W161 2107948-1•BVwG W161 2107948-1
W161 2107948-1Tribunal administratif fédéral15 juin 2015
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Ladendiebstahl, medizinische Versorgung, real<br/>risk, Rechtsschutzstandard
W161 2107948-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, Zl. 1048080900-140280734 EAST West, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Georgien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 13.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 10.11.2014 in Tschechien vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.12.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.
Er habe seine Heimat im November 2014 verlassen und sei über die Türkei schlepperunterstützt nach Tschechien gelangt. Dort sei er von der Polizei aufgehalten und seien ihm die Fingerabdrücke genommen worden. Er habe nicht gewusst, dass er einen Asylantrag gestellt habe. Er sei dann von Tschechien selbständig ohne Schlepper mit dem Bus nach Österreich gefahren. Er habe Gedächtnisprobleme und er könne sich daher nicht merken, wann er wo gewesen sei. Er habe in Tschechien ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen wollen, ihm sei aber in Tschechien nicht geholfen worden. Die Verhältnisse im Lager und die medizinische Versorgung seien nicht gut gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei Georgier und die Bewohner seines Heimatdorfes seien alle XXXX . Er habe mit seiner Familie das Dorf verlassen müssen und in Georgien kein zu Hause mehr.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 24.01.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge: Dublin-III-Verordnung) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 02.02.2015 lehnten die tschechischen Dublin-Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers ab und teilten mit, dass Estland der für die Wiederaufnahme zuständige Staat sei. Estland habe mit beigelegtem Schreiben vom 22.12.2014 der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Am 05.02.2015 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an Estland. Mit Schreiben vom 19.02.2015 stimmte Estland diesem Ersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c. Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.
Am 15.04.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, in Österreich bzw. im EU-Raum zu keiner Person in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer besonders engen Beziehung zu stehen.
Er habe am 24. April 2015 eine Untersuchung beim Arzt im Krankenhaus. Er sei vor 3 Jahren von einem Felsen hinunterstoßen worden und habe Verletzungen am Kopf erlitten. Seither spreche er wie ein Roboter. Er sei deswegen noch nirgends in Behandlung gewesen. Er habe medizinische Unterlagen, er habe diese aber zu Hause vergessen. Er sei nie in Estland gewesen, nur in Tschechien. Er sei direkt nach Tschechien gekommen und habe dort einen Antrag gestellt.
Am 15.04.2015 wurde der Beschwerdeführer bei einem versuchten Diebstahl von Waren im Gesamtverkaufswert von Euro 97,14 vom Ladendetektiv beobachtet, in der Folge angehalten, in der Folge Strafanzeige gegen ihn erstattet.
Aus den beigeschafften medizinischen Unterlagen XXXX ergibt sich, dass eine für 11.02.2015 vorgesehene cerebrale MRT-Untersuchung wegen Verdachtes auf multiple Sklerose nicht durchgeführt werden konnte, da keine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer möglich war.
Im Dekurs vom 05.05.2015 wird festgehalten, wie folgt:
"Der Patient war ursprünglich bei mir und er hätte beklagt, an einer MS zu leiden, diese sei in Georgien festgestellt worden. Heute kommt er zur Kontrolluntersuchung. In der durchgeführten cerebralen MR-Untersuchung zeigt sich das MR völlig unauffällig. Daraufhin beklagt er Schwindelzustände, als auch möchte er seine Leber abklären lassen, er hatte immer wieder auch ein Morgentief und sei depressiv verstimmt, sodass von neurologischer Seite bei unauffällig klinisch-neurologischer Untersuchung nun eine weiterführende psychiatrische Abklärung bei XXXX indiziert ist. Diesbezüglich wird der Patient an die interkulturelle Sprechstunde bei Frau XXXX weiter transferiert."
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.12.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Estland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Estland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Allgemeines zum estnischen Asylverfahren:
Estland ist seit 1997 Partei der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 und ihres New Yorker Protokolls von 1967. In Estland ist die Polizei- und Grenzschutzdirektion (Police and Border Guard Board) des estnischen Innenministeriums für die Behandlung von Asylwerbern zuständig. Sie arbeitet mit dem UNHCR zusammen. Auch das estnische Sozialministerium ist an der Behandlung von Asylwerbern beteiligt.
(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:
Applying for Asylum, 4.9.2012,
http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum/index.dot, Zugriff 4.9.2012)
Zwischen 1997 und Juli 2012 wurden in Estland 332 Asylanträge gestellt, von denen 63 internationalen Schutz erhalten haben. Die wichtigsten Herkunftsländer sind die Russische Föderation, Afghanistan, Türkei, Georgien und Belarus.
