W156 1437801-1•BVwG W156 1437801-1
W156 1437801-1Tribunal administratif fédéral15 juin 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W156 1437801-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 21.08.2013, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 und 09.06.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG idgF. nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 20.02.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete seine Antragstellung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass sein Vater in Afghanistan die Armee mit Essen beliefert habe, eines Tages von den Taliban entführt und getötet worden sei. Kurze Zeit später sei auch sein älterer Bruder entführt worden. Aus Angst um sein Leben sei auch er geflüchtet.
3. Am 19.03.2013 wurde der BF von der belangten Behörde hinsichtlich seines Alters einvernommen.
4. Am 05.04.2013 wurde der BF zur ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung des Alters geladen.
5. Aufgrund des Gutachtens vom 17.04.2013 wurde das Alter von der belangten Behörde mit XXXX festgestellt.
6. Am 24.04.2013 wurde der BF von der belangten Behörde neuerlich einvernommen und gab im Wesentlichen ergänzend an, dass im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kunar geboren und mit einer Schwester und zwei Brüdern aufgewachsen sei. Sein Vater habe die Nationalarmee mit Essen beliefert und sei vor drei Jahren von den Taliban getötet worden. Seine Leiche sei von den Taliban nach Hause geschickt worden.
Sein Bruder sei rund sechs Monate vor dem Ramadan - etwa drei Jahre nach dem Tod seines Vaters - zur Armee (Polizei) gegangen. In einer dem BF unbekannten Nacht im Ramadan sei der Bruder von zuhause von unbekannten Männern mitgenommen worden. Die Männer meinten, dass seine Familie Sklaven der Amerikaner seien und hätten den BF mit dem Tod bedroht. Er habe auf Anraten seiner Mutter nach drei Tagen das Land verlassen.
7. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
5. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.
6. Mit Schreiben vom 10.09.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Akt dem Asylgerichtshof zu Entscheidung vorgelegt und mit 08.01.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
7. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, wurde der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt und bestätigte sein bisheriges Vorbringen.
8. Mit Beschluss vom 05.12.2014, Zl W156 1437801-1/16Z, wurde Frau Mina ASEF-HAMEED zur länderkundlichen Sachverständigen bestellt.
9. Mit Gutachten vom 15.04.2015 wurden die Angaben des BF bestätigt und folgendes angeführt:
"F: Kann verifiziert werden, dass der Vater des BF, dessen Namen er mit XXXX angibt, für die Nationalarmee gearbeitet hat und etwa Juli/August 2009 in der Gegend von XXXX getötet wurde? Kann alternative ans Todesdatum der 28.09.2010 verifiziert werden?
A: Im Heimatdorf des BF wurden Bewohner zur Person XXXX und dessen Tätigkeit befragt. Die Dorfbewohner waren mit dem Namen XXXX vertraut und konnten auch grobe Angaben zu seinen Schwierigkeiten machen. Dabei wurden die Ausführungen des BF betreffend die Tätigkeit seines Vaters von mehreren Personen bestätigt. Hierzu gaben zwei der befragten Personen an, dass, soweit es ihnen bekannt war, kein Angestelltenverhältnis wischen Herr XXXX und der afghanischen Streitkräfte bestanden hat. Sie führten aus, dass er in seinem privaten Wagen für die Soldaten und Sicherheitskräfte der Nationalarmee in weitgelegenen Dörfern in der Provinz Kunar mit Lebensmitteln transportiert hat. Den befragten Personen war auch der Angriff der Taliban auf Herr XXXX, Vater des BF bekannt. Als Begründung dafür nannten die Bewohner des Dorfes XXXX, dass die Taliban mit seiner Tätigkeit nicht einverstanden gewesen sind und ihn deshalb bei einer Lieferfahrt angegriffen haben. Sie fügten hinzu, dass die Taliban gegen jede Art von Arbeit und Unterstützung der Regierung sowie der nationalen und internationalen Streitkräfte seien und diese Personen genauso bestrafen, wie jene, die selbst Positionen bei den oben angeführten Organen bekleiden. An den genauen Zeitpunkt des Angriffes auf Herr XXXX konnte sich niemand erinnern. Alle Befragten machten geschätzte Angaben von mehreren Jahren.
