W217 2102588-1•BVwG W217 2102588-1
W217 2102588-1Tribunal administratif fédéral15 juin 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2102588-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 23.01.2015, betreffend Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.01.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.11.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 v.H.
Dem Beschwerdeführer wurde am 22.02.2011 ein bis zum 31.10.2014 befristeter Behindertenpass ausgestellt.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zu Grunde gelegt, worin, basierend auf der am 17.12.2010 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts, degenerative Veränderung des linken Hüftgelenks" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit 30 v.H. eingestuft wurden und festgestellt wurde, dass die führende funktionelle Einschränkung wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung durch das weitere Leiden um eine Stufe erhöht werde, wodurch ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), hat im November 2014 von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.11.2014 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Nachtrag: Keine Befunde, keine Eingriffe.
Mitgebrachte Röntgen 12/2013: TEP in guter Lage, keine Lockerung, mässige Osteochondrosen thoracolumbaler Übergang und geringer lumba,. Schulterröntgen o.B., geringe Coxarthrose links
Derzeitige Beschwerden:
In der Nacht spüre er die rechte Hüfte, auch im Stehen, es ziehe sich bis in die Wirbelsäule, die linke spüre er auch, aber nicht so. Sport gehe nicht mehr.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA, bis auf mitgebrachte Röntgenbilder keine neuen Befunde
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos.Nr.
GdB%
1
Zustand nach Hüftendoprothese rechts fixer Rahmensatz berücksichtigt die Endoprothese
30
2
degenerative Wirbelsäulenveränderungen unterer Rahmensatz, da ungestörte Sensomotorik
30
3
geringe Coxarthrose links unterer Rahmensatz, da geringe radiologische Veränderungen bei guter Beweglichkeit
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 von zu geringer funktioneller Relevanz, um zu erhöhen
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Besserung der rechten Hüfte und Änderung durch RVO bedingen eine Erniedrigung des GdB um zwei Stufen.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leiden 1 und 3 getrennt beurteilt, Wirbelsäulenleiden unverändert; GdB um 2 Stufen erniedrigt."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Mit Schreiben vom 20.01.2015 führte der Beschwerdeführer aus, der Behinderungsgrad von 60 % aufgrund seiner Hüftoperation sei vor fünf Jahren festgestellt worden. Seither habe sich sein Zustand nicht gebessert, sondern verschlechtert. Seit längerer Zeit leide er unter schlaflosen Nächten bzw. könne er nur mit Schmerzmittel Schlaf finden. Er sei 51 Jahre alt und könne sich nicht leisten den Job zu verlieren. Es seien ihm auch Einlagen verschrieben worden, was zu zusätzlichen Einschränkungen führe. Er finde es nicht gerechtfertigt, den Grad der Behinderung nur deshalb zu senken, weil er bei der amtswegigen Nachprüfung gewisse Übungen zu Stande gebracht habe, obwohl es sehr geschmerzt habe. Er legte keine neuen Befunde vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.03.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten Feststellung des Grades der Behinderung vor fünf Jahren nicht gebessert habe. Er müsse nach wie vor Schmerzmittel nehmen und sei in seiner Bewegung sehr eingeschränkt, so könne er beispielsweise nicht mehr laufen. Der Beschwerde war ein Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 24.02.2015 beigelegt, der die Diagnosen "Lumboischialgie beidseits, Faktoren: radikuläre Läsion L5 beidseits bei Verdacht auf extradurable Raumforderung untere Lws und Osteochondrosen. Coxalgie beidseits, Faktoren: St.p. H-Tep rechts und Coxarthrose links. Omarthralgie beidseits, Faktoren: Om- und Ac-Arthrose beidseits" beinhaltet sowie ein handschriftlicher Bericht vom 19.02.2015.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht nochmals ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, eingeholt.
In seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2015 führte der Sachverständige XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, aus:
"Betrifft: Beschwerde Behinderteneinstellungsgesetz, Feststellung des Grades der Behinderung nach der neuen Einschätzungsverordnung
Es ergeht der Auftrag, basierend auf einem Gutachten des Vorverfahrens mit persönlicher Untersuchung des Probanden am 24.11.2014, im Beschwerdeverfahren ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten, auf Grund der Aktenlage, zu erstellen.
Fragen 1-3 sind zu beantworten.