(IOM - International Organisation for Migration: Estonia, August 2012, http://www.iom.int/jahia/Jahia/estonia, Zugriff 4.9.2012)
Gesetzliche Grundlagen
Das estnische Asylgesetz, der Act on Granting International Protection to Aliens von 2006 regelt das Asylwesen in Estland. Es befindet sich in Einklang mit der GFK und setzt die relevanten EU-Verordnungen um. Subsidiärer Schutz ist vorgesehen.
(Politsei - ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:
Applying for Asylum, 4.9.2012,
http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum/index.dot, Zugriff 4.9.2012)
Asylverfahren
Ein Asylantrag kann entweder bei einem beliebigen Punkt der Staatsgrenze vor Einreise nach Estland bei einem Grenzbeamten gestellt werden, oder, wenn der Fremde bereits im Land ist, bei der Flüchtlingsabteilung der Polizei- und Grenzschutzdirektion.
Sofort nach Eingang des Asylantrags wird der laut Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständige EU-Staat ermittelt.
Ist Estland für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig, leitet die Polizei- und Grenzschutzdirektion ein inhaltliches Verfahren ein, das maximal sechs Monate dauern soll. Jeder Antrag wird individuell geprüft und es werden dabei die Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat des Antragstellers, seine Angaben zu Verfolgung und andere Umstände berücksichtigt. Um die Sicherheit des Antragstellers und seiner Familie im Herkunftsstaat nicht zu gefährden, dürfen die Behörden des Herkunftsstaates nicht kontaktiert werden. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:
Applying for Asylum, 4.9.2012,
http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum/index.dot, Zugriff 4.9.2012)
Temporärer Schutz für Fälle von außergewöhnlichem Massen-Zustrom von Fremden ist vorgesehen.
(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:
Temporary Protection, 4.9.2012, http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/temporary-protection/, Zugriff 4.9.2012)
Asylwerber haben das Recht, innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung in einer Sprache die sie verstehen, über ihre Rechte und Pflichten und die Konsequenzen von Verstößen gegen diese Pflichten aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht, mit dem Büro des UNHCR Kontakt aufzunehmen. Sie haben das Recht auf Opferunterstützung (victim support services), Rechtshilfe durch den Staat und das Recht auf Beschwerde, wenn ihre Rechte und Freiheiten verletzt werden.
Asylwerber haben das Recht auf einen Vertreter während des Verfahrens. Ein Asylwerber darf in Estland arbeiten, wenn die Polizei- und Grenzschutzdirektion nicht innerhalb eines Jahres ab Antragstellung zu einer Entscheidung kommt, aus Gründen, die nicht beim Asylwerber liegen oder, wenn der Asylwerber gegen eine negative Entscheidung berufen hat.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 10, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4564741b4.html, Zugriff 4.9.2012; in Folge: Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006)
Asylwerber haben die Pflicht die Verfassung Estlands und seine Gesetze zu befolgen und mit den Behörden bei der Klärung der Umstände ihres Antrags zu kooperieren. Darunter fällt u.a. das Einbringen eines Standard-Antrags auf Asyl; den Behörden mit mündlichen und schriftlichen Erklärungen zur Verfügung zu stehen; alle Informationen, Dokumente im persönlichen Besitz und andere Beweise, die für das Verfahren relevant sind, den Behörden zur Verfügung zu stellen und einen Gesundheits-Check zu erlauben.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 11)
Ein Asylantrag soll unmittelbar nach Einreise nach Estland persönlich bei der Polizei- und Grenzschutzdirektion oder direkt an der Grenze bei der Grenzwache eingebracht werden.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 14)
Nach Annahme des Antrags und erkennungsdienstlicher Behandlung soll der Asylwerber in ein Aufnahmezentrum gebracht werden.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 15)
Wird der Antrag an der Grenze eingebracht und der Asylwerber kommt aus einem sicheren Herkunftsstaat oder ist über einen sicheren Drittstaat eingereist oder hat schon in einem anderen Land Asyl erhalten, soll ihn die Grenzwache sofort zurückschicken.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 16)
Nicht voll rechtsfähige, unbegleitete Asylwerber sollen von einem Vormund, einer Vormundschaftsbehörde, dem Chef des Aufnahmezentrums oder einer von ihm bestimmten Person vertreten werden, außer das Gesetz sieht anderes vor.
