BVwG W162 2102192-1

W162 2102192-1Tribunal administratif fédéral15 juin 2015

Regest

Behindertenpass, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W162 2102192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2102192.1.00

Spruch

W162 2102192-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.01.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.07.2014 (einlangend) bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie brachte ein Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage (ABl. 4-9):

  • Befund eines Krankenhauses vom 15.04.1998 hinsichtlich des MRT der Lendenwirbelsäule mit dem Ergebnis "medianer Bandscheibenprolaps L5/S1 ohne erkennbare Alteration der Segmentnerven oder des Duralsackes".

  • Befund eines Diagnosezentrums vom 19.04.2003 hinsichtlich einer Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule mit dem Ergebnis "Im Befundvergleich zu einer auswärtigen Voruntersuchung vom April 1998 jetzt kräftiger medialer kugelförmiger Bandscheibenprolaps LWK5/SWK1 mit erheblicher Impression des Duralschlauches und Kontaktgebung zu S1 rechts mehr als links. Keine Ablösung. Chronifizierte und fortgeschrittene Osteochondrose LWK5/SWK1. Als Nebenbefund deutlich schlechter Trainingsrückstand der tiefen lumbalen Rückenmuskulatur".

  • Befund eines Diagnosezentrums vom 01.06.2012 hinsichtlich des linken Ellembogengelenks a.p. und seitlich mit dem Ergebnis "Befund wie bei Zustand nach Epicondylitis calcarea radialis links" sowie hinsichtlich der Lendenwirbelsäule a.p,. und seitlich mit dem Ergebnis "normale Haltung der LKW..." sowie hinsichtlich der Beckenübersicht a.p. mit dem Ergebnis "unauffälliger Befund an Becken, den Sacroiliacalgelenken und den Hüftgelenken".

  • Befund eines Diagnosezentrums vom 20.02.2013 hinsichtlich eines MRT des Unterbauches mit dem Ergebnis "Zustand nach Hysterektomie. Das Colon sigmoideum zwar dem Vaginalstumpf unmittelbar anliegend, jedoch kein Hinweis auf eine Verwachusng in diesem Bereich. Zeichen einer geringgradigen Sigmoiditis im elongierten Colon sigmoideum, welches zunächst in den rechten Unterbauch verläuft. Kleines Harnbllasendivertikel im Bereich des Harnblasendaches. Breitbasige Discusprotrusion bei L5/S1".

  • Nervenärztlicher Befundbereicht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 23.06.2014, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin "unüberwindbare Schwierigkeiten mit Auslösungen heftigster Panikattacken" bereite. Das Erreichen ihrer Arbeitsstelle mit dem eigenen PKW sei für die Beschwerdeführerin unbedingt erforderlich.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben aus, dass sie um einen Antrag für einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) ersuche, da es ihr nicht möglich sei, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Sie ertrage keine Menschenansammlungen in Straßenbahn, U-Bahn, S-Bahn usw. Nur in ihrem Auto fühle sie sich sicher und wohl. Zudem leide sie seit einigen Jahren an einem Bandscheibenvorfall, arbeite in einem Verlag und müsse häufig auch kurzfristig Termine wahrnehmen und schwere Zeitschriften mitnehmen.

2. Die belangte Behörde beauftragte den Ärztlichen Dienst am 16.07.2014 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

3. In Vorlage gelangten folgende weitere medizinische Unterlagen (ABl. 12-18):

  • Ärztlicher Befundbericht eines Urologezentrums vom 29.08.2014 mit der Diagnose "Hypothyreose, Nikotinabusus, Z.n. Zystoskopie Feb. 2013" und dem Therapievorschlag "Xiclav wg. HWI für 5 Tage, Kontrolle Anfang Oktober bei Fieber 38,5, starken Flankenschmerzen auf urologische Station".

  • Medikamentenverordnung einer Fachärztin für Innere Medizin und Nuklearmedizin vom 06.05.2008

  • Bericht eines örthopädischen Spitals vom 13.06.2003, wonach die Beschwerdeführerin am 13.06.2003 vorstellig geworden sei und folgende Diagnose erhoben wurde: "rezidivierende Schmerzen seit 1998 bei bekannten Diskusprolaps L5/S1; Letztrezidiv April mit lumboischialgiformen Schmerzen. Im Augenblick keine Stuhl- u. Harnstörung, kein neurolog. Defizit".

  • Befund einer Fachärztin für Innere Medizin und Nuklearmedizin vom 28.08.2011 bezüglich einer Schilddrüsenkontrolluntersuchung mit der Diagnose "chron. Autoimmunthyreoiditis, substituierte Hypothyreose".

