W120 2000342-2•BVwG W120 2000342-2
W120 2000342-2Tribunal administratif fédéral15 juin 2015
Änderungsantrag, Antragslegimitation, Antragsrecht,<br/>Bescheidabänderung, Unzuständigkeit, Zurückweisung
W120 2000342-2/4E
W120 2000343-2/4E
W120 2000344-2/4E
W120 2104264-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über den Antrag des Österreichischen Rundfunks, "den Bescheid vom 13.11.2013, KOA 12.019-13-005 idF Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014 zu den Geschäftszahlen W120 2000239-1/10E, W120 2000342-1/7E, W120 2000343-1/12E und W120 2000344-1/13E, dahingehend ab[zu]ändern, dass dessen Spruchpunkt 2. ersatzlos entfällt", beschlossen:
A) Der Antrag wird gem. § 31 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den Erkenntnissen vom 13.05.2014 zu den GZ W120 2000239-1/10E, W120 2000342-1/7E, W120 2000343-1/12E und W120 2000344-1/13E wurde der dort angefochtene Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) abgeändert und dem ORF mit Spruchpunkt 2. aufgetragen, eine in näher umschriebener Weise durchzuführende Veröffentlichung vorzunehmen.
Die zuvor genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wurden nicht angefochten.
2. Mit Schriftsatz vom 13.03.2015 teilte der ORF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die KommAustria seinen Antrag auf Abänderung des Bescheides gem. § 68 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen habe. Mit selbem Schriftsatz regte der ORF an, "das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid vom 13.11.2013, KOA 12.019/13-005 idF Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2014 zu den GZ W120 2000239-1/10E, W120 2000342-1/7E, W120 2000343-1/12E und W120 2000344-1/13E, dahingehend abändern, dass dessen Spruchpunkt 2. ersatzlos entfällt."
3. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem ORF folgendes Schreiben:
"§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013, sieht unter anderem vor, dass die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden sind.
Auf Grund dieser Anordnung ist § 68 AVG daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar. Unbeschadet der ausdrücklichen Bezeichnung als "Anregung" (und der zu § 68 Abs. 2 AVG ergangenen Judikatur [vgl. dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 68 Rz. 129 ff], wird Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, ob Ihre "Anregung" als Antrag zu beurteilen ist."
4. Mit Schriftsatz vom 04.05.2015 teilte der ORF mit, dass seine als Anregung bezeichnete Eingabe vom 13.03.2015 als Antrag beurteilt werden möge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I. Nr.33/2013, sieht unter anderem vor, dass die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5, sowie des 4. Teils auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs.1 B-VG anzuwenden sind.
Art. 130 Abs. 1 B-VG sieht vor, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4. gegen Weisungen gem. Art. 81a Abs. 4 erkennen. Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden in näher angeführten Konstellationen (vgl. Z 1 und Z 2) sowie zur Entscheidung über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlichen Bediensteten (vgl. Z 3) vorgesehen werden können.
Aus den Gesetzesmaterialien (1618 BlgNR 24.GP) ergibt sich, dass der vorgeschlagene Art. 130 Abs. 1 B-VG jene Zuständigkeiten enthält, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen sollen.
Eine Befugnis von Amts wegen Bescheide oder Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern kommt den Verwaltungsgerichten demnach nicht zu (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik einer derartigen einfachgesetzlichen Zuweisung, Herbst, Die Rechtswirkungen der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren, in: Holoubek/Lang Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, S 249). Auch aus der im verfahrensgegenständlichen Antrag angeführten Literatur (Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz) ist für den Standpunkt des Antragstellers nichts zu gewinnen, da sich dieser Beitrag lediglich mit administrativen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschäftigt und die hier interessierende Frage gar nicht thematisiert.
Die verfahrensgegenständliche als Antrag zu wertende Anregung ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, da für das Anbringen auch keine andere Behörde zuständig ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 6 Rz14).
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Antrag auch im Falle der Anwendbarkeit von § 68 Abs. 2 AVG zurückzuweisen wäre, da kein Antragsrecht bestünde (vgl. dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 68 Rz. 129 ff].
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig. Wie dargestellt, sprechen verfassungsrechtliche Gründe gegen die Annahme einer echten Lücke. Obendrein bestünde selbst bei Anwendbarkeit von § 68 Abs. 2 AVG kein Antragsrecht.
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