Die Polizei- und Grenzschutzdirektion soll jeden Asylantrag individuell behandeln. Offensichtlich unbegründete Anträge können in einem Schnellverfahren erledigt werden.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 18)
Eine negative Entscheidung über einen Asylantrag soll ohne Verzögerung, schriftlich und mit einem Ausreisebefehl einhergehen.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 25)
Ein Asylwerber kann nach Einbringen seines Antrags bis zu 48 Stunden festgehalten werden. Vorübergehend kann er in den Räumlichkeiten der Polizei- und Grenzschutzdirektion untergebracht werden, wenn es für das Verfahren notwendig ist. Mit Erlaubnis eines Verwaltungsrichters darf ein Asylwerber auch über die og. 48 Stunden hinaus festgehalten werden, u.a. wenn seine Identität ungeklärt ist; Grund zur Annahme besteht, dass der AW in einem anderen Land ein schweres Verbrechen begangen hat oder es für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit nötig ist.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 32)
Ein anerkannter Flüchtling soll eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten. Ein subsidiär Schutzberechtigter soll eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalten. Eine Aufenthaltserlaubnis ist verlängerbar.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 38-39)
Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum Arbeiten.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 45)
Temporärer Schutz gilt für ein Jahr und ist bis zu einem Jahr verlängerbar.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 53)
Beschwerdemöglichkeiten
Die Entscheidung einen Asylantrag zurückzuweisen und einen Fremden abzuschieben kann vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Anfechtung eines negativen Asylbescheids hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn das Gericht suspendiert den Ausreisebefehl.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 26)
Die Entscheidung den Status des anerkannten Flüchtlings oder des Subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen, kann innerhalb von zehn Tagen vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 49)
Estland hat ein dreistufiges Gerichtssystem. Bezirksgerichte (county and city courts) und Verwaltungsgerichte entscheiden in erster Instanz. Einsprüche dagegen sind vor der zweiten Instanz möglich, den sog. Berufungsgerichten (courts of appeal oder circuit courts). Die höchste Instanz ist der Oberste Gerichtshof. Dieses System gilt auch für Berufungen gegen negative Asylentscheide. Asylwerber können also theoretisch bis hinauf zum Obersten Gerichtshof berufen.
(Anfragebeantwortung der Estonian Police and Border Guard Board, International Protection Division, 6.8.2010)
Die NGO Estonian Human Rights Center gab an, dass Asylwerber über ihre Rechte nicht gut informiert würden, einschließlich das Recht auf Antrag auf eine Suspendierung einer Abschiebung während einer Beschwerde. Die Behörden gaben an, dass alle AW auf jeder Stufe des Verfahrens Zugang zu Rechtshilfe hätten.
(USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Estonia, 24.5.2012)
Dublin II - Verfahren
Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zum estischen Asylsystem.
(Anfragebeantwortung der Estonian Police and Border Guard Board, International Protection Division, 6.8.2010)
Non - Refoulement
In der Praxis bietet Estland einen gewissen Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder in den ihr Leben oder ihre Gesundheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.
UNHCR kritisiert vor allem, dass die Grenzbeamten die erste Prüfung der Asylvorbringen vorzunehmen haben, mit der Kompetenz offensichtlich unbegründeten Fällen die Einreise zu verweigern und diese sofort wegzuschicken. Die estnischen Behörden geben an, dass im Zuge der Vorbereitungen zum Schengen-Beitritt des Landes, die Grenzbeamten gründlich geschult wurden. Beobachter merkten an, dass die geringen Anzahl an Antragstellern auf die im Vergleich zu Nachbarländern geringeren Leistungen zurückzuführen sein mag.
(USDOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Estonia, 8.4.2011)
Estland verfolgt eine "sicheres Herkunftsland oder Transitland"-Politik. UNHCR kritisiert die Praxis direkt an der Grenze die Einreise zu verweigern und Personen zurückzuschicken.
(USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Estonia, 24.5.2012)
Versorgung
Das estnische Sozialministerium ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern und die lokale Ansiedlung von anerkannten Flüchtlingen.
Untergebracht werden die AW im Asylwerber-Unterbringungszentrum Illuka, das unter der Verwaltung des Sozialministeriums steht. Es befindet sich im Ort Jaama in der Gemeinde Illuka, Bezirk Ida-Viru.
