BVwG W211 1435572-1

W211 1435572-1Tribunal administratif fédéral15 juin 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, geänderte Verhältnisse,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W211 1435572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1435572.1.00

Spruch

W211 1435572-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.08.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, in Mogadischu geboren zu sein und der Volksgruppe der Shikal anzugehören. In Somalia leben noch ihre Eltern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, ihre Frau und ihr Sohn. Somalia habe sie im Jänner 2012 von Mogadischu aus verlassen und sei nach Istanbul geflogen. Von der Türkei über Griechenland sei sie schließlich in die Europäische Union und nach Österreich eingereist. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, in XXXX ein Geschäft gehabt zu haben. Sie habe an die Islamistengruppe der Al Shabaab Geld bezahlen müssen, damit diese ihre Kämpfe finanzieren könne. Als die beschwerdeführende Partei einmal nicht habe zahlen wollen, sei ihr mit einer Pistole in den linken Oberarm geschossen worden. Sie habe einen Streifschuss erlitten. Daher habe sie das Land verlassen.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.02.2013 gab die beschwerdeführende Partei weiter an, in Mogadischu im Bezirk

XXXX geboren und dort bei ihren Eltern aufgewachsen zu sein. Sie gehöre dem Hauptclan der Ashraf und dem zu Subclan der Shikal an. Die Grundschule habe sie von 1995 bis 2003 in Mogadischu im Bezirk

XXXX besucht, die Hauptschule von 2003 bis 2006 im Bezirk XXXX. Sie spreche Somali und Arabisch. Im Jahr 2007 habe sie ihre Gattin geheiratet. Aus dieser Ehe entstamme ein Sohn. Ihre Gattin und ihren Sohn habe sie bei ihrer Mutter zurückgelassen. Von Mai 2007 bis Dezember 2011 habe sie ein Lebensmittelgeschäft in Mogadischu, im Bezirk XXXX, in XXXX, selbstständig geführt. Dieses Geschäft habe ihr ihr Vater übergeben, weil dieser aufgrund seiner Krankheiten nicht mehr habe arbeiten können. Ihre Eltern seien geschieden. Ihre Mutter habe nochmals geheiratet, aus dieser Ehe habe die beschwerdeführende Partei vier Halbbrüder und drei Halbschwestern. Die Halbgeschwister haben zuletzt im Hause ihrer Mutter gewohnt. Seit die beschwerdeführende Partei in Österreich sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Vor drei Monaten habe sie einen Nachbarn angerufen, welche ihr mitgeteilt habe, dass ihre Mutter aufgrund einer Krankheit nicht zum Telefon kommen könne. Wegen ihrer Clanzugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt.

Am 20.12.2011 habe sie durch Al Shabaab einen Streifschuss im Arm erlitten und sich daraufhin zur Ausreise entschlossen. Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei rekrutieren wollen, was diese abgelehnt habe. Daraufhin sei sie von der Gruppe erpresst worden und habe jeden Monat 10 US-Dollar bezahlen müssen. Sechs Monate lang habe sie diesen Geldbetrag bezahlt. Am 20.12.2011 habe Al Shabaab mehr Geld von ihr verlangt, Geld, das sie nicht gehabt habe. Daraufhin sei sie durch einen Streifschuss verletzt worden. Al Shabaab habe sie dann gesucht. Zehn Tage nach ihrer Verletzung habe sie Somalia verlassen. Erneut nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass Al Shabaab sie habe rekrutieren wollen. Al Shabaab habe sie mit einem Gewehrkolben geschlagen und durch einen Streifschuss verletzt. Deshalb habe sie ihre Heimat verlassen; sie habe ihre Heimat nur wegen ihrer Verletzung verlassen.

4. Im Verwaltungsakt liegen eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs - Grundlagen Deutsch 1 vom 05.02.2013, der Befund einer Schilddrüsenuntersuchung vom 01.03.2013, ein ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 08.05.2013 aus, nach welchem die beschwerdeführende Partei an einer depressiven Episode leiden würde.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei zur Volksgruppe der Ashraf/Shikal gehöre und aus Mogadischu stamme. Es stehe fest, dass es gegen die beschwerdeführende Partei persönlich in der Heimat von staatlicher Seite aus keine Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe. Sie habe überhaupt keine Probleme in Somalia wegen ihrer Volksgruppe gehabt. Der zur Begründung vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich eine versuchte Rekrutierung der Al Shabaab und eine Verletzung durch einen Streifschuss durch diese, können nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden und mangels "GFK Relevanz" nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden. Es habe außerdem eine inländische Fluchtalternative bestanden. Es könne weiter nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es könne weiter nicht festgestellt werden, dass ihr im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Sie verfüge in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte. Fest stehe schließlich, dass sie über Schulbildung verfüge und berufstätig gewesen sei. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zu Somalia.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass der beschwerdeführenden Partei geglaubt werde, dass sie im Jahr 2011 von Al Shabaab zu Schutzgeldzahlungen bzw. zur Beteiligung als Kämpfer aufgefordert worden sei. Es werde ihr auch geglaubt, dass sie Ende Dezember von Al Shabaab verletzt worden sei. Es könne aber nicht erkannt werden, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Die belangte Behörde gehe aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhalts davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehe. Auch stehe ihr in Somalia eine inländische Fluchtalternative offen. Es seien weiter keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia, insbesondere in Mogadischu, derzeit eine so extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei sei jung, gesund und arbeitsfähig. Sie sei in einem erwerbsfähigen Alter und habe als Händler gearbeitet. Sie habe für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen und zum Familieneinkommen beitragen können. Es sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland in der Lage sein würde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Zudem befinde sich nach ihren eigenen Angaben noch ihre Familie in Mogadischu. Es sei hervorzuheben, dass sich die Situation in der Heimat, vor allem in Mogadischu, geändert habe.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde, unter anderem, aus, dass das Asylrecht nur Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen vorgegangen werde. Derartiges habe die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht. Eine derartige Verfolgung sei ausdrücklich verneint worden. Weiter würden bei der beschwerdeführenden Partei keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es sei auch kein Anhaltspunkt dahingehend herausgekommen, warum sie nicht durch die Begründung eines Wohnsitzes in einem aktuell nicht durch die Al Shabaab kontrollierten Teil Somalias der behaupteten Verfolgung entkommen könnte. Das Vorliegen einer subjektiven Furcht, Angst vor Al Shabaab, reiche unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Somalia nicht aus, eine innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein auszuschließen.

6. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure asylrelevant sein könne. Bei Al Shabaab handle es sich um nichtstaatliche Akteure, eine Terrororganisation, von denen die beschwerdeführende Partei in Mogadischu verfolgt worden sei. Dies habe die erkennende Behörde auch geglaubt. Sie gehöre einem Minderheitenstamm, den Shikal, an und würden Angehörige dieses Stammes nicht jenen Schutz finden können, wie zum Beispiel Angehörige eines anderen Clans. Der Staat Somalia sei faktisch nicht in der Lage, sie vor weiteren Übergriffen von Al Shabaab zu schützen. Al Shabaab sei in großen Teilen Mogadischus weiterhin im Untergrund aktiv und versuche regelmäßig erfolgreich, das System zu destabilisieren. Mogadischu als Hauptstadt sei total überlastet, es gebe keine funktionierende Infrastruktur, man lebe in Ruinen, es gebe zahlreiche IDPs und es fehle an allen Ecken und Enden. Von einer gesicherten Versorgung könne keine Rede sein. Dazu käme das Terror-Problem, das weiter zunehmen würde. Von einer Befriedung Mogadischus könne angesichts der täglichen Auseinandersetzungen nicht gesprochen werden. Entgegen der Ansicht der Behörde stehe der beschwerdeführenden Partei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da es ihr aufgrund des bestehenden Clansystems als Angehöriger eines Minderheitenclans nicht möglich sei, sich in einem anderen Teil Somalias niederzulassen. Die Sicherheitssituation im gesamten Land sei prekär.

Vorgelegt wurden weitere Bestätigungen über Besuche eines Deutschkurses, ein Arztbrief vom 17.10.2013 mit der Diagnose von Schlaflosigkeit und einer Anpassungsstörung, ein Brief der beschwerdeführenden Partei an den Asylgerichtshof, aus dem hervorgeht, dass am 01.12.2013 bewaffnete Männer das Haus der beschwerdeführenden Partei überfallen und ihren Bruder und ihre Frau schwer geschlagen hätten, um zu erfahren, wo die beschwerdeführende Partei wäre. Ihr Bruder und ihre Frau seien nach Shabeelada Dhexe verschleppt worden. Seither habe die beschwerdeführende Partei keine Informationen über den weiteren Verbleib ihres Bruders und ihrer Frau. Ihr Sohn würde bei der schwer erkrankten Mutter leben. Schließlich wurden weitere medizinische Befundberichte einer psychiatrischen Ambulanz vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 22.04.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.

9. Am 09.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: Nachdem ich verletzt wurde, habe ich mich in anderen Bezirken versteckt. Dann habe ich Somalia verlassen.

R: Bevor Sie verletzt wurden, wo haben Sie in Somalia gelebt?

P: In Mogadischu, XXXX, Bezirk XXXX.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia und wenn ja, wer?

P: Meine Frau, mein Kind, meine Eltern, meine ganze Familie lebt dort. Ich mache mir um sie Sorgen.

R: Wo lebt Ihre Familie jetzt?

P: In XXXX. Dort geht es ihnen schlecht. Sie leben im Flüchtlingslager.

R: Seit wann leben sie im Flüchtlingslager, wissen Sie das?

P: Nachdem ich das Land verlassen habe, haben die Leute nach mir gesucht. Sie sind dorthin geflüchtet, um sich zu verstecken vor der Al-Shabaab.

R: Sie sind nach Ihrer Ausreise nach XXXX gegangen?

P: Ja. Sie haben immer nach mir gesucht und nach mir gefragt. Sie haben meinen Bruder und meine Frau mitgenommen. Als sie mich nicht mehr gefunden haben, haben sie sie frei gelassen.

R: Wo ist Ihre Frau jetzt?

P: In XXXX.

R: Haben Sie Kontakt mit Ihren Familienangehörigen in XXXX?

P: Manchmal telefoniere ich mit meiner Frau.

R: Wie verdient Ihre Familie in XXXX den Lebensunterhalt?

P: Es geht ihnen schlecht. Manchmal schicke ich ihnen etwas. Mein Chef hilft mir manchmal. Meine beiden Eltern sind krank. Sie leben nur von dem, was ich ihnen schicke.

R: Haben Sie Familie außerhalb von Mogadischu, abgesehen von der Familie in XXXX?

P: Nein. Es gibt mehrere Onkel, die auch in XXXX leben. Außer die Verwandten dort habe ich niemanden in Somalia.

R: Und in Somaliland oder Puntland?

P: Auch nicht.

R: Was haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise getan? Waren Sie in der Schule? Haben Sie gearbeitet?

P: Ich habe die Schule abgeschlossen. Ich war 12 Jahre in der Schule.

R: Und dann?

P: Nach der Schule habe ich in unserem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Mein Vater hat das Geschäft betrieben. Nachdem er krank geworden ist, musste ich im Geschäft arbeiten. Dort wurde ich verletzt (P zeigt eine Narbe am linken Oberarm).