  • Befund einer Fachärztin für Innere Medizin und Nuklearmedizin vom 08.05.2008 mit der Diagnose "Panikattacken, kein Hinweis auf kardiorespirator. Erkrankung, chron. Autoimmunthreoiditis, latente Hypothyreose, keine Euthyrox-Überdosis"

NLG-Befund eines neurodiagnostischen Labors vom 15.04.2009, wonach die distale Latenz verlängert und beidseits die sensible antidrome NLG herabgesetzt seien. Über dem Nervus ulnaris beidseits seien die sensible antidromen NLG im Handabschnitt im Normbereich und diese elektroneurographische Befundkonstellation mit einem Carpaltunnel-Syndrom beidseits vereinbar.

4. Am 02.09.2014 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung am selben Tag durch einen Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) festgestellt wurde.

Das Leiden 1 "Angst- und Panikstörung" wurde der Positionsnummer 030501 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bemessen, das Leiden 2 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" der Positionsnummer 020101 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bemessen, das Leiden 3 "Verlust der Gebärmutter" der Positionsnummer 080302 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bemessen, das Leiden 4 "Carpaltunnelsyndrom beidseits" der Positionsnummer 040506 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bemessen, das Leiden 5 "Chronische Autoimmunthyreoiditis" der Positionsnummer 090101 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bemessen und das Leiden 6 "Rezidivierende Harnwegsinfekte bei Harnblasendivertikel" der Positionsnummer 080104 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bemessen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Leiden 2, 3, 4 und 5 mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammenwirken und erhöhen würden. Leiden 5 erhöhe deshalb nicht weiter, da teilweise Leidensüberschneidungen mit dem führenden Leiden 1 vorliegen. Ein Zustand nach Epicondylitis des linken Ellenbogens erreichen keinen Grad er Behinderung, da eine Abheilung anzunehmen sei und funktionelle Einschränkungen fehlten. Ein Zustand nach Entzündung des Colon sigmoidem erreichen keinen Grad der Behinderung, da eine Abheilung anzunehmen sei. Auch eine Ösophagitis und Gastritis erreichen keinen Grad der Behinderung, da sie mittels zeitgemäßer Therapien gut behandelbar seien.

Es handle sich um einen Dauerzustand, die Untersuchte sei geeignet, infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb zu arbeiten. Das Gangbild der Beschwerdeführerin sei unauffällig und flüssig, ohne Hilfsmittel, ihr psychopathologischer Status "in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen" liegen vor.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sei.

5. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 01.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens einzubringen.

4. Am 22.12.2014 gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs per E-Mail eine Stellungnahme ab und führte insbesondere aus, dass sie 18,5 Jahre lang mit ihrem Auto zu ihrem Arbeitgeber gefahren sei, diese Möglichkeit habe Anfang Juni 2014 geendet. Seitdem sei ihre Arbeit ein wenig negativ behaftet, sie müsse ständig überlegen, wie sie in die Arbeit gelangen solle, ihr Umsatz sei um 140% zurückgegangen, sie schlafe schlecht, liege oft wach und möchte wieder mit ihrem Auto in die Arbeit fahren. Garagen seien ihr zu teuer, die Belastung ruhe schwer auf ihren Schultern und ihr Leben sei nicht mehr dasselbe. Sie sei nicht begütert, habe sich jedoch extra ein Moped zugelegt, um damit in die Arbeit fahren zu können. Da es nunmehr kälter werde, sei auch dies erschwert. Ihre beiden Krankheiten des Bandscheibenvorfalls sowie der Hashimoto Thyreoiditis beeinträchtigen ihr Leben und sie sei darüber verwundert, "dass bei diesen beiden Krankheiten keinerlei Behinderung" bestehe. Die erste Stunde am Morgen nach dem Aufstehe sei täglich eine Tortur, sie könne sich nicht ordentlich bewegen, ihre Bewegung sei auch beim Duschen eingeschränkt, Heben von Gegenständen sei morgens nicht möglich und bereite ihr tagsüber einen Druck im Kreuz bis hin zu mittelstarken Schmerzen. Daraus resultiere auch ihre Blasenproblematik, und auch die Hashimoto Thyreoiditis bereite ihr vielfach Probleme. Am Wochenende sei sie manchmal kraftlos und könne nichts machen, sie könne Dinge oder Situationen nicht mehr gewohnt rasch erkennen/wahrnehmen und habe oft ein Druckgefühl im Hals, Hautprobleme sowie psychische Downs. Daraus resultieren auch ihre Panikattacken, das Karpaltunnelsyndrom, ihre Akne Rosacea, die sie zwar nicht störe, aber ihre Gesichtshaut röte. Sie müsste alle 3-5 Monate Antibiotika nehmen, was sie jedoch nicht tue. Nun habe sie die Chance, eine andere Option wahrzunehmen, sie werde jedoch im Jahre 2015 oder 2016 wieder vorstellig und hoffe, dass die belangte Behörde "diese Sache von einer anderen Seite" sehe, eventuell seien dann auch "andere Krankheiten hinzugekommen" und es gebe die Möglichkeit, ihr den Pass zu ermöglichen.

