W217 2104640-1•BVwG W217 2104640-1
W217 2104640-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015
Berechnung, Revision zulässig, Ruhegenuss
W217 2104640-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH, Am Mühlbach 2, XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 16.02.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als der Spruch zu lauten hat:
Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 Pensionsgesetz (PG 1965), BGBl. Nr. 340, idgF, vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto € 4.299,36 - bestehend aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.363,19 und einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 936,17 - gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 30. September 2011 gemäß § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 236b Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand versetzt. Das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) stellt mit Bescheid vom 6. Februar 2012, Zl. XXXX, rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2011 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.215,83 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 895,15 gebührt; sohin ein Ruhebezug von insgesamt € 4.110,98. Erstmalig wurde der rechtskräftig festgestellte Ruhebezug mit 1. Jänner 2013 angepasst.
2. Mit E-Mail vom 26. Jänner 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Pensionsservice der BVA unter Hinweis auf ein nicht näher bezeichnetes Informationsschreiben der BVA die bescheidmäßige Absprache bezüglich seiner Monatsabrechnung für Jänner 2015.
3. Das Pensionsservice der BVA stellte mit Bescheid vom 16. Februar 2015, Zl. XXXX, fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.373,52 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 925,84 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs. 1 PG 1965 künftige Änderungen dieses Bundesgesetz auch für Personen gelten würden, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz hätten. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen würden für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistung nach diesem Bundesgesetz hätten, nur dann gelten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen sei.
Nach § 41 Abs. 2 PG 1965 seien die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 leg. cit. zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensions-versicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges sei abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Ruhebezug sei daher erstmalig ab 1. Jänner 2013 anzupassen gewesen.
Nach § 41 Abs. 3 PG 1965 sei die in § 634 Abs. 12 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangweise bei der Pensionsanpassung bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gelte. Da bei der Pensionserhöhung 2015 keine abweichende Regelung zu § 108h Abs. 1 ASVG gelte, sei § 41 Abs. 3 PG 1965 anzuwenden.
Da der Beschwerdeführer vor dem 1. Jänner 1955 geboren worden sei, sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden habe, der Ruhebezug ab 1. Oktober 2011 angefallen sei und daher erstmalig ab 1. Jänner 2013 anzupassen war, sei für die Pensionserhöhung des Bezuges zum 1. Jänner 2015 die Regelung nach § 41 Abs. 3 PG 1965 anzuwenden, wonach
1. Pensionen, die 60% der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, mit einem Anpassungsfaktor 1,017 zu vervielfachen seien und
2. die übrigen Pensionen um einen Fixbetrag zu erhöhen seien, der sich aus der Multiplikation von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor ergebe.
In beiden Fällen sei die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 (€ 4.650) heranzuziehen. Mit dem Anpassungsfaktor anzupassen seien daher Pensionen bis einschließlich € 2.790 (Z 1), die übrigen Pensionen seien um den Fixbetrag von € 47,43 zu erhöhen.
Da der Ruhebezug von monatlich brutto € 4.251,93 im Jahr 2014 den Betrag von € 2.790,00 übersteige, sei die Erhöhung des Ruhegenusses mit dem Fixbetrag von € 47,43 ab 1. Jänner 2015 vorzunehmen. Der Ruhebezug betrage somit ab Jänner 2015 brutto € 4.299,36.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2015, vertreten durch DDR. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH, Am Mühlbach 2, XXXX, innerhalb offener Frist Beschwerde und macht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend.
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der Darlegung der Zulässigkeit der Beschwerde wurde im Wesentlichen Nachstehendes zu den Beschwerdegründen ausgeführt:
Die belangte Behörde habe sich im bekämpften Bescheid mit der Ausmessung bzw. Valorisierung des Ruhegenussanspruches des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 41 Abs. 1 bis 3 PG 1965 gestützt. Die Anwendung der genannten Norm bewirke, dass der Beschwerdeführer lediglich auf Grund des Umstandes, dass er zwar vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurde, jedoch am 31. Dezember 2006 noch im Dienststand gewesen sei, einen geringeren Anspruch auf Ruhegenussanpassung gemäß § 41 Abs. 3 PG 1965 habe. Wäre der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2006 nicht mehr im Dienststand gewesen, dann wäre sohin sein Ruhegenussanspruch mit dem Anpassungsfaktor von 1,017 zu valorisieren gewesen. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Normen eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen Ruhegenussanspruchsberechtigten unterschiedlichen Alters im Hinblick auf das Ausmaß der wiederkehrenden Anpassung bzw. Erhöhung des Anspruches vornehmen würden, sei darin ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne des Artikel 7 B-VG zu erblicken. Der angefochtene Bescheid sei sohin auf Grund des Umstandes, dass er auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage beruhe, abzuändern bzw. aufzuheben. Des Weiteren sei die belangte Behörde bei der Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beschwerdeführers von monatlich brutto € 925,84 insofern nicht rechtskonform vorgegangen, als der Anspruch auf Nebengebührenzulage ohne Valorisierung festgestellt worden sei. Der angefochtene Bescheid sei auch aus diesem Grund abzuändern bzw. aufzuheben.
10. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 24.03.2015 führte die BVA, Pensionsservice, im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht vorliegen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 1. Oktober 2011 gemäß § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 236b Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im Ruhestand (Mitteilung des Zollamtes XXXX vom 1. September 2011, Zl. 1411/29-PA-S/G/11).
Mit Bescheid der BVA, Pensionsservice, vom 6. Februar 2012, Zl. XXXX, wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 gemäß §§ 3 bis 7, 58, 61 in Verbindung mit 69, 88, 90 bis 94 PG 1965, BGBl. Nr. 340, ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.215,83, sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 895,15 gebührt.
Erstmalig wurde der laufend gebührende Ruhebezug am 1. Jänner 2013 angepasst.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2015, Zl. XXXX, stellte das Pensionsservice der BVA fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG 1965, BGBl. Nr. 340, idgF, vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.373,52 und eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto € 925,84 gebührt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes und ist unstrittig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011:
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten
§ 41 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
§ 634 Abs. 12 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013 lautet wie folgt:
Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
1. jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.
§ 108h ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, dass ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 267.
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird (BGBl. II Nr. 267/2014) lautet wie folgt:
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2014, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 mit 1,017 festgesetzt.
3.2. Zum Vorbringen betreffend den Anpassungsmodus:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhebezug entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere durch § 3 PG 1965 und § 41 Abs. 1 bis 3 PG 1965, verletzt.
Im Konkreten vertritt der Beschwerdeführer unter einem die Rechtsauffassung, dass sein Ruhebezug ab 1. Jänner 2015 mit dem Anpassungsfaktor von 1,017 zu vervielfachen sei, anstatt den gebührenden Ruhebezug mit dem Fixbetrag von € 47,43 anzupassen. Darüber hinaus vertritt der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung die Rechtsmeinung, dass er zusätzlich zum angepassten Ruhegenuss noch Anspruch auf Valorisierung seiner Nebengebührenzulage habe. Er bringt einleitend vor, dass er lediglich auf Grund des Umstandes, dass er am 31. Dezember 2006 noch im Dienststand gestanden sei, einen geringeren Anspruch auf Ruhegenussanpassung gemäß § 41 Abs. 3 PG 1965 habe. Der angefochtene Bescheid sei sohin abzuändern bzw. aufzuheben, da er auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage beruhe.
Die im Beschwerdefall strittige Frage ist demnach, ob der Ruhebezug zum 1. Jänner 2015 mit dem gesetzlich normierten Anpassungsfaktor oder mit einem gesetzlich näher bestimmten Fixbetrag zu erhöhen ist, bzw. ob bei der Sondervalorisierung mit dem gesetzlich näher bestimmten Fixbetrag jegliche Ruhebezugsbestandteile anzupassen sind.
Gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 sind die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
Nach § 108h Abs. 1 ASVG sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurde, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
Im gegenständlichen Fall ist der Ruhebezug sohin ab dem 1. Jänner 2015 zu valorisieren.
§ 41 Abs. 3 PG 1965 normiert, dass die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befundenen haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden ist, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor abweichende Regelung gilt.
Vor dem Hintergrund, dass für die Pensionsanpassung 2015 keine abweichende Regelung zu § 108h Abs. 1 ASVG gilt, und im gegenständlichen Fall der Ruhebezug das dritte Mal anzupassen ist (erstmalige Anpassung am 1. Jänner 2013; zweite Anpassung erfolgte im Jahr 2014), ist § 41 Abs. 3 PG 1965 zwingend anzuwenden.
Die Prämisse der Sonderanpassung lautet wie folgt (§ 634 Abs. 12 ASVG):
Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für das Kalenderjahr 2009 und 2010 die Pensionen so vorzunehmen, dass
1. Pensionen, die 60% der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor (1,017) zu vervielfachen sind,
2. die übrigen Pensionen sind um einen Fixbetrag zu erhöhen, der sich aus der Multiplikation von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor (1,017) ergibt.
