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W178 2014687-1•BVwG W178 2014687-1
W178 2014687-1Tribunal administratif fédéral15 juin 2015
Alterspension, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W178 2014687-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.10.2014, Zl. WLKQ XXXX, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Alterspension wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2014 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag von Frau XXXX vom 24.09.2013 auf Alterspension zurückgewiesen. In der Begründung wird angeführt, dass über ihren Antrag vom 15.03.2005 auf Alterspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.03.2008 entschieden worden sei.
Mit Bescheid vom 21.03.2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Gewährung einer Alterspension abgelehnt, weil sie durch die in Österreich und in Serbien erworbenen Versicherungszeiten die Wartezeit nicht erfülle.
Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag vom 24. 09.2013 zurückgewiesen worden war, hat XXXX die als Berufung bezeichnete Beschwerde eingebracht und darin zur Begründung angeführt, dass die Beschwerdeführerin alle durch Gesetz über Sozialversicherung vorgeschriebenen Bedingungen auf eine Alterspension erfülle und in einem zweitinstanzlichen Verfahren ihre Angelegenheit positiv gelöst werden sollte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der der gegenständliche Sache (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensverlauf und ist unbestritten.
3. 1 Gemäß § 414 Abs 1 ASVG kann unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...]
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 2 Zur Frage, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll.
Die PVA hat mit dem angefochtenen Bescheid den neuerlichen Antrag der BF auf eine Alterspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In diesem Verfahren ist nur zu prüfen, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte:
3. 3 Dazu ist auszuführen, dass die Pensionsversicherungsanstalt den - ersten - Pensionsantrag der BF vom 14.03.2005 auf Zuerkennung einer Alterspension mit Bescheid vom 21.03.2008 abgelehnt hat, weil die Wartezeit nicht erfüllt war. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Eine neuerliche Entscheidung über die Alterspension (in der Sache) wäre nur möglich, wenn sich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen der BF oder in der Rechtslage ergeben hätte, dies ist nicht der Fall:
Wie aus dem oben dargelegten Verfahrensverlauf hervorgeht, hat sich nach Entscheidung über den Pensionsantrag vom 14.03.2005 mit Bescheid vom 21.03.2008 keine Änderung, weder in der Sachlage noch in der Rechtslage, ergeben. Das hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Sie ersucht lediglich um eine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz.
Der Pensionsversicherungsanstalt war es daher gesetzlich nicht möglich, nochmals über die Pensionsangelegenheit (Alterspension) der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Es liegt somit eine "entschiedene Sache" vor und die Zurückweisung durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt.
3. 4 Ohne dass es Gegenstand des Verfahrens wäre weist das BVwG darauf hin, dass sich aus dem Akt der PVA, insbesondere ON 50, unter Bezug auf die Aufstellung über die serbischen Pensionsversicherungszeiten vom 26.02.2008 und die österreichischen Versicherungszeiten vom 17.03.2008 ergibt, dass nicht genügend Pensionsversicherungszeiten für eine Alterspension vorliegen.
3.5. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der mündlichen Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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