Grund, davon abzuweichen, zumal dieses Thema vom Beschwerdeführer auch in der Verhandlung am 25.11.2014 nicht angesprochen worden ist.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans glaubhaft zu machen. Dies betrifft bereits das Kernvorbringen seiner Beziehung zu einem usbekischen "Mädchen", insbesondere aber die Umstände des angeblichen gemeinsamen Fluchtversuchs und der Vereitelung dessen durch deren Familie sowie die nachfolgenden Drohanrufe. So ist es zunächst nicht plausibel, dass die Freundin des Beschwerdeführers ihre ältere Schwester nicht nur von ihren "Fluchtplänen" in Kenntnis setzte, sondern ihr auch noch die genaue Adresse nannte, an der sie sich versteckt halten wollte. Anders wäre es nämlich undenkbar, jemand binnen eines knappen Tages in einem Haus "in der Umgebung von XXXX" (einer Stadt mit zumindest 35.000 Einwohnern) zu finden. Dass Verwandte des Beschwerdeführers zur Herausgabe dieser Adresse gezwungen worden wären, wurde im gesamten Verfahren nie behauptet, sondern wiederholt ausdrücklich erklärt dass lediglich die Schwester alle Informationen weitergegeben habe.

Als insbesondere nicht glaubhaft erweist sich darüber hinaus die behauptete Vereitelung der Flucht durch die Brüder des "Mädchens". Im Verlauf der Verhandlung vom 25.11.2014 beschrieb der Beschwerdeführer das Haus des Freundes als einen Vierkanthof mit einer Mauerhöhe von rund drei Metern (die 1,5- bis 2-fache Höhe des knapp 1,70 großen Beschwerdeführers), wobei er erklärte die Brüder könnten diese nur durch wechselseitige Hilfestellung (mutmaßlich "Räuberleiter") überwunden haben, da ihnen sein Freund sicher nicht das Tor geöffnet habe. Er selbst sei unmittelbar nachdem an das Tor geklopft und auf seine Frage, wer eingelassen werden wolle, nicht geantwortet worden sei geflüchtet. Dabei sei er auf den Kaminofen an der dem Tor gegenüber liegenden Mauer geklettert und von dieser erhöhten Position aus über die Mauer auf eine "freie Fläche". Die Freundin habe er nicht mitnehmen können, da es zu viel Zeit gekostet hätte, ihr zu helfen. Zudem seien Männer und Frauen "bei so etwas (gemeint war das Überklettern einer Mauer; Anm.) anders fähig". Diese Behauptung ist aus Sicht des erkennenden Richters jedoch nicht schlüssig - ganz abgesehen von der Konstellation, dass ein Mann eine Frau, die er angeblich liebt und heiraten will, beim ersten Anzeichen einer möglichen Gefahr ihrem Schicksal überlässt (das in Afghanistan in solchen Fällen notorisch dramatische Folgen haben kann) und einfach Reißaus nimmt. Allerdings beschreibt der Beschwerdeführer (166cm/64kg bei der medizinischen Untersuchung 2013; normale bis schlanke Statur bei der Verhandlung) seine Freundin als von etwa gleicher Größe und ausdrücklich "schlank", was ein Gewicht deutlich unter jenem des Beschwerdeführers bedeuten würde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso es eine massive Zeitverzögerung gewesen wäre, im Zuge seiner Flucht auch die Freundin mitzunehmen zumal er sie bei der Überwindung der Mauer (etwa durch Anheben oder Hochziehen) unterstützen hätte können, zumal ja der beschriebene Kaminofen als Aufstiegshilfe vorhanden war, während die von außen eindringenden Brüder diese Erleichterung naturgemäß nicht hatten.

Gleiches gilt für die behaupteten Drohanrufe in den folgenden Tagen. In der Einvernahme am 13.06.2013 gab der Beschwerdeführer dazu nur an, die andere Familie habe "mit uns telefonischen Kontakt aufgenommen". In der Verhandlung erklärte er dann, von seiner Familie "wo anders hin" gebracht worden zu sein wo er "einfach nicht gefunden" haben werde können. Allerdings habe man seine Telefonnummer herausgefunden und ihn wiederholt bedroht. Er habe die Anrufe zwar persönlich entgegen genommen, aber das Telefon stets "vor lauter Angst" an seinen Vater "weitergereicht". Dies ist insofern unschlüssig, weil es voraussetzt, dass der Vater des Beschwerdeführers fast durchgehend in dem Versteck anwesend gewesen sein müsste - gleichzeitig soll er aber binnen lediglich fünf Tagen die Schleppung des Beschwerdeführers organisiert und die dafür erforderliche Geldsumme aufgetrieben haben. Der im erstinstanzlichen Verfahren behauptete sexuelle Kontakt wurde im Übrigen während der Verhandlung nicht wiederholt - wobei ein derartiges Handeln in einem gesellschaftlichen System wie dem afghanischen schon grundsätzlich wenig glaubhaft ist; umso mehr, als es um die erste Nacht nach dem gemeinsamen "Durchbrennen" gegangen sein soll, als man sich noch im örtlichen Nahebereich der Familienwohnsitze aufhielt.