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Ashraf.

R: Und Sub-Clan?

P: XXXX

R: Vor der ersten Behörde sagten Sie, dass Sie Shikhal sind?

P: Das ist meine Mutter.

R: Und Ihr Vater?

P: Ashraf.

R: Sie verstehen sich selbst als Ashraf?

P: Ja.

R: Hatten Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit auch Probleme in Somalia?

P: Ashraf sind eine Minderheit. Sie werden diskriminiert von der Mehrheit. Man nennt die Volksgruppen in Somalia "4,5". Die Ashraf gehören zu "0,5". Das bedeutet "die Hälfte wert".

R: Hatten Sie oder Ihre Eltern oder Ihre Geschwister Probleme als Ashraf?

P: Ich wurde verletzt, weil ich einem kleinen Stamm angehöre.

R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen

Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind:

P: Ich habe in Somalia Probleme bekommen. Ich bin geflüchtet, um mein Leben zu retten und um zu leben. Nachdem ich verletzt wurde, bin ich geflüchtet, um mein Leben zu retten. Ich bin hierhergekommen, um weiter leben zu können. Ich habe Schwierigkeiten. Ich möchte, dass mir geholfen wird.

R: Wie wurden Sie verletzt?

P: Ich habe im Geschäft gearbeitet, verkauft. Die Al-Shabaab-Gruppe ist zu mir gekommen. Sie haben mich aufgefordert, Geld zu zahlen. Sie sagten, ich soll Mitglied ihrer Gruppe werden. Ich habe das abgelehnt. Sie haben beschlossen, dass ich Geld zahlen muss, 10 Dollar im Monat. Ich habe gesagt, dass ich diesen Betrag nicht zahlen werde. Sie sagten, dass sie mich töten werden, wenn ich nicht zahle. Dann habe ich bezahlt. Dann sind sie ein anderes Mal zu mir gekommen. Sie haben den Betrag erhöht. Ich sollte mehr zahlen. Ich habe mich geweigert, mehr zu zahlen. Ich habe gesagt, dass mir der Betrag zu hoch ist. Sie haben mit der Pistole auf mich geschossen. Sie haben nochmals auf mich mit der Pistole geschossen. Sie wollten mich töten. Der Schuss hat mich nicht getroffen. Ich bin geflüchtet. Ich habe bei meinem Freund in einem anderen Bezirk geschlafen. Ich musste mich verstecken, sie haben nach mir gesucht. Bis jetzt suchen sie nach mir. Mit diesen Leuten habe ich Probleme bekommen. Vor 2 Jahren haben sie meinen Bruder und meine Frau mitgenommen. Sie haben gefragt, wo ich bin. Nachdem sie mich nicht mehr gefunden haben, haben sie sie frei gelassen.

R: Ist das ein Geschäft auf einem Markt oder in einer Straße? Wer sind die Nachbarn?

P: Das Geschäft war nicht in unserem zu Haus, es war im Bezirk XXXX.

R: Was war neben Ihrem Geschäft?

P: Das war ein kleines Geschäft. Daneben war das Spital XXXX.

R: Was war noch beim Geschäft?

P: Andere Geschäfte waren daneben. Das Geschäft war gegenüber des XXXX Spitals.

R: Waren die Kunden Mitarbeiter des Spitals oder Bewohner des Viertels?

P: Es war ein kleines Geschäft. Manchmal haben mehr Leute von mir gekauft, manchmal weniger.

R: Waren die anderen Geschäfte auch Lebensmittelgeschäfte?

P: Supermärkte und auch Apotheken und größere Geschäfte.

R: Wurden in den anderen Geschäften die Eigentümer auch von der Al-Shabaab erpresst?

P: Nein. Die anderen gehören größeren Stämmen an, einige von denen waren Al-Shabaab-Mitglieder. Mich haben sie gezielt ausgesucht, weil ich ein Ashraf bin.

R: Aus welchem Grund?

P: Wir sind "0,5". Wir sind nur die Hälfte wert.

R: Gerade die Al-Shabaab war gegenüber den Minderheiten nicht so diskriminierend wie die großen Clans?

P: Manchmal ja und manchmal nicht. Manchmal haben sie uns stark diskriminiert und manchmal nicht.

R: Was zeichnet die Ashraf aus? Haben sie in der somalischen Gesellschaft eine besondere Stellung?

P: Sie sind religiöse Leute, sie gehören den "0,5" an. Sie wohnen nicht nur in einer Region in Somalia, sondern in mehreren Regionen. Sie werden diskriminiert. Sie heiraten untereinander.

R: Von wem stammen die Ashraf ab?

P: Unter Ashraf gibt es 2 Sub-Clans. XXXX und Hussein. Ich gehöre den XXXX an. Unter den XXXX bin ich XXXX. Unter XXXX bin ich XXXX.

R: Wenn die Al-Shabaab Sie ganz konkret in XXXX erpresste, weil Sie Ashraf sind, warum soll das gewesen sein?

P: Weil ich Ashraf bin und weil wir eine Minderheit sind. Mein Stamm hat keine Macht. Ursprünglich stammen wir nicht aus Mogadischu.

R: Dieser Vorfall, bei dem Sie angeschossen worden sind, wie hat das ausgesehen?

P: Sie haben gesagt, ich muss Geld zahlen.

R: Wie viele Personen waren bei Ihnen?

P: 2 Männer. Sie waren vermummt.

R: Haben Sie sie gekannt?

P: Nein.

R: Was passierte, nachdem die beiden Männer gekommen sind?

