BVwG W108 2010873-1

W108 2010873-1Tribunal administratif fédéral16 juin 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W108 2010873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2010873.1.00

Spruch

W108 2010873-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014, Zl. 13-831592508-2421959 (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Antrag vom 31.10.2013 begehrte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Asylgesetz (AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Abstammung und unerlaubt aus Syrien ausgereist, und er begründete seinen Antrag dahingehend, dass er Angst vor dem Krieg und den Bomben in Syrien habe und er außerdem zum Militär einberufen worden sei. Er wolle aber auf niemanden schießen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer syrische Urkunden und Lichtbilder betreffend Demonstrationen in Syrien am 21.06.2013 und im Juli 2013 vor und er sagte aus, dass er an friedlichen Demonstrationen in XXXX teilgenommen habe und diese Demonstrationen fotografiert und die Fotos ins Internet gestellt habe. Er sei von der syrischen Regierung verfolgt worden, Regierungsleute seien zu ihm nach Hause nach XXXX gekommen, als er nicht zu Hause gewesen sei, und hätten seinen Vater geschlagen und Mobiliar der Wohnung zerstört. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu seinem Onkel in ein anderes Dorf mit Großteils kurdischer Bevölkerung gegangen. Nach 10 Tagen sei es dort zu Streitigkeiten zwischen den kurdischen Kampftruppen und der "Sieg Front" gekommen. Bekanntlich werde jeder Kurde von der "Sieg Front" getötet. Deswegen habe er das Dorf gemeinsam mit seinem Onkel verlassen. Dieser sei nach XXXX gegangen. Da der Beschwerdeführer dorthin nicht hätte zurückgehen können, habe sein Onkel ihn in einem anderen Dorf zurückgelassen und von dort aus sei er wenige Tage später am 19.10.2013 in die Türkei geflüchtet. Ein weiterer Grund für seine Flucht sei gewesen, dass er zum Militär hätte müssen, da er sein Studium abgebrochen habe. Er habe im Jahr 2012/2013 die Universität besucht, sein Studium aber nicht fortsetzen können, weil er wegen der Teilnahme an Demonstrationen von der syrischen Regierung verfolgt worden sei. Mit Abbruch des Studiums sei sein Aufschub für den Militärdienst zu Ende gewesen. Wenn man 14 Tage danach nicht neuerlich inskribiere, müsse man zum Militär. Als er bereits in der Türkei gewesen sei, habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass Personen vom Militär gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Er mache sich große Sorgen um seine Familie in Syrien, weil er vom Militär mit dem Tode bedroht worden sei und man seinem Vater gesagt habe, dass sie ihn statt dem Beschwerdeführer mitnehmen würden. Er werde von der syrischen Regierung verfolgt und müsse mit Tod, Folter und Freiheitsentzug rechnen. Er habe auch generell Angst vor dem Krieg und Kurden dürften bestimmte Orte nicht verlassen, da sie immer von der "Sieg Front" oder der "Front Dahash" (die belangte Behörde merkte an, dass dies die islamische Gruppe für Damaskus und Irak sei, für die die kurdische Bevölkerung Ungläubige seien, deren Tötung erlaubt sei) bedroht würden. Während der Demonstrationen seien sie von Autos der Regierung angegriffen worden, sie seien davongelaufen. Direkt sei er nicht bedroht worden. Die Lebensumstände der kurdischen Volksgruppe in Syrien seien sehr schlecht, Kurden würden missachtet und schlecht behandelt. Wenn er bei einer Rückkehr nach Syrien in Damaskus ankommen würde, wäre die leichteste Strafe, dass er zuerst gefoltert würde, und nicht gleich umgebracht.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde erachtete - auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Urkunden - dessen angegebene Identität und Nationalität, seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Umständen und zu seinen Lebensverhältnissen in Syrien als glaubwürdig. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe Syrien nicht aus wohlbegründeter Furcht verlassen und ihm drohe auch keine asylrelevante Gefahr. Die belangte Behörde erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde als "widersprüchlich" - soweit erkennbar deswegen, weil der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine Verfolgung in Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen bei der Erstbefragung nicht angegeben hatte - und schloss daraus, dass der Beschwerdeführer Syrien nur aufgrund der "derzeitigen Bürgerkriegssituation und aus wirtschaftlichen Gründen" verlassen habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer weder von der syrischen Regierung, vom Militär, von kurdischen Kampftruppen oder der "Sieg Front" jemals persönlich bedroht oder bedrängt worden seien. Die belangte Behörde stellte fest, dass die vorgelegten Fotos die Teilnahme des Beschwerdeführers an friedlichen Demonstrationen dokumentieren würden, jedoch kein Indiz dafür seien, dass eine Bedrohung für die Demonstranten bestanden habe, zumal der Beschwerdeführer selbst ausgesagt habe, dass es sich um eine friedliche Demonstration gehandelt habe und sie nicht direkt bedroht worden seien. Bezüglich der dem Beschwerdeführer drohenden Einberufung zum Militär stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er sein Studium abgebrochen habe, laut seinen Angaben zum Militär gemusst hätte. Einen Nachweis für eine Einberufung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht beibringen können. Dass sich aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden Nachteile ergeben würden, ginge aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor.