Die Frage im Zusammenhang mit dem Tod und Todeszeitpunkt des Herrn XXXX konnte von den befragten Personen nicht konkret beantwortet werden. Die Angaben diesbezüglich variierten insofern, als dass keine Auskunft über den Verbleib bzw. derzeitigen Aufenthaltsort des Herrn XXXX gegeben werden konnte, obwohl keine der befragten Personen seinen Tod bestätigte.
Es wurde bei den Sicherheitskräften in der Provinz Kunar zur Beschäftigung des Vaters des BF, namens XXXX angefragt. Es wurde bestätigt, dass die Nationalarmee sowie die Sicherheitskräfte mit Privatpersonen für Transporte zusammenarbeiten und dass derartige Lieferanten insbesondere in Gebieten, die als gefährlich eigestuft werden, eingesetzt werden. Aufgrund der hohen Unsicherheit in diesen Gebieten kann die Armee die Transporte nicht selbst durchführen. Hierbei wurde angemerkt, dass die engagierten Fahrer nicht im direkten Zusammenhang mit der Armee stehen und somit nicht als Mitarbeiter der Nationalarmee bzw. Polizei bezeichnet werden. Diese Lieferanten werden aber für ihre Dienste vom Staat (meist auf direktem Weg über die Nationalarmee) bezahlt.
F: Ist es üblich, dass in Afghanistan, wie im Verfahren von BF vorgebracht, Anzeigen im Namen des Betroffenen ausgestellt werden, auch wenn dieser zum Anzeigezeitpunkt bereits ein Jahr verstorben ist? Gegenständlich wurde behauptet, dass die Anzeige durch den Onkel des BF im Namen des Vaters des BF ausgestellt worden sei.
A: Grundsätzlich wird die Anzeige im Namen jener Person ausgestellt, die sich an die Behörde wendet und die Anzeige erstattet. In diesem Fall werden im Anzeigenformular in der Rubrik Identität der Name und die Wohnadresse dieser Person eingetragen. Auch wird die Anzeige am Ende des Textes von derselben Person mit der Unterschrift bzw. dem Fingerabdruck unterfertigt. Der Staat ist zwar um die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften bemüht, dies wird jedoch durch die sehr unsichere Lage im Land erschwert. Es ist daher möglich, dass in Gebieten wie Kunar, wo mehrere Distrikte von den Taliban kontrolliert werden, die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden können. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass trotz Abwesenheit die Anzeige im Namen des Betroffenen ausgestellt wird. Gegenständlich kann davon ausgegangen werden, dass die Anzeige vom Vater des BF, Herrn XXXX aufgegeben wurde, zumal seine Tötung im Zuge des Übergriffes der Taliban von den Dorfbewohnern nicht bestätigt wurde. Zur Authentizität der Anzeige siehe Punkt 5.
F: Kann die Tätigkeit des Bruders des BF, dessen Namen er als XXXX angibt, Alter 18 Jahre (gerechnet zu Zeitpunkt der Einreise des BF am 20.02.2013), bei der afghanischen Armee oder der afghanischen Polizei etwa ab Jänner/Februar 2012 oder alternativ ab April 2011 verifiziert werden?
A: Aus den Gesprächen mit mehreren Bewohnern aus dem Heimatdistrikt des BF ging hervor, dass sein Bruder XXXX die Tätigkeit bei der afghanischen Polizei aufgenommen hatte. Sie bestätigten auch, dass Herr XXXX nach seiner Aufnahme an Ausbildungskursen teilgenommen hat. Zeitgleich berichteten einige der befragten Personen von den Schwierigkeiten des Herrn Ehasullah mit den Taliban. Im Dorf war weitgehend bekannt, dass die Taliban das Haus der Familie des BF angegriffen haben.