Während der Bearbeitung der Asylanträge stellt das Zentrum u.a. folgende Leistungen zur Verfügung:
Unterbringung, Verpflegung, notwendige Kleidung, Hygieneartikel und andere Konsumgüter, Geld für notwendige Ausgaben, medizinische Notfallversorgung und medizinische Untersuchungen. Übersetzerdienste und Estnischunterricht, Information über Rechte und Pflichten, und andere Hilfen.
(SM - Sotsiaal Ministeerium: Benefits and Support: Applying for asylum, 17.6.2009,
http://www.sm.ee/eng/activity/benefits-and-support/applying-for-asylum.html, Zugriff 4.9.2012)
In Illuka können bis zu 35 Asylwerber untergebracht werden. Es ist das einzige Unterbringungs-zentrum für Asylwerber in Estland. Sie dürfen das Zentrum tagsüber und unter gewissen Bedingungen auch länger verlassen.
(Illuka Varjupaigataotlejate Vastuvotukeskus: Reception Centre, o.
D.,
http://www.ivv.ee/index.php?tid=Rzu67LuLIKLdRzUaI7XoJihHfTL6kajjRssiu8fY8 / Illuka Varjupaigataotlejate Vastuvotukeskus: Reception Centre Internal Procedure - Rules for Asylum Applicants, o.D., http://www.ivv.ee/index.php?tid=RsHiXdJ0dh8uzRklXXoJihHfTL6kajjRssiu8fTa, Zugriff 4.9.2012)
Während des laufenden Asylverfahrens soll der Asylwerber in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden. Er kann aber mit schriftlicher Erlaubnis der Polizei- und Grenzschutzdirektion außerhalb eines solchen Zentrums wohnen, muss aber seine Adresse bekanntgeben.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 34)
Das Aufnahmezentrum soll Unterkunft, Nahrung, notwendige Kleidung und Toiletteartikel und ein Taschengeld, medizinische Untersuchungen und Notfallversorgung, Übersetzerdienste und Estnischunterricht, Informationen über Rechte und Pflichten, u.a. Hilfe für den Asylwerber bereitstellen. Für die Durchführung ist das estnische Sozialministerium verantwortlich.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 12)
Für Essen und Toiletteartikel in den Aufnahmezentren kann auch ein Geldbetrag ausbezahlt werden.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 36)
Asylwerber, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, müssen für die Leistungen im Aufnahmezentrum selbst aufkommen, ausgenommen medizinische Notfallhilfe.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 11)
Anerkannte Flüchtlinge können in einem Aufnahmezentrum bleiben, bis das estnische Sozialministerium einen anderen Ort bestimmt hat. Das Sozialministerium ist zuständig für die Ansiedlung von Flüchtlingen im Einvernehmen mit den Lokalbehörden. Das soll innerhalb von vier Monaten ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geschehen. Die Lokalbehörden sollen den Flüchtlingen bei der Wohnungssuche, Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen usw. helfen. Die Kosten der Ansiedlung trägt die öffentliche Hand.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 73)
Anerkannte Flüchtlinge und deren Angehörige haben dieselben Rechte wie estnische Staatsbürger. Ein Flüchtling, der sich selbst nicht erhalten kann, erhält Hilfe durch die Lokalbehörden.
(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 75)
Estland verfügt neben dem offenen Zentrum Illuka noch über das Abschiebezentrum Harku. Es hat eine Kapazität von 42 (26 Männer, 16 Frauen).
Schubhäftlinge können auch in Gefängnissen oder Polizeianhaltezentren inhaftiert werden.
(Global Detention Project: Estonia Detention Profile, April 2010, http://www.globaldetentionproject.org/countries/europe/estonia/introduction.html, Zugriff 4.9.2012)
Für Asylwerber ist eine medizinische Behandlung in dem Fall gewährleistet, wenn Verschiebung einer Hilfeleistung bzw. Nicht-Erweisung einer Hilfeleistung einen ständigen Gesundheitsschaden oder Tod eines Hilfsbedürftigen verursachen kann d. h. wenn es sich um eine unvermeidliche Hilfeleistung handelt. Die Kosten für erwiesene gesundheitliche Dienstleistungen werden vom Staatsetat Estlands gedeckt.
(E-Mail der Österreichischen Botschaft Tallinn, 11.11.2009)
Medizinische Betreuung für Asylwerber in Estland ist gratis. Das gilt sogar für Zahnbehandlung, welche für estnische Staatsbürger nicht gratis ist. Alle Medikamente, die ein Arzt verschreibt sind für einen Asylwerber ebenfalls gratis.