Der Anpassungsfaktor wurde für das Jahr 2015 in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird, BGBl. Nr. II 267/2014, mit 1,017 festgesetzt.
Im hier zu beurteilenden Fall übersteigt der Ruhebezug (bestehend aus dem Ruhegenuss von € 3.326,09 und der Nebengebührenzulage von €
925,84) im Jahr 2014 insgesamt den Betrag von € 2.790,00 (60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG für das Jahr 2015 [€
4. 650,--]). Daraus ergibt sich, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers um den Fixbetrag von € 47,43 (1,7% von 2.790,00) zu erhöhen ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965 bilden der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrende Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses zusammen den Ruhebezug des Beamten. Im gegenständlichen Fall bildet daher der Ruhegenuss samt der Nebengebührenzulage den gebührenden Ruhebezug. Der Rechtsbegriff "Ruhebezug" ist demnach keine selbständige monetäre Leistung, sondern ergibt sich jeweils aus der Addition des Ruhegenusses mit den übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965. Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0031, aus, dass bei Verwendung des Rechtsbegriffes "Ruhebezug" im Spruch eines Bescheides der Schluss gezogen werden kann, dass damit abschließend über den Ruhebezug des Berechtigten und daher auch über alle übrigen selbständigen Ruhebezugsbestandteile abgesprochen wird.
Im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 17. November 2014, GZ. BKA-920.800/0029-III/5/2014, gerichtet an alle Pensionsbehörden, wird die Anpassung der Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Bundestheaterpensionsgesetz für das Jahr 2015 näher erläutert. Einleitend wird dargelegt, dass die Anpassung für das Jahr 2015 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 durchzuführen sei. Unter der Überschrift "Durchführung der Anpassung" wird näher präzisiert, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die weiteren monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem PG 1965 anzupassen seien. Sämtliche anzupassenden Bestandteile des Ruhe- oder Versorgungsbezuges seien um den Anpassungsfaktor bzw. Prozentsatz zu erhöhen. Bei Erhöhung um den Fixbetrag sei lediglich der Ruhe- oder Versorgungsgenuss zu erhöhen. Sämtliche anderen Pensionsbestandteile blieben unverändert. Eine Aliquotierung des Eurobetrages auf die einzelnen Pensionsbestandteile sei nicht durchzuführen. Bei Pensionen, die sich aus einem Altast (PG 1965) und einem Neuast (APG) zusammensetzten, sei der Fixbetrag nach dem Verhältnis der beiden Äste auf diese aufzuteilen. Eine rechtliche Begründung fehlt jedoch dieser Anpassungsanleitung.
Die belangte Behörde hat sich offenkundig bei ihrer Berechnung auf dieses Rundschreiben gestützt. § 41 Abs. 2 PG 1965 verwendet jedoch den Rechtsbegriff "Ruhebezug" und nicht "Ruhegenuss", weshalb nach dem klaren Gesetzeswortlaut jegliche Bezugsbestandteile von der Anpassung betroffen sind, die insgesamt mit dem Betrag von € 47,43 zu erhöhen sind.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.06.2012, Zl. 2006/06/0143, festgehalten, dass Rundschreiben mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine normative Wirkung zukommt.
Aus der Stringenz der sich daraus zwingend ergebenden Schlussfolgerung ist daher der Ruhebezug des Beschwerdeführers (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) mit dem Fixbetrag von € 47,43 zu erhöhen und daher aliquot auf die Bezugsbestandteile des Ruhebezuges aufzuteilen. Demzufolge ist der Ruhegenuss um €
37,10 und die Nebengebührenzulage um € 10,33 zu erhöhen; insofern gebührt ab dem 1. Jänner 2015 ein Ruhegenuss von monatlich brutto €
3. 363,19 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 936,17 (Ruhebezug von insgesamt € 4.299,36).
3.3. Zum Vorbringen des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot:
Was den behaupteten Eingriff in verfassungsrechtlich geschützt Rechte anlangt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei der Bemessung des gebührenden Ruhebezuges die diesbezüglichen in Kraft stehenden Normen des Pensionsrechts der Beamten angewendet hat. Eine Prüfung des Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit steht ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen beim Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Gesetzesbestimmung hinsichtlich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der pensionsrechtlichen Sonderanpassungsmodalität fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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