Die vom BF vorgelegte Bestätigung über die Teilnahme seines Bruders an einem Ausbildungskurs der Polizei steht im Einklang mit den Angaben der Dorfbewohner. Dabei handelt es sich um ein gemeinsames Ausbildungsprogramm der Europäischen Gendarmerietruppe und der NATO-Trainingsmission-Afghanistan. Im Juni 2009 wurde erstmals darüber nachgedacht, die Europäische Gendarmerietruppe in Afghanistan zur Ausbildung örtlicher Polizeikapazitäten einzusetzen. Bereits am 8. Dezember 2009 startete die Afghanistanoperation der Europäischen Gendarmerietruppe in Zusammenarbeit mit der NATO-Trainingsmission-Afghanistan (NTM-A). Die Hauptaufgabe der militärischen Polizeitruppe besteht darin, die örtlichen afghanischen Polizeikräfte zu unterstützen und zu trainieren sowie Standards für deren Ausbildung festzulegen. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die Afghan National Civil Order Police (ANCOP) gelegt, welche momentan die Gendarmerie in Afghanistan darstellt. Die offizielle Aktivierungszeremonie der EGF in Afghanistan fand am 24. Dezember 2009 statt. Zusammen mit dem Police Operational Mentoring Liaison Team (POMLT), das schon zuvor in Afghanistan aktiv war, sind etwa 325 Polizeioffiziere an der Mission beteiligt, nämlich Frankreich stellt 45 und Italien 17 Gendarmen. Abgesehen von den Europäischen Gendarmerietruppen-Mitgliedsstaaten nehmen auch die beiden Partnerstaaten Polen und Litauen an der Mission teil. Neben einem älteren Trainingszentrum in Adraskan wird ein 2009 neu eröffnetes Trainingszentrum in Mazar-e-Sharif für die Ausbildung der afghanischer Polizeikräfte genutzt.
"Unsere Mission betrifft drei Arten von Aktivitäten", so Oberst Jorge Esteves. "Wir stellen dem Missionshauptquartier in Kabul Experten zur Verfügung, wir trainieren die afghanische Polizei und wir entsenden Verbindungsteams zwischen dem ausbildenden und dem operativen Teil in den verschiedenen Provinzen. Unter diesen drei Aufgaben ist klar, dass die zweite natürlich die wichtigste ist."
F: Kann die Echtheit der vom BF vorgelegten Dokumente verifiziert werden?
A: Bei den vom BF vorgelegten Dokumenten handelt es sich um eine Anzeigeschrift und um eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Polizei. Das Anzeigeformular weist landesweit dieselben bestimmten Normen auf und ist ausschließlich in den Distriktsverwaltungen erhältlich. Das Formular wird vorort von einem Schriftführer der Distriktleitung ausgefüllt und die Anzeigeschrift aufgenommen.
Das Formular, im Wert von drei Afghani, enthält ein Staatswappen, sowie eine fortlaufende Zahl (Seriennummer). Die Rubrik Identität und Adresse des Klägers wird entsprechen ausgefüllt. Dem folgt die Klageschrift, welche sich in den meisten Fällen an den Distriktleiter und in manchen Fällen an den Sicherheitskommandanten des betreffenden Distriktes richtet. Der Inhalt wird entsprechend den Ausführungen des Klägers protokolliert, welcher vom Kläger/Antragsteller mit dessen Unterschrift oder Fingerabdruck bestätigt wird. Das Formular endet mit Angaben zur Person des Klägers und des Schriftführers sowie zum Betreff. Abschließend wird es dem Distriktleiter zur Abfertigung vorgelegt und mit dem Stempel der Distriktleitung versehen. Nach Einreichung der Klageschrift wird diese an die zuständige Abteilung weitergeleitet, welche den Inhalt bei Richtigkeit bestätigt und die Anzeige samt der Bestätigung an die zuständige Behörde für weitere Ermittlungen weiterleitet. Nach vollzogener Prozedur wird die Anklageschrift dem Kläger ausgehändigt.
Die Merkmale des gegenständlichen Schriftstückes weisen daraufhin, dass es sich dabei um ein echtes Dokument einer Anklageschrift handelt.
Zu der vom BF vorgelegten Bestätigung über die polizeiliche Ausbildung seines Bruders ist anzuführen, dass diese alle Merkmale einer solchen Bestätigung aufweist. Sowohl die Logos als auch der Briefkopf entsprechen den Erkennungsmerkmalen jener Bestätigungen, die von der Polizeiausbildungsstätte, die dem Innenministerium untergeordnet ist, ausgestellt werden. Die Bestätigung ist mit den entsprechenden Unterschriften versehen. Daraus ist zu schließen, dass es sich hierbei um ein echtes Dokument handelt.