Die belangte Behörde stellte eine sich bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ergebende "Bedrohungssituation" auf Grund der derzeitigen Lage in Syrien fest (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Wehrdienst

Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.

Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.

Ausnahmen vom Wehrdienst

Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.

Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:

Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.

Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.

Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten

Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet.

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Wehrersatzdienst

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

Allgemeine Menschenrechtslage

Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.

Regime-Seite

Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.

Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.

Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.

Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.

Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus AraberInnen (SyrerInnen, PalästinenserInnen und IrakerInnen). Ethnische Minderheiten sind:

KurdInnen, ArmenierInnen, TurkmenInnen, TscherkessInnen.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes.

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst verfolgt worden sei, da er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Die Demonstrationen seien abgehalten worden, um die allgemeine Abschaffung des Regimes zu bewirken. Diese Teilnahme an den Demonstrationen habe er mit Beweisfotos untermauert. Nachdem er an den Demonstrationen teilgenommen habe, habe er aufgehört, zur Universität zu gehen, denn dort wäre er ein leichtes Ziel für regimetreue Anhänger gewesen. Weil er mit dem Studium aufgehört habe, sei er zum Militärdienst aufgefordert worden, der Militärdienst sei aufgrund des Studiums vorrübergehend aufgeschoben gewesen. Am Militärdienst habe er nicht teilgenommen, weil er sonst gezwungen gewesen wäre, Unschuldige zu töten. Er sei zunächst ins Dorf seines Onkels gegangen, dort habe er aber nicht bleiben können, weil die "ISIS" einmarschiert sei. Der Umstand, dass er Kurde sei, reiche für die "ISIS" aus, um ihn zu verfolgen. Sollte er nach Syrien zurückkehren, werde er bestimmt vom Regime getötet, da er sich dem Militärdienst entzogen habe. Weiters bestehe die Gefahr, dass er von der "ISIS" wegen seiner Zugehörigkeit zu den Kurden verfolgt werde.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.05.2015 sein Militärbuch in Kopie vor, dem zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer eine bis 17.08.2013 gültige Reisebewilligung bzw. ein bis dahin gültiger Mitärdienstaufschub erteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien kurdischer Abstammung muslimischen (sunnitischen) Glaubens. Er ist nunmehr 20 Jahre alt, ledig, hat keine Kinder und lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX (Provinz al-Hasaka, im Norden Syriens). Der Beschwerdeführer war in Syrien Student. Der Beschwerdeführer ist ein Gegner der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten und engagiert sich für die Rechte der Kurden und gegen das syrische Regime. Der Beschwerdeführer hat in Syrien gegen das syrische Regime demonstriert. Der Beschwerdeführer ist in Syrien wehrdienstpflichtig, sein Militärdienst wurde aufgrund seines Studiums aufgeschoben. Da der Beschwerdeführer nicht mehr weiterstudierte und er nicht mehr im Besitz eines gültigen Militärdienstaufschubes ist, müsste der Beschwerdeführer seiner Wehrdienstpflicht im Falle eines Aufenthaltes in Syrien tatsächlich nachkommen. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist in Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat Syrien unerlaubt verlassen, hat in Österreich einen Asylantrag gestellt und er lehnt es ab, den Militärdienst bei der syrischen Armee zu absolvieren bzw. an der Seite der syrischen Armee in den bewaffneten Konflikt in Syrien einzutreten.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in Syrien, zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinen Demonstrationsteilnahmen in Syrien und zu seiner Wehrdienstpflicht in Syrien bzw. zu einer ihm nunmehr drohenden Einziehung zur syrischen Armee aufgrund der Nichtweiterführung seines Studiums bzw. des Ablaufes seines Militärdienstaufschubes nachvollziehbare, substantiierte und (teilweise) mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde ausgegangen, zumal sie diesen Tatsachenangaben des Beschwerdeführers nicht (beweiswürdigend) entgegen getreten ist.

