BVwG W162 2014283-1

W162 2014283-1Tribunal administratif fédéral15 juin 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W162 2014283-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2014283.1.00

Spruch

W162 2014283-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.10.2014, PassNr XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 04.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und führte im Antragsformular als Gesundheitsschädigung "Larynx-CA" an. Folgende Unterlagen waren dem Antrag neben einer Meldebestätigung und einer Karte, wonach der serbische Beschwerdeführer über einen "Daueraufenthalt" in Österreich verfügt, angeschlossen:

2. Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Innere Medizin, datiert mit 17.03.2014, ein. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert (vH) festgestellt und wurden weiters insbesondere folgende Feststellungen getroffen: Das Leiden 1 "Zustand nach Laryngektomie mit Neck-Dissektion, beidseits wegen Larynx-Ca., Tracheostoma mit Provox-Prothese" wurde der Positionsnummer 130103 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 60 vH eingestuft. Die Einstufung erfolgte eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ein positiver Lymphknotenbefund vorlag. Festgestellt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH. Es wurde ein Dauerzustand festgestellt.

3. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 03.04.2014 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 vH ausgestellt.

4. Am 08.05.2014 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Zusatzeintragungen im Behindertenpass gestellt, und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29 b Abs. 2 bis 4 StVO" beantragt.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden die bereits vorgelegten Unterlagen übermittelt.

5. Von der belangten Behörde wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten, datiert mit 28.08.2014, eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 28.08.2014 eingeholt. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung inder Höhe von 60 vH festgestellt sowie die Feststellung getroffen, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vorliegt. Es wurden im Gutachten insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

"Anamnese:

Es besteht ein Zustand nach Laryngektomie mit Neck-Dissektion bds. und Dauerkanüle im Jänner 2014.

Beantragt ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Derzeitige Beschwerden:

Kaum Schluckbeschwerden, jedoch Dyspnoe bereits bei geringer körperlicher Anstrengung, z. B. beim Überwinden von lediglich ca. 10 Stufen.

Schmerzen am Nacken rechts ausstrahlend in die rechts Schulter. Zeitweise Analgetika necesse.

Körpergewicht konstant mit 78 kg.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

blandes Tracheostoma mit Dauerplastikkanüle, gut verständliche Provok- Prothesenstimme, indurierte Halsweichteile bds. mit bis zur Hälfte eingeschränkter HWS- Rotation.

Beide Schultern können gehoben werden.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd Nr Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach totaler Kehlkopfentfernung und 13.01.03 60 vH

Neck-Dissektion bds., Dauerkanüle

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da pos. Lymphknotenbefund

Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine Änderung gegenüber 3/2014,

Dauerzustand"

Festgestellt wurde im Gutachten zudem, dass aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.

Aufgeführt wurde diesbezüglich wie folgt:

"Eine Befreiung von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht vor, da eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit das einzige Kriterium einer derartigen Befreiung darstellt.

Ein öffentl. Verkehrsmittel kann im vorliegenden Fall erreicht, bestiegen und sicher genützt werden. Die Informationsaufnahme erfolgt visuell, eine Verständigung ist über Zeichensprache bzw. schriftlich möglich, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise zumutbar ist."

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten vom 28.08.2014 in Summe bejaht, da

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen.

6. Im Rahmen des Parteigengehörs wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das ärztliche Sachverständigengutachten mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

Innerhalb der eingeräumten Frist von zwei Wochen langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

7. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 14.10.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 42 Abs. 1 BBG sind zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Auf Grund der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG (auszugsweise) ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung nicht stattgegeben wird.

Sie beantragten die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bildet, zu entnehmen.

Nach diesem Sachverständigengutachten kann ein öffentliches Verkehrsmittel erreicht, bestiegen und sicher genützt werden. Eine Verständigung ist über Zeichensprache bzw. schriftlich möglich.

Dieses ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.08.2014 wurde geprüft und als schlüssig erachtet.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt ist, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

Hinsichtlich Ihres Antrages auf Zumutbarkeit der Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel wird in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass bei Ihnen keine

vorliegt.