F: In welcher Weise erfolgt die (Grund)Ausbildung bei der afghanischen Armee? In welcher Weise erfolgt die (Grund)Ausbildung bei der afghanischen Polizei?
A: Die Afghanische Nationalarmee wurde im Jahr 2002 gegründet und befindet sich derzeit noch im Aufbau. Im März 2011 betrug die Truppenstärke etwa 15.000 Personen. Bis August 2014 wurde diese Zahl auf 195.000 erhöht, davon waren 6.000 Soldaten der Luftwaffe. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden allgemein als Afghan National Security Force bezeichnet, dazu zählen die Afghanische Nationalarmee und die Afghanische Nationalpolizei.
Nach dem Ende des Afghanistankrieges formulierte der afghanische Präsident Hamid Karzai als Ziel, bis 2009 eine Armee mit 70.000 Soldaten aufzustellen. Das wurde zuletzt Ende Januar 2006 im Afghanistan-Vertrag als Zielvorstellung bekräftigt. Bis 2010 sollte demnach eine national respektierte, professionelle und ethnisch ausgeglichene Afghanische Nationalarmee (ANA) mit bis zu 70.000 Soldaten voll funktionsfähig sein. Gegen Ende des Jahres 2009 hatte die ANA bereits eine Stärke von 97.000 Soldaten erreicht. Als Folge dessen wurde das Ziel ausgegeben die Zahl der Soldaten bis ins Jahr 2015 auf rund 260.000 zu steigern.
Im Januar 2003 wurden die ersten 1.700 Freiwilligen in fünf "Kandaks" (Pashto für Bataillon) aufgenommen. Dort wurden diese in einer zehnwöchigen Grundausbildung, durchgeführt von Soldaten der ISAF, geschult. Im Juni 2003 waren bereits 4.000 Soldaten ausgebildet worden. Ihnen standen allerdings regionale Armeen der sogenannten Warlords in einer Stärke von schätzungsweise 40.000 Mann gegenüber.
Die ANA wird zunächst auf Heeresaufgaben beschränkt bleiben. Da der Aufbau und Unterhalt einer einsatzfähigen Luftwaffe die Mittel der Armee übersteigt, übernehmen die USA die Sicherung des afghanischen Luftraums. Der Aufbau der Kommandostruktur ist von den USA beeinflusst. So soll Afghanistan unter militärisch sinnvollen Regionalkommandos aufgeteilt werden, ähnlich der Organisation der US-Streitkräfte. Die Armee ist in 31 (2005) Bataillone (Kandaks) von bis zu 650 Mann gegliedert, von denen 28 im Jahr 2005 einsatzfähig waren. Insgesamt war geplant, bis zum Ende des Jahres 2006 neun Brigaden mit jeweils sechs Bataillonen einsatzbereit zu haben. Diese sollen dann auf fünf Korps über das Land verteilt werden. Bereits ins Leben gerufen wurden:
201. Korps, stationiert in Kabul
203. Korps, stationiert in Gardez
205. Korps, stationiert in Kandahar
207. Korps, stationiert in Herat
209. Korps, stationiert in Mazar-e Scharif
Neben diesen fünf regionalen Korps kommt noch ein Heeresfliegerkorps dazu. Im Dezember 2009 wurde bekannt, dass ein weiteres Korps, das
215. Korps, in Lashkar Gah in der Provinz Helmand aufgestellt werden soll. Jedes Korps besteht aus drei bis vier Brigaden. Eine Brigade besteht in der Regel aus vier Infanterie-Kandaks, einem Kandak zur Kampfunterstützung, einem für die Logistik und einem GSU-Kandak (Garrison Support Unit). Jedes Korps verfügt zudem über ein Kommando-Kandak, dass in Abstimmung mit dem jeweiligen Regionalkommando zentral vom Verteidigungsministerium in Kabul geführt wird.
Die Armee wird durch die Koalitionsstreitkräfte der ISAF ausgebildet, um zukünftig selbstständig für die Sicherheit des Landes zu sorgen. Die verschiedenen Mitglieder der ISAF haben unterschiedliche Verantwortlichkeiten in der Ausbildung der ANA übernommen. Alle diese verschiedenen Bemühungen werden auf Koalitionseite durch das kombinierte Kommando Afghanistan (CSTC-A) gehandhabt und von der ISAF-Zentrale in Kabul koordiniert. Seit Juli 2006 besteht nachfolgend das afghanische nationale Armee-Trainings-Kommando (ANATC), das eine enge Zusammenarbeit der ISAF mit dem Generalstab der ANA vorsieht.
