BVwG W182 1423192-3

W182 1423192-3Tribunal administratif fédéral15 juin 2015

Regest

Antragsbegehren, Glaubhaftmachung, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zeitpunkt, Zeugenbeweis, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W182 1423192-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1423192.3.00

Spruch

W182 1423188-3/3E

W182 1423189-3/3E

W182 1423190-3/3E

W182 1423191-3/3E

W182 1423192-3/3E

W182 1431790-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die unter einem am 22.04.2015 gestellten Anträge von

1. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, Zl. W159 1423188-1/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens

2. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, Zl. W159 1423189-1/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens

3. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, Zl. W159 1423190-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens

4. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, Zl. W159 1423191-1/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens

5. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, Zl. W159 1423192-1/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens

6. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, Zl. W159 1431790-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens

zu Recht erkannt:

A) Den Anträgen auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG

und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG nicht stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die antragstellenden Parteien, ein Ehepaar und ihre vier minderjährigen Kinder, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 01.08.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der antragstellenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und die antragstellenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 11.09.2014, Zlen. W159 1423188-1 bis W159 1423192-1 sowie W159 1431790-1 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2014 wurden den antragstellenden Parteien am 17.09.2014 rechtswirksam zugestellt. Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wurde von den antragstellenden Parteien nicht eingebracht.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.01.2015 den antragstellenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die antragstellenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der antragstellenden Parteien in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 20.02.2015 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 (Postaufgabedatum: 22.04.2015) stellten die antragstellenden Parteien die im Spruch genannten Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, Zlen. W159 1423188-1 bis W159 1423192-1 sowie W159 1431790-1 E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.

Die Anträge wurden im Wesentlichen auf zwei neue Beweismittel gestützt.

Zum einen wurde den Anträgen eine polizeiliche Ladung in russischer Sprache des Erstantragstellers, des Gatten der Zweitantragstellerin und Vaters der übrigen antragstellenden Parteien, vom 16.12.2014 für den 17.12.2014 sowie ein an ihn adressierter Briefumschlag vom 24.03.2015 beigelegt. Dazu wurde ausgeführt, dass der Onkel des Erstantragstellers, der in Tschetschenien im Nebenhaus von dessen Elternhaus lebe, für letzteren eine Ladung als Zeuge erhalten habe. Laut dieser Ladung solle der Erstantragsteller sich am 17.12.2014 bei der Abteilung des Innenministeriums in "XXXX" einfinden. Der Cousin des Erstantragstellers habe in weiterer Folge mit letzterem Kontakt aufgenommen und ihm von dieser Ladung berichtet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Asylverfahren des Erstantragstellers bereits negativ abgeschlossen gewesen. Im Rahmen einer Rechtsberatung habe der Erstantragsteller von dieser Ladung berichtet und der Rechtsberater habe ihm daraufhin erklärt, dass diese für sein Asylverfahren relevant sein könnte. Daher habe der Erstantragsteller seinen Onkel in weiterer Folge angewiesen, dass dieser die entsprechende Ladung per Post schicken solle. Zur Wahrung der zweiwöchigen Frist iSd § 32 Abs. 2 VwGVG wurde ausgeführt, dass der Erstantragsteller den Brief seines Onkels postalisch am 09.04.2015 erhalten habe und die Ladung ihm sohin im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu diesem Zeitpunkt "zugänglich" gewesen sei (vgl. VwGH 03.12.1997, Zl. 97/01/1037) und sohin die zweiwöchige Frist für den hiermit eingebrachten Wiederaufnahmeantrag gewahrt sei. Zwar könne laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf solche Tatsachen, d.h. Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, Zl. 93/09/0434; VwGH 04.09.2003, Zl. 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022; VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0217), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen seien. Im konkreten Fall sei die Ladung jedoch dazu geeignet, das Vorbringen des Erstantragstellers hinsichtlich des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens zu untermauern, da jedenfalls von einer Verfolgung durch staatliche Behörden auszugehen sei. Ohne Zweifel handle es sich bei der vorgelegten Ladung um ein "nova producta", allerdings stehe diese in einem derartigen engen sachlichen Zusammenhang zum bisherigen Verfahren, das eine Wiederaufnahme zweckmäßig erscheine.