Vorgutachten: 27.11.2014, Ab 38-42, GdB 40%
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Behandlungsberichte XXXX, handschriftlich vom 19.02.2015 und ausführlich vom 24.02.2015
Relevante Anamnese:
Hüftendoprothese rechts, Coxarthrose links, Lumboischialgie beidseits
BEURTEILUNG
Ad1) Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde ergeben keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung. Folgende Diagnosen wurden im Gutachten berücksichtigt. Coxalgie und Lumboischialgie beidseits. Zu Omarthralgie ist zu sagen, dass kein Bewegungsdefizit gefunden wurde und auch keine Beschwerdeangabe von Seiten des Probanden bei der Untersuchung am 24.11.2014 vorlag.
Die AC-arthrose ist stumm, die geringe Omarthrose würde nur bei Beschwerdeangabe einen GdB erreichen, allerdings wäre dann trotzdem bei fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung keine Erhöhung des Grades der Behinderung entstanden.
Die Änderung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Gutachten XXXX vom 3.1.2011 ergibt sich aus der Tatsache, dass damals die rechte Hüfte frisch operiert war und noch deutliche Beschwerden bestanden. Die Möglichkeit der Verbesserung des Hüftleidens wurde dokumentiert und deshalb eine Nachuntersuchung empfohlen. Diese Verbesserung ist eingetreten, das bestehende Funktionsdefizit korrekt eingestuft.
Ad2) Durch die Befunde werden folgende Gesundheitsschädigungen dokumentiert: Lumboischialgie beidseits, im Gutachten berücksichtigt unter Leiden 2; Coxalgie beidseits, berücksichtigt unter Leiden 1 und 3; Omarthralgie beidseits (stumme AC-arthrose, geringe Omarthrose), im Gutachten nicht erwähnt da keine Beschwerdeangabe.
Ad3) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme samt dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.01.2011 wurde auf Grund eines am 11.11.2010 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.11.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde ein mit Gültigkeit bis 31.10.2014 befristeter Behindertenpass ausgestellt.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), hat im November 2014 von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am 24.11.2014.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor. Er gehört damit nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt befindlichen ZMR-Abfrage vom 21.05.2015. Auch die belangte Behörde ging von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.01.2011.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 27.11.2014 und dessen orthopädische Sachverständigengutachten vom 07.04.2015.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie sämtlichen vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Gutachten vom 27.11.2014 wird auf die Art der aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Das Gutachten vom 07.04.2015 bestätigt auch vollinhaltlich das bereits seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.11.2014 und steht mit diesem in Einklang. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 07.04.2015 schlüssig ausgeführt hat, wurden die im Befund vom 19.02.2015 diagnostizierten Leiden Coxalgie und Lumboischialgie beidseits im Gutachten vom 27.11.2014 bereits berücksichtigt und zwar das Leiden Lumboischialgie beidseits unter Leiden lfd Nr. 1 und das Leiden Coxalgie beidseits unter Leiden lfd. Nr. 1 und 3. Das weiter diagnostizierte Leiden Omarthralgie beidseits (stumme AC-arthrose, geringe Omarthrose), sei zwar im Gutachten nicht erwähnt, da der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung am 24.11.2014 keine Beschwerden angegeben habe. Die AC-arthrose sei stumm, die geringe Omarthrose würde nur bei Beschwerdeangabe einen Grad der Behinderung erreichen, der jedoch auf Grund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung führen würde.
Die im Befund vom 19.02.2015 diagnostizierten Leiden rechtfertigen laut den schlüssigen Ausführungen des sachverständigen Gutachters vom 07.04.2015 somit keine Änderung der Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen weder im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde sowie durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Erbringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Dem Parteiengehör seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2015 trat der Beschwerdeführer mit keiner Stellungnahme entgegen.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 27.11.2014 und 07.04.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."
Da am 01.09.2010 kein rechtskräftiger Bescheid vorgelegen war, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde, und die von Amts wegen eingeleitete Nachuntersuchung am 24.11.2014 durchgeführt worden ist, war somit im Beschwerdefall - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.11.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Gemäß dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.04.2015 ergibt sich durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde keine davon abweichende Beurteilung.
Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch jeweils in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen sohin nicht mehr vor. Beim Beschwerdeführer liegt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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