Die Ausbildung unter der Leitung des ANATC-Hauptquartiers sieht eine Grundausbildung durch mittlerweile geschulte afghanische Militärausbilder vor. Die US-amerikanischen Streitkräfte übernehmen die fortgeschrittene Ausbildung. Großbritannien und Frankreich leiten die Ausbildung von Offiziersanwärtern, die sich vornehmlich aus erfahrenen Bürgerkriegsveteranen zusammensetzen.
F: Ist es der afghanischen Realität entsprechend, dass der BF und seine Familie trotz unterstellter proamerikanischer Einstellung über drei Jahre unbehelligt von den Taliban im Heimatdistrikt leben könnten?
A: Die Unterstellung proamerikanischer Einstellung war von Bedeutung, als der Vater des BF, Herr XXXX für die afghanischen Streitkräfte gearbeitet hat. Nach dem Übergriff auf Herr XXXX bestand keinen Grund mehr für die Belästigung der Familie des BF. Nachdem aber der Bruder des BF, Herr XXXX die Tätigkeit bei der afghanischen Polizei aufgenommen hat, wurde diese Bedrohung wieder aktuell. Es entspricht den Gegebenheiten in Afghanistan, dass jene Personen, die für die Regierung bzw. für nationale und internationale Streitkräfte arbeiten, mit einer unterstellten proamerikanischen Einstellung seitens der Taliban rechnen müssen. Nachdem sich die Tätigkeit des Bruders für die afghanische Polizei bestätigte, ist nicht auszuschließen, dass die Familie von den Taliban als proamerikanisch angesehen wird. Es ist jedoch nicht authentisch, dass einer Familie über mehrere Jahre eine proamerikanische Einstellung vorgeworfen wird und in einem zum größten Teil von Taliban kontrolliertem Gebiet unbehelligt leben kann. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass wenn ein Familienmitglied einer Beschäftigung nachgegangen ist, die gegen die Vorstellung der Taliban entsprochen hat, eine Reaktion der Taliban zur Folge hatte, wie etwa der Angriff auf Herr XXXX oder der Angriff auf das Haus des BF nach der Einstellung des Bruders, Ehasanullah bei der afghanischen Polizei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Taliban gesetzten Falles, dass sie der Familie eine proamerikanische Einstellung während der drei Jahre weiterhin vorgeworfen hätten, der Familie auch entsprechend schaden könnten.
F: Welche allfälligen länderkundlichen Angaben können zum Vorbringen des BF im Verfahren gemacht werden?
A: Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch die Taliban während der Arbeitszeit seines Vaters sowie während der Tätigkeit seines Bruders bei der afghanischen Polizei authentisch sind. Auch wurden in beiden Zusammenhängen die dargelegten Übergriffe bestätigt. Die Recherchen ergaben, dass der Vater des BF bei dem Übergriff durch die Taliban mitgenommen, später aber wieder freigelassen wurde. Der Vater des BF lebt, den erhaltenen Informationen zu Folge im Heimgebiet. Er ist nach dem Überfall der Taliban keiner Beschäftigung bei der Regierung nachgegangen.
Zu den vorgelegten Dokumenten ist anzumerken, dass soweit feststellbar, keine Zweifel betreffend die Echtheit bestehen. Die vorgelegte Anzeige wurde, wie aus dem Inhalt der Anzeige hervorgeht vom Vater des BF eingebracht.