Zum anderen wurde vorgebracht, dass die Eltern sowie der jüngere Bruder des Erstantragstellers mittlerweile ebenfalls in Österreich aufhältig seien und Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Sein Vater, der wie der Erstantragsteller in "XXXX" wohnhaft sei, habe das Heimatland ebenfalls aufgrund der Probleme des Erstantragstellers und dessen Bruders verlassen. Er sei bereit, als Zeuge sowohl über die fluchtauslösenden Vorkommnisse des Erstantragstellers als auch über die weiteren Geschehnisse nach der Flucht der Familie des Erstantragstellers zu berichten. Es werde daher der Antrag gestellt, den Vater des Erstantragstellers, derzeit Asylwerber im Zulassungsverfahren, zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu laden und als Beteiligten zu befragen, dies zum Beweis dafür, dass der Erstantragsteller von Milizen bzw. Teilen des Sicherheitsapparates gesucht worden sei und nach wie vor gesucht werde. Dem Erstantragsteller sei die vorherige Nennung seines Vaters als Zeugen unmöglich gewesen, da letzterer erst nach Abschluss des Asylverfahrens des Erstantragstellers in Österreich angekommen sei.

Aus den genannten Gründen wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach § 32 VwGVG wiederaufnehmen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen und über die Asylverfahren neu entscheiden.

1.3. Die antragstellenden Parteien wurden im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2015, zugestellt am 22.05.2015, aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Auftrages schlüssig darzutun, seit wann sich der Vater des Erstantragstellers in Österreich aufhalte bzw. seit wann dem Erstantragsteller dessen Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt gewesen sei. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich der beantragten Einvernahme des Vaters des Erstantragstellers damit begründet worden sei, dass dem Erstantragsteller die "vorherige Nennung" seines Vaters als Zeugen unmöglich gewesen wäre, da dieser erst nach Abschluss der Beschwerdeverfahren der antragstellenden Parteien in Österreich angekommen sei. Sein Vater könne als Zeuge sowohl über die den Erstantragsteller betreffenden fluchtauslösenden Vorkommnisse als auch die weiteren Geschehnisse nach der Flucht von dessen Familie berichten. Der Antrag enthalte jedoch keine Angaben darüber, wann der Vater des Erstantragstellers in Österreich angekommen sei bzw. wann dem Antragsteller dessen Ankunft in Österreich bekannt geworden sei. Der Antragsteller habe aber bereits im Wiederaufnahmeantrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wideraufnahmegrund erfahren habe (vgl. etwa VwGH 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Letztlich wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen - hinsichtlich der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Einvernahme des Vaters - gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

1.4. Nach Ablauf von über drei Wochen seit Zustellung ist bis dato keine Antwort der antragstellenden Parteien beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Eine Auskunft beim Zentralen Melderegister des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Vater des Erstantragstellers seit 05.01.2015 in XXXX, wo auch der Erstantragsteller laut Zentralem Melderegister seit Oktober 2012 seinen Hauptwohnsitz hat, gemeldet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 der antragstellenden Parteien wurden hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung von internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, Zlen. W159 1423188-1 bis W159 1423192-1 sowie W159 1431790-1, den antragsstellenden Parteien zugestellt am 17.09.2014, rechtskräftig abgeschlossen.

Die antragstellenden Parteien haben am 22.04.2015 die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der soeben genannten, vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof war nicht mehr zulässig, da die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme bereits verstrichen war.

Als Wiederaufnahmegrund wurden zwei neue Beweismittel genannt.

Als erstes Beweismittel wurde dazu eine polizeiliche Ladung des Erstantragstellers im Herkunftsland vom 16.12.2014 als Beweis dafür, dass von einer Verfolgung durch staatliche Behörden auszugehen sei, vorgelegt. Diese hat der Erstantragsteller am 09.04.2015 von seinem Onkel per Post nach Österreich weitergeschickt erhalten.

Als zweites Beweismittel wurde dazu die Einvernahme des Vaters des Erstantragstellers zum Zeugenbeweis über die den Erstantragsteller betreffenden fluchtauslösenden Vorkommnisse als auch die weiteren Geschehnisse nach der Flucht von dessen Familie genannt. Der Vater des Erstantragstellers ist erst nach Abschluss des oben genannten Verfahrens in Österreich angekommen, weshalb dem Erstantragsteller laut eigener Angaben dessen vorherige Nennung als Zeuge unmöglich gewesen ist.

Der Antrag enthält keine Angaben darüber, wann der Vater des Erstantragstellers nach Österreich gekommen ist bzw. wann dem Erstantragsteller dessen Ankunft in Österreich bekannt gewesen ist. Ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag wurde den antragstellenden Parteien am 22.05.2015 nachweislich zugestellt. Den antragstellenden Parteien wurde zur Beantwortung eine Frist von einer Woche ab Zustellung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG gewährt. Die beschwerdeführenden Parteien sind bis dato dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Gerichtsakten, insbesondere auf den Angaben der antragstellenden Parteien im Antragsschreiben vom 20.04.2015 sowie den Gerichtsakten zu den Zlen. W159 1423188-1 bis W159 1423192-1 sowie W159 1431790-1 sowie den vorgelegten Dokumenten.