Dass der Beschwerdeführer in Syrien wehrdienstpflichtig ist und seiner Wehrdienstpflicht im Falle eines Aufenthaltes in Syrien tatsächlich nachkommen müsste, weil infolge der Nichtweiterführung seines Studiums sein für die Dauer des Studiums erteilter Militärdienstaufschub nicht mehr aufrecht ist, wurde glaubwürdig vorgebracht und ergibt sich auch anhand der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien. Denn diesen Feststellungen zufolge kommen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Betracht, hat das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen, zusätzlich Wehrpflichtige einzuziehen und werden Grundwehrdiener mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Aus der vorgelegten Kopie des Militärbuches des Beschwerdeführers ergibt sich kein aktueller Wehrdienstaufschub. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden oder der Beschwerdeführer neuerlich einen Militärdienstaufschub erhalten könnte, ist - aufgrund der Rekrutierungssituation und des spezifischen persönlichen Profils des Beschwerdeführers sowie der spezifischen Fallkonstellation - nicht anzunehmen, wobei schon aus den Feststellungen selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Im Übrigen ist die syrische Regierung bzw. die syrische Armee im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nach wie vor präsent (etwa durch Armeebasen der syrischen Regierung, s. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien, Situation in den Provinzen, April 2014). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Syrien (im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird, muss daher als real gegeben qualifiziert werden. Entgegen der Annahme der belangten Behörde kommt es bei einer derartigen Sachlage auf einen "Nachweis für die Einberufung" (im Sinne eines behördlichen Einberufungsbefehls) nicht (mehr) entscheidungswesentlich an. Aus diesem Grund war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das syrische Militär habe nach seiner Ausreise aus Syrien bereits nach ihm gefragt und gedroht, an seiner Stelle seinen Vater mitzunehmen, und auf die Frage, ob es sich hierbei um glaubwürdige Angaben handelt, nicht einzugehen, wobei allerdings anzumerken ist, dass die belangte Behörde diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beweiswürdigend entgegen getreten ist und der Beschwerdeführer damit - entgegen der Annahme der belangten Behörde - eine "persönliche Bedrohung oder Bedrängung" durch die syrische Regierung bzw. durch das syrische Militär vorgebracht hat. Im Übrigen kann das Bundesverwaltungsgericht - jedenfalls in Bezug auf die Verfolgung in Syrien in Zusammenhang mit dem Militärdienst - ein (im wesentlichen Kern) widersprüchliches Aussageverhalten des Beschwerdeführers zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht erkennen. Aus den Feststellungen geht weiters hervor, dass Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden können, ihnen bei der Weigerung, gegen Protestierende vorzugehen und auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen, Haft, Folter und Tötung droht, sie mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen werden und Wehrdienstverweigerung/Desertion einem Todesurteil gleichkommen kann. Der Beschwerdeführer ist daher in Zusammenhang mit der - ihm drohenden Gefahr der - Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dass dem Beschwerdeführer die unerlaubte Ausreise aus Syrien gelang und er es ablehnt, den Militärdienst zu leisten und an der Seite der syrischen Regierung zu kämpfen, ist anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers glaubwürdig und wurde von der belangten Behörde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.