Sicherheitslage in der Provinz Kunar
Aktuellen Berichten zufolge hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar massiv verschlechtert. Tagsüber bewegen sich die Taliban frei, wenn auch mit versteckten Waffen. Nachts, so erzählen Bauern, bewegen sich die Regierungsgegner in Gruppen von 10 bis 15 Aufständischen bewaffnet mit Kalaschnikows und Panzerfäusten frei in der Gegend. Aus den Distrikten in Nangarhar werden immer wieder nächtliche Angriffe und Unruhen gemeldet. Die Nachrichtenwebsite Ariana News, vom in Kabul ansässigen Fernsehsender Ariana Television Network, schreibt in einem Bericht aus dem Jahr 2013, dass sich die Sicherheitslage in mehreren Grenzdistrikten der Provinz Nangarhar verschlechtert habe. Einem Sprecher des Provinzgouverneurs zufolge sei die Zahl der Entführungen und Explosionen seit kurzem angestiegen, was zu ernsten Sicherheitsherausforderungen in der Provinz geführt habe. Zuvor habe der Distriktleiter des Distriktes Hesarak mitgeteilt, dass der Distrikt kurz davorstehe, in die Hände der Taliban zu fallen, sollte nicht umgehend Hilfe seitens der afghanischen Regierung bereitgestellt werden. Daraus geht hervor, dass die Sicherheitslage in der gesamten Provinz äußerst instabil und prekär ist.
Taliban in Kunar
Die radikalislamische Bewegung der Taliban kämpft seit ihrer Vertreibung von der Macht vor 13 Jahren gegen die afghanische Regierung und ihre internationalen Unterstützer. Die Rebellen sind besonders im Osten und Süden des Landes aktiv; die mehrheitlich von Pashtunen besiedelt sind. Ihre Hochburgen liegen in dem unwegsamen Berggebiet beiderseits der afghanisch-pakistanischen Grenze. Am meisten aktiv sind die Taliban in den Provinzen Kunar, Laghman und insbesondere in Nangarhar. Darüber hinaus sind das Haqqani-Netzwerk, die Al-Qaida und die Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar sowie weitere bewaffnete Gruppierungen in der Provinz aktiv. Die Aufständischen haben für die Provinz und die einzelnen Distrikte ihre eigenen Schattengouverneure bestimmt und verfügen über ein eigenes Verwaltungssystem. Zielpersonen der Angriffe durch die Taliban sind in erster Linie Einsatzkräfte der NATO uns ISAF. Es werden immer wieder Anschläge auf Konvoys und Stützpunkte verübt. Nicht nur Regierungsbeamte und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane und der afghanischen Armee, sondern auch inländische Mitarbeiter und Dolmetscher von ausländischen Organisationen werden gezielt verfolgt und bedroht, sowie hingerichtet."
10. Am 09.06.2015 wurde die Verhandlung fortgesetzt und der BF gab befragt zur Entführung seines Bruders an:
"Es war 3 Uhr in der Nacht, es war im Monat Ramadan. Es war eher in der Früh. Um 3 Uhr in der Nacht haben wir gegessen. Er wurde entführt, mitgenommen. Meine Mutter hat mich versteckt. Zuerst hat es meine Schwester gesehen, meine Schwester ist zu meiner Mutter gekommen und hat gesagt: "Es wäre jemand hinter dem Haus". Meine Mutter hat mich versteckt. Mein Bruder wurde mitgenommen. Alle haben geweint und meine Mutter hat mich versteckt, zwischen der Wand und den Matratzen hat mich meine Mutter versteckt. Wie schon gesagt, wir haben gegessen. Wir haben ein großes Haus, 3 Zimmer liegen auf einer Seite und ein Zimmer liegt auf der anderen Seite. Mein Bruder war im Hof. Meine jüngere Schwester namens Fatima, sie ist aufs WC gegangen. Sie hat gesagt, dass hinter dem Zaun (bei Eingang 1) Leute sind.
(Der BF fertigt mit Unterstützung der SV eine Lageskizze an).
Sie hat es meiner Mutter erzählt, meine Mutter hat mich zuerst versteckt. Meine Mutter, ich und meine Schwester waren im Einzelzimmer. Als meine Schwester meiner Mutter es erzählt, hat meine Mutter mich versteckt, sie haben es nicht geschafft, den anderen (älteren) Bruder zu verstecken. Die Männer haben den älteren Bruder namens XXXX mitgenommen. Sie haben auch nach mir gesagt, sie haben mit der Taschenlampe nach mir gesucht im Haus. Meine Mutter hat geschrien. Die Taliban haben Angst gehabt, dass jemand anderer das wahrnimmt (dass die Mutter schreit) und sind gegangen. Wo die Männer, die meinen Bruder mitgenommen haben, hergekommen sind, habe ich nicht gesehen. Ich war die ganze Zeit zu Hause, meine Mutter auch und auch mein jüngerer Bruder XXXX.