5. Dem Akteninhalt ist ein Vermerk der belangten Behörde vom 02.01.2014 zu entnehmen, wonach dieses E-Mail der Beschwerdeführerin nicht als Einspruch zu werten sei, sie werde 2015 oder 2016 einen neuen Antrag einbringen.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 07.01.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und dies wie folgt begründet: Das aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen somit nicht vor. Ihr Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

11. Mit E-Mail von 13.02.2015 leitete die Beschwerdeführerin ihre bereits am 22.12.2014 an die belangte Behörde versandte E-Mail neuerlich an die belangte Behörde weiter und führte dazu aus: ".... Wie besprochen, anbei nochmals mein Mail! Ich ersuche Sie inständig, mir zu helfen und mir mein Pickerl zu ermöglichen..."

12. Dem Akteninhalt ist ein Vermerk der belangten Behörde vom 19.02.2015 zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin mit dem E-Mail vom 13.02.2015 beabsichtige, "eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2014" [Anmerkung: gemeint ist der Bescheid vom 07.01.2014] einzubringen.

13. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden am 04.03.2015 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

14. Mit dem nachweislich zugestellten, ab 04.05.2015 zur Abholung bereit gehaltenen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zur Mängelbehebung und zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, die Beschwerde in folgenden Punkten zu verbessern:

Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Ihr Schreiben vom 13.02.2015 bezeichne weder den angefochtenen Bescheid noch enthalte es einen begründeten Beschwerdeantrag. Während der angefochtene Bescheid des Sozialministeriumservice über ihren Grad der Behinderung abspreche, bringen die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vor "... Ich ersuche Sie bitte inständig, mir zu helfen und mir mein Pickerl zu ermöglichen". Festgehalten wurde, dass ein Antrag gem. § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO) nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Auch finde sich im Schreiben der Beschwerdeführerin kein Begehren, welche Entscheidung sie konkret wünsche.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin in der Beilage das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, vom 02.09.2014 vollständig zur Kenntnis gebracht.

Unter Verweis auf § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin binnen einer Frist von zwei Wochen auf, insbesondere folgende Mängel der Beschwerde schriftlich zu verbessern:

"...

Es ist auch anzuführen, welche Entscheidung Sie konkret wünschen."

Ausgeführt wurde auch insbesondere, dass mangels Verbesserung dieser Mängel binnen der gesetzten Frist die Beschwerde - vorbehaltlich der Entscheidung des Senates - gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

15. Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit zur Mängelbehebung und Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht Gebrauch, und erstattete weder ein Vorbringen noch legte sie weitere Beweismittel vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Ihr Schreiben vom 13.02.2015 bezeichnet weder den angefochtenen Bescheid noch enthält es einen begründeten Beschwerdeantrag. Während der angefochtene Bescheid des Sozialministeriumservice über ihren Grad der Behinderung abspricht, bringt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vor "... Ich ersuche Sie bitte inständig, mir zu helfen und mir mein Pickerl zu ermöglichen". Festgehalten wird nunmehr, wie bereits im Rahmen des Mängelbehebungsauftrags und Parteiengehörs, dass ein Antrag gem. § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO) nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Auch findet sich im Schreiben der Beschwerdeführerin kein Begehren, welche Entscheidung sie konkret wünscht.

Sie wurde darauf hingewiesen, ein klares Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei (z.B. welche Leiden zu gering beurteilt wurden oder unberücksichtigt geblieben sind) und gegebenenfalls diesbezüglich Unterlagen vorzulegen, welche eine Abweichung von der angefochtenen Beurteilung des Sachverständigengutachtens dokumentieren. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf verwiesen, dass im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.12.2014 auf eine Problematik am Hals, Hautproblemen sowie "psychische Downs" hingewiesen wurde. Sie wurde deshalb vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, diesbezüglich allfällige Beweismittel vorzubringen.

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, die zahlreichen Mängel ihrer Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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