Dass der Beschwerdeführer als Gegner der syrischen Regierung in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat, ist anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers und auch anhand der vorgelegten Lichtbilder glaubwürdig und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers im Einklang stehend. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität bzw. auf kollektive Rechte der Kurden sowie auf Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte abstellt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes wäre oder ein Befürworter der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk oder den Kurden, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde nicht am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er eine oppositionelle Haltung gegenüber dem syrischen Regime hat und sich an gegen die syrische Regierung gerichteten Demonstrationen in Syrien beteiligt hat, zweifelte, vielmehr legte die belangte Behörde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde, maß diesem Sachverhalt lediglich keine asylrechtliche Relevanz zu (weil nach Einschätzung der belangten Behörde "keine Bedrohung der anwesenden Demonstranten" bestanden habe, es sich um friedliche Demonstrationen gehandelt habe und der Beschwerdeführer aufgrund der Demonstrationsteilnahmen nicht "direkt bedroht" worden sei bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen der Demonstrationsteilnahmen in Syrien verfolgt worden sei, unglaubwürdig sei; da die Beurteilung der Asylrelevanz der belangten Behörde in diesem Punkt nicht zutreffend ist, kann es allerdings dahin gestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Demonstrationsteilnahme bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden, zur Gänze bzw. zum Teil der Wahrheit entspricht, siehe dazu auch die Ausführungen unten unter Punkt II. 3.2.2.).

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.

In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime kann ausgehend von diesen Feststellungen zugrunde gelegt werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und dass davon neben exponierter oppositioneller oder regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintlich) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten), dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

Aus den Feststellungen der belangten Behörde geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, an dem der Beschwerdeführer die Teilnahme verweigert, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).

Zudem liegt bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) die Einschätzung nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines spezifischen persönlichen Profils und seiner Herkunft in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden als "Oppositioneller" geraten wird. Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, durch das syrische Regime - sogar im Ausland - beobachtet werden. Bereits aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ableistung des Militärdienstes ist anzunehmen, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes (mehr) ist und das syrische Regime nicht (mehr) unterstützt, sondern vielmehr ein Verräter und Überläufer, der (nunmehr) eine "abweichende Meinung" bzw. eine regimefeindliche Gesinnung hat und oppositionelle Kräfte unterstützt. Weiters ist auch im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer ein Gegner der syrischen Regierung ist, der seine oppositionelle Meinung bereits in Syrien im Zuge von Demonstrationen öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb jedenfalls bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden als "Oppositioneller" geraten wird, woran auch der Umstand, dass die Demonstrationen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat, friedlich verlaufen sind und (damals) "keine Bedrohung der anwesenden Demonstranten" bestanden hat, nichts zu ändern vermag. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer bereits erfolgten Verfolgung durch die syrische Regierung (wegen der Demonstrationsteilnahmen und in Zusammenhang mit dem Militärdienst) nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer seitens des syrischen Regierung bisher unbehelligt geblieben ist, ließe sich bei der konkreten Sachlage noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen könnte (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939; vgl. auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass eine Verfolgung bereits stattgefunden haben oder bereits konkret angedroht worden sein müsste). Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil der Beschwerdeführer Kurde ist und aus einer (vermeintlich) "regimefeindlichen" Region stammt, zumal in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrisch-kurdische Gruppierungen aktiv sind (waren) (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Situation in Syrien in Bezug auf die Verfolgung von - jedweden - "Oppositionellen" muss in der gegebenen Fallkonstellation die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die syrische Regierung in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) als "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;

Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und etwa Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden. Der Beschwerdeführer unterfällt - insbesondere bzw. bereits - als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).

Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

Bei diesem Ergebnis waren weitere für die Zuerkennung des Asylstatus allenfalls bedeutsame Fragen, insbesondere dahingehend, ob der Beschwerdeführer als Kurde in Syrien eine asylrelevante Verfolgung durch (radikal)islamistische oppositionelle Gruppierungen ("IS", "ISIS", "Sieg Front", "Front Dahash") zu gewärtigen hat, nicht mehr zu beantworten.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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