R: Sind die Männer in das Haus, in das Zimmer, hineingegangen?
BF: Sie haben meinem Bruder mitgenommen, sie haben nach mir gesucht, sie wollten auch mich mitnehmen. Meine Mutter hat geschrien, ich habe nur gesagt, dass sie gesagt haben, dass wir mit den Amerikaner zusammenarbeiten, dass wir "Diener" der Amerikaner sind.
R: Sind die Männer in das Zimmer hineingegangen?
BF: Nein. Meine Mutter und meine jüngeren Geschwister haben geweint und haben geschrien.
R: Was war dann?
BF: Sie sind dann gegangen, in der Früh dann, meine Mutter hat meinen Onkel mütterlicherseits benachrichtigt. Meine Mutter hat es meinen Onkel erzählt und hat gesagt, es sei auch für mich gefährlich. Meine Mutter hat mich meinen Onkel "übergeben", der mich zu seinem Freund gebracht hat. Er hat mich nach XXXXgebracht. Ich habe dort 2 Nächte verbracht. Mein Onkel hat mit jemanden gesprochen, der mich hierher gebracht hat.
R: Haben Sie Kontakt noch zu Ihrer Familie?
BF: Nicht so einen bestimmten Kontakt. Das Telefon funktioniert nicht, die Verbindung, aber ab und zu spreche ich mit meinem Onkel.
R: Wie geht es dem jüngeren Bruder?
BF: Mein Onkel wohnt woanders.
R: Er weiß es also nicht.
BF: Ich habe nicht mit ihm gesprochen.
R: Sie haben das Gutachten erhalten, möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Was soll ich sagen? Ich habe ein paar Bestätigungen mitgebracht. Ich habe es auch geschickt. Was soll ich sagen? Mein Vater ist ja verstorben. Ich habe es nicht gelesen.
SV erläutert nochmals den Inhalt der Ergebnisse des Gutachtens.
BF: Ich habe dazu nichts zu sagen."
Die Sachverständige führte ergänzend zur Entführung des Bruders des BF aus:
"SV: Die Angaben diesbezüglich waren unterschiedlich. Es gab auch Personen, die angegeben haben, dass der Bruder des BF von den Taliban mitgenommen und möglicher Weise im Krieg eingesetzt worden ist, während andere der Ansicht gewesen sind, dass der Bruder wegen seiner Tätigkeit von den Taliban wahrscheinlich getötet worden ist, weil er nicht mehr nach Hause gekommen ist.
R an SV: Besteht für den BF nach Ansicht der SV eine Bedrohung auf Grund der Tatsache, dass sowohl der Vater als auch der Bruder Tätigkeiten ausgeführt haben, die für die Taliban als "proamerikanisch" gelten?
SV: Die Taliban sind bei dieser Angelegenheit sehr streng. Wenn ein Familienmitglied für die Regierung, ausländische Truppen bzw. Organisationen arbeitet, so wird der ganzen Familie eine "proamerikanische" Einstellung unterstellt. Gegenständlich wäre damit zu rechnen, dass nach dem Vater und dem älteren Bruder des BFs, der BF an der Reihe wäre, eine Tätigkeit aufzunehmen und um das zu verhindern, würden die Taliban gegen ihn vorgehen.
R an SV: Können Sie nennen, mit wem Sie in Afghanistan gesprochen haben und von wem die Informationen gekommen sind, die Namen?
SV: Im konkreten Fall des BF wurde unter anderem mit dem Mullah und dem Dorfvorsteher des Heimatdorfes des BFs gesprochen. Es wurden auch andere Bewohner aus dem Dorf in der Moschee befragt. Hier ist aber zu erwähnen, dass der Zugang zu diesen Informationen sich sehr schwierig dargestellt hat, weil in der Provinz Kunar, die Taliban weit verbreitet sind und mehrere Distrikte beherrschen. Bei den Recherchen wurde darauf geachtet, dass von Personen, die eventuell mit den Taliban in Kontakt stehen, Abstand genommen wird, weil meinen Mitarbeitern sonst Gefahr gedroht hätte.
Der Name des Mullahs ist: Mullah XXXX, der Name des Dorfvorstehers:
XXXX, Sohn des XXXX."