P: Sie haben gesagt, ich muss Geld zahlen. Sie haben auf mich geschossen, eine Kugel traf mich. Sie wollten weiter auf mich schießen. Sie haben geschossen, es hat mich nicht getroffen.

R: Wie viel mehr Geld wollten sie haben?

P: Sie sagten, ich soll monatlich 50 US-Dollar zahlen. Das kann ich mir nicht leisten. Im Geschäft habe ich nicht viel Geld verdient.

R: Waren beide Männer bewaffnet?

P: Beide haben Pistolen gehabt.

R: Wie genau ist das abgelaufen? Was ist passiert, nachdem die beiden Männer in das Geschäft kamen?

P: Sie sind zu mir in das Geschäft gekommen und wollten mehr Geld haben. Ich habe gesagt: "Ich kann das nicht". Sie haben mir gesagt, wenn ich nicht zahle, werden sie mich töten. Dann haben sie auf mich geschossen, ich bin geflüchtet.

R: Wer hat auf Sie geschossen?

P: Einer von ihnen.

R: Wie sind Sie geflohen?

P: Das Geschäft hatte eine andere Türe hinten. Durch diese Türe rannte ich weg.

R: Wie oft wurde geschossen?

P: Eine Kugel hat mich getroffen.

R: Wurde einmal oder zweimal geschossen?

P: Zweimal wurde auf mich geschossen, eine Kugel hat mich getroffen, die andere Kugel nicht. Es hat nur einer geschossen.

R: Waren Sie mit Ihrer Verletzung dann im Spital?

P: Ich bin zur Apotheke gegangen.

R: Wohin sind Sie dann gegangen?

P: Ich habe Antibiotika eingenommen, sie haben nach mir gesucht. Im anderen Bezirk XXXX habe ich mich versteckt.

R: Bei wem haben Sie sich versteckt?

P: Im Bezirk XXXX habe ich mich versteckt. Meine Familie hat Geld zusammen gebracht. Ich habe auch wenig Geld gehabt. So konnte ich meine Reise finanzieren.

R: Bei wem haben Sie sich in XXXX versteckt?

P: Bei einem Freund von mir.

R: Welche Clanangehörigkeit hatte dieser Freund?

P: Er gehörte den großen Stämmen an, die in Mogadischu leben. Später hat man mein Versteck entdeckt. Ich musste flüchten. Mein Freund gehörte dem Stamm XXXX an, das ist ein Unterclan der Habr Gedir.

R: Wie glauben Sie, hat die Al-Shabaab Ihr Versteck gefunden?

P: Ich weiß es nicht.

R: Können Sie sich erinnern, wann dieser Vorfall war, bei dem Sie angeschossen worden sind?

P: Im Dezember 2011.

R: Wer hat Ihnen geholfen, die Ausreise zu organisieren?

P: Meine Familie und ich haben die Reise organisiert.

R: Wer war in XXXX der dominierende Stamm?

P: Mehrere größere Stämme, am meisten die Habr Gedir und Abgaal.

R: Gab es mehr Habr Gedir oder mehr Abgaal?

P: Habr Gedir.

R: Das Geschäft hatte Ihr Vater schon früher?

P: Ja. Später ist er Diabetiker geworden. Er hatte Bluthochdruck und ich hatte das Geschäft übernommen.

R: Hat es früher schon Probleme mit den Habr Gedir im Geschäft gegeben?

P: Es gab Probleme. Man hat uns immer diskriminiert.

R: War Ihr Zuhause in XXXX oder woanders?

P: Ja. Wir haben in XXXX gewohnt. Das Geschäft liegt in einem anderen Haus.

R: Aber das ist der gleiche Bezirk?

P: Ja.

R: Würden Sie meinen, dass sich die Ashraf und die Al-Shabaab auf religiöser Ebene verstehen?

P: Nein. Sie verstehen sich nicht. Die Ashraf sind religiös. Die Al-Shabaab haben falsche religiöse Meinungen.

BFV: Gehört XXXX zum Stadtteil XXXX?

P: Ja.

BFV: Im Herbst/Winter 2011: Wie hat man die Al-Shabaab wahrgenommen? Waren diese dauernd präsent? Wie war die Machtsituation?

P: Die Al Shabaab war damals sehr stark und mächtig. Die Regierung war auch da. Sie haben keine Macht gehabt. Sie war schwach.

BFV: Waren die beiden Männer maskiert?

P: Ja.

BFV: Erkannte man, dass es Al-Shabaab Leute waren? Es könnten auch andere Leute gewesen sein.

P: Sie waren wie Al-Shabaab Männer gekleidet.

BFV: Sie haben mehr Geld verlangt, haben sie sonst auch noch etwas verlangt?

P: Sie haben mich aufgefordert, das Geld zu erhöhen. Ich konnte es nicht.

BFV: War es eine rein finanzielle Forderung?

P: Sie haben mich zuerst dazu aufgefordert, ihrer Gruppe beizutreten. Ich habe mich geweigert. Dann ich sollte 10 US Dollar zahlen.

BFV: Wenn Sie der Gruppe beitreten, hätten Sie nichts zahlen müssen?

P: Ja.

BFV: Es muss der Gruppe klar gewesen sein, dass ein so kleiner Laden die hohe Forderung nicht hätte zahlen können.

P: Sie wussten es.

BFV: Verstehe ich richtig: Es war wie eine Strafe?

P: Ja. Sie haben mich aufgefordert, ihrer Gruppe beizutreten.

BFV: Haben Sie den Betrag einmal oder öfters bezahlt?

P: 6 Monate lang.

BFV: Es gibt Berichte, nach denen hat sich die Al-Shabaab militärisch aus Mogadischu zurückgezogen und zwar im August 2011. Es war der eine Vorfall im Dezember 2011. Können Sie das aufklären?