(Anfragebeantwortung der Estonian Police and Border Guard Board, International Protection Division, 6.8.2010)
Asylwerber erhalten finanzielle Zuwendungen in derselben Höhe wie estnische Staatsbürger, nämlich 48 Euro monatlich, was das Existenzminimum in Estland darstellt.
Es gibt eine Liste von NGOs und Organisationen auf der Homepage der Polizei- und Grenzschutzdirektion, welche AW helfen. Die AW erhalten im ersten Interview Kontaktinformationen der passenden NGOs.
Die Gesundheitsversorgung wird im Unterbringungszentrum besorgt. Die AW werden mündlich über die medizinische Versorgung aufgeklärt. Das Unterbringungszentrum hat Verträge mit Therapeuten. NGOs bieten keine medizinische Versorgung an.
(EC - European Commission: National Report done by the Odysseus Network for the European Commission on the implementation of the Directive on Reception Conditions for Asylum Seekers in: Estonia, 2007)
Unter der Rufnummer 112 ist die Rettung erreichbar. Sie stellt allen Personen, die sich in Estland aufhalten, ungeachtet deren Nationalität medizinische Grundversorgung zur Verfügung.
Es gibt einen nationalen Heißen Draht der Hausärzte unter der Rufnummer 1220, der bei jeder Art von Gesundheitsproblemen Beratung bietet. Die ersten fünf Minuten sind für Festnetz gebührenfrei.
(IOM - International Organisation for Migration: Estonia Destination Guide, May 2011,
http://www.migrantservicecentres.org/userfile/Destination%20Guide%20ESTONIA_revised_clean.pdf, Zugriff 4.9.2012)
Die Liste von NGOs und Organisationen, welche Asylwerbern helfen findet sich unter diesem Link.
(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board: Useful contacts, 4.9.2012,
http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/useful-materials/useful-contacts/index.dot, Zugriff 4.9.2012)"
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO Estland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 23.05.2015 zugestellt.
1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 28.05.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher teilweise von einer Abschiebung nach Italien die Rede ist und ausgeführt wird, zu den Befürchtungen des Antragstellers und seinen Beschwerdegründen werde auf das von ihm Vorgebrachte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen. Der Antragsteller nehme derzeit medizinische Untersuchungen im LKH Innsbruck in Anspruch und möchte einen Termin am 10.06.2015, sowie weitere mögliche Termine unbedingt wahrnehmen. Er ersuche um wiederholte Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuständigkeit Österreichs. Eine sofortige Überstellung nach Estland würde ihn einer Gefahr der Verletzung von Art. 2,3,8 EMRK aussetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer reiste illegal über Estland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Er stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, zog diesen jedoch in der Folge wieder zurück. Am 06.11.2014 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Tschechien, welchen er am 05.12.2014 ebenfalls zurückzog. Er reiste in der Folge weiter nach Österreich, wo er am 13.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 05.02.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Estland, welchem die estnischen Behörden mit am 19.02.2015 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Estland an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit der ihn betreffenden EURODAC-Treffermeldung.
Die Feststellung hinsichtlich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Estlands beruht auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der estnischen Dublin-Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Estland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben und den im Akt erliegenden ärztlichen Befunden, aus denen sich ergibt, dass sämtliche Untersuchungsergebnisse einen unauffälligen Befund ergeben haben und lediglich eine weitere psychiatrische Abklärung von Seiten der Universitätsklinik als indiziert angesehen wurde, weswegen der Patient an die interkulturelle Sprechstunde weiter transferiert wurde. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich nicht in stationärer Behandlung und konnte keine konkrete Erkrankung durch ihn glaubhaft gemacht werden, insbesondere keine von lebensbedrohendem Ausmaß.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Estlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Russland, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Estland illegal überschritten hat und dort am 07.01.2014 um Asyl ansuchte. Die Verpflichtung zur Rücknahme des Antragstellers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum estnischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Estland überstellt werden, aufgrund der estnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Estland im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Estland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Estland jemals geltend machte. Der Beschwerdeführer bestritt vielmehr im gesamten Verfahren, je in Estland gewesen zu sein. Sein dortiger Aufenthalt bzw. seine dortige Asylantragstellung ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem Schriftverkehr mit den estnischen Behörden.
Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (siehe hierzu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung Punkt II.2.).
Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Estland weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen.
Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa drei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.5.1. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.
Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
3.5.2. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.
3.5.3. Der VwGH geht in aktueller Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Estland zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Estland dargetan.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.