2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

3.2.2. Die gegenständlichen Anträge zielen darauf ab, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der antragstellenden Parteien aufgrund - in Bezug auf das Verfahren des Erstantragstellers - neuer Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof war nicht mehr zulässig, da die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme bereits verstrichen war.

3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme hinsichtlich der als Beweismittel geltend gemachten polizeilichen Ladung des Erstantragstellers vom 16.12.2014 (§§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG)

3.3.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens")

Neu entstandene Tatsachen (nova causa superveniens), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).

3.3.2. Hinsichtlich der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten polizeilichen Ladung des Erstantragstellers vom 16.12.2014 konnten die antragstellenden Parteien die Rechtzeitigkeit des Antrages im Hinblick auf § 32 Abs. 2 VwGVG glaubwürdig dartun.

Die gegenständliche polizeiliche Ladung vom 16.12.2014 ist aber unbestritten erst nach Abschluss des seinerzeitigen Asylverfahrens neu entstanden. Die erwähnte Ladung erfüllt somit - unabhängig von der Frage nach deren Echtheit bzw. Richtigkeit - bereits den ao. Begriff der "nova reperta" nicht und stellt somit keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. dazu auch VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036). Der diesbezügliche Antrag auf Wiederaufnahme war daher wegen Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes abzuweisen.

3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme hinsichtlich der als Beweismittel geltend gemachten Einvernahme des Vaters des Erstantragstellers (§ 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG, 32 Abs. 2 VwGVG).

3.4.1. Als Wiederaufnahmegrund wurde die Einvernahme des Vaters des Erstantragstellers zum Zeugenbeweis über die den Erstantragsteller betreffenden fluchtauslösenden Vorkommnisse als auch die weiteren Geschehnisse nach der Flucht von dessen Familie geltend gemacht. Dazu wurde begründend angegeben, dass der Zeuge erst (irgendwann) nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren der antragstellenden Parteien in Österreich angekommen sei, weshalb dem Erstantragsteller dessen vorherige Nennung als Zeuge unmöglich gewesen sei. Die angesprochenen Verfahren wurden, wie sich aus den Feststellungen ergibt, bereits mit 17.09.2014 rechtskräftig abgeschlossen. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wurde hingegen am 22.04.2015 gestellt.

"Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; unterlässt er dies, so hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann den Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21.10.2005, Zl. 2005/12/0114)"(VwGH 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Eine derartige Glaubhaftmachung war dem Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Zeugenbeweises nicht zu entnehmen. Die Rechtzeitigkeit war auch nicht offenkundig. Zwar wurde im Schreiben im Wesentlichen ausgeführt, dass eine "vorherige" Geltendmachung des Vaters des Erstantragstellers als Zeugen daran gescheitert sei, dass dieser sich im Herkunftsland aufgehalten hat. Der Wiederaufnahmeantrag vom 22.04.2015 enthält jedoch keine Angaben dazu, wann der Vater des Erstantragstellers tatsächlich nach Österreich eingereist ist bzw. wann dem Erstantragsteller dessen Einreise bekannt geworden ist, oder sonstige Angaben zur Rechtzeitigkeit des diesbezüglichen Wiederaufnahmegrundes. Sohin kann aber keineswegs ausgeschlossen werden, dass die antragstellenden Parteien von den diesbezüglichen Tatsachen schon zu einem früheren Zeitpunkt, als im April 2015, Kenntnis gehabt haben. Dies gilt umso mehr, als der Vater des Erstantragstellers laut Auskunft beim Zentralen Melderegister des Bundesministeriums für Inneres seit 05.01.2015 im Bundesgebiet in derselben Marktgemeinde gemeldet ist wie der Erstantragssteller selbst.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den antragstellenden Parteien am 22.05.2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG (unter Androhung der Säumnisfolge der Antragszurückweisung) einen Mängelbehebungsauftrag zugestellt (zur Verbesserungsfähigkeit des Unterbleibens der gebotenen Glaubhaftmachung vgl. die Rechtsprechung zur gleichlautenden Norm des § 69 Abs. 2 AVG, VwGH 12.09.2012, 2010/08/0098 mwN). Dem Mängelbehebungsauftrag wurde seitens der antragsstellenden Parteien über den erfolglosen Fristablauf hinaus bis dato nicht nachgekommen, wobei auch keine Fristerstreckung beantragt wurde.

3.4.2. Der Antrag war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.

3.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3.2. f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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