P: Es stimmt, sie haben sich zurückgezogen. Sie waren heimlich da.

BFV: Inwieweit waren sie noch immer da, obwohl sie sich schon zurückgezogen haben?

P: Sie sind noch immer da. Sie haben sich anders als damals gekleidet. Sie tragen nicht mehr so schwere und so viel Waffen wie damals.

BFV: Meinen Sie damit, dass sie sich wie normale Zivilpersonen kleiden?

P: Ja. Vor 2 Monaten gab es einen Anschlag: Dabei wurde der somalische Botschafter für die Schweiz getötet.

BFV: Welche Einheiten, Leuten und Gruppen hätten damals die Zivilbevölkerung schützen können? Welche waren da?

P: Es gab damals die Regierung. Sie konnten niemanden schützen. Sie konnten nichts für die Zivilisten tun. Al Shabaab haben getötet, wen sie töten wollen.

BFV: In XXXX haben Sie immer gelebt, seit Sie ein kleines Kind waren?

P: Geboren bin ich XXXX. Später sind wir nach XXXX gezogen.

BFV: Warum?

P: Weil dort gibt es andere Stämme, die die Mehrheit sind. Wir sind die Minderheit und hatten Probleme wegen unserer Stammeszugehörigkeit.

BFV: Dort, wo Sie in XXXX lebten, ist eine andere Clan-Struktur?

P: Ja. Andere Stämme sind dort die Mehrheit. Es gibt mehr Probleme in XXXX. In Bezirk XXXX war es ein bisschen besser.

BFV: In Bezirk XXXX war es ein bisschen besser?

P: Ja. Dann musste ich flüchten.

BFV: Zuerst war das Clanproblem, dann war es ein bisschen besser und dann ist die Al-Shabaab gekommen?

P: Ja.

BFV: Wohin sind Sie in die Schule gegangen?

P: Früher in XXXX, später in XXXX.

BFV: Haben sich Mitschüler oder Freunde den Al Shabaab angeschlossen? Kannten Sie diese Personen?

P: Ja. Es gibt viele Mitschüler, die ich gekannt habe, die sich einer Al Shabaab Gruppe angeschlossen haben.

BFV: Haben sich diese freiwillig oder unfreiwillig oder beides angeschlossen?

P: Einige freiwillig. Die anderen wurden gezwungen.

BFV: Was ist mit dem Geschäft passiert? Haben Sie dort in Miete oder in Eigentum gewohnt?

P: Das Geschäft war gemietet. Beide Häuser sind Miethäuser. Es ist kein Eigentum. Im Geschäft habe ich gearbeitet.

BFV: Waren die Waren gelagert? Wurde die Ware nur für einen Tag gelagert? War das verderbliche Ware?

P: Es war ein kleines Lebensmittelgeschäft. Manchmal funktionierte das Geschäft gut, manchmal nicht.

BFV: Sie haben Sie ausgesucht, weil Sie ein Ashraf waren? Ist es bei einer Zusammenarbeit nicht egal, welchem Stamm Sie angehören?

P: Die Ashraf sind nicht bewaffnet. Sie sind eine Minderheit. Sie stammen ursprünglich nicht aus der Stadt.

BFV: Waren Sie die einzigen Ashraf in dem Gebiet?

P: In XXXX war nur meine Familie Ashraf. [...]

R: Ich habe Ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Ladung mitgeschickt - hatten Sie Gelegenheit, sich diese anzusehen? Möchten Sie dazu etwas sagen?

BFV: Ich möchte darauf hinweisen, dass der P aus jenem Stadtteil in Mogadischu kommt, wo die Sicherheitslage besonders schlecht ist und sich sogar nach den Quellen verschlechtert hat (S1 und S4 erster Absatz).

Eine generelle Einschätzung, dass eine Gefährdung durch die Al-Shabaab heute in Mogadischu für eine normale Zivilperson nicht mehr gegeben wäre, ist auch nach den Quellen nicht möglich, zumal eine Verknüpfung mit dem Individualvorbringen der P vorzunehmen ist.

Die von der P heute ausführlich dargelegte Verfolgung durch Al Shabaab aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheiten-Clan lässt sich durchaus mit der Quellenlage in Einklang bringen und ist nicht unplausibel.

Es fehlt der P an der nach den Länderinformationen notwendigen Unterstützungsstruktur durch eine Kernfamilie und er würde jedenfalls im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten, die Art. 3 EMRK widerspricht.

Die Einschätzung, dass sich in Mogadischu kein Risiko für eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab ergeben würde, erscheint sehr global, zumal die Sicherheitslage differenziert betrachtet werden muss und es Quellen gibt, die einräumen, dass es schwierig sei zu beurteilen, ob die Al Shabaab heute in der Lage sei, in Mogadischu zu rekrutieren (Informationsblatt, S7 5. Absatz). Die Gefahren, die von der im Untergrund und verdeckt agierenden Al Shabaab ausgehen, sind im Einzelnen nicht abschätzbar, und fallen auch immer wieder Zivilpersonen der Al Shabaab zum Opfer.

Mangels jeglicher Anknüpfungspunkte bei einem Existenzneubeginn im Rückkehrfall müsste die P in einer derartigen Situation theoretisch betrachtet in einem Flüchtlingslager Unterkunft suchen, wo er als Angehöriger eines Minderheiten-Clans zusätzlich diskriminiert wäre, wobei dort ohnehin schon harte und unmenschliche Lebensbedingungen herrschen: Die in der Information nicht näher behandelte Lage der Binnenflüchtlinge in Mogadischu und in Somalia ist bekannterweise besonders prekär. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens der P zu den Gründen der Ausreise läge sehr wohl ein asylrelevanter Verfolgungsgrund vor, weil eine Verfolgung durch die Al Shabaab wegen der Zugehörigkeit zu einem Minderheiten-Clan, weil dieser nicht die Macht besitzt, sich zu wehren, als eine solche wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einzustufen ist.