Auf Frage der erkennenden Richterin, ob der BF noch etwas vorbringen möchte, gab dieser zu Protokoll, dass der Schlepper ihm das so beigebracht habe mit seinem Vater, er habe ihm gesagt, dass werde ihm helfen. Sein Vater sei aber am Leben, das Gutachten stimme.
Die Sachverständige führte auf Befragung ergänzend aus:
"Der Grund, weshalb der Vater des BFs weiterhin dort leben kann liegt darin, dass er nach dem Angriff der Taliban auf seine Person seine Tätigkeit aufgegeben hat und seither weder für die Regierung, noch für internationale Truppen gearbeitet hat. Hinzukommt, dass das Alter des Vaters des BF bereits fortgeschritten ist und die Taliban jünger Männer in den Krieg mitnehmen. An der Gefährdung des BF ändert das nicht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und hat am 20.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist paschtunischer Herkunft und sunnitischen Glaubens. Er ist ledig stammt aus der Provinz Kunar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsland besteht nicht mehr.
Seine Vater XXXX belieferte bis rund drei Jahre vor der Ausreise des BF die Nationalarmee mit Essen. Er wurde von den Taliban entführt und gegen Lösegeld freigelassen. Er lebt weiterhin im Heimatdorf.
Der Bruder des BF, XXXX, trat rund ein halbes Jahr vor der Ausreise des BF der Armee (Polizei) bei und wurde drei Tage vor der Ausreise des BF von den Taliban entführt. Über seinen Verbleib gibt es keine gesicherten Auskünfte.
Der BF wurde aufgrund einer unterstellten pro-westlichen Einstellung durch die Taliban mit dem Tod bedroht.
Dem Erkenntnis wurden neben dem Gutachten vom 15.04.2015 im Wesentlichen folgende länderkundlichen Feststellungen zugrunde gelegt:
"Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen XXXX XXXX mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. XXXX und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister XXXX XXXX deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister XXXX XXXX nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. XXXX XXXX hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt XXXX - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und XXXX suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002- 2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter- nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti- Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11- prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter- national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US- Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban- Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato- Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-natolastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen XXXX XXXX angetreten war.
(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
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Provinz Kunar:
Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4 und 10; BAA/Staatendokumentation, "Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet", vom 31. Jänner 2011, S. 3;
BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, "Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar)", vom 1. März 2011, S. 3)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.
In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.
(APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom 26. Juni 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 12)
Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)
Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.
(ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 8. September 2013)
Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.
(AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 9. September 2013)
(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).
.....
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
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Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
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Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
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Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und Bundesverwaltungsgericht und diese wurde auch bereits vom Bundesasylamt festgestellt.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit er im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (unterstellte politische Gesinnung) als glaubhaft, da das Vorbringen durch das länderkundliche Gutachten vom 15.04.2015 bestätigt wurde.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Im vorliegenden Fall ist an erster Stelle zu fragen, ob der BF aus einem der Konventionsgründe verfolgt wurde.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Nationalarmee und die Tätigkeit seines Bruders für die Regierung der Familie eine entsprechende pro-westliche politische Gesinnung durch die Taliban unterstellt wurde.
Diese wiederum kann ein die Verfolgung der betreffenden Person auslösendes Moment darstellen. Ist diese Verfolgung konkret und nicht bloß allgemeiner Natur, und ist der Staat nicht in der Lage, den Bedrohten zu schützen, kann vom Vorliegen eines Asylgrundes ausgegangen werden.
Dies trifft hier zu. Der Vater des BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban entführt, ebenso der Bruder des BF. Die Familie des BF und auch der BF selber wurden seitens der Taliban als Sklaven der Amerikaner bezeichnet und der BF mit dem Tode bedroht, worauf er sich zur Flucht entschloss, ohne dass es ihm möglich gewesen wäre, die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen.
Eine inländische Fluchtalternative stand dem BF nicht offen, da ihm aufgrund seiner mangelnden Schulbildung und aufgrund des Umstandes, dass der BF über kein entsprechendes familiäres Netzwerk außerhalb seiner Heimatprovinz verfügt, nicht zuzumuten war und ist, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln; vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012. Auch aus den länderkundlichen Feststellungen ergibt sich, dass die regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, um Personen im ganzen Land zu verfolgen und für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative existiert.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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