Weiters wird festgestellt, dass ein öffentliches Verkehrsmittel erreicht, bestiegen und sicher genützt werden kann. Die Informationsaufnahme erfolgt visuell, da eine Verständigung über Zeichensprache bzw. schriftlich möglich ist.

Öffentliche Verkehrsmittel können von Ihnen somit erreicht, bestiegen und sicher benützt werden.

Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist ihnen daher zumutbar.

Ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung in Ihren Behindertenpass war daher spruchgemäß abzuweisen."

8. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt:

"Ich erhebe gegen den Bescheid vom 14.10.2014 Einspruch, da ich mit keinem öffentlichen Verkehrsmittel fahren kann" [sic]

9. Am 18.11.2014 langten die Beschwerde und der gegenständliche Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

10. Mit Schreiben vom 28.04.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde näher auszuführen und binnen einer Frist von zwei Wochen ein Vorbringen zu erstatten, weswegen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei und gegebenenfalls Unterlagen vorzulegen, welche eine Abweichung von der angefochtenen Beurteilung - beigelegt wurden die zwei Sachverständigengutachten vom 26.03.2014 und vom 28.08.2014 - dokumentieren.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.

II. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 03.04.2014 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 vH ausgestellt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 14.10.2014 wurde sein Antrag vom 08.05.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Es wurde unter Verweis auf ein ärztliches Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, datiert mit 28.08.2014, ausgeführt, dass aufgrund des medizinischen Beweisverfahrens die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer machte weder von der ihm durch die belangte Behörde eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren abzugeben, noch von der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinem Beschwerdevorbringen auszuführen, Gebrauch.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

III. Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 14.10.2014 der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.05.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Es wurde unter Verweis auf ein ärztliches Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, datiert mit 28.08.2014, ausgeführt, dass aufgrund des medizinischen Beweisverfahrens die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorlägen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Grundlage für die Entscheidung bildet das ärztliche Sachverständigengutachten, datiert mit 28.08.2014, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund einer persönlichen Untersuchung vom selben Tag. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten bestätigt, da keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen. Das Gutachten setzt sich ausführlich und auf den gegenständlichen Fall bezogen mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinander. Schlüssig und nachvollziehbar wird im Gutachten unter Berücksichtigung der Beschwerde des Beschwerdeführers festgestellt, dass eine Befreiung von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt. Ein öffentliches Verkehrsmittel könne im vorliegenden Fall erreicht, bestiegen und sicher genützt werden. Die Informationsaufnahme erfolge visuell, eine Verständigung sei über Zeichensprache bzw. schriftlich möglich, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise zumutbar sei.

Im Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander.

Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, datiert mit 28.08.2014, im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs der belangten Behörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Im Detail hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten gar keine Stellungnahme erstattet und hatte im Rahmen der Beschwerde lediglich - ohne weitere Befunde vorzulegen - wiederholt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht weiter begründet. Auch auf ausdrückliche Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel zur Entkräftung des zur Kenntnis gebrachten Sachverständigengutachtens vom 28.08.2014 vor, und führte sein diesbezügliches Vorbringen auch nicht weiter aus.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, datiert mit 28.08.2014, wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde. Dies ist im gegenständlichen Fall ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der persönlichen Untersuchung, datiert mit 28.08.2014 (vgl. § 1 Abs. 3

1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Unter Bezugnahme auf das nachvollziehbare Gutachten wurde festgestellt, dass eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt. Ein öffentliches Verkehrsmittel könne im vorliegenden Fall erreicht, bestiegen und sicher genützt werden. Die Informationsaufnahme erfolge visuell, eine Verständigung sei über Zeichensprache bzw. schriftlich möglich, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise zumutbar sei. Der Gutachter setzte sich nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander.

Die belangte Behörde konnte die nicht unschlüssigen Einschätzungen des eingeholten Gutachtens, dass die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegt, unbedenklich ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen.

Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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