Die der P durch einen Streifschuss zugefügte Wunde im Bereich des linken Oberarms ist nach den glaubwürdigen und schlüssigen Schilderungen der P eine Folge des Umstands gewesen, dass er sich geweigert hat, sich den Al Shabaab anzuschließen. Damit hat er eine der Ideologie der Al Shabaab entgegen gesetzte politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht, die ursächlich für den Verfolgungseingriff war.

Auf Grund der nach wie vor extrem labilen Sicherheitslage mit einer in ihrer logistischen Fähigkeit ungebrochenen Al Shabaab Bewegung, regional sehr unterschiedlichen und differenzierten Sicherheitsverhältnisse, einem nach wie vor völlig versagenden Staats- und Sicherheitswesen und der Fähigkeit von Al Shabaab, immer und überall willkürlich mit Gewalt zuzuschlagen, kann von einer Änderung der Verhältnisse, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft der P zum Ausreisezeitpunkt maßgeblich waren, keine Rede sein."

In der Verhandlung legte die beschwerdeführende Partei ein Konvolut an Empfehlungsschreiben, jedoch auch unter anderen zwei Befundberichte einer psychiatrischen Ambulanz vom 19.12.2014 und vom 02.06.2015 vor, nach welchen die beschwerdeführende Partei an einer rezidivierenden depressiven Episode bzw. einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und an Schlafstörungen leidet und zuletzt Mirtazapin 15 mg, einmal täglich, verschrieben bekam.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 11.08.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 15.02.2013 und der Beschwerdeergänzung vom 24.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Ashraf, Unterclan XXXX, Unterclan XXXX, Unterclan XXXX an.

Sie wurde in XXXX in Mogadischu geboren, zog später mit ihrer Familie in den Bezirk XXXX, Unterbezirk XXXX und ging insgesamt 12 Jahre in XXXX und in XXXX zur Schule. Zuletzt arbeitete sie im Lebensmittelgeschäft ihres Vaters in XXXX, nachdem ihr Vater zu krank zum Arbeiten geworden war.

1.1.2. Die Eltern, Geschwister, die Frau und der Sohn der beschwerdeführenden Partei leben im Flüchtlingslager XXXX. Die beschwerdeführende Partei versorgt sie gelegentlich mit finanzieller Hilfe. Der Familie geht es im Flüchtlingslager wirtschaftlich nicht gut.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und an Schlafstörungen und bekam zuletzt Mirtazapin 15 mg, einmal täglich, verschrieben.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in XXXX gegenüber vom Spital XXXX ein kleines Lebensmittelgeschäft führte. Ca. im Juni 2011 wurde die beschwerdeführende Partei vermutlich von Al Shabaab zu monatlichen Zahlungen erpresst. Im Dezember 2011 sollten diese Zahlungen erhöht werden, was die beschwerdeführende Partei nicht leisten konnte und/oder wollte. Zur Strafe schossen zwei vermummte Männer auf sie. Die beschwerdeführende Partei wurde durch einen Streifschuss am linken Oberarm verletzt und konnte aus dem Geschäft fliehen, bevor mehr Schaden angerichtet wurde. Im Jänner 2012 reiste die beschwerdeführende Partei aus.

Nicht festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Sommer 2011 von Al Shabaab zwangsrekrutiert hätte werden sollen.

Ob die Erpressung durch - vermutlich - Mitglieder der Al Shabaab aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei stattgefunden hat, kann nicht festgestellt werden. Es wird jedoch im Sinne einer Wahrunterstellung (VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069) festgestellt, dass die beschwerdeführenden Partei entsprechendes vorbrachte.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

1.4. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, aufgrund der mangelnden Vernetzung durch Kernfamilie vor Ort in Mogadischu, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit und aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage in Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 25f)

"Desertion

Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).

Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).

Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014)." (Seite 27)

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).

Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014)." (Seiten 38f)

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Ashraf seien eine religiöse Minderheit, die gelegentlich mit den Benadiri in Verbindung stehen oder als Teil der Benadiri betrachtet würden. Sie leben hauptsächlich an der Küste (Merka, Baraawe) und, als ein Clan, mit den Digil-Mirifle in den Flussgebieten von Bay und Bakool. Die Ashraf sind für ihre Religiosität bekannt und geben an, von Mohammed¿s Tochter Fatima und Ali, dem Neffen des Propheten, abzustammen. (Seite 47)

Sheikhal sei eine Bezeichnung für Abstammungen mit einem ererbten religiösen Status, die verteilt in ganz Somalia leben würden. Die Sheikhal seien eng mit den Hirab aus dem Hawyie Clan assoziiert, was ihnen erlaubt habe, wirtschaftlichen Einfluss zu erlangen und sogar im somalischen Parlament vertreten zu sein. Wie die Ashraf seien die Sheikhal traditionell als Streitschlichter eingesetzt und von den Clans respektiert und beschützt worden, mit denen sie gelebt haben. In den 1990er Jahren haben sie diesen traditionellen Schutz verloren. (Seite 46f)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance:

South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015:

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.

Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

2.3.4. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Nach der Invasion Äthiopiens im Jahr 2006 hätten insbesondere Minderheitenclans mit der Al-Shabaab sympathisiert und sich einen Vorteil aus deren Machtübernahme in Süd- und Zentralsomalia erhofft. Selbst diese Clans hätten mittlerweile jedoch Zweifel. Die Gefahr von Vergeltungsakten aufgrund ihrer früheren Unterstützung der Al-Shabaab drohe ihnen jedoch nicht (Seite 16, Quelle: internationale Agentur "A").

