W221 2104407-1•BVwG W221 2104407-1
W221 2104407-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Parteienvernehmung,<br/>Rückkehrsituation
W221 2104407-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2015, Zl. 340274304-14504084, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste mit einem Visum für Familienangehörige legal in das Bundesgebiet ein und erhielt am XXXX eine für ein Jahr gültige Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, welche in weiterer Folge immer wieder verlängert wurde.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 125 und 126 Abs. 1 Z 5 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 133 Abs. 1 StGB, § 105 Abs. 1 StGB und §§ 15 iVm 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. und 3. Fall StGB und §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich wurde jedoch vorläufig von aufenthaltsbeenden Maßnahmen abgesehen. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass bei erneuter Straffälligkeit das eingestellte Verfahren wieder aufgenommen werden würde.
Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 287 StGB iVm §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB, § 287 StGB iVm § 146 StGB, § 287 StGB iVm § 125 StGB, § 287 iVm §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB sowie § 287 StGB iVm 136 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Das Gericht wertete dabei eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in offener Probezeit, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend; mildernd hingegen das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Tatbegehung im Alter von 21 Jahren.
Der Beschwerdeführer verbüßt seine Freiheitsstrafe derzeit in der XXXX.
Am 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde der Beschwerdeführer ersucht, Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse zu tätigen.
In seiner Stellungnahme vom 23.02.2015 führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter lebe seit 2002 in Österreich; seinen Vater habe er nie kennengelernt. Im Jahr 2005 sei er mit einem Visum für Familienangehörige in Österreich eingereist und habe bei seiner Mutter und deren Ehemann gelebt. Er habe in Österreich einen Teil seiner Schulausbildung absolviert. Im Jahr 2008 habe seine Mutter aufgrund familiärer Probleme entschieden, dass er zu seiner Großmutter nach Kenia zurückkehren solle, wo er die Hauptschule abgeschlossen habe. Als seine Großmutter im Jahr 2011 verstorben sei, habe ihn seine Mutter wieder nach Österreich geholt. Nach seiner Rückkehr habe er mit seiner Lehrlingsausbildung begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen, da er seine Lehrstelle aufgrund seiner ersten Verurteilung verloren habe. Im August 2014 sei sein Visum abgelaufen. Da er seinen Reisepass verloren habe und zu dieser Zeit in Haft gewesen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen den Aufenthaltstitel zu verlängern. Er habe die Strafdelikte im Alkoholeinfluss begangen; um dieses Problem in den Griff zu bekommen, sei er bereits in Therapie. Nach seiner Entlassung möchte er seine Ausbildung abschließen und seine Therapie fortsetzen. Er habe eine Tochter, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Mit Kenia verbinde ihn nichts mehr und er habe dort auch niemanden.
Der Beschwerdeführer legte zudem vor:
Versicherungsdatenauszug vom XXXX
Jahreszeugnis der dritten Klasse VS vom XXXX
Schulnachricht und Jahreszeugnis der vierten Klasse VS vom XXXX und XXXX
Jahreszeugnis der ersten Klasse HS vom XXXX
Jahreszeugnis der ersten Fachklasse Landesberufsschule vom XXXX
Verlustbestätigung seines Reisepasses vom XXXX
Geburtsurkunde seiner Tochter, XXXX, geboren am XXXX
Lehrvertrag der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer als Platten- und Fliesenleger vom XXXX
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2015, Zl. 340274304-14504084, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt I.) Mit Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz seiner fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet innerhalb von 13 Monaten vier Verurteilungen aufweise. Nicht einmal die Geburt seiner Tochter oder das bereits erlittene Haftübel hätten ihn von weiteren strafrechtlich verpönten Handlungen abgehalten. Mit seiner Tochter habe er nie im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Daraus ergebe sich, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung des Einreiseverbotes sowie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Entscheidung unverhältnismäßig schwerer wägen, als die Auswirkung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2011 in Kenia wohnhaft gewesen sei und sich somit mit den dortigen Gepflogenheiten bestens auskenne, sei es für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Hinsichtlich des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, dass aufgrund des bereits mehrfach gesetzten Verhaltens die erhebliche Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer begehe auch in Zukunft Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin der Beschwerdeführer ausführte, die belangte Behörde beschränke sich in der Bescheidbegründung lediglich auf die Aufzählung der strafrechtlichen Verurteilungen. Die Kriterien, die für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes herangezogen worden seien, würden hingegen fehlen. Weiters habe es die Behörde unterlassen hinreichend auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einzugehen. Die einzige Bezugsperson sei seine Mutter, in Kenia habe er keine familiären Bezugspersonen mehr. Seine Mutter sei HIV-positiv und stelle dies eine psychische Belastung für beide dar.
Der Beschwerdeschrift wurde beigelegt:
Ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, worin dieser nochmal auf seine Suchterkrankung und psychischen Probleme hinweist
Unterhaltsvereinbarung vom XXXX hinsichtlich seiner Tochter
Kontomitteilung vom XXXX
Diverse Befundberichte einer Kinder- und Jugendpsychiatrie vom
XXXX
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 26.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 27.03.2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Teilnahme an einer Psychotherapie in der XXXX und eine Stellungnahme seiner Mutter nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 24.03.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zwar Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben, diesen aber nicht zu einer Einvernahme geladen und eine solche auch nicht durchgeführt. Im Hinblick auf die Angaben in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, dass er in Österreich eine minderjährige Tochter habe und auch seine Mutter hier lebe, er in Kenia hingegen über keinerlei familiären Anschluss mehr verfüge, wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes gemäß gehalten gewesen, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und ihn dazu zu befragen, wie sich sein Familienleben in Österreich bzw. seine Lebensverhältnisse in Kenia genau gestalten würden.
Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist eine Abschiebung dann nicht zulässig, wenn dadurch Art. 2 und 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder die Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zur Beurteilung dieser Frage ist es im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens aber notwendig, Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zu treffen und diese dem Beschwerdeführer vorzuhalten.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Pflicht, die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in einer mündlichen Einvernahme zu erheben ebenso wie die Pflicht zum Vorhalt aktueller Länderberichte zu Kenia, verabsäumt und es somit unterlassen, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es daher an Feststellungen, die die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu tragen vermögen.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme hinreichend mit der aktuellen privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in Kenia auseinanderzusetzen haben. Darüber hinaus wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neben der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat insbesondere auch die Situation von Rückkehrern nach Kenia ohne familiären Anschluss zu ermitteln haben, wobei auch die nunmehr vorgebrachte psychische Erkrankung und deren Behandlungsmöglichkeiten zu beachten sein wird. In weiterer Folge sind dem Beschwerdeführer die relevanten Länderberichte zu Kenia zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung zu erfolgen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.