Unabhängig davon ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens noch weitere Unstimmigkeiten, die ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen. So sprach er am 19.01.2013 von seiner Freundin als einem "jungen Mädchen" und gab sein eigenes Alter - tatsachenwidrig - mit knapp 17 Jahren an. Auch nach seiner behördlich festgestellten Volljährigkeit sprach er von einem "Mädchen"; ebenso in der Verhandlung. In eben dieser gab er auf konkrete Nachfrage ohne Zögern ein Alter der Freundin von 19 Jahren zum Zeitpunkt des Fluchtversuchs an, was mit der Beschreibung "junges Mädchen" kaum noch zu vereinbaren ist - umso weniger in einer Gesellschaft wie der afghanischen, in der es regelmäßig zu Verlobungen oder Verehelichungen von minderjährigen Frauen kommt. Vielmehr war die Freundin demnach zum fraglichen Zeitpunkt eine erwachsene Frau im heiratsfähigen Alter. Noch weniger schlüssig wird dies, wenn man es in Verbindung zu den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers stellt, der zunächst ja behauptete, zum fraglichen Zeitpunkt knapp 17 Jahre alt gewesen zu sein und die Schule besucht zu haben. Schließlich ist auch die Behauptung zur Kontaktaufnahme mit dieser Frau - er habe sie über mehr als ein Jahr hindurch wiederholt bei verschiedensten Festtagen oder Feiern getroffen, bei denen sie sich "immer alleine" (also stets ohne Begleitung von Familienangehörigen) aufgehalten habe - nicht schlüssig. Dies umso weniger, als sie zu diesem Zeitpunkt ja bereits verlobt oder einem Cousin zumindest versprochen gewesen sein soll.

Aus den Länderberichten der Staatendokumentation ist ersichtlich, dass angesichts der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer unter einem zumutbaren Risiko möglich wäre, seinen Herkunftsort von Kabul aus zu erreichen. Damit stehen diese Umstände zum Entscheidungszeitpunkt der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegen.

Für eine Gefährdung in der Herkunftsregion aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage besteht kein Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer jegliche anderen Fluchtgründe als die oben beschriebenen wiederholt dezidiert verneinte und dort Familienangehörige des Beschwerdeführers ohne substanzielle Probleme seit Jahren leben. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, dass es seiner Familie "gut" gehe und diese auch keiner Verfolgung ausgesetzt sei.

Eine dem Beschwerdeführer zumutbare (dauerhafte) Aufenthaltnahme in Kabul oder in anderen Regionen Afghanistans ist im gegenständlichen Fall auszuschließen, da der Beschwerdeführer über kein familiäres Netzwerk in anderen Teilen Afghanistans verfügt.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage in ausgewählten (für das Verfahren relevanten) Provinzen stützen sich auf objektives Berichtsmaterial, das dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden ist. Diesem wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten - wobei der Beschwerdeführer ohnehin (wie oben schon ausgeführt) nie eine Verfolgung oder Gefährdung aus anderen als den oben dargelegten Gründen behauptete.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung sowie des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft. Eine konkrete staatliche Bedrohung oder Verfolgung brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - inklusive der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung - nicht vor. Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens bereits auf der Ebene der geschilderten Vorfälle musste auf die behauptete Machtposition der angeblichen Verfolger in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen werden. Dass ein Mann mit mehrjährigem Schulbesuch, der aus einer Grenzregion stammt, den Namen des Grenzkommandanten seines Heimatdistrikts nennen kann ist für sich im Übrigen kein stichhaltiger Hinweis, dass eine Verfolgung durch diesen glaubhaft wäre.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dieser in seinem Herkunftsstaat in seinen durch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK garantierten Rechten verletzt würde.

Diese Anhaltspunkte bestehen im gegenständlichen Fall - wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt und unter Punkt II.2.1. dargelegt. Dem Beschwerdeführer droht eine (nicht asylrelevante) Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage in jenen Teilen Afghanistans - die er von Kabul aus durchqueren muss um zu in jenen Teil Afghanistans zu gelangen, in dem er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt - die eine Verletzung der oben angeführten Rechte wahrscheinlich macht. Dem Beschwerdeführer ist aus den oben dargelegten Gründen derzeit auch nicht zumutbar, an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz zu suchen.

Dafür, dass der knapp 24-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Afghanistan auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (darunter den Vater und zwei ältere Brüder, die sämtlich erwerbstätig sind), nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer wie schon vor seiner Ausreise im Elternhaus Unterkunft nehmen. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, Zl. 2001/01/0021).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Soweit unmittelbar vor der Verhandlung schriftlich die Beiziehung eines Dolmetschers für die usbekische Sprache ohne nähere Begründung beantragt worden ist - und sich der Beschwerdeführer ohne jegliche Begründung gegen Dari-Dolmetscher iranischer Herkunft aussprach - ist zunächst festzuhalten, dass das gesamte erstinstanzliche Verfahren in der Sprache Dari abgewickelt worden ist und der Beschwerdeführer dabei (und auch in der Beschwerde) nie Übersetzungs- oder Verständigungsprobleme äußerte. Angesichts des zeitlichen Abstandes zur Verhandlung (weniger als 24 Stunden) wäre die Ladung eines solchen Dolmetschers auch organisatorisch nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer stimmte in der Verhandlung am 25.11.2014 der Befragung mit einer Dari-Dolmetscherin ausdrücklich zu und wurde während dieser Verhandlung wiederholt gefragt, ob die Verständigung mit der anwesenden Dari-Dolmetscherin problemlos sei. Er bestätigte dies jeweils ausdrücklich.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es aus Sicht des erkennenden Richters kein Recht eines Beschwerdeführers gibt, die Beiziehung eines Dolmetschers bestimmter Nationalität ohne jegliche Begründung bereits im Vorfeld einer Verhandlung abzulehnen - sollte von einer generellen ethnisch motivierten/bedingten Befangenheit ausgegangen werden, wäre dies jedenfalls begründet darzulegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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