Laut UNHCR spiele die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor eine große Rolle, auch hinsichtlich des eigenen Schutzes. Man würde zwar keine Probleme nur auf Grund der Clanzugehörigkeit haben, in bestimmten Situationen sei diese jedoch von Bedeutung (Seite 35, Quelle: UNHCR).

Eine internationale Agentur "A" habe angegeben, der Schutz durch den eigenen Clan verliere an Bedeutung. Es gebe jedoch Minderheitenclans, die gefährdeter seien als andere Gruppen. Niemand in Mogadischu werde jedoch ausschließlich auf Grund seiner Clanzugehörigkeit angegriffen oder verfolgt (Seite 35).

2.4. Versorgungslage und Rückkehrer_innen

2.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:

Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).

In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).

Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).

In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).

Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).

Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).

Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).

In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).

In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014)." (Seite 53ff)

"Medizinische Versorgung

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).

Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014)." (Seite 56f)

"Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).

Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)

2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier_innen sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer_innen, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier_innen der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014

"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.

Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)

"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médecins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellung betreffend die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde bereits durch die belangte Behörde getroffen; aus der mündlichen Verhandlung ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise darauf, an dieser Feststellung zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Mogadischu, zum Verbleib der Familie in XXXX, zur Schulbildung und Berufstätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Somalia ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hatte zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand fußen auf den Arztberichten, die die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung vorlegte.

Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei basiert auf einem Strafregisterauszug vom 10.06.2015.

3.3. Die beschwerdeführende Partei machte durchgehend gleichbleibende Angaben dazu, das Geschäft in XXXX geführt zu haben, erpresst und durch einen Streifschuss verletzt worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass sie tatsächlich durch einen Schuss verletzt wurde und auch nach wie vor sichtlich belastet erscheint, wobei der beschwerdeführenden Partei insbesondere ihre Familie zu fehlen scheint.

Inwieweit tatsächlich der Erpressung ein Rekrutierungsversuch voraus gegangen war, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen:

es hält sich diesbezüglich vor allem vor Augen, dass die relevanten Berichte davon ausgehen, dass eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab eigentlich kaum bzw. nicht zu verhindern gewesen ist. Warum in diesem Fall von einer tatsächlichen Zwangsrekrutierung Abstand genommen wurde, um stattdessen Geld zu erpressen, kann nicht nachvollzogen werden und wurde durch die beschwerdeführende Partei nicht ausreichend erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher die Erpressung fest, mangels Plausibilität jedoch nicht den vorangegangenen angeblichen Rekrutierungsversuch. Abschließend und nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden soll, dass Al Shabaab nach aktuellen Berichten den Jihad hauptsächlich über sog. "Schutzgeldzahlungen" finanziert. Diese Information findet sich zB auf Seite 94 des unter 2. erwähnten EASO Berichts zu Somalia, fand jedoch keinen Eingang ins Parteiengehör, weshalb sie das Bundesverwaltungsgericht nur zum besseren Verständnis anführt.

Die beschwerdeführende Partei gab an, dass die Erpressung stattgefunden hat, weil sie der Minderheit der Ashraf angehörte. Letztgültig festzustellen ist dieses Faktum nicht. Aus den relevanten Berichten geht hervor, dass Al Shabaab wegen der unterschiedlichen religiösen Auffassungen grundsätzlich im Konflikt mit Angehörigen der religiösen und spirituell sondergestellten Ashraf standen (siehe oben Punkt 2.3.1.). Insoferne kann das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als plausibel und von den Berichten bis zu einem gewissen Grad als gedeckt angesehen werden. Mangels der Möglichkeit einer letztgültigen Klärung nimmt das Bundesverwaltungsgericht diese Frage als Wahrunterstellung an und untersucht sie in der rechtlichen Beurteilung auf ihre Asylrelevanz hin.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Unzweifelhaft ist, dass, obwohl Mogadischu nominell unter der Kontrolle von AMISOM und Regierungstruppen steht, Al Shabaab auch in der Stadt nach wie vor im Untergrund mit Guerillaaktivitäten präsent sind. Auch stimmt, dass jener Bezirk XXXX, in dem die beschwerdeführende Partei zuletzt gelebt hat, von einer starken Al Shabaab Präsenz geprägt zu sein scheint und dort die Sicherheitslage besonders prekär ist.

Für die Asylrelevanz muss jedoch untersucht werden, ob die beschwerdeführende Partei heute noch eine maßgebliche Verfolgungsgefahr zu befürchten hat:

4.2.5. Zuerst wird eine Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab geprüft:

fest steht, dass die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab nicht rekrutiert wurde. Anzunehmen ist, dass möglicherweise Al Shabaab die beschwerdeführende Partei um eine Art Schutzgeld oder Steuer erpresste und sie auch kurz vor ihrer Ausreise angegriffen und angeschossen hat. Inwieweit es sich dabei jedoch um einen politisch, ethisch oder religiös motivierte konkreten Angriff auf die Person der beschwerdeführenden Partei handelte, oder doch eher um einen kriminellen Akt, der auf das Erpressen von mehr Geld ausgerichtet war, muss soweit dahingestellt bleiben. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fehlt diesbezüglich der individuelle Charakter, der es wahrscheinlich machen würde, dass Al Shabaab auch heute noch ein Interesse an einer Verfolgung oder Bestrafung der beschwerdeführenden Partei haben würde. Das Vorgefallene soll dadurch keineswegs banalisiert werden; eine Gewaltausübung im eigenen Geschäft einer mehr oder wenig religiös motivierten kriminellen Bande, die eine schutzlose beschwerdeführende Partei anschoss, ist traumatisch und kann natürlich ein Fluchtmoment auslösen.

Dennoch lässt sich daraus, nämlich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht etwas willkürlich scheinenden Vorfall der Erpressung, keine Situation ableiten, die die beschwerdeführende Partei heute zu einem Zielobjekt der Al Shabaab machen würde (siehe oben unter Punkt 2.2.1. und 2.2.3.): sie ist kein Deserteur, da sie nicht rekrutiert war. Sie weist keine Nähe zur Regierung oder zu Regierungstruppen auf und fiel auch sonst nicht durch besondere politische oder religiöse Betätigung auf.

4.2.6. Zu prüfen bleibt, ob die Angehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Ashraf unter Umständen eine besondere Gefährdung in Bezug auf Al Shabaab begründen können würde:

die Länderinformationen erlauben die Annahme, dass Al Shabaab Ashraf wegen ihres unterschiedlichen religiösen Status zu Angriffszielen erklären können. Andererseits wird gerade über Mogadischu berichtet, dass ein Minderheitenstatus alleine heute keinen Verfolgungsgrund mehr darstellt, und dass es betreffend Menschenrechtsverletzungen gegen Ashraf und Sheikhal keine aktuellen Berichte gibt (siehe oben unter 2.3.1. und 2.3.3.). Man wird daher diesbezüglich, also wegen einer angeblichen Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab aufgrund der Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Ashraf, von einer geänderten und verbesserten Sicherheitssituation in Mogadischu ausgehen können.

4.2.7. Wenn nun der Vertreter der beschwerdeführenden Partei von der Möglichkeit von Zwangsrekrutierungen in Mogadischu spricht, so ist ihm zuzugestehen, dass einige Quellen des Landinfo-Berichts die Frage, ob es in Mogadischu nach wie vor zu Zwangsrekrutierungen kommen kann, nicht kategorisch verneinen (siehe oben unter 2.2.2.). Dennoch, die breitere Berichtslage geht davon aus, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in Mogadischu heute als geringer und weniger systematisch angelegt angesehen werden muss, als noch zu Zeiten der Kontrolle der Stadt durch Al Shabaab (siehe zB oben unter 2.2.1., auch 2.2.2. - andere Quellen). Eine andere Einschätzung der Situation, als durch die mehrheitliche Berichtslage bestätigt, kann nicht nur behauptet, sondern muss auch substantiiert werden, zB durch weiteres Berichtsmaterial, um Eingang in die relevanten Unterlagen des Verfahrens zu finden.

Darüber hinaus muss bedacht werden, dass die beschwerdeführende Partei selbst keine Befürchtungen wegen einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab geäußert hat.

4.2.8. Schließlich soll noch geprüft werden, ob eine maßgebliche Verfolgungsgefahr nur wegen der Minderheitenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei anzunehmen ist: die relevante und aktuelle Berichtslage (siehe oben unter 2.3.1., 2.3.3. und 2.3.4.) erlaubt einen solchen Schluss nicht.

4.2.9. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die beschwerdeführende Partei unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und offensichtlich durch die Trennung von ihrer Familie und der bisher ungeklärten Situation in Österreich sehr belastet war. Dennoch ist die Zuerkennung des Asylstatus an bestimmte Kriterien geknüpft, die eine konkrete, individuelle und aktuelle Furcht vor Verfolgung aus ganz bestimmten Gründen erfordern: eine solche kann in Bezug auf die beschwerdeführende Partei und als Ergebnis des durchgeführten Verfahrens jedoch nicht festgestellt werden.

4.2.10. Mangels Bestehen oder Aktualität einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

4.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.3.4. Einer Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.5. Wie bereits oben in Punkt 2. ausgeführt, lässt sich aus den aktuellen Länderberichten zu Somalia und zu Mogadischu eine zwar verbesserte, aber immer noch problematische allgemeine Sicherheitslage ablesen. Von einer effektiven Staatsgewalt kann immer noch nicht gesprochen werden.

Die Versorgungslage ist nach wie vor schwierig, und waren Mitte 2014 über eine Million Menschen von Nahrungsmittelnot betroffen. Rückkehrer_innen insbesondere nach Mogadischu sind auf eine Aufnahme durch ihre Kernfamilie und - allerdings weniger bedeutsam - durch ihren Clan angewiesen.

Und schließlich erleiden Minderheitenangehörige immer noch zahlreiche Formen der Diskriminierung und sind im Alltag häufig benachteiligt.

4.3.6. Die Familie der beschwerdeführenden Partei musste mittlerweile nach XXXX ins Flüchtlingslager ziehen und wird durch die beschwerdeführende Partei soweit möglich finanziell unterstützt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als möglicher Rückkehrer nach Mogadischu, wie in den Länderberichten gefordert, Aufnahme und Unterstützung in der und durch die Kernfamilie finden könnte.

Wesentlich ist außerdem die Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zur Minderheit der Ashraf: Diese gehören nicht zu den großen, mächtigen und bewaffneten Stämmen. Die beschwerdeführende Partei wäre im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu also nicht in der Lage, entsprechenden Clanschutz und auch sonstige Unterstützung zu generieren, wie es Angehörige der in Mogadischu dominierenden Habr Gedir oder Abgaal tun könnten.

4.3.7. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4.3.8. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr bereits nach Mogadischu geprüft wurde. Eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung ebenfalls nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

4.3.9. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, da die beschwerdeführende Partei strafrechtlich unbescholten ist.

4.3.10. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von